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Document 22003A0719(02)

Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Rechtshilfe

OJ L 181, 19.7.2003, p. 34–42 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 19 Volume 006 P. 168 - 176
Special edition in Estonian: Chapter 19 Volume 006 P. 168 - 176
Special edition in Latvian: Chapter 19 Volume 006 P. 168 - 176
Special edition in Lithuanian: Chapter 19 Volume 006 P. 168 - 176
Special edition in Hungarian Chapter 19 Volume 006 P. 168 - 176
Special edition in Maltese: Chapter 19 Volume 006 P. 168 - 176
Special edition in Polish: Chapter 19 Volume 006 P. 168 - 176
Special edition in Slovak: Chapter 19 Volume 006 P. 168 - 176
Special edition in Slovene: Chapter 19 Volume 006 P. 168 - 176
Special edition in Bulgarian: Chapter 19 Volume 006 P. 113 - 121
Special edition in Romanian: Chapter 19 Volume 006 P. 113 - 121
Special edition in Croatian: Chapter 19 Volume 016 P. 56 - 64

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2003/516(2)/oj

Related Council decision
Related Council decision

22003A0719(02)

Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Rechtshilfe

Amtsblatt Nr. L 181 vom 19/07/2003 S. 0034 - 0042


Abkommen

zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Rechtshilfe

INHALT

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

DIE EUROPÄISCHE UNION UND DIE VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA -

IN DEM WUNSCH, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika weiter zu erleichtern;

IN DEM WUNSCH, zum Schutz ihrer demokratischen Gesellschaften und ihrer gemeinsamen Werte Verbrechen effizienter zu bekämpfen;

UNTER GEBÜHRENDER BEACHTUNG der Rechte des Einzelnen und des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit;

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der in ihren jeweiligen Rechtsordnungen verankerten Garantien, die für Angeklagte das Recht auf ein gerechtes Verfahren einschließlich des Rechts auf ein Urteil durch ein unparteiisches und ordentlich eingesetztes Gericht vorsehen;

IN DEM WUNSCH, ein Abkommen über Rechtshilfe in Strafsachen zu schließen -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Gegenstand und Zweck

Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens Maßnahmen zur Verstärkung der Zusammenarbeit und der Rechtshilfe zu treffen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

1. Der Begriff "Vertragsparteien" bezeichnet die Europäische Union und die Vereinigten Staaten von Amerika,

2. Der Begriff "Mitgliedstaat" bezeichnet einen Mitgliedstaat der Europäischen Union.

Artikel 3

Anwendungsbereich dieses Abkommens im Verhältnis zu bilateralen Verträgen mit den Mitgliedstaaten über Rechtshilfe und in Ermangelung solcher Verträge

(1) Die Europäische Union entsprechend dem Vertrag über die Europäische Union und die Vereinigten Staaten von Amerika tragen dafür Sorge, dass dieses Abkommen wie folgt Anwendung in Bezug auf bilaterale Verträge über Rechtshilfe findet, die zwischen den Mitgliedstaaten und den Vereinigten Staaten von Amerika zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens in Kraft sind:

a) Artikel 4 findet Anwendung, damit zusätzlich zu einer bereits aufgrund der Bestimmungen bilateraler Verträge bestehenden Befugnis die Ermittlung von Bankguthaben und Transaktionen möglich ist.

b) Artikel 5 findet Anwendung, damit zusätzlich zu einer bereits aufgrund der Bestimmungen bilateraler Verträge bestehenden Befugnis die Bildung und die Tätigkeit von gemeinsamen Ermittlungsteams möglich ist.

c) Artikel 6 findet Anwendung, damit zusätzlich zu einer bereits aufgrund der Bestimmungen bilateraler Verträge bestehenden Befugnis die Vernehmung einer Person im ersuchten Staat unter Einsatz von Video-Übertragungstechnik zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Staat möglich ist.

d) Artikel 7 findet Anwendung, damit zusätzlich zu einer bereits aufgrund der Bestimmungen bilateraler Verträge bestehenden Befugnis die Verwendung beschleunigter Kommunikationsmittel möglich ist.

e) Artikel 8 findet Anwendung, damit zusätzlich zu einer bereits aufgrund der Bestimmungen bilateraler Verträge bestehenden Befugnis Rechtshilfe für die betreffenden Verwaltungsbehörden möglich ist.

f) Vorbehaltlich von Artikel 9 Absätze 4 und 5 findet Artikel 9 Anwendung anstelle oder in Ermangelung von Bestimmungen bilateraler Verträge über Begrenzungen für die Verwendung von dem ersuchenden Staat zugänglich gemachten Informationen oder Beweismitteln und über Auflagen bei Rechtshilfe oder deren Verweigerung aus Gründen des Datenschutzes.

g) Artikel 10 findet Anwendung in Ermangelung von Bestimmungen bilateraler Verträge betreffend die Umstände, unter denen ein ersuchender Staat verlangen kann, dass sein Ersuchen vertraulich behandelt wird.

