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Document 02009R0661-20190424

Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/661/2019-04-24

02009R0661 — DE — 24.04.2019 — 005.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 661/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. Juli 2009

über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

VERORDNUNG (EU) Nr. 407/2011 DER KOMMISSION vom 27. April 2011

  L 108

13

28.4.2011

 M2

VERORDNUNG (EU) Nr. 523/2012 DER KOMMISSION vom 20. Juni 2012

  L 160

8

21.6.2012

►M3

VERORDNUNG (EU) 2015/166 DER KOMMISSION vom 3. Februar 2015

  L 28

3

4.2.2015

►M4

VERORDNUNG (EU) 2016/1004 DER KOMMISSION vom 22. Juni 2016

  L 165

1

23.6.2016

►M5

VERORDNUNG (EU) 2019/543 DER KOMMISSION vom 3. April 2019

  L 95

1

4.4.2019


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 337 vom 20.12.2011, S.  27 (661/2009)

►C2

Berichtigung, ABl. L 308 vom 25.11.2015, S.  11 (Nr. 661/2009)




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 661/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. Juli 2009

über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit

(Text von Bedeutung für den EWR)



KAPITEL I

GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung legt Anforderungen fest

1. für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Sicherheit,

2. für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen im Zusammenhang mit Reifendrucküberwachungssystemen hinsichtlich ihrer Sicherheit, Kraftstoffeffizienz und CO2-Emissionen sowie im Zusammenhang mit Gangwechselanzeigern hinsichtlich ihrer Kraftstoffeffizienz und CO2-Emissionen und

3. für die Typgenehmigung von neu hergestellten Reifen hinsichtlich ihrer Sicherheit, ihres Rollwiderstands und ihres Rollgeräuschs.

Artikel 2

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt nach Maßgabe ihrer Artikel 5 bis 12 für Fahrzeuge der Klassen M, N und O im Sinne von Anhang II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG und Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Richtlinie 2007/46/EG.

Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck

1. „elektronisches Stabilitätsprogramm“ ein elektronisches Regelsystem zur fahrdynamischen Stabilisierung des Fahrzeugs;

2. „Fahrzeug der Klasse I M2 oder M3“ ein Fahrzeug der Klasse M2 oder M3 mit einer zulässigen Personenzahl von mehr als 22 Personen ohne den Fahrer, das so konstruiert ist, dass Bereiche für Stehplätze vorgesehen werden, um ein häufiges Ein- und Aussteigen der Fahrgäste zu ermöglichen;

3. „Fahrzeug der Klasse A M2 oder M3“ ein Fahrzeug der Klasse M2 oder M3 mit einer zulässigen Personenzahl von maximal 22 Personen ohne den Fahrer, das so konstruiert ist, dass stehende Fahrgäste befördert werden können, und das über Sitz- und Stehplätze verfügt;

4. „Spurhaltewarnsystem“ ein System, das den Fahrer warnt, wenn das Fahrzeug ungewollt seine Fahrspur verlässt;

5. „Notbrems-Assistenzsystem“ ein System, das eine Gefahrensituation selbstständig erkennt und das Abbremsen des Fahrzeugs veranlassen kann, um einen Zusammenstoß zu verhindern oder abzumildern;

6. „Tragfähigkeitskennzahl“ eine oder zwei Zahlen, die die Reifentragfähigkeit bei Einfachbereifung oder Einfach- und Zwillingsbereifung bei der der Geschwindigkeitskategorie entsprechenden Geschwindigkeit unter den vom Hersteller vorgesehenen Einsatzbedingungen angeben;

7. „Reifendrucküberwachungssystem“ ein im Fahrzeug eingebautes System, das den Reifendruck oder seine Veränderung über der Zeit erfasst und bei fahrendem Fahrzeug entsprechende Informationen an den Fahrer übermittelt;

8. „Spezialreifen“ einen Reifen für gemischten Straßen- und Geländeeinsatz oder für andere besondere Einsatzzwecke;

9. „Reifen für den harten Geländeeinsatz“ einen Spezialreifen, der vor allem unter extremen Geländebedingungen zum Einsatz kommt;

10. „verstärkter Reifen“ oder „Extra-Load-Reifen“ einen C1-Luftreifen, bei dem die Reifenkarkasse für eine höhere Last ausgelegt ist als beim entsprechenden Standardreifen;

11. „M + S-Reifen“ einen Reifen, dessen Laufflächenprofil, Laufflächenmischung oder Aufbau in erster Linie darauf ausgelegt ist, gegenüber einem Normalreifen bessere Fahr- und Traktionseigenschaften auf Schnee zu erzielen;

12. „T-Notradreifen“ einen Notreifen, der für den Betrieb mit höheren Drücken als den für Standardreifen und verstärkte Reifen festgelegten Drücken ausgelegt ist;

13. „Traktionsreifen“ einen Reifen der Klasse C2 oder C3 mit der Aufschrift „M + S“ oder „M.S“ oder „M&S“, der für die angetriebene(n) Achse(n) des Fahrzeugs bestimmt ist;

14. „ungeschützter Verkehrsteilnehmer“ einen Fußgänger, Radfahrer oder Motorradfahrer;

15. „Gangwechselanzeiger“ ein optisches Signal, das anzeigt, wenn der Fahrer den Gang wechseln sollte;

16. „Handschaltgetriebe“ ein Schaltgetriebe, bei dem ein Wechsel zwischen den einzelnen Gängen unabhängig von der konstruktiven Umsetzung immer vom Fahrer vorgenommen werden muss; diese Definition erstreckt sich nicht auf Systeme, bei denen der Fahrer lediglich bestimmte Schaltvorgänge vorwählen oder die Anzahl der zum Fahren verfügbaren Gänge reduzieren kann, und bei denen die eigentlichen Schaltvorgänge unabhängig vom Fahrer anhand bestimmter Fahrsituationen erfolgen.



KAPITEL II

PFLICHTEN DER HERSTELLER

Artikel 4

Allgemeine Pflichten

(1)  Die Hersteller weisen nach, dass alle von ihnen hergestellten neuen Fahrzeuge, die in der Gemeinschaft verkauft, zugelassen oder in Betrieb genommen werden, gemäß dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen typgenehmigt sind.

