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Document 31999R1721

Verordnung (EG) Nr. 1721/1999 des Rates vom 29. Juli 1999 zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für Schiffe unter der Flagge von Nichtvertragsparteien des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis

OJ L 203, 3.8.1999, p. 14–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 07/04/2004; Aufgehoben durch 32004R0601

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/1721/oj

31999R1721

Verordnung (EG) Nr. 1721/1999 des Rates vom 29. Juli 1999 zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für Schiffe unter der Flagge von Nichtvertragsparteien des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis

Amtsblatt Nr. L 203 vom 03/08/1999 S. 0014 - 0015


VERORDNUNG (EG) Nr. 1721/1999 DES RATES

vom 29. Juli 1999

zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für Schiffe unter der Flagge von Nichtvertragsparteien des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Europäische Gemeinschaft ist Vertragspartei des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis, nachstehend CCAMLR-Übereinkommen(3) genannt.

(2) Das CCAMLR-Übereinkommen ist ein geeigneter Rahmen für die regionale Zusammenarbeit bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresschätze unter anderem durch die Einsetzung einer Kommission für die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis, nachstehend CCAMLR genannt, und die Annahme vorgeschlagener Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für die lebenden Meeresschätze im Übereinkommensbereich, die für die Vertragsparteien verbindlich sind.

(3) Die Praxis, Fischereifahrzeuge unter der Flagge von Nichtvertragsparteien der CCAMLR einzusetzen und so die Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der CCAMLR zu umgehen, trägt dazu bei, die Wirksamkeit dieser Maßnahmen ernsthaft zu beeinträchtigen und sollte daher bekämpft werden.

(4) Die CCAMLR hat die betroffenen Nichtvertragsparteien wiederholt aufgefordert, entweder dem CCAMLR-Übereinkommen beizutreten oder der Anwendung der Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der CCAMLR zuzustimmen und auf ihre Einhaltung durch Fischereifahrzeuge unter der eigenen Flagge zu achten.

(5) Auf ihrer 16. Jahrestagung vom 27. Oktober bis 7. November 1997 hat die CCAMLR eine Erhaltungsmaßnahme mit der Bezeichnung "Regelung zur Förderung der Einhaltung von CCAMLR-Erhaltungsmaßnahmen durch Schiffe von Nichtvertragsparteien" verabschiedet, durch die sichergestellt werden soll, daß die Wirksamkeit von Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der CCAMLR nicht durch Schiffe von Nichtvertragsparteien beeinträchtigt wird.

(6) Diese Regelung sieht unter anderem vor, Schiffe von Nichtvertragsparteien einer obligatorischen Inspektion zu unterziehen, wenn diese Schiffe von sich aus einen der Häfen der Vertragsparteien anlaufen, und ein Anlande- und Umladeverbot zu verhängen, wenn bei dieser Inspektion festgestellt werden sollte, daß die Fänge unter Verstoß gegen die Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der CCAMLR sowie bestimmter begleitender Maßnahmen der Vertragsparteien getätigt worden sind.

(7) Diese Erhaltungsmaßnahme wird für alle Vertragsparteien mit Wirkung vom 10. Mai 1998 verbindlich und muß folglich von der Gemeinschaft umgesetzt werden.

(8) Nach dem Vertrag liegt die Hoheitsgewalt über Küstengewässer und Häfen bei den Mitgliedstaaten. Hinsichtlich des Zugangs zu Hafeneinrichtungen in der Gemeinschaft durch Schiffe von Nichtvertragsparteien, die beim Fischfang im Übereinkommensbereich gesichtet worden sind, müssen jedoch zusätzliche einheitliche Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene getroffen werden, um die Abfertigung solcher Schiffe in Gemeinschaftshäfen so zu regeln, daß die Wirksamkeit der Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der CCAMLR sichergestellt ist -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) "Schiff einer Nichtvertragspartei": Ein Schiff, das die Flagge einer Nichtvertragspartei des CCAMLR-Übereinkommens führt und bei Fangtätigkeiten im Übereinkommensbereich gesichtet wurde;

b) "Sichten": jede Beobachtung eines Schiffes einer Nichtvertragspartei durch ein im Übereinkommensbereich tätiges Schiff, das die Flagge einer Vertragspartei des CCAMLR-Übereinkommens führt, oder ein den Überkommensbereich überfliegendes Luftfahrzeug, das in einer Vertragspartei des CCAMLR-Übereinkommens eingetragen ist, oder einen zu dem CCAMLR-Kontrollsystem abgeordneten Inspektor der Fischereikontrolldienste der Vertragsparteien.