(2) a) Die Europäische Union trägt entsprechend dem Vertrag über die Europäische Union dafür Sorge, dass jeder Mitgliedstaat in einer zwischen ihm und den Vereinigten Staaten von Amerika erstellten Urkunde anerkennt, dass sein geltender bilateraler Vertrag über Rechtshilfe mit den Vereinigten Staaten von Amerika in der in diesem Artikel dargelegten Weise zur Anwendung gelangt.

b) Die Europäische Union trägt entsprechend dem Vertrag über die Europäische Union dafür Sorge, dass neue Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens beitreten und bilaterale Verträge über Rechtshilfe mit den Vereinigten Staaten von Amerika geschlossen haben, die unter Buchstabe a) genannten Maßnahmen treffen.

c) Die Vertragsparteien bemühen sich, den unter Buchstabe b) beschriebenen Vorgang vor dem geplanten Termin des Beitritts eines neuen Mitgliedstaats oder so rasch wie möglich danach abzuschließen. Die Europäische Union teilt den Vereinigten Staaten von Amerika das Datum des Beitritts neuer Mitgliedstaaten mit.

(3) a) Die Europäische Union entsprechend dem Vertrag über die Europäische Union und die Vereinigten Staaten von Amerika tragen auch dafür Sorge, dass die Bestimmungen dieses Abkommens zur Anwendung gelangen, wenn zwischen einem Mitgliedstaat und den Vereinigten Staaten von Amerika kein bilateraler Vertrag über Rechtshilfe in Kraft ist.

b) Die Europäische Union trägt entsprechend dem Vertrag über die Europäische Union dafür Sorge, dass jeder Mitgliedstaat in einer zwischen ihm und den Vereinigten Staaten von Amerika erstellten Urkunde anerkennt, dass die Bestimmungen dieses Abkommens zur Anwendung gelangen.

c) Die Europäische Union trägt entsprechend dem Vertrag über die Europäische Union dafür Sorge, dass neue Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens beitreten und keine bilateralen Verträge über Rechtshilfe mit den Vereinigten Staaten von Amerika geschlossen haben, die unter Buchstabe b) genannten Maßnahmen treffen.

(4) Ist der in Absatz 2 Buchstabe b) und Absatz 3 Buchstabe c) genannte Vorgang am Tag des Beitritts nicht abgeschlossen, so gelten die Bestimmungen dieses Abkommens im Rahmen der Beziehungen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und dem betreffenden neuen Mitgliedstaat ab dem Datum, an dem sie sich gegenseitig und die Europäische Union davon unterrichtet haben, dass ihre diesbezüglichen internen Verfahren abgeschlossen sind.

(5) Die Vertragsparteien kommen überein, dass dieses Abkommen nur die Rechtshilfe zwischen den betreffenden Staaten regelt. Die Bestimmungen dieses Abkommens begründen keine Rechte einer Privatperson, Beweismittel zu erlangen, zu beseitigen oder auszuschließen oder die Vollstreckung eines Ersuchens zu verhindern, und bewirken keine Ausweitung oder Einschränkung sonstigen innerstaatlichen Rechts.

Artikel 4

Ermittlung von Bankinformationen

(1) a) Auf Ersuchen des ersuchenden Staates prüft der ersuchte Staat nach den Bestimmungen dieses Artikels unverzüglich nach, ob die in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Banken Aufschluss darüber geben können, ob eine bestimmte natürliche oder juristische Person, die einer Straftat verdächtigt wird oder wegen einer solchen angeklagt ist, Inhaber eines oder mehrerer Bankkonten ist. Der ersuchte Staat teilt die Ergebnisse seiner Nachforschungen unverzüglich dem ersuchenden Staat mit.

b) Die unter Buchstabe a) genannten Schritte können auch erfolgen, um Aufschluss zu erhalten über:

i) Informationen betreffend verurteilte oder in sonstiger Weise in Straftaten verwickelte natürliche oder juristische Personen;

ii) Informationen im Besitz von nicht dem Bankenwesen angehörenden Finanzeinrichtungen und

iii) nicht mit Bankkonten verbundene finanzielle Transaktionen.