(2)  Die Hersteller können wählen, ob sie die Typgenehmigung für alle Systeme und den Einbau aller Bauteile und selbstständiger technischer Einheiten gemäß dieser Verordnung beantragen, oder die Typgenehmigung für ein oder mehrere Systeme und den Einbau eines oder mehrerer Bauteile und einer oder mehrerer selbstständiger technischer Einheiten gemäß dieser Verordnung. Eine Typgenehmigung im Einklang mit den UN/ECE-Regelungen gemäß Anhang IV wird als EG-Typgenehmigung im Sinne dieser Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen betrachtet.

(3)  Die Hersteller weisen nach, dass alle neuen von ihnen hergestellten Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten, die in der Gemeinschaft verkauft oder in Betrieb genommen werden, nach dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen typgenehmigt sind.

Artikel 5

Allgemeine Vorschriften und Prüfungen

(1)  Die Hersteller stellen sicher, dass Fahrzeuge so konstruiert, gefertigt und zusammengebaut sind, dass die Gefahr von Verletzungen der Fahrzeuginsassen und anderer Verkehrsteilnehmer möglichst gering ist.

(2)  Die Hersteller stellen sicher, dass Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten den einschlägigen Vorschriften dieser Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen entsprechen, einschließlich der Vorschriften über

a) die Festigkeit der Fahrzeugstruktur, einschließlich Aufprallversuche,

b) Systeme zur Unterstützung der Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug, einschließlich Systeme für Lenkung und Bremsen sowie elektronische Fahrdynamik-Regelsysteme,

c) Systeme, die dem Fahrer Sicht auf die Straße ermöglichen und ihn über den Zustand des Fahrzeugs und die Beschaffenheit des Fahrzeugumfelds informieren, einschließlich Scheiben, Spiegel und Fahrerinformationssysteme,

d) Beleuchtungseinrichtungen,

e) den Schutz der Fahrzeuginsassen, einschließlich Innenausstattung, Kopfstützen, Sicherheitsgurte, „ISOFIX“-Verankerungen oder eingebaute Kinder-Rückhaltevorrichtungen und Fahrzeugtüren,

f) die Fahrzeugaußenseite und Zubehörteile,

g) die elektromagnetische Verträglichkeit,

h) akustische Warneinrichtungen,

i) Heizanlagen,

j) Sicherungen gegen unbefugte Benutzung,

k) Fahrzeug-Identifizierungssysteme,

l) Massen und Abmessungen,

m) elektrische Sicherheit,

n) Gangwechselanzeiger.

(3)  Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten für Fahrzeuge und Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten nach Maßgabe des Anhangs I.

Artikel 6

Besondere Vorschriften für bestimmte Fahrzeuge der Klassen N und O

(1)  Für Fahrzeuge der Klassen N und O gelten neben den Vorschriften der Artikel 5, 8, 9, 10 und 12 und ihrer Durchführungsmaßnahmen gegebenenfalls auch die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 dieses Artikels und ihrer Durchführungsmaßnahmen.

(2)  Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 müssen so gefertigt sein, dass bei Frontalaufprall eines anderen Fahrzeugs die Verletzungsgefahr für die Fahrzeuginsassen infolge Unterfahrens möglichst gering ist.

(3)  Fahrzeuge der Klassen N2, N3, O3 und O4 müssen so gefertigt sein, dass bei seitlichem Aufprall eines ungeschützten Verkehrsteilnehmers die Verletzungsgefahr für den ungeschützten Verkehrsteilnehmer infolge Unterfahrens möglichst gering ist.

(4)  Die Fahrerkabine oder die Fahrgastzelle muss so formstabil sein, dass sie den Insassen bei einem Aufprall Schutz bietet, wobei UN/ECE-Regelung Nr. 29 berücksichtigt werden muss.

(5)  Fahrzeuge der Klassen N2, N3, O3 und O4 müssen so gefertigt sein, dass die von ihnen verursachte Gischt die Sicht von Fahrern anderer Fahrzeuge möglichst wenig beeinträchtigt.

Artikel 7

Besondere Vorschriften für Fahrzeuge der Klassen M2 und M3

(1)  Für Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 gelten neben den Vorschriften der Artikel 5, 8, 9, 10 und 12 und ihrer Durchführungsmaßnahmen auch die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 dieses Artikels und ihrer Durchführungsmaßnahmen.

(2)  Die Zahl der Sitz-, Steh- und Rollstuhlplätze eines Fahrzeugs muss dessen Masse, Größe und Gestaltung angemessen sein.

(3)  Fahrzeugaufbauten müssen so konstruiert und gefertigt sein, dass das Fahrzeug auch bei voller Beladung sicher und stabil fährt. An Fahrzeugen sind Vorkehrungen für einen sicheren Ein- und Ausstieg, insbesondere im Notfall, zu treffen.

(4)  Fahrzeuge der Klasse I müssen für Personen mit eingeschränkter Mobilität einschließlich Rollstuhlfahrer zugänglich sein.

(5)  Die im Innenraum von Omnibussen verwendeten Materialien müssen so weit wie möglich nicht entflammbar oder zumindest feuerhemmend sein, damit die Fahrgäste bei einem Brand das Fahrzeug rechtzeitig verlassen können.

Artikel 8

Klassifizierung von Reifen

(1)  Reifen werden in folgende Klassen unterteilt:

a)

Reifen der Klasse C1 — vornehmlich für Fahrzeuge der Klassen M1, N1, O1 und O2 bestimmte Reifen,

b)

Reifen der Klasse C2 — vornehmlich für Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N, O3 und O4 bestimmte Reifen mit einer Tragfähigkeitskennzahl für Einfachbereifung ≤ 121 und der Geschwindigkeitskategorie ≥ „N“,

c)

Reifen der Klasse C3 —

vornehmlich für Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N, O3 und O4 bestimmte Reifen mit einer der folgenden Tragfähigkeitskennzahlen:

i) Tragfähigkeitskennzahl für Einfachbereifung ≤ 121 und der Geschwindigkeitskategorie ≤ „M“,

ii) Tragfähigkeitskennzahl für Einfachbereifung ≥ 122.

Ein Reifen kann in mehrere Klassen eingestuft werden, wenn er alle für die jeweiligen Klassen einschlägigen Anforderungen erfüllt.

(2)  Es gilt die in den UN/ECE-Regelungen Nr. 30 und 54 enthaltene Liste der Tragfähigkeitskennzahlen und der ihnen zugeordneten Höchstlasten.