Die Meldung einer Sichtung enthält vor allem Angaben zur Identifizierung des Schiffes, Angaben über die Art der betriebenen Tätigkeit und die geographische Position des Schiffes;

c) "Übereinkommensbereich": das Gebiet südlich von 60° südlicher Breite und das Gebiet zwischen jener Breite und der antarktischen Konvergenz. Als antarktische Konvergenz gilt eine Linie, die folgende Punkte auf den Breitenkreisen und Längenkreisen verbindet: 50 °S, 0 °, 50 °S, 30 °E; 45 °S, 30 °E; 45 °S, 80 °E; 55 °S, 80 °E; 55 °S, 150 °E; 60 °S, 50 °W; 50 °S, 50 °W; 50 °S, 0 °.

Artikel 2

Geht die Meldung einer Sichtung ein, so leitet die Kommission diese Meldung unverzüglich an das CCAMLR-Sekretariat und, sofern möglich, an das Schiff einer Nichtvertragspartei weiter, wobei diesem Schiff mitgeteilt wird, daß die Meldung an seinen Flaggenstaat weitergeleitet wird.

Artikel 3

Die Kommission teilt allen Mitgliedstaaten unverzüglich jede Meldung einer Sichtung mit, die gemäß Artikel 2 oder über das CCAMLR-Sekretariat oder eine andere Vertragspartei bei ihr eingegangen ist.

Artikel 4

Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft nehmen keine Umladungen von Fisch eines Schiffs einer Nichtvertragspartei entgegen, das beim Fischfang im Übereinkommensbereich gesichtet und gemeldet worden ist und bei dem daher davon ausgegangen wird, daß es die Wirksamkeit der Erhaltungsmaßnahmen der CCAMLR beeinträchtigt hat.

Artikel 5

(1) Der Kapitän eines Schiffes einer Nichtvertragspartei, der einen Hafen in einem Mitgliedstaat anlaufen möchte, teilt den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats mindestens 72 Stunden im voraus die geschätzte Ankunftszeit, die Herkunft der an Bord befindlichen Fänge sowie gegebenenfalls das Schiff oder die Schiffe mit, von denen Fänge umgeladen wurden. Das Schiff darf erst in den Hafen einfahren, nachdem die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats den Eingang dieser im voraus geforderten Meldung bestätigt haben.

(2) Außer in Fällen von höherer Gewalt oder von Seenot dürfen Schiffe von Nichtvertragsparteien nur diejenigen Häfen anlaufen, die von den Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung festgelegt worden sind.

(3) Am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine Liste der in Absatz 2 genannten Häfen. Änderungen dieser Liste werden der Kommission mitgeteilt.

Die Kommission veröffentlicht die Liste der Häfen und Änderungen der Liste in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 6

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß jedes Schiff einer Nichtvertragspartei, das in einen der bezeichneten Häfen einläuft, von ihren zuständigen Behörden inspiziert wird. Das Schiff darf Fänge erst nach abgeschlossener Inspektion anlanden oder umladen.

(2) Stellen die zuständigen Behörden bei dieser Inspektion fest, daß das betreffende Schiff einer Nichtvertragspartei Arten an Bord hat, für die Erhaltungsmaßnahmen der CCAMLR gelten, so untersagt der betreffende Mitgliedstaat die Anlandung und/oder Umladung dieser Arten.

(3) Dieses Verbot gilt jedoch nicht, wenn der Kapitän des inspizierten Schiffs einer Nichtvertragspartei den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats hinreichend nachweisen kann, daß

- die an Bord befindlichen Arten außerhalb des CCAMLR-Übereinkommensbereichs gefangen wurden oder

- die an Bord befindlichen Arten in Übereinstimmung mit den einschlägigen CCAMLR-Erhaltungsmaßnahmen und Übereinkommens-Auflagen gefangen wurden.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Ergebnisse jeder Inspektion und die aufgrund dieser Inspektion gegebenenfalls verhängten Anlande- und/oder Umladeverbote unverzüglich mit.

Die Kommission leitet diese Angaben unverzüglich an das Sekretariat der CCAMLR und so bald wie möglich an den Flaggenstaat des inspizierten Schiffs einer Nichtvertragspartei weiter.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 29. Juli 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. HASSI

(1) ABI. C 218 vom 14.7.1998.

(2) ABI C 98 vom 9.4.1999.

(3) ABl. L 252 vom 5.9.1981, S. 26.

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