(2) Ein Ersuchen um Informationen nach Absatz 1 umfasst

a) die Identität der natürlichen oder juristischen Person mit Bedeutung für die Ortung solcher Konten sowie

b) ausreichende Angaben, um es der zuständigen Behörde des ersuchten Staates zu ermöglichen:

i) begründeterweise anzunehmen, dass die betreffende natürliche oder juristische Person an einer Straftat beteiligt war und dass Banken oder nicht dem Bankenwesen angehörende Finanzeinrichtungen im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates im Besitz der angeforderten Informationen sind,

ii) festzustellen, dass sich die erbetene Information auf kriminalpolizeiliche Ermittlungen oder auf Strafverfahren bezieht;

c) so weit wie möglich Angaben darüber, welche Bank oder nicht dem Bankenwesen angehörige Finanzeinrichtung betroffen sein kann, und andere Angaben, deren Verfügbarkeit helfen kann, den Umfang der Ermittlungen zu begrenzen.

(3) Rechtshilfeersuchen nach diesem Artikel erfolgen zwischen:

a) den nach Artikel 15 Absatz 2 benannten zentralen Behörden in den Mitgliedstaaten mit Zuständigkeit für Rechtshilfe oder den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten mit Zuständigkeit für die Ermittlung und Verfolgung von Straftaten und

b) den nach Artikel 15 Absatz 2 benannten nationalen Behörden der Vereinigten Staaten mit Zuständigkeit für die Ermittlung und Verfolgung von Straftaten.

Die Vertragsparteien können nach Inkrafttreten dieses Abkommens durch diplomatischen Notenwechsel eine Änderung der Kommunikationswege vereinbaren, über die Ersuchen nach diesem Artikel erfolgen.

(4) a) Vorbehaltlich des Buchstabens b) kann ein Staat nach Artikel 15 seine Verpflichtung zur Leistung von Rechtshilfe nach diesem Artikel begrenzen auf

i) Taten, die nach dem Recht des ersuchten wie auch des ersuchenden Staates strafbar sind,

ii) Taten, die mit einer Strafe bedroht sind, zu der Freiheitsentzug oder Haft im Hoechstmaß von mindestens vier Jahren im ersuchenden Staat und von mindestens zwei Jahren im ersuchten Staat gehört, oder

iii) bestimmte schwere Straftaten, die nach dem Recht des ersuchten wie auch des ersuchenden Staates strafbar sind.

b) Ein Staat, der seine Verpflichtung nach Buchstabe a) Ziffern ii) und iii) begrenzt, gestattet zumindest die Ermittlung von Bankkonten mit Bezug zu terroristischen Aktivitäten und zum Waschen von Erlösen aus einem breiten Spektrum von schweren Straftaten nach dem Recht sowohl des ersuchenden als auch des ersuchten Staates.

(5) Die Rechtshilfe darf im Rahmen dieses Artikels nicht aus Gründen des Bankgeheimnisses verweigert werden.

(6) Der ersuchte Staat beantwortet Ersuchen um Vorlage von Aufzeichnungen über die nach diesem Artikel ermittelten Bankguthaben oder Transaktionen entsprechend den Bestimmungen des zwischen den betreffenden Staaten geltenden Vertrags über Rechtshilfe oder in Ermangelung eines solchen Vertrags entsprechend den Anforderungen seines internen Rechts.

(7) Die Vertragsparteien ergreifen Maßnahmen, damit sich für die ersuchten Staaten aufgrund der Anwendung dieses Artikels keine außergewöhnliche Belastung ergibt. Ergibt sich für einen ersuchten Staat - einschließlich für Banken oder durch die Bereitstellung der in diesem Artikel vorgesehenen Kommunikationswege - dennoch eine außergewöhnliche Belastung, so nehmen die Vertragsparteien unverzüglich Konsultationen auf, um die Anwendung dieses Artikels auch durch Maßnahmen zur Reduzierung der bestehenden und der künftigen Belastung zu erleichtern.

Artikel 5

Gemeinsame Ermittlungsteams

(1) Soweit die Vertragsparteien dies noch nicht getan haben, ergreifen sie die erforderlichen Maßnahmen, damit gemeinsame Ermittlungsteams gebildet und im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats und der Vereinigten Staaten von Amerika eingesetzt werden können, so dass kriminalpolizeiliche Ermittlungen und eine Strafverfolgung, an der einer oder mehrere der Mitgliedstaaten und die Vereinigten Staaten von Amerika beteiligt sind, erleichtert werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat und die Vereinigten Staaten von Amerika dies für zweckmäßig erachten.