Artikel 9

Besondere Vorschriften für Fahrzeugreifen, die Montage von Reifen und Systeme zur Überwachung des Reifendrucks

(1)  Alle zur Ausrüstung eines Fahrzeugs gehörigen Reifen einschließlich eventuell vorhandener Reservereifen müssen für die Verwendung an diesem Fahrzeug geeignet sein, insbesondere hinsichtlich ihrer Abmessungen, ihrer zulässigen Geschwindigkeit und ihrer Tragfähigkeit.

(2)  Fahrzeuge der Klasse M1 müssen mit einem präzisen System zur Überwachung des Reifendrucks ausgerüstet sein, das den Fahrer im Fahrzeug im Interesse eines optimalen Kraftstoffverbrauchs und der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr warnt, wenn es in einem Reifen zu einem Druckverlust kommt. Entsprechende Grenzwerte in den technischen Spezifikationen werden hierzu festgelegt, die darüber hinaus einen technologieneutralen und kosteneffizienten Ansatz bei der Entwicklung von präzisen Systemen zur Überwachung des Reifendrucks ermöglichen.

(3)  Alle Reifen der Klasse C 1 müssen die in Anhang II Teil A genannten Anforderungen an die Nasshaftung erfüllen.

(4)  Alle Reifen müssen die in Anhang II Teil B genannten Anforderungen an den Rollwiderstand erfüllen.

(5)  Alle Reifen müssen die in Anhang II Teil C genannten Anforderungen an das Rollgeräusch erfüllen.

(6)  Die Absätze 3, 4 und 5 gelten nicht für

a) Reifen mit einer zulässigen Geschwindigkeit von weniger als 80 km/h,

b) Reifen für Felgen mit einem Nenndurchmesser ≤ 254 mm oder ≥ 635 mm,

c) T-Notradreifen,

d) Reifen, die ausschließlich für die Montage an Fahrzeugen bestimmt sind, deren Erstzulassung vor dem 1. Oktober 1990 erfolgte,

e) Reifen mit Zusatzeinrichtungen zur Verbesserung der Traktion.

(7)  Die in Anhang II Teile B und C genannten Anforderungen in Bezug auf Rollwiderstand und Rollgeräusch gelten nicht für Reifen für den harten Geländeeinsatz.

Artikel 10

Fahrerassistenzsysteme

(1)  Vorbehaltlich der Befreiungen gemäß Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a müssen Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 mit einem Notbrems-Assistenzsystem ausgerüstet sein, das den Vorschriften dieser Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen entspricht.

(2)  Vorbehaltlich der Befreiungen gemäß Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a müssen Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 mit einem Spurhaltewarnsystem ausgerüstet sein, das den Vorschriften dieser Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen entspricht.

Artikel 11

Gangwechselanzeiger

Fahrzeuge der Klasse M1 mit einer Bezugsmasse von bis zu 2 610  kg und Fahrzeuge, deren Typgenehmigung gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 erweitert wird und die mit einem Handschaltgetriebe ausgerüstet sind, müssen mit Gangwechselanzeigern ausgerüstet werden, die den Vorschriften dieser Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen entsprechen.

Artikel 12

Elektronische Fahrdynamik-Regelsysteme

(1)  Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 müssen mit einem elektronischen Fahrdynamik-Regelsystem ausgerüstet werden, das den Vorschriften dieser Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen entspricht.

(2)  Mit Ausnahme von Geländefahrzeugen gemäß Anhang II Teil A Nummern 4.2 und 4.3 der Richtlinie 2007/46/EG müssen folgende Fahrzeuge mit einem elektronischen Fahrdynamik-Regelsystem ausgerüstet werden, das den Vorschriften dieser Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen entspricht:

a) Fahrzeuge der Klassen M2 und M3, außer Fahrzeuge mit mehr als drei Achsen, Gelenkbusse und Busse der Klassen I oder A,

b) Fahrzeuge der Klassen N2 und N3, außer Fahrzeuge mit mehr als drei Achsen, Sattelzugmaschinen mit einer Gesamtmasse zwischen 3,5 und 7,5 t und Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung gemäß Anhang II Teil A Nummern 5.7 und 5.8 der Richtlinie 2007/46/EG,

c) Fahrzeuge der Klassen O3 und O4, die über eine Luftfederung verfügen, außer Fahrzeuge mit mehr als drei Achsen, Anhänger für Schwerlasttransporte und Anhänger mit Bereichen für stehende Fahrgäste.



KAPITEL III

PFLICHTEN DER MITGLIEDSTAATEN

Artikel 13

Typgenehmigung von Fahrzeugen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten

(1)  Ab dem 1. November 2011 versagen die nationalen Behörden aus Gründen, die elektronische Fahrdynamik-Regelsysteme betreffen, die EG-Typgenehmigung und die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für neue Typen von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1, wenn sie dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen nicht entsprechen.

Nach den Umsetzungsdaten gemäß Anhang V Tabelle 1 versagen die nationalen Behörden aus Gründen, die elektronische Fahrdynamik-Regelsysteme betreffen, die EG-Typgenehmigung und die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für neue Typen von Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2, N3, O3 und O4, wenn sie dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen nicht entsprechen.

(2)  Ab dem 1. November 2012 versagen die nationalen Behörden aus Gründen, die sich auf die Bestimmungen der Artikel 5 bis 8, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 11 für die Sicherheit von Fahrzeugen und für Reifen beziehen,

a) die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für neue Typen von Fahrzeugen der in diesen Artikeln und den dazu erlassenen Durchführungsmaßnahmen genannten Klassen, wenn die Fahrzeuge dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen nicht entsprechen, und

b) die EG- Typgenehmigung für Bauteile oder selbstständige technische Einheiten für neue Typen von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, wenn die Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen nicht entsprechen.

(3)  Ab dem 1. November 2012 versagen die nationalen Behörden aus Gründen, die sich auf die Bestimmungen für Reifen gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 3 bis 7 und Anhang II beziehen, ausgenommen die Rollwiderstandsgrenzwerte in Anhang II Teil B Tabelle 2, die EG-Typgenehmigung für Bauteile oder selbstständige technische Einheiten für neue Typen von Reifen, wenn sie dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen nicht entsprechen.

Ab dem 1. November 2013 versagen die nationalen Behörden aus Gründen, die sich auf die Bestimmungen für Reifen gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 3 bis 7 und Anhang II beziehen, ausgenommen die Rollwiderstandsgrenzwerte in Anhang II Teil B Tabelle 2, die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für neue Typen von Fahrzeugen der Klassen M, N und O, wenn sie dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen nicht entsprechen.

