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Document 31997L0050

Richtlinie 97/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinie 93/16/EWG zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise

OJ L 291, 24.10.1997, p. 35–36 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 06 Volume 002 P. 332 - 334
Special edition in Estonian: Chapter 06 Volume 002 P. 332 - 334
Special edition in Latvian: Chapter 06 Volume 002 P. 332 - 334
Special edition in Lithuanian: Chapter 06 Volume 002 P. 332 - 334
Special edition in Hungarian Chapter 06 Volume 002 P. 332 - 334
Special edition in Maltese: Chapter 06 Volume 002 P. 332 - 334
Special edition in Polish: Chapter 06 Volume 002 P. 332 - 334
Special edition in Slovak: Chapter 06 Volume 002 P. 332 - 334
Special edition in Slovene: Chapter 06 Volume 002 P. 332 - 334
Special edition in Bulgarian: Chapter 06 Volume 002 P. 243 - 245
Special edition in Romanian: Chapter 06 Volume 002 P. 243 - 245

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/10/2007

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1997/50/oj

31997L0050

Richtlinie 97/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinie 93/16/EWG zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise

Amtsblatt Nr. L 291 vom 24/10/1997 S. 0035 - 0037


RICHTLINIE 97/50/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 6. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinie 93/16/EWG zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 49, Artikel 57 Absatz 1 und Absatz 2 Sätze 1 und 3 sowie Artikel 66,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (3), in Kenntnis des vom Vermittlungsausschuß am 28. Mai 1997 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es sind geeignete Verfahren einzuführen, nach denen Artikel 5 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 2 sowie die Artikel 26 und 27 der Richtlinie 93/16/EWG (4) unter Berücksichtigung der häufigen Veränderungen in der medizinischen Ausbildung und den medizinischen Fachbereichen in den Mitgliedstaaten aktualisiert werden können.

Durch die Anwendung dieser Verfahren, die in dem Beschluß 87/373/EWG des Rates vom 13. Juli 1987 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) vorgesehen sind, kann die Effizienz des Beschlußfassungsprozesses in der Gemeinschaft verbessert werden, so daß die tatsächliche Ausübung der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit durch Fachärzte erleichtert wird, deren Rechte davon abhängen, daß die genannten Vorschriften auf dem neuesten Stand sind.

Die Anwendung der im Beschluß 87/373/EWG vorgesehenen Verfahren erfolgt bis zum Wirksamwerden der Revision der Verträge gemäß Artikel N Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union nach dem Modus vivendi (6), den das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission im Bereich der Komitologie vereinbart haben.

Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 7 Absatz 2 müssen hinsichtlich der fachärztlichen Weiterbildung in Fachgebieten, die in mindestens zwei Mitgliedstaaten anerkannt sind, aktualisiert werden, und die entsprechenden Listen der Fachbezeichnungen sind um die Mitgliedstaaten zu erweitern, in denen die einschlägige Weiterbildung inzwischen den Mindestanforderungen der Richtlinie 93/16/EWG genügt.

In den Artikeln 26 und 27 der genannten Richtlinie ist die Mindestdauer der Weiterbildung für die neu aufgenommenen Fachgebiete festzulegen und für andere Fachgebiete gegebenenfalls anzupassen.

Die erforderlichen Änderungen von Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 7 Absatz 2 können von der Kommission mit Unterstützung des Ausschusses hoher Beamter für das öffentliche Gesundheitswesen, der durch den Beschluß 75/365/EWG (7) eingesetzt wurde und beratende Funktion hat, vorgenommen werden.

Dieser Ausschuß sollte, wenn er die Kommission bei der Änderung der Artikel 26 und 27 unterstützt, als Verwaltungsausschuß fungieren.

Der gemäß dem Beschluß 75/364/EWG (8) bei der Kommission eingesetzte Beratende Ausschuß für die ärztliche Ausbildung richtet im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 93/16/EWG Stellungnahmen und Empfehlungen an die Kommission und die Mitgliedstaaten.

Die im Rahmen der Durchführung sektoraler Richtlinien auftretenden Probleme von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die Inhaber von von Drittstaaten ausgestellten Diplomen sind, sollten im Rahmen der allgemeinen Regelung zur Anerkennung der eine Berufsausbildung abschließenden Hochschuldiplome behandelt werden -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 93/16/EWG wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt:

"(4) Die Liste der Bezeichnungen in Absatz 3 wird nach dem Verfahren des Artikels 44a Absatz 2 geändert."

2. Dem Artikel 7 wird folgender Absatz angefügt:

"(3) Die Liste der Bezeichnungen in Absatz 2 wird nach dem Verfahren des Artikels 44a Absatz 2 geändert."

3. Den Artikeln 26 und 27 wird folgender Absatz angefügt:

"Die in diesem Artikel angegebene Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung wird nach dem Verfahren des Artikels 44a Absatz 3 geändert."

4. Es wird der folgende Artikel eingefügt:

"Artikel 44a

(1) In den Fällen, in denen auf die Verfahren dieses Artikels Bezug genommen wird, wird die Kommission von dem Ausschuß hoher Beamter für das öffentliche Gesundheitswesen unterstützt, der durch den Beschluß 75/365/EWG (*) eingesetzt wurde.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt - gegebenenfalls nach Abstimmung - seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.

Die Stellungnahme wird in das Protokoll des Ausschusses aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

(3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erläßt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen diese Maßnahmen jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden sie sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt.

In diesem Fall

a) verschiebt die Kommission die von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum von zwei Monaten von dieser Mitteilung an;

b) kann der Rat innerhalb des unter Buchstabe a) genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

(*) ABl. L 167 vom 30. 6. 1975, S. 19. Beschluß zuletzt geändert durch den Beschluß 80/157/EWG (ABl. L 33 vom 11. 2. 1980, S. 15)."

Artikel 2

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Migliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 6. Oktober 1997.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. M. GIL-ROBLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. POOS

(1) ABl. C 389 vom 31. 12. 1994, S. 19, und ABl. C 28 vom 1. 2. 1996, S. 7.

(2) ABl. C 133 vom 31. 5. 1995, S. 10.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 29. Juni 1995 (ABl. C 183 vom 17. 7. 1995, S. 24), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 18. Juni 1996 (ABl. C 248 vom 26. 8. 1996, S. 71) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 1996 (ABl. C 347 vom 18. 11. 1996, S. 31). Beschluß des Europäischen Parlaments vom 17. Juli 1997. Beschluß des Rates vom 24. Juli 1997.

(4) ABl. L 165 vom 7. 7. 1993, S. 1. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(5) ABl. L 197 vom 18. 7. 1987, S. 33.

(6) ABl. C 102 vom 4. 4. 1996, S. 1.

(7) ABl. L 167 vom 30. 6. 1975, S. 19. Beschluß zuletzt geändert durch den Beschluß 80/157/EWG (ABl. L 33 vom 11. 2. 1980, S. 15).

(8) ABl. L 167 vom 30. 6. 1975, S. 17.

Erklärung der Kommission

Zu Erwägungsgrund 7b (neu)

Die Kommission unterstreicht, daß eines der aufzugreifenden relevanten Probleme darin besteht, daß die Gleichwertigkeit von außerhalb der Europäischen Union erworbenen Arztdiplomen festgestellt werden muß.

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