(2) Die für das jeweilige Team maßgeblichen Modalitäten wie Zusammensetzung, Bestandsdauer, Standort, Organisation, Funktionen, Zweck und Umfang der Beteiligung von Teammitgliedern aus einem Staat an Ermittlungen im Gebiet eines anderen Staates werden im Einvernehmen zwischen den betreffenden für die Ermittlung und Verfolgung von Straftaten und von den jeweiligen Staaten bestimmten zuständigen Behörden festgelegt.

(3) Die betreffenden von den jeweiligen Staaten bestimmten zuständigen Behörden treten zum Zwecke der Bildung und des Einsatzes solcher Ermittlungsteams in unmittelbaren Kontakt, außer wenn sich die Staaten diesbezüglich auf andere geeignete Kommunikationsmittel einigen, weil außergewöhnliche Komplexität, große Tragweite oder andere Umstände in Bezug auf einige oder auf alle Aspekte eine zentralere Koordinierung erforderlich erscheinen lassen.

(4) Verlangt die Arbeit eines gemeinsamen Ermittlungsteams Ermittlungsmaßnahmen in einem der Staaten, von denen es gebildet wurde, so kann ein von diesem Staat in das Team entsandtes Mitglied die zuständigen Behörden seines Staates ersuchen, diese Maßnahmen zu ergreifen, ohne dass die übrigen Staaten ein Rechtshilfeersuchen einreichen müssen. Die erforderliche Rechtsnorm für die Ergreifung der Maßnahme in diesem Staat ist die für innerstaatliche Ermittlungen erforderliche Rechtsnorm.

Artikel 6

Vernehmung per Video-Konferenz

(1) Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Vorkehrungen, damit zwischen jedem Mitgliedstaat und den Vereinigten Staaten von Amerika für die Vernehmung eines Zeugen oder eines Sachverständigen in einem Strafverfahren, in dem Rechtshilfe gewährt wird, in einem ersuchten Staat der Einsatz der Video-Übertragungstechnik möglich ist, sofern diese Möglichkeit derzeit noch nicht besteht. Soweit dieser Artikel keine spezifischen Bestimmungen enthält, entsprechen die Modalitäten denen gemäß dem geltenden Vertrag über Rechtshilfe zwischen den betreffenden Staaten oder gegebenenfalls gemäß dem Recht des ersuchten Staates.

(2) Sofern zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Staat nichts anderes vereinbart wird, trägt der ersuchende Staat die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb der Video-Übertragung. Sonstige Kosten im Zusammenhang mit der Leistung dieser Hilfe (unter anderem Reisekosten der beteiligten Personen im ersuchten Staat) werden entsprechend den anwendbaren Bestimmungen des geltenden Vertrags über Rechtshilfe zwischen den betreffenden Staaten oder in Ermangelung eines solchen Vertrags entsprechend der zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Staat getroffenen Absprache getragen.

(3) Der ersuchende und der ersuchte Staat können Konsultationen aufnehmen, um die Lösung rechtlicher, technischer und logistischer Fragen, die bei der Ausführung des Ersuchens auftreten können, zu erleichtern.

(4) Unbeschadet der Rechtsprechung des ersuchenden Staats ist die Abgabe einer absichtlich falschen Erklärung oder eine andere Verfehlung eines Zeugen oder Sachverständigen während der Video-Konferenz im ersuchten Staat in derselben Weise strafbar, wie dies in einem innerstaatlichen Verfahren der Fall wäre.

(5) Dieser Artikel gilt unbeschadet des Einsatzes sonstiger Mittel zur Vernehmung im ersuchten Staat gemäß dem anwendbaren Vertrags- oder Gesetzesrecht.

(6) Dieser Artikel gilt unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen der bilateralen Abkommen über Rechtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten und den Vereinigten Staaten von Amerika, die den Einsatz der Video-Übertragungstechnik für andere als die in Absatz 1 genannten Zwecke vorschreiben oder gestatten, wie beispielsweise für Zwecke der Identifizierung von Personen oder Gegenständen oder der Festhaltung von Ermittlungsfeststellungen. Ein Staat kann den Einsatz der Video-Übertragungstechnik in solchen Fällen auch genehmigen, wenn dies nicht bereits im anwendbaren Vertrags- oder Gesetzesrecht vorgesehen ist.