(4)  Nach den Umsetzungsdaten gemäß Anhang V Tabelle 2 betrachten die nationalen Behörden aus Gründen, die die elektronischen Fahrdynamik-Regelsysteme betreffen, Übereinstimmungsbescheinigungen für neue Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3, O3 und O4 als nicht mehr ungültig im Sinne des Artikels 26 der Richtlinie 2007/46/EG und untersagen die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge, wenn die Fahrzeuge dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen nicht entsprechen.

▼C1

(5)  Ab dem 1. November 2014 und aus Gründen, die sich auf die Bestimmungen der Artikel 5, 6, 7 und 8, Artikel 9 Absätze 1 bis 4, Artikel 11, Artikel 12 Absatz 1 und Anhang II Teile A und B für die Sicherheit von Fahrzeugen und für Reifen, ausgenommen die Rollwiderstandsgrenzwerte für Reifen der Klasse C3 sowie die Rollwiderstandsgrenzwerte in Anhang II Teil B Tabelle 2, beziehen,

▼B

a) betrachten die nationalen Behörden Übereinstimmungsbescheinigungen für neue Fahrzeuge der in diesen Artikeln genannten Klassen als nicht mehr gültig im Sinne des Artikels 26 der Richtlinie 2007/46/EG und untersagen die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge, wenn die Fahrzeuge dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen nicht entsprechen, und

b) untersagen die nationalen Behörden den Verkauf und die Inbetriebnahme von für diese Fahrzeuge bestimmten neuen Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten, wenn die Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen nicht entsprechen.

(6)  Ab dem 1. November 2016 und aus Gründen, die sich auf das Rollgeräusch der Reifen beziehen, und bei Reifen der Klasse C3 auch aus Gründen, die sich auf den Rollwiderstand, ausgenommen die in Anhang II Teil B Tabelle 2 genannten Rollwiderstandsgrenzwerte, beziehen,

a) betrachten die nationalen Behörden Übereinstimmungsbescheinigungen für neue Fahrzeuge der Klassen M, N und O als nicht mehr gültig im Sinne des Artikels 26 der Richtlinie 2007/46/EG und untersagen die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge, wenn die Fahrzeuge dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen nicht entsprechen, und

b) untersagen die nationalen Behörden den Verkauf und die Inbetriebnahme von für diese Fahrzeuge bestimmten neuen Reifen, wenn die Reifen dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen nicht entsprechen.

(7)  Ab dem 1. November 2016 versagen die die nationalen Behörden aus Gründen, die sich auf den Rollwiderstand der Reifen beziehen, die EG-Typgenehmigung für Bauteile oder selbstständige technische Einheiten für neue Typen von Reifen, die den in Anhang II Teil B Tabelle 2 genannten Rollwiderstandsgrenzwerten nicht entsprechen.

(8)  Ab dem 1. November 2017 versagen die nationalen Behörden aus Gründen, die sich auf den Rollwiderstand der Reifen beziehen, die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für neue Fahrzeuge der Klassen M, N und O, wenn die Fahrzeuge den in Anhang II Teil B Tabelle 2 genannten Rollwiderstandsgrenzwerten nicht entsprechen.

(9)  Ab dem 1. November 2018

a) betrachten die nationalen Behörden aus Gründen, die sich auf die Grenzwerte für den Rollwiderstand von Reifen der Klassen C1 und C2 gemäß Anhang II Teil B Tabelle 2 beziehen, Übereinstimmungsbescheinigungen für neue Fahrzeuge der Klassen M, N und O als nicht mehr gültig im Sinne des Artikels 26 der Richtlinie 2007/46/EG und untersagen die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge, wenn die Fahrzeuge dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen nicht entsprechen, und

b) untersagen die nationalen Behörden den Verkauf und die Inbetriebnahme von für diese Fahrzeuge bestimmten neuen Reifen, wenn die Reifen den Rollwiderstandsgrenzwerten gemäß Anhang II Teil B Tabelle 2 nicht entsprechen.

(10)  Ab dem 1. November 2020

a) betrachten die nationalen Behörden aus Gründen, die sich auf die Grenzwerte für den Rollwiderstand von Reifen der Klasse C3 gemäß Anhang II Teil B Tabelle 2 beziehen, Übereinstimmungsbescheinigungen für neue Fahrzeuge der Klassen M, N und O als nicht mehr gültig im Sinne des Artikels 26 der Richtlinie 2007/46/EG und untersagen die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge, wenn die Fahrzeuge dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen nicht entsprechen, und

b) untersagen die nationalen Behörden den Verkauf und die Inbetriebnahme von für diese Fahrzeuge bestimmten neuen Reifen, wenn die Reifen den Rollwiderstandsgrenzwerten gemäß Anhang II Teil B Tabelle 2 nicht entsprechen.

(11)  Reifen der Klassen C1, C2 und C3, die vor den in den in den Absätzen 5, 6, 9 und 10 genannten Zeitpunkten hergestellt wurden und den Vorschriften des Anhangs II nicht entsprechen, dürfen nach diesen Zeitpunkten noch in einem Zeitraum von höchstens 30 Monaten verkauft werden.

(12)  Ab dem 1. November 2013 versagen die nationalen Behörden aus Gründen, die sich auf die Bestimmungen des Artikels 10 für die Sicherheit von Fahrzeugen beziehen, die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für neue Typen von Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3, wenn die Fahrzeuge dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen nicht entsprechen.

(13)  Ab dem 1. November 2015 betrachten die nationalen Behörden aus Gründen, die sich auf die Bestimmungen des Artikels 10 für die Sicherheit von Fahrzeugen beziehen, Übereinstimmungsbescheinigungen für neue Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 als nicht mehr gültig im Sinne des Artikels 26 der Richtlinie 2007/46/EG und untersagen die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge, wenn die Fahrzeuge dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen nicht entsprechen.

(14)  Die nationalen Behörden gestatten den Verkauf und die Inbetriebnahme von Fahrzeugen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten, die vor den in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Zeitpunkten typgenehmigt wurden, und erweitern die EG-Typgenehmigung weiterhin auf diese Fahrzeuge, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten nach den Bestimmungen des Rechtsakts, nach dem sie ursprünglich gestattet oder erteilt wurden, sofern die Anforderungen an die Fahrzeuge, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten nicht durch diese Verordnung und ihre Durchführungsmaßnahmen geändert oder um neue Anforderungen ergänzt worden sind.

