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Document 12016E226
Consolidated version of the Treaty on the Functioning of the European Union#PART SIX - INSTITUTIONAL AND FINANCIAL PROVISIONS#TITLE I - INSTITUTIONAL PROVISIONS#CHAPTER 1 - THE INSTITUTIONS#SECTION 1 - THE EUROPEAN PARLIAMENT#Article 226 (ex Article 193 TEC)
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
SECHSTER TEIL - INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN
TITEL I - VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE
KAPITEL 1 - DIE ORGANE
ABSCHNITT 1 - DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
Artikel 226 (ex-Artikel 193 EGV)
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
SECHSTER TEIL - INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN
TITEL I - VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE
KAPITEL 1 - DIE ORGANE
ABSCHNITT 1 - DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
Artikel 226 (ex-Artikel 193 EGV)
OJ C 202, 7.6.2016, p. 150–150
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
7.6.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 202/150 |
Artikel 226
(ex-Artikel 193 EGV)
Das Europäische Parlament kann bei der Erfüllung seiner Aufgaben auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Einsetzung eines nichtständigen Untersuchungsausschusses beschließen, der unbeschadet der Befugnisse, die anderen Organen oder Einrichtungen durch die Verträge übertragen sind, behauptete Verstöße gegen das Unionsrecht oder Missstände bei der Anwendung desselben prüft; dies gilt nicht, wenn ein Gericht mit den behaupteten Sachverhalten befasst ist, solange das Gerichtsverfahren nicht abgeschlossen ist.
Mit der Vorlage seines Berichts hört der nichtständige Untersuchungsausschuss auf zu bestehen.
Die Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts werden vom Europäischen Parlament festgelegt, das aus eigener Initiative gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen nach Zustimmung des Rates und der Kommission beschließt.