Artikel 7

Beschleunigte Übermittlung von Ersuchen

Ersuchen um Rechtshilfe und diesbezügliche Mitteilungen können mithilfe beschleunigter Kommunikationsmittel wie Fax oder elektronische Post erfolgen, mit nachfolgender formeller Bestätigung, wenn dies vom ersuchten Staat verlangt wird. Der ersuchte Staat beantwortet das Ersuchen mit einem dieser beschleunigten Kommunikationsmittel.

Artikel 8

Rechtshilfe für Verwaltungsbehörden

(1) Rechtshilfe wird auch einer nationalen Verwaltungsbehörde gewährt, die Ermittlungen zu Handlungen mit Blick auf deren strafrechtliche Verfolgung oder Verweisung an die Ermittlungs- oder Strafverfolgungsbehörden führt und diese Ermittlungen aufgrund ihrer spezifischen verwaltungsrechtlichen oder gesetzlichen Befugnis führt. Unter solchen Umständen kann Rechtshilfe auch anderen Verwaltungsbehörden gewährt werden. Für Angelegenheiten, in denen die Verwaltungsbehörde davon ausgeht, dass es nicht zu einer Verfolgung bzw. Verweisung kommt, wird keine Rechtshilfe gewährt.

(2) a) Ersuchen um Rechtshilfe nach diesem Artikel erfolgen zwischen den zentralen Behörden, die nach dem zwischen den betreffenden Staaten geltenden bilateralen Vertrag über Rechtshilfe benannt sind, oder zwischen anderen Stellen entsprechend einer Vereinbarung der zentralen Behörden.

b) Besteht kein Vertrag, so erfolgen die Ersuchen zwischen dem Justizministerium der Vereinigten Staaten von Amerika und dem Justizministerium des betreffenden Mitgliedstaats oder einem nach Artikel 15 Absatz 1 vergleichbaren Ministerium mit Zuständigkeit für die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen oder zwischen anderen, von diesen Ministerien beider Seiten benannten Behörden.

(3) Die Vertragsparteien ergreifen Maßnahmen, damit sich für die ersuchten Staaten aufgrund der Anwendung dieses Artikels keine außergewöhnliche Belastung ergibt. Ergibt sich für einen ersuchten Staat dennoch eine außergewöhnliche Belastung, so nehmen die Vertragsparteien unverzüglich Konsultationen auf, um die Anwendung dieses Artikels auch durch Maßnahmen zur Reduzierung der bestehenden und der künftigen Belastung zu erleichtern.

Artikel 9

Begrenzte Verwendung zum Schutz personenbezogener und sonstiger Daten

(1) Der ersuchende Staat kann alle vom ersuchten Staat erlangten Beweismittel oder Informationen verwenden

a) für Zwecke seiner kriminalpolizeilichen Ermittlungen und Strafverfahren,

b) zur Abwendung einer unmittelbaren und ernsthaften Bedrohung seiner öffentlichen Sicherheit,

c) in seinen nicht strafrechtlichen justiziellen und administrativen Verfahren, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Ermittlungen und Verfahren,

i) die unter Buchstabe a) genannt sind oder

ii) für die Rechtshilfe gemäß Artikel 8 gewährt wurde,

d) für jeden anderen Zweck, wenn die Informationen oder Beweismittel im Rahmen der Verfahren, für die sie übermittelt wurden, oder in einem der unter den Buchstaben a), b) und c) genannten Fälle öffentlich bekannt wurden, und

e) für jeden anderen Zweck ausschließlich mit vorheriger Zustimmung des ersuchten Staates.

(2) a) Dieser Artikel schließt nicht aus, dass der ersuchte Staat in einem besonderen Fall zusätzliche Bedingungen aufstellen kann, wenn das spezifische Rechtshilfeersuchen ohne solche Bedingungen nicht erledigt werden könnte. Wurden zusätzliche Bedingungen nach Maßgabe dieses Buchstabens aufgestellt, so kann der ersuchte Staat vom ersuchenden Staat Auskünfte über die Verwendung der Beweismittel und der Informationen verlangen.

b) Der ersuchte Staat darf als eine Bedingung im Sinne von Buchstabe a) für die Bereitstellung von Beweismitteln und Informationen keine allgemeinen Einschränkungen mit Blick auf die Rechtsnormen des ersuchenden Staates für den Umgang mit personenbezogenen Daten auferlegen.