Die nationalen Behörden gestatten den Verkauf und die Inbetriebnahme von Ersatzbauteilen und selbstständigen technischen Einheiten, die Ersatzteile sind — ausgenommen Ersatzreifen —, die für vor dem in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Zeitpunkten typgenehmigte Fahrzeuge bestimmt sind, und erweitern die EG-Typgenehmigung weiterhin auf solche Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten nach den Bestimmungen des Rechtsakts, nach dem sie ursprünglich gestattet oder erteilt wurden.

(15)  Unbeschadet der Absätze 1 bis 14 und nach Maßgabe der in Artikel 14 genannten Durchführungsmaßnahmen dürfen die nationalen Behörden nicht aus Gründen, die sich auf die Bestimmungen der Artikel 5 bis 12 für die Sicherheit von Fahrzeugen und für Reifen beziehen,

a) die EG-Typgenehmigung oder Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für einen neuen Fahrzeugtyp oder die EG-Typgenehmigung für Bauteile oder selbstständige technische Einheiten für einen neuen Typ eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit versagen, wenn der Hersteller einen entsprechenden Antrag stellt und das Fahrzeug, das Bauteil oder die selbstständige technische Einheit dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht, oder

b) die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme eines neuen Fahrzeugs oder den Verkauf oder die Inbetriebnahme eines neuen Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit untersagen, wenn der Hersteller einen entsprechenden Antrag stellt und das Fahrzeug, das Bauteil oder die selbstständige technische Einheit dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht.



KAPITEL IV

DURCHFÜHRUNG

Artikel 14

Durchführungsmaßnahmen

(1)  Die Kommission erlässt folgende Durchführungsmaßnahmen:

a) ausführliche Regelungen zur Festlegung spezifischer Verfahren, Prüfungen und technischer Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten im Zusammenhang mit den Bestimmungen der Artikel 5 bis 12,

b) ausführliche Regelungen hinsichtlich der Sicherheitsvorschriften für Fahrzeuge, die zur innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Beförderung von Gefahrgut auf der Straße bestimmt sind, unter Berücksichtigung der UN/ECE-Regelung Nr. 105,

c) eine genauere Festlegung der physischen Merkmale und Leistungsanforderungen, die ein Reifen aufweisen muss, um als „Spezialreifen“, „Reifen für den harten Geländeeinsatz“, „verstärkter Reifen“, „Extra-Load-Reifen“, „M + S-Reifen“, „T-Notradreifen“ oder „Traktionsreifen“ gemäß Artikel 3 Absatz 2 Nummern 8 bis 13 zu gelten,

d) Änderungen der Grenzwerte für den Rollwiderstand und das Rollgeräusch gemäß Anhang II Teile B und C, sofern dies infolge der Änderungen der Prüfverfahren erforderlich ist, ohne dass dabei das Umweltschutzniveau gesenkt wird,

e) ausführliche Regelungen über das Verfahren zur Bestimmung von Rollgeräuschen gemäß Anhang II Teil C Nummer 1,

f) Änderungen von Anhang IV, um die UN/ECE-Regelungen aufzunehmen, die gemäß Artikel 4 Absatz 4 des Beschlusses 97/836/EG verbindlich sind.

(2)  Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen, mit Ausnahme der Maßnahmen hinsichtlich der Bestimmungen von Artikel 10, werden bis zum 31. Dezember 2010 erlassen.

Die Maßnahmen hinsichtlich der Bestimmungen von Artikel 10 werden bis zum 31. Dezember 2011 erlassen.

(3)  Die Kommission kann folgende Durchführungsmaßnahmen erlassen:

a) Befreiungen bestimmter Fahrzeuge oder Klassen von Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3 von der Verpflichtung, diese Fahrzeuge gemäß Artikel 10 mit Fahrerassistenzsystemen auszustatten, wenn sich im Rahmen einer Kosten-Nutzen-Analyse und unter Berücksichtigung aller relevanten Sicherheitsaspekte herausstellt, dass eine Ausstattung mit diesen Systemen bei diesen Fahrzeugen oder Klassen von Fahrzeugen nicht zweckmäßig ist,

b) bis zum 31. Dezember 2010 auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse Maßnahmen zur Verkürzung der Frist gemäß Artikel 13 Absatz 11, die je nach Klasse oder Verwendungsart der betreffenden Reifen unterschiedlich ausfallen kann.

(4)  Die in diesem Artikel genannten Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 15

Ausschussverfahren

(1)  Die Kommission wird von dem nach Artikel 40 Absatz 1 der Richtlinie 2007/46/EG eingesetzten Technischen Ausschuss — Kraftfahrzeuge (TCMV) unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.



KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 16

Sanktionen

(1)  Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße der Hersteller gegen die Vorschriften dieser Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die von ihnen festgelegten Sanktionen bis zum 20. Februar 2011 oder gegebenenfalls spätestens 18 Monate nach dem Inkrafttreten der einschlägigen Durchführungsmaßnahmen mit und melden ihr spätere Änderungen unverzüglich.

(2)  Zu den Verstößen, die Sanktionen nach sich ziehen, gehören:

a) falsche Angaben im Genehmigungs- oder Rückrufverfahren,

b) Fälschung von Ergebnissen der Typgenehmigungsprüfung,

c) Zurückhalten von Daten oder technischen Spezifikationen, die zu einem Rückruf oder zum Entzug der Typgenehmigung führen können.

Artikel 17

Berichterstattung

Bis zum 1. Dezember 2012 und danach alle drei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung oder anderer einschlägiger Rechtsakte der Gemeinschaft hinsichtlich der Aufnahme weiterer neuer Sicherheitsmerkmale umfasst.

Artikel 18

Änderung der Richtlinie 2007/46/EG

Die Anhänge IV, VI, XI und XV der Richtlinie 2007/46/EG werden gemäß dem Anhang III dieser Verordnung geändert.

Artikel 19

Aufgehobene Rechtsakte

(1)  Die Richtlinien 70/221/EWG, 70/222/EWG, 70/311/EWG, 70/387/EWG, 70/388/EWG, 71/320/EWG, 72/245/EWG, 74/60/EWG, 74/61/EWG, 74/297/EWG, 74/408/EWG, 74/483/EWG, 75/443/EWG, 76/114/EWG, 76/115/EWG, 76/756/EWG, 76/757/EWG, 76/758/EWG, 76/759/EWG, 76/760/EWG, 76/761/EWG, 76/762/EWG, 77/389/EWG, 77/538/EWG, 77/539/EWG, 77/540/EWG, 77/541/EWG, 77/649/EWG, 78/316/EWG, 78/317/EWG, 78/318/EWG, 78/549/EWG, 78/932/EWG, 89/297/EWG, 91/226/EWG, 92/21/EWG, 92/22/EWG, 92/24/EWG, 92/114/EWG, 94/20/EG, 95/28/EG, 96/27/EG, 96/79/EC, 97/27/EG, 98/91/EG, 2000/40/EG, 2001/56/EG, 2001/85/EG und 2003/97/EG werden mit Wirkung vom 1. November 2014 aufgehoben.

