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Document 32001L0030

Richtlinie 2001/30/EG der Kommission vom 2. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinie 96/77/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 146, 31.5.2001, p. 1–23 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 026 P. 314 - 336
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 026 P. 314 - 336
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 026 P. 314 - 336
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 026 P. 314 - 336
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 026 P. 314 - 336
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 026 P. 314 - 336
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 026 P. 314 - 336
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 026 P. 314 - 336
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 026 P. 314 - 336
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 031 P. 47 - 69
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 031 P. 47 - 69

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/10/2008

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2001/30/oj

32001L0030

Richtlinie 2001/30/EG der Kommission vom 2. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinie 96/77/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 146 vom 31/05/2001 S. 0001 - 0023


Richtlinie 2001/30/EG der Kommission

vom 2. Mai 2001

zur Änderung der Richtlinie 96/77/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen(1), geändert durch die Richtlinie 94/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a),

nach Anhörung des Wissenschaftlichen Ausschusses "Lebensmittel",

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es sind Reinheitskriterien für alle anderen Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, die in der Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/5/EG(4), genannt sind, festzulegen.

(2) Die Richtlinie 96/77/EG der Kommission vom 2. Dezember 1996 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel(5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/63/EG(6), enthält Reinheitskriterien für bestimmte Lebensmittelzusatzstoffe. Diese Richtlinie sollte nunmehr durch Reinheitskriterien für die übrigen in der Richtlinie 95/2/EG erwähnten Lebensmittelzusatzstoffe ergänzt werden.

(3) Die im Codex Alimentarius aufgeführten, vom Gemeinsamen FAO/WHO-Sachverständigenausschuss für Lebensmittelzusatzstoffe (JECFA) festgelegten Spezifikationen und Analysemethoden für Zusatzstoffe sind zu berücksichtigen.

(4) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Lebensmittelausschusses -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 96/77/EG wird hiermit wie folgt geändert:

Der Anhang wird durch den Wortlaut des Anhangs der vorliegenden Richtlinie ergänzt.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 1. Juni 2002 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(3) Produkte, die vor dem 1. Juni 2002 in Verkehr gebracht oder etikettiert wurden und die dieser Richtlinie nicht entsprechen, dürfen noch verkauft werden, bis die Lagerbestände erschöpft sind.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. Mai 2001.

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 27.

(2) ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 1.

(3) ABl. L 61 vom 18.3.1995, S. 1.

(4) ABl. L 55 vom 24.2.2001, S. 59.

(5) ABl. L 339 vom 30.12.1996, S. 1.

(6) ABl. L 277 vom 30.10.2000, S. 1.

ANHANG

E 170 (i) CALCIUMCARBONAT

Für diesen Zusatzstoff gelten die Reinheitskriterien, die im Anhang zur Richtlinie 95/45/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Lebensmittelfarbstoffe(1) für ihn festgelegt wurden.

E 353 METAWEINSÄURE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

E 354 CALCIUMTARTRAT

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E 356 NATRIUMADIPAT

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

E 357 KALIUMADIPAT

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

E 420 (i) SORBIT

Für diesen Zusatzstoff gelten die Reinheitskriterien, die im Anhang zur Richtlinie 95/31/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen(2), für ihn festgelegt wurden.

E 420 (ii) SORBITSIRUP

Für diesen Zusatzstoff gelten die Reinheitskriterien, die im Anhang zur Richtlinie 95/31/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, für ihn festgelegt wurden.

E 421 MANNIT

Für diesen Zusatzstoff gelten die Reinheitskriterien, die im Anhang zur Richtlinie 95/31/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, für ihn festgelegt wurden.

E 425 (i) KONJAKGUMMI

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E 425 (ii) KONJAK GLUKOMANNAN

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E 504 (ii) MAGNESIUMHYDROXIDCARBONAT

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E 553b TALK

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E 554 NATRIUMALUMINIUMSILICAT

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

E 555 KALIUMALUMINIUMSILICAT

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E 556 CALCIUMALUMINIUMSILICAT

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E 558 BENTONIT

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E 559 ALUMINIUMSILICAT (KAOLIN)

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E 620 GLUTAMINSÄURE

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E 621 MONONATRIUMGLUTAMAT

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E 622 MONOKALIUMGLUTAMAT

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E 623 CALCIUMDIGLUTAMAT

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E 624 MONOAMMONIUMGLUTAMAT

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E 625 MAGNESIUMDIGLUTAMAT

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E 626 GUANYLSÄURE

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E 627 DINATRIUMGUANYLAT

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

E 628 DIKALIUMGUANYLAT

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

E 629 CALCIUMGUANYLAT

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E 630 INOSINSÄURE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

E 631 DINATRIUMINOSINAT

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

E 632 DIKALIUMINOSINAT

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

E 633 CALCIUMINOSINAT

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

E 634 CALCIUM-5'-RIBONUKLEOTID

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

E 635 DINATRIUM-5'-RIBONUKLEOTID

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

E 905 MIKROKRISTALLINES WACHS

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

E 912 MONTANSÄUREESTER

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

E 914 POLYETHYLENWACHS-OXIDATE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

E 950 ACESULFAM K

Für diesen Zusatzstoff gelten die Reinheitskriterien, die im Anhang zur Richtlinie 95/31/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, für ihn festgelegt wurden.

E 951 ASPARTAM

Für diesen Zusatzstoff gelten die Reinheitskriterien, die im Anhang zur Richtlinie 95/31/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, für ihn festgelegt wurden.

E 953 ISOMALT

Für diesen Zusatzstoff gelten die Reinheitskriterien, die im Anhang zur Richtlinie 95/31/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, geändert durch die Richtlinie 98/66/EG, für ihn festgelegt wurden.

E 957 THAUMATIN

Für diesen Zusatzstoff gelten die Reinheitskriterien, die im Anhang zur Richtlinie 95/31/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, für ihn festgelegt wurden.

E 959 NEOHESPERIDIN DC

Für diesen Zusatzstoff gelten die Reinheitskriterien, die im Anhang zur Richtlinie 95/31/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, für ihn festgelegt wurden.

E 965 (i) MALTIT

Für diesen Zusatzstoff gelten die Reinheitskriterien, die im Anhang zur Richtlinie 95/31/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, für ihn festgelegt wurden.

E 965 (ii) MALTITSIRUP

Für diesen Zusatzstoff gelten die Reinheitskriterien, die im Anhang zur Richtlinie 95/31/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, für ihn festgelegt wurden.

E 966 LACTIT

Für diesen Zusatzstoff gelten die Reinheitskriterien, die im Anhang zur Richtlinie 95/31/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, für ihn festgelegt wurden.

E 967 XYLIT

Für diesen Zusatzstoff gelten die Reinheitskriterien, die im Anhang zur Richtlinie 95/31/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, für ihn festgelegt wurden.

(1) ABl. L 226 vom 22.9.1995, S. 13.

(2) ABl. L 178 vom 28.7.1995, S. 1.

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