(3) Stellt der ersuchte Staat nach der Weitergabe an den ersuchenden Staat Umstände fest, die ihn veranlassen können, in einem bestimmten Fall eine zusätzliche Bedingung zu stellen, so kann der ersuchte Staat sich mit dem ersuchenden Staat ins Benehmen setzen, um festzulegen, inwieweit die Beweismittel und die Informationen geschützt werden können.

(4) Ein ersuchter Staat kann anstelle dieses Artikels die in dem geltenden bilateralen Vertrag über Rechtshilfe enthaltene Bestimmung über die begrenzte Verwendung von Daten anwenden, wenn dies zu einer weniger starken Begrenzung der Verwendung von Informationen und Beweismitteln als nach den Bestimmungen dieses Artikels führt.

(5) Ist nach einem zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens geltenden bilateralen Vertrag über Rechtshilfe zwischen einem Mitgliedstaat und den Vereinigten Staaten von Amerika die Einschränkung der Verpflichtung zur Leistung von Rechtshilfe in Bezug auf bestimmte Steuerzuwiderhandlungen zulässig, so kann der betreffende Mitgliedstaat in seinem Austausch von Urkunden mit den Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 3 Absatz 2 angeben, dass er in Bezug auf solche Zuwiderhandlungen weiterhin die in diesem Vertrag enthaltene Bestimmung über die begrenzte Verwendung von Daten anwendet.

Artikel 10

Vertraulichkeitswunsch des ersuchenden Staates

Der ersuchte Staat bemüht sich nach besten Kräften darum, ein Ersuchen und dessen Inhalt vertraulich zu behandeln, wenn der ersuchende Staat um eine solche Vertraulichkeit nachsucht. Kann das Ersuchen nicht erledigt werden, ohne die gewünschte Vertraulichkeit zu verletzen, so teilt die zentrale Behörde des ersuchten Staates dies dem ersuchenden Staat mit, der dann zu entscheiden hat, ob dem Ersuchen dennoch Folge geleistet werden soll.

Artikel 11

Konsultationen

Die Vertragsparteien konsultieren sich im geeigneten Maße zum Zweck einer möglichst effektiven Nutzung dieses Abkommens sowie zum Zweck einer leichteren Beilegung eines etwaigen Streits über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens.

Artikel 12

Zeitliche Geltung

(1) Dieses Abkommen gilt für vor oder nach seinem Inkrafttreten begangene Straftaten.

(2) Dieses Abkommen gilt für nach seinem Inkrafttreten gestellte Rechtshilfeersuchen. Die Artikel 6 und 7 gelten jedoch auch für Ersuchen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens in einem ersuchten Staat anhängig sind.

Artikel 13

Nichtabweichung

Vorbehaltlich des Artikels 4 Absatz 5 und des Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe b) schließt dieses Abkommen nicht aus, dass der ersuchte Staat Gründe für die Ablehnung der Rechtshilfe geltend macht, die sich aus einem bilateralen Vertrag über Rechtshilfe oder, wenn ein solcher nicht besteht, aus seinen anwendbaren Rechtsgrundsätzen ergeben; dies gilt auch für den Fall, dass durch die Erledigung des Ersuchens die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung und andere grundlegende Interessen dieses Staates beeinträchtigt würden.

Artikel 14

Künftige bilaterale Verträge mit Mitgliedstaaten über Rechtshilfe

Dieses Abkommen ist kein Hindernis dafür, dass nach seinem Inkrafttreten bilaterale Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat und den Vereinigten Staaten von Amerika geschlossen werden, die mit diesem Abkommen in Einklang stehen.

Artikel 15

Benennungen und Notifizierungen

(1) Wurde im Rahmen von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b) ein anderes Ministerium als das Justizministerium benannt, so notifiziert die Europäische Union den Vereinigten Staaten von Amerika eine solche Benennung vor Austausch der Urkunden zwischen den Mitgliedstaaten und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 3 Absatz 3.

(2) Vor Austausch der Urkunden zwischen den Mitgliedstaaten und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 notifizieren sich die Vertragsparteien nach gegenseitigen Konsultationen darüber, welche nationalen Behörden mit Zuständigkeit für die Ermittlung und Verfolgung von Straftaten nach Artikel 4 Absatz 3 zu benennen sind, welche die benannten nationalen Behörden sind. Für die Mitgliedstaaten, bei denen kein Vertrag über Rechtshilfe mit den Vereinigten Staaten von Amerika besteht, notifiziert die Europäische Union den Vereinigten Staaten von Amerika vor diesem Austausch, welche die zentralen Behörden nach Artikel 4 Absatz 3 sind.