(2)  Die Richtlinie 92/23/EWG wird mit Wirkung vom 1. November 2017 aufgehoben.

(3)  Verweisungen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 20

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. November 2011.

▼C1

Artikel 13 Absatz 15, Artikel 14 sowie Anhang III Nummer 1 Buchstabe a Ziffer iii, Nummer 1 Buchstabe b Ziffern iii und iv, Nummer 2 Buchstabe c, Nummer 3 Buchstabe a Ziffer iii, Nummer 3 Buchstabe b Ziffer iii, Nummer 3 Buchstabe c Ziffer iii, Nummer 3 Buchstabe d Ziffer iii, Nummer 3 Buchstabe e Ziffer iii und Nummer 3 Buchstabe f Ziffer ii gelten ab dem 20. August 2009.

Anhang III Nummer 1 Buchstabe a Ziffer i, Nummer 1 Buchstabe b Ziffer i, Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 Buchstabe a Ziffer i, Nummer 3 Buchstabe b Ziffer i, Nummer 3 Buchstabe c Ziffer i, Nummer 3 Buchstabe d Ziffer i, Nummer 3 Buchstabe e Ziffer i und Nummer 3 Buchstabe f Ziffer i gelten ab dem 1. November 2014.

▼B

Anhang III Nummer 1 Buchstabe a Ziffer ii, Nummer 1 Buchstabe b Ziffer ii, Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3 Buchstabe a Ziffer ii, Nummer 3 Buchstabe b Ziffer ii, Nummer 3 Buchstabe c Ziffer ii, Nummer 3 Buchstabe d Ziffer ii, Nummer 3 Buchstabe e Ziffer ii und Nummer 4 gelten ab dem 1. November 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

Geltungsbereich der Vorschriften gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2



Genehmigungsgegenstand

Anwendungsbereich

M1

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

Kraftstoffbehälter/Unterfahrschutz hinten

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Hinteres Kennzeichen

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Lenkanlagen

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Türverriegelungen und -scharniere

X

 

 

X

X

X

 

 

 

 

Schallzeichen

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

Einrichtungen für indirekte Sicht

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

Bremsanlagen

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit)

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Innenausstattung

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Diebstahlsicherung

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

Lenkanlage bei Unfallstößen

X

 

 

X

 

 

 

 

 

 

Sitzfestigkeit

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

Außenkanten

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geschwindigkeitsmesser

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

(Vorgeschriebene) Schilder

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Gurtverankerungen

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Rückstrahler

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Umriss-, Begrenzungs-, Schluss-, Tagfahr-, Brems- und Seitenmarkierungsleuchten

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Fahrtrichtungsanzeiger

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Beleuchtung für das hintere Kennzeichen

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Scheinwerfer (einschließlich Glühlampen)

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

Nebelscheinwerfer

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

Abschleppeinrichtung

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

Nebelschlussleuchten

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Rückfahrscheinwerfer

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Parkleuchten

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

Rückhaltesysteme und Rückhalteeinrichtungen

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

Sichtfeld

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Warn- und Kontrollleuchten

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

Entfrostung/Trocknung

X

 (1)

 (1)

 (1)

 (1)

 (1)

 

 

 

 

Scheibenwischer/-wascher

X

 (2)

 (2)

 (2)

 (2)

 (2)

 

 

 

 

Heizung

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Radabdeckung

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kopfstützen

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Seitliche Schutzvorrichtungen

 

 

 

 

X

X

 

 

X

X

▼M3

Spritzschutzsystem

 

 

 

X

X

X

X

X

X

X

▼B

Sicherheitsglas

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Reifen

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen

 

X

X

 

X

X

 

 

 

 

Massen und Abmessungen

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Führerhaus-Außenkanten

 

 

 

X

X

X

 

 

 

 

Kupplungen

(3)

(3)

(3)

(3)

(3)

(3)

X

X

X

X

Brennverhalten

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

Kraftomnibusse

 

X

X

 

 

 

 

 

 

 

Frontalaufprall

(4)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Seitenaufprall

(5)

 

 

(5)

 

 

 

 

 

 

Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter

 

 

 

(6)

(6)

(6)

(6)

(6)

(6)

(6)

Vorderer Unterfahrschutz

 

 

 

 

X

X

 

 

 

 

▼M3

Elektrische Sicherheit

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

▼B

(1)   Fahrzeuge dieser Klasse sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung auszurüsten.

(2)   Fahrzeuge dieser Klasse sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher auszurüsten.

(3)   Nur wenn das Fahrzeug mit einer Anhängevorrichtung ausgerüstet ist.

(4)   Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand von bis zu 2,5 t.

(5)   Gilt nur für Fahrzeuge mit einem „Sitzplatzbezugspunkt“ („R-Punkt“) des niedrigsten Sitzes, der höchstens 700 mm über dem Boden liegt. Der „R-Punkt“ wird in der UN/ECE-Regelung Nr. 95 definiert.

(6)   Nur wenn der Hersteller eine Typgenehmigung für ein Fahrzeug beantragt, das zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt ist.




ANHANG II

Anforderungen an Nasshaftung, Rollwiderstand und Rollgeräusch von Reifen

Teil A —   ANFORDERUNGEN AN DIE NASSHAFTUNG

Für Reifen der Klasse C1 gelten folgende Anforderungen:



Verwendungsart

Nasshaftungskennwert (G)

M + S-Reifen mit dem Symbol für die Geschwindigkeitskategorie („Q“ oder darunter, außer „H“) mit einer zulässigen Geschwindigkeit bis 160 km/h

≥ 0,9

M + S-Reifen mit dem Symbol für die Geschwindigkeitskategorie („R“ oder darüber, einschließlich „H“) mit einer zulässigen Geschwindigkeit über 160 km/h

≥ 1,0

Normaler Straßenreifen

≥ 1,1

Teil B —   ANFORDERUNGEN AN DEN ROLLWIDERSTAND

Der nach ISO 28580 gemessene Rollwiderstandsbeiwert eines Reifentyps darf folgende Werte nicht überschreiten:



Tabelle 1

Reifenklasse

Grenzwert (kg/t)

Stufe 1

C1

12,0

C2

10,5

C3

8,0



Tabelle 2

Reifenklasse

Grenzwert (kg/t)

Stufe 2

C1

10,5

C2

9,0

C3

6,5

▼C1

Bei M + S-Reifen erhöhen sich die Grenzwerte aus Tabelle 1 und Tabelle 2 um 1 kg/t.

