EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32001R2433

Verordnung (EG) Nr. 2433/2001 des Rates vom 6. Dezember 2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hinsichtlich der autonomen Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche Waren

OJ L 329, 14.12.2001, p. 4–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2002; Stillschweigend aufgehoben durch 32002R1832

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/2433/oj

32001R2433

Verordnung (EG) Nr. 2433/2001 des Rates vom 6. Dezember 2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hinsichtlich der autonomen Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche Waren

Amtsblatt Nr. L 329 vom 14/12/2001 S. 0004 - 0005


Verordnung (EG) Nr. 2433/2001 des Rates

vom 6. Dezember 2001

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hinsichtlich der autonomen Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche Waren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 26,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur und den Gemeinsamen Zolltarif(1) wurde eine Warennomenklatur (nachstehend "Kombinierte Nomenklatur" genannt) begründet.

(2) Zubereitungen in Form von Gelen, die in der Human- oder Veterinärmedizin als Gleitmittel für bestimmte Körperteile bei chirurgischen Operationen oder medizinischen Untersuchungen oder als Kontaktmittel zwischen dem Körper und den medizinischen Geräten verwendet werden, sind bis zum 31. Dezember 2001 in die Position 3824 des Harmonisierten Systems einzureihen und unterliegen damit dem Zollsatz von 6,5 %. Vom 1. Januar 2002 an gehören diese Erzeugnisse indessen zu Kapitel 30 der Kombinierten Nomenklatur, und zwar infolge der Änderungen der Nomenklatur im Anhang des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Warenbezeichnung und Kodierung gemäß der Empfehlung vom 25. Juni 1999. Als Ergebnis der Verhandlungen über pharmazeutische Erzeugnisse im Rahmen der Uruguay-Runde ist Kapitel 30 der Kombinierten Nomenklatur zollfrei. Die Vertragsparteien des Übereinkommens über den Handel mit pharmazeutischen Erzeugnissen haben sich darauf geeinigt, für diese Zubereitungen in Form von Gelen Zollfreiheit auf autonomer Grundlage zu gewähren. Die autonome Freistellung dieser Erzeugnisse von den Zöllen liegt im Interesse der Gemeinschaft.

(3) Blei in Rohform, mit einem Silbergehalt von 0,02 GHT oder mehr, zum Raffinieren ("Werkblei") des KN-Codes 7801 99 10 unterliegt dem Zollsatz Null, sofern bestimmte Voraussetzungen erfuellt sind, die in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(2) festgelegt sind. Der mit Artikel 247 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92(3) eingesetzte Ausschuss des Zollkodex hat bestimmt, dass "Werkblei", das als gewichtsmäßig vorherrschendes anderes Element Antimon enthält, zu KN-Code 7801 91 00 gehört und dem Zollsatz 2,5 % unterliegt. Es liegt im wirtschaftlichen Interesse der Gemeinschaft, für beide Arten von Blei unter denselben Voraussetzungen die für KN-Code 7801 99 10 vorgesehene Zollbehandlung vorzusehen.

(4) Die Vertragsparteien des Übereinkommens über Handel mit Zivilluftfahrzeugen haben sich darauf geeinigt, für Simulatoren für die Bodenwartung von Zivilluftfahrzeugen des KN-Codes 9023 00 80 auf autonomer Grundlage Zollfreiheit zu gewähren.

(5) Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung dieser Verordnung liegt ein dringender Fall im Sinne von Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union vor.

(6) Die durch diese Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sind nach Bedarf durch Bestimmungen über die besondere Verwendung zu begleiten. Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ist daher dementsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Teil 2 (Zolltarif) der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird wie folgt geändert:

1. In Kapitel 30 wird dem KN-Code 3006 70 00 in Spalte 3 eine Fußnote 1 beigefügt und der dieser Fußnote entsprechende Wortlaut wie folgt am Seitenende hinzugefügt: "(1) Zollsatz auf unbestimmte Zeit autonom ausgesetzt."

2. Kapitel 78 wird wie folgt geändert:

- dem KN-Code 7801 91 00 wird in Spalte 3 eine Fußnote 1 beigefügt und der dieser Fußnote entsprechende Wortlaut wie folgt am Seitenende hinzugefügt: "(1) Zollsatz auf unbestimmte Zeit autonom ausgesetzt für Blei mit einem Silbergehalt von 0,02 GHT oder mehr, zum Raffinieren ('Werkblei') (TARIC-Code 7801 91 00 10 ).

Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (siehe Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 71) in der geltenden Fassung)."

- die derzeitige Fußnote 1 wird Fußnote 2.

3. Kapitel 90 wird wie folgt geändert:

- dem KN-Code 9023 00 80 wird in Spalte 3 eine Fußnote 1 beigefügt und der dieser Fußnote entsprechende Wortlaut wird wie folgt am Seitenende hinzugefügt: "(1) Zollsatz auf unbestimmte Zeit autonom ausgesetzt für Simulatoren für die Bodenwartung von Zivilluftfahrzeugen (TARIC-Code 9023 00 80 10 ).

Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (siehe Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) in der geltenden Fassung)."

- die derzeitige Fußnote 1 wird Fußnote 2.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2002.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. Daems

(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission (ABl. L 279 vom 23.10.2001, S. 1).

(2) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 993/2001 (ABl. L 141 vom 28.5.2001, S. 1).

(3) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 17).

Top