(3) Die Vertragsparteien notifizieren einander vor Austausch der Urkunden zwischen den Mitgliedstaaten und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 jede nach Artikel 4 Absatz 4 geltend gemachte Begrenzung der Verwendung von Daten.

Artikel 16

Räumliche Geltung

(1) Dieses Abkommen gilt für:

a) die Vereinigten Staaten von Amerika;

b) die Europäische Union, und zwar für:

- die Mitgliedstaaten;

- Gebiete, deren Außenbeziehungen in den Zuständigkeitsbereich eines Mitgliedstaates fallen, bzw. für Länder, die nicht Mitgliedstaaten sind, für die ein Mitgliedstaat hinsichtlich der Außenbeziehungen andere Verpflichtungen hat, sofern die Vertragsparteien im Wege des Austauschs einer von dem betreffenden Mitgliedstaat ordnungsgemäß bestätigten diplomatischen Note eine Vereinbarung getroffen haben.

(2) Die Anwendung dieses Abkommens auf Gebiete oder Länder, für die eine Ausdehnung der Geltung in Einklang mit Buchstabe b) vorgesehen wurde, kann von jeder der Parteien gegenüber der anderen Vertragspartei mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege vorbehaltlich einer ordnungsgemäßen Bestätigung zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und den Vereinigten Staaten von Amerika gekündigt werden.

Artikel 17

Überprüfung

Die Vertragsparteien kommen überein, eine gemeinsame Überprüfung dieses Abkommens spätestens fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten vorzunehmen. Die Überprüfung bezieht sich insbesondere auf die praktische Durchführung des Abkommens und kann auch Aspekte wie die Auswirkungen der Weiterentwicklung der Europäischen Union auf den Gegenstand dieses Abkommens umfassen.

Artikel 18

Inkrafttreten und Beendigung

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag nach Ablauf des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien untereinander die Urkunden über den Abschluss ihrer diesbezüglichen internen Verfahren ausgetauscht haben. Aus diesen Urkunden geht auch hervor, dass die in Artikel 3 Absätze 2 und 3 genannten Schritte unternommen wurden.

(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei kündigen, und diese Kündigung wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Mitteilung wirksam.

Unterzeichnet von den nachstehend aufgeführten Bevollmächtigten.

Geschehen zu Washington D.C. am fündundzwanzigsten Juni zweitausendunddrei in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Por la Unión Europea/For Den Europæiske Union/Für die Europäische Union/Για την Ευρωπαϊκή Ένωση/For the European Union/Pour l'Union européenne/Per l'Unione europea/Voor de Europese Unie/Pela União Europeia/Euroopan unionin puolesta/På Europeiska unionens vägnar

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Por los Estados Unidos de América/For Amerikas Forenede Stater/Für die Vereinigten Staaten von Amerika/Για τις Ηνωμένες Πολιτείες της Αμερικής/For the United States of America/Pour les États-Unis d'Amérique/Per gli Stati Uniti d'America/Voor de Verenigde Staten van Amerika/Pelos Estados Unidos da América/Amerikan yhdysvaltojen puolesta/På Amerikas förenta staters vägnar

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Erläuternde Note zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Rechtshilfe

Diese Erläuternde Note enthält eine von den Vertragsparteien erzielte Vereinbarung darüber, wie bestimmte Vorschriften des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Rechtshilfe (nachstehend "Abkommen" genannt) anzuwenden sind.

Zu Artikel 8

Im Hinblick auf die Rechtshilfe für Verwaltungsbehörden nach Artikel 8 Absatz 1 ergibt sich aus Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 die Pflicht, um Rechtshilfe ersuchenden Verwaltungsbehörden auf Bundesebene der Vereinigten Staaten von Amerika und um Rechtshilfe ersuchenden Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene Rechtshilfe zu gewähren. Nach Satz 2 jenes Absatzes kann Rechtshilfe auch anderen Verwaltungsbehörden - nämlich Verwaltungsbehörden auf Nichtbundesebene bzw. auf lokaler Ebene - gewährt werden. Die Anwendung dieser Bestimmung liegt jedoch im Ermessen des ersuchten Staates.