▼B

TEIL C —   ANFORDERUNGEN AN DAS ROLLGERÄUSCH

1.

Das nach den Bestimmungen der Durchführungsmaßnahmen zu dieser Verordnung gemessene Rollgeräusch darf die in den Nummern 1.1 oder 1.2 angegebenen Werte nicht überschreiten. Die in den Nummern 1.1 und 1.2 angegebenen Werte verstehen sich als temperaturkorrigierte Messwerte — außer für Reifen der Klasse C3 — und um die Messtoleranz korrigierte und auf den nächstliegenden ganzzahligen Wert abgerundete Messwerte.

1.1.

Reifen der Klasse C1 nach Nennbreite des geprüften Reifens:



Reifenklasse

Nennbreite in mm

Grenzwert in dB(A)

C1A

≤ 185

70

C1B

> 185 ≤ 215

71

C1C

> 215 ≤ 245

71

C1D

> 245 ≤ 275

72

C1E

> 275

74

Bei M + S-Reifen, Extra-Load-Reifen oder verstärkten Reifen, oder einer Kombination dieser Reifen, erhöhen sich die genannten Grenzwerte um 1 dB(A).

1.2.

Reifen der Klassen C2 und C3 nach Verwendungsart der Reifen:



Reifenklasse

Verwendungsart

Grenzwert in dB(A)

C2

Normalreifen

72

Traktionsreifen

73

C3

Normalreifen

73

Traktionsreifen

75

Bei Spezialreifen erhöhen sich diese Grenzwerte um 2 dB(A). Weitere 2 dB(A) sind bei M + S-Reifen der Verwendungsart Traktionsreifen der Klasse C2 gestattet. Bei allen anderen Verwendungsarten von Reifen der Klassen C2 und C3 ist bei M + S-Reifen 1 dB(A) zusätzlich gestattet.




ANHANG III

Änderung der Richtlinie 2007/46/EG

Die Richtlinie 2007/46/EG wird wie folgt geändert

1. Anhang IV Teil I wird wie folgt geändert:

a) Die Tabelle wird wie folgt geändert:

▼C2

i) Die Zeilen 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 42, 43, 44, 45, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56 und 57 werden gestrichen.

▼B

ii) Zeile 46 wird gestrichen.

iii) Folgende Zeile wird angefügt:



Nr.

Genehmigungsgegenstand

Nummer des Rechtsakts

Fundstelle im Amtsblatt

Anzuwenden auf Fahrzeugklasse

M1

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

„63

Allgemeine Sicherheit

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1.

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X“

b) Die Anlage wird wie folgt geändert:

▼C2

i) Die Zeilen 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 44, 45, 50, 51, 52, 53 und 54 der Tabelle werden gestrichen.

▼B

ii) Zeile 46 der Tabelle wird gestrichen.

iii) Folgende Zeile wird angefügt:



 

Genehmigungsgegenstand

Nummer des Rechtsakts

Fundstelle im Amtsblatt

M1

„63

Allgemeine Sicherheit

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1.

P/A“

iv) Unter der Tabelle wird unter „Symbole“ Folgendes angefügt:

„P/A : Diese Verordnung ist teilweise anwendbar. Ihr genauer Geltungsbereich wird in den zu ihr erlassenen Durchführungsmaßnahmen festgelegt.“

2. Die Tabelle in der Anlage zu Anhang VI wird wie folgt geändert:

a) Die Zeilen 3 bis 10, 12 bis 38, 42 bis 45 und 47 bis 57 werden gestrichen.

b) Zeile 46 wird gestrichen.

c) Folgende Zeile wird angefügt:



 

Genehmigungsgegenstand

Nummer des Rechtsakts (1)

Geändert durch

Gültig für die Varianten

„63

Allgemeine Sicherheit

Verordnung (EG) Nr. 661/2009“

 

 

3. Anhang XI wird wie folgt geändert:

a) Die Tabelle in Anlage 1 wird wie folgt geändert:

▼C2

i) Die Zeilen 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 44, 45, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53 und 54 werden gestrichen.

▼B

ii) Zeile 46 wird gestrichen.

iii) Folgende Zeile wird angefügt:



Nr.

Genehmigungsgegenstand

Nummer des Rechtsakts

M1 ≤ 2 500 (1) kg

M1 > 2 500 (1) kg

M2

M3

„63

Allgemeine Sicherheit

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

P/A

P/A

P/A

P/A“

b) Die Tabelle in Anlage 2 wird wie folgt geändert:

▼C2

i) Die Zeilen 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 42, 43, 44, 45, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56 und 57 werden gestrichen.

▼B

ii) Zeile 46 wird gestrichen.

iii) Folgende Zeile wird angefügt:



Nr.

Genehmigungsgegenstand

Nummer des Rechtsakts

M1

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

„63

Allgemeine Sicherheit

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

P/A

P/A

P/A

P/A

P/A

P/A

P/A

P/A

P/A

P/A“

c) Die Tabelle in Anlage 3 wird wie folgt geändert:

▼C2

i) Die Zeilen 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 44, 45, 50, 51, 52, 53 und 54 werden gestrichen.

▼B

ii) Zeile 46 wird gestrichen.

iii) Folgende Zeile wird angefügt:



Nr.

Genehmigungsgegenstand

Nummer des Rechtsakts

M1

„63

Allgemeine Sicherheit

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

P/A“

d) Die Tabelle in Anlage 4 wird wie folgt geändert:

▼C2

i) Die Zeilen 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 42, 43, 44, 45, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56 und 57 werden gestrichen.

▼B

ii) Zeile 46 wird gestrichen.

iii) Folgende Zeile wird angefügt:



Nr.

Genehmigungsgegenstand

Nummer des Rechtsakts

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

„63

Allgemeine Sicherheit

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

P/A

P/A

P/A

P/A

P/A

P/A

P/A

P/A

P/A“

e) Die Tabelle in Anlage 5 wird wie folgt geändert:

▼C2

i) Die Zeilen 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 42, 43, 44, 45, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56 und 57 werden gestrichen.

