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Document 31996R2254
Council Regulation (EC) No 2254/96 of 19 November 1996 amending Regulation (EEC) No 1101/89 on structural improvements in inland waterway transport
Verordnung (EG) Nr. 2254/96 des Rates vom 19. November 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt
Verordnung (EG) Nr. 2254/96 des Rates vom 19. November 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt
OJ L 304, 27.11.1996, p. 1–2
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 28/04/1999
Verordnung (EG) Nr. 2254/96 des Rates vom 19. November 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt
Amtsblatt Nr. L 304 vom 27/11/1996 S. 0001 - 0002
VERORDNUNG (EG) Nr. 2254/96 DES RATES vom 19. November 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 (4) wurde ein System zur Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt eingeführt. Mit der genannten Verordnung sollen mittels auf Gemeinschaftsebene koordinierter Abwrackaktionen Kapazitätsüberhänge in den Binnenschiffahrtsflotten abgebaut werden. In der Verordnung ist die Möglichkeit eines Finanzbeitrags der Gemeinschaft zu den Abwrackfonds für das Jahr 1995 vorgesehen. Grundsätzlich wird das derzeit geltende Strukturbereinigungssystem in erster Linie von den Binnenschiffahrtsunternehmen durch jährliche Beitragszahlungen finanziert. Die öffentlichen Beiträge sind jährlich neu zu bewilligen; sie richten sich nach den Beiträgen des Binnenschiffahrtsgewerbes. Die Maßnahme ist für einen Zeitraum von drei Jahren (1996 bis 1998) vorgesehen und jährlich zu überprüfen. Ein Finanzbeitrag der Gemeinschaft ist nur für das Jahr 1996 vorzusehen. Die finanzielle Beteiligung der betreffenden Mitgliedstaaten in den Jahren 1996 bis 1998 muß sich nach der Größe ihrer jeweiligen Flotte richten - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 4a der Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 werden die Worte "im Jahr 1995" durch "in den Jahren 1995 und 1996" ersetzt und in Absatz 2 nach "für 1995" die Worte "und 1996" hinzugefügt. 2. Es werden folgende Absätze angefügt: "(3) Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen ihren Fonds gemeinsam Beträge zur Verfügung, die ausreichen, um mit dem auf das Jahr 1996 beschränkten Beitrag der Gemeinschaft die Strukturbereinigungsziele für die Jahre 1996, 1997 und 1998 zu verwirklichen. Der Anteil des jeweiligen Mitgliedstaats richtet sich nach der Größe seiner aktiven Flotte im Vergleich zu der Gesamtflotte der Mitgliedstaaten. Diese Beträge werden von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Behörden der verschiedenen Abwrackfonds festgesetzt. (4) Während der Abwrackaktion von 1996, 1997 und 1998 legt die Kommission nach Maßgabe dieser Verordnung jeweils zu Jahresbeginn unter Berücksichtigung der verfügbaren Finanzmittel, der Marktentwicklung und der durchgeführten Liberalisierungsmaßnahmen die Einzelheiten der Abwrackaktion des laufenden Jahres fest." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 19. November 1996. Im Namen des Rates Der Präsident H. COVENEY (1) ABl. Nr. C 318 vom 29. 11. 1995, S. 11. (2) ABl. Nr. C 39 vom 12. 2. 1996, S. 96. (3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 1996 (ABl. Nr. C 65 vom 4. 3. 1996, S. 29), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 27. Juni 1996 (ABl. Nr. C 264 vom 11. 9. 1996) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 17. September 1996 (ABl. Nr. C 320 vom 28. 10. 1996). (4) ABl. Nr. L 116 vom 28. 4. 1989, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2819/95 (ABl. Nr. L 292 vom 7. 12. 1995, S. 7).