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Document 31981R0348

Verordnung (EWG) Nr. 348/81 des Rates vom 20. Januar 1981 über eine gemeinsame Regelung für die Einfuhr von Walerzeugnissen

OJ L 39, 12.2.1981, p. 1–3 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
Spanish special edition: Chapter 15 Volume 003 P. 3 - 5
Portuguese special edition: Chapter 15 Volume 003 P. 3 - 5
Special edition in Finnish: Chapter 15 Volume 003 P. 114 - 116
Special edition in Swedish: Chapter 15 Volume 003 P. 114 - 116
Special edition in Czech: Chapter 15 Volume 001 P. 163 - 165
Special edition in Estonian: Chapter 15 Volume 001 P. 163 - 165
Special edition in Latvian: Chapter 15 Volume 001 P. 163 - 165
Special edition in Lithuanian: Chapter 15 Volume 001 P. 163 - 165
Special edition in Hungarian Chapter 15 Volume 001 P. 163 - 165
Special edition in Maltese: Chapter 15 Volume 001 P. 163 - 165
Special edition in Polish: Chapter 15 Volume 001 P. 163 - 165
Special edition in Slovak: Chapter 15 Volume 001 P. 163 - 165
Special edition in Slovene: Chapter 15 Volume 001 P. 163 - 165
Special edition in Bulgarian: Chapter 15 Volume 001 P. 121 - 123
Special edition in Romanian: Chapter 15 Volume 001 P. 121 - 123
Special edition in Croatian: Chapter 15 Volume 010 P. 3 - 5

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/1995

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1981/348/oj

31981R0348

Verordnung (EWG) Nr. 348/81 des Rates vom 20. Januar 1981 über eine gemeinsame Regelung für die Einfuhr von Walerzeugnissen

Amtsblatt Nr. L 039 vom 12/02/1981 S. 0001 - 0003
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 3 S. 0114
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 3 S. 0003
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 3 S. 0114
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 3 S. 0003


VERORDNUNG (EWG) Nr. 348/81 DES RATES vom 20. Januar 1981 über eine gemeinsame Regelung für die Einfuhr von Walerzeugnissen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1917/80 (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 827/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für bestimmte in Anhang II des Vertrages aufgeführte Erzeugnisse (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1117/78 (4), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission (5),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (6),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (7),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Für die Erhaltung der Wale sind Maßnahmen zur Beschränkung des internationalen Handels erforderlich. Diese Maßnahmen müssen auf Gemeinschaftsebene getroffen werden ; dabei sind die internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft zu beachten.

Bis auf Gemeinschaftsebene umfassendere Maßnahmen zur Überwachung des Handels mit freilebenden Tieren und wildwachsenden Pflanzen festgelegt werden, ist es angebracht, vorerst für die Einfuhr der hauptsächlichen Walerzeugnisse eine Einfuhrgenehmigung zu fordern, wobei auch die Möglichkeit vorbehalten bleiben muß, die Liste dieser Erzeugnisse zu erweitern. Zur Klärung des Sachverhalts kann es zweckmässig sein festzustellen, daß es den Mitgliedstaaten bis zu einer solchen etwaigen Erweiterung nach wie vor freisteht, unter Einhaltung des Vertrages Maßnahmen zum Schutz der Arten zu treffen, die sich auf die Einfuhr nicht unter diese Verordnung fallender Erzeugnisse beziehen. Die zuständigen Behörden dürfen die Genehmigungen erst erteilen, nachdem sie sich vergewissert haben, daß die betreffenden Erzeugnisse nicht zu kommerziellen Zwecken verwendet werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Ab 1. Januar 1982 ist für die Einfuhr der im Anhang aufgeführten Erzeugnisse in die Gemeinschaft eine Einfuhrgenehmigung erforderlich. Diese Genehmigung wird nicht erteilt, wenn die Waren für kommerzielle Zwecke bestimmt sind.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. Juli 1981 das Verzeichnis und die Anschriften der für die Erteilung der in Absatz 1 vorgesehenen Einfuhrgenehmigung zuständigen Behörden mit. Die Kommission unterrichtet hierüber unverzueglich die anderen Mitgliedstaaten.

Artikel 2

(1) Es wird ein Ausschuß "Walerzeugnisse" - im folgenden "Ausschuß" genannt - eingesetzt, der aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

Er kann alle die Anwendung dieser Verordnung betreffenden Fragen einschließlich der Frage der Überwachung prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters einer Mitgliedstaats unterbreitet.

(1) ABl. Nr. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66. (2) ABl. Nr. L 186 vom 19.7.1980, S. 1. (3) ABl. Nr. L 151 vom 30.6.1968, S. 16. (4) ABl. Nr. L 142 vom 30.5.1978, S. 1. (5) ABl. Nr. C 121 vom 20.5.1980, S. 5. (6) ABl. Nr. C 291 vom 10.11.1980, S. 46. (7) ABl. Nr. C 300 vom 18.11.1980, S. 13. (2) Die Einzelheiten der Anwendung diese Verordnung werden nach folgenden Verfahren erlassen: a) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu erlassenden Vorschriften. Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist Stellung, die der Vorsitzende nach der Dringlichkeit der betreffenden Frage bestimmen kann. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von 45 Stimmen zustande, wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen werden. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

b) Die Kommission erlässt die in Aussicht genommenen Vorschriften, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen.

c) Entsprechen die in Aussicht genommenen Vorschriften nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat unverzueglich die zu erlassenden Vorschriften vor. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Hat der Rat nach Ablauf von drei Monaten, nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist, keine Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Vorschriften von der Kommission erlassen.

Artikel 3

(1) Die Kommission unterbreitet dem Rat möglichst bald einen Bericht über die Zweckmässigkeit einer Erweiterung der im Anhang angeführten Liste von Erzeugnissen sowie über die Möglichkeiten für die Überwachung der Einhaltung ihrer Bestimmungen und fügt gegebenenfalls Vorschläge bei.

(2) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit eine Erweiterung der in Absatz 1 genannten Liste beschließen.

(3) Bis zu einem solchen Beschluß können die Mitgliedstaaten unter Einhaltung des Vertrages Maßnahmen zum Schutz der Arten betreffend die nicht unter diese Verordnung fallenden Walerzeugnisse treffen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Januar 1981.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Ch. A van der KLAAUW

ANHANG

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