▼B

ii) Zeile 46 wird gestrichen.

iii) Folgende Zeile wird angefügt:



Nr.

Genehmigungsgegenstand

Nummer des Rechtsakts

Mobilkrane der Klasse N3

„63

Allgemeine Sicherheit

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

P/A“

f) Die Anmerkungen unter der Tabelle („Bedeutung der Buchstaben“) werden wie folgt geändert:

i) Die Anmerkungen C, U, W5, und W6 werden gestrichen.

ii) Folgende Anmerkung wird angefügt:

„P/A : Dieser Rechtsakt ist teilweise anwendbar. Sein genauer Geltungsbereich wird in den zu ihm erlassenen Durchführungsmaßnahmen festgelegt.“

4. In Anhang XV wird Zeile 46 der Tabelle gestrichen.

▼M3




ANHANG IV

Verzeichnis der verbindlichen UNECE-Regelungen



Regelung Nr.

Gegenstand

Im Amtsblatt veröffentlichte Änderungsserie

ABl.-Fundstelle

Von der UNECE-Regelung abgedeckter Geltungsbereich

1

Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen der Kategorie R2 und/oder HS1 ausgerüstet sind

Änderungsserie 02

ABl. L 177 vom 10.7.2010, S. 1.

M, N (a)

3

Retroreflektierende Einrichtungen für Kraftfahrzeuge

Ergänzung 12 zur Änderungsserie 02

ABl. L 323 vom 6.12.2011, S. 1.

M, N, O

4

Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern

Ergänzung 15 zur ursprünglichen Fassung der Regelung

ABl. L 4 vom 7.1.2012, S. 7.

M, N, O

6

Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Ergänzung 25 zur Änderungsserie 01

ABl. L 213 vom 18.7.2014, S. 1.

M, N, O

7

Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten und Umrissleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Ergänzung 23 zur Änderungsserie 02

ABl. L 285 vom 30.9.2014, S. 1.

M, N, O

8

Halogen-Scheinwerfer (H1, H2, H3, HB3, HB4, H7, H8, H9, HIR1, HIR2 und/oder H11) für Kraftfahrzeuge

Änderungsserie 05 Berichtigung 1 der Revision 4

ABl. L 177 vom 10.7.2010, S. 71.

M, N (a)

▼M5

10

Elektromagnetische Verträglichkeit

Ergänzung 1 zur Änderungsserie 05

ABl. L 41 vom 17.2.2017, S. 1.

M, N, O

▼M3

11

Türschlösser und Türaufhängungen

Ergänzung 2 zur Änderungsserie 03

ABl. L 120 vom 13.5.2010, S. 1.

M1, N1

12

Schutz des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei Unfallstößen

Ergänzung 1 zur Änderungsserie 04

ABl. L 89 vom 27.3.2013, S. 1.

M1, N1

▼M4

13

Bremsen von Fahrzeugen und Anhängern

Ergänzung 13 zur Änderungsserie 11

ABl. L 42 vom 18.2.2016, S. 1.

M2, M3, N, O (b)

13-H

Bremsen (Pkw)

Ergänzung 16 zur Originalfassung der Regelung

ABl. L 335 vom 22.12.2015, S. 1.

M1, N1 (c)

14

Sicherheitsgurtverankerungen, ISOFIX-Verankerungssysteme und Verankerungen für den oberen ISOFIX-Haltegurt

Ergänzung 5 zur Änderungsserie 07

ABl. L 218 vom 19.8.2015, S. 27.

M, N

▼M5

16

Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Kinder-Rückhaltesysteme und ISOFIX- Kinderrückhaltesysteme

Ergänzung 2 zur Änderungsserie 07

ABl. L 109 vom 27.4.2018, S. 1.

M, N (d)

▼M3

17

Sitze, ihre Verankerungen und Kopfstützen

Änderungsserie 08

ABl. L 230 vom 31.8.2010, S. 81.

M, N

18

Sicherung von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung

Ergänzung 2 zur Änderungsserie 03

ABl. L 120 vom 13.5.2010, S. 29.

M2, M3, N2, N3

19

Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge

Ergänzung 6 zur Änderungsserie 04

ABl. L 250 vom 22.8.2014, S. 1.

M, N

20

Kraftfahrzeugscheinwerfer mit Halogenglühlampen (H4-Lampen) für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht

Änderungsserie 03

ABl. L 177 vom 10.7.2010, S. 170.

M, N (a)

21

Innenausstattung

Ergänzung 3 zur Änderungsserie 01

ABl. L 188 vom 16.7.2008, S. 32.

M1

23

Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Ergänzung 19 zur ursprünglichen Fassung der Regelung

ABl. L 237 vom 8.8.2014, S. 1.

M, N, O

25

In Fahrzeugsitze einbezogene und nicht einbezogene Kopfstützen

Änderungsserie 04 Berichtigung 2 der Revision 1

ABl. L 215 vom 14.8.2010, S. 1.

M1

26

Vorstehende Außenkanten

Ergänzung 1 zur Änderungsserie 03

ABl. L 215 vom 14.8.2010, S. 27.

M1

28

Vorrichtungen für Schallzeichen/Schallzeichen

Ergänzung 3 zur ursprünglichen Fassung der Regelung

ABl. L 323 vom 6.12.2011, S. 33.

M, N

29

Schutz der Insassen des Fahrerhauses von Nutzfahrzeugen

Änderungsserie 03

ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 21.

N

30

Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (Klasse C1)

Ergänzung 16 zur Änderungsserie 02

ABl. L 307 vom 23.11.2011, S. 1.

M, N, O

31

Sealed-Beam-Halogenscheinwerfereinheit (HSB) für Kraftfahrzeuge für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht

Ergänzung 7 zur Änderungsserie 02

ABl. L 185 vom 17.7.2010, S. 15.

M, N

▼M5

34

Verhütung von Brandgefahren (Behälter für flüssigen Kraftstoff)

Ergänzung 1 zur Änderungsserie 03

ABl. L 231 vom 26.8.2016, S. 41.

M, N, O (e)

▼M3

37

Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Scheinwerfern und Leuchten von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern

Ergänzung 42 zur Änderungsserie 03

ABl. L 213 vom 18.7.2014, S. 36.

M, N, O

38

Nebelschlussleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Ergänzung 15 zur ursprünglichen Fassung der Regelung

ABl. L 4 vom 7.1.2012, S. 20.

M, N, O

▼M5

39

Geschwindigkeitsmesseinrichtung einschließlich