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Rechtshilfe aufgrund von Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 einer ersuchenden Verwaltungsbehörde gewährt wird, wenn die betreffende Verwaltungsbehörde zum Zeitpunkt der Antragsstellung im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags Ermittlungen oder ein Verfahren durchführt, das auf eine strafrechtliche Verfolgung oder die Befassung der zuständigen Strafverfolgungsbehörden mit den Handlungen, wegen deren ermittelt wurde, abzielt, wie dies nachstehend dargelegt wird. Die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Antragsstellung eine Befassung der Strafverfolgungsbehörden zu Strafverfolgungszwecken in Erwägung gezogen wird, schließt nicht aus, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen im Hinblick auf die Verhängung von Sanktionen nicht strafrechtlicher Art durchführt. So kann die ersuchende Verwaltungsbehörde infolge der nach Artikel 8 Absatz 1 erhaltenen Rechtshilfe zu dem Schluss gelangen, dass eine strafrechtliche Verfolgung oder die Befassung der Strafverfolgungsbehörden nicht sinnvoll wäre. Unbeschadet solcher möglichen Folgen sind die Vertragsparteien verpflichtet, im Rahmen dieses Artikels Rechtshilfe zu gewähren.

Die ersuchende Verwaltungsbehörde darf jedoch nicht um Rechtshilfe auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 1 ersuchen, wenn eine strafrechtliche Verfolgung oder die Befassung der Strafverfolgungsbehörden nicht in Erwägung gezogen wird oder wenn die Handlungen, wegen der ermittelt wird, nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht strafrechtlich geahndet werden bzw. nicht in den Zuständigkeitsbereich der Strafverfolgungsbehörden fallen.

Die Europäische Union weist darauf hin, dass der Regelungsbereich des Abkommens unter die Bestimmungen über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union fällt und dass das Abkommen im Rahmen dieser Bestimmungen geschlossen wurde.

Zu Artikel 9

Mit Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b) soll sichergestellt werden, dass für die Ablehnung der Rechtshilfe Datenschutzgründe nur in Ausnahmefällen geltend gemacht werden dürfen. Eine derartige Situation könnte sich ergeben, wenn nach Abwägung der in einem gegebenen Fall zu berücksichtigenden wichtigen Interessen (zum einen des öffentlichen Interesses, wozu auch eine ordnungsgemäße Rechtspflege gehört, und zum anderen des Interesses des Schutzes der Privatsphäre) der ersuchte Staat zu der Auffassung gelangt, dass die Übermittlung der vom ersuchenden Staat erbetenen spezifischen Daten Schwierigkeiten grundsätzlicher Art bereitet, so dass eine Übermittlung aus Gründen seiner wesentlichen Interessen abzulehnen ist. Auszuschließen ist somit, dass der ersuchte Staat aufgrund einer extensiven Auslegung der Datenschutzgrundsätze die Zusammenarbeit kategorisch oder systematisch ablehnt. Die alleinige Tatsache, dass der ersuchende und der ersuchte Staat unterschiedliche Datenschutzsysteme haben (dass z. B. der ersuchende Staat nicht über eine einer Datenschutzbehörde entsprechende Stelle verfügt) oder unterschiedliche Methoden des Schutzes von personenbezogenen Daten anwenden (dass z. B. der ersuchende Staat andere Methoden zum Schutz der Vertraulichkeit oder der Richtigkeit der bei den Strafverfolgungsbehörden eingegangenen personenbezogenen Daten anwendet), darf nicht als zusätzliche Bedingung im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a) aufgestellt werden.

Zu Artikel 14

Nach Artikel 14 schließt das Abkommen nicht aus, dass nach seinem Inkrafttreten bilaterale Rechtshilfeabkommen zwischen einem Mitgliedstaat und den Vereinigten Staaten von Amerika geschlossen werden, die mit dem Abkommen in Einklang stehen.

Sofern eine in dem Abkommen vorgesehene Maßnahme in der Praxis zu Schwierigkeiten für die Vereinigten Staaten von Amerika und einen oder mehrere Mitgliedstaaten führt, so sollten derartige Schwierigkeiten zunächst nach Möglichkeit im Wege von Konsultationen zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und den Vereinigten Staaten von Amerika oder gegebenenfalls im Wege der in diesem Abkommen vorgesehenen Konsultationsverfahren behoben werden. In Fällen, in denen es nicht möglich ist, derartige in der Praxis auftretende Schwierigkeiten nur durch Konsultationen zu beheben, können in weiteren bilateralen Abkommen zwischen dem Mitgliedstaat und den Vereinigten Staaten von Amerika praktikable Alternativmechanismen vorgesehen werden, die dann als mit diesem Abkommen als im Einklang stehend gelten, wenn sie die Ziele der speziellen Bestimmung, bei der die Schwierigkeit aufgetreten ist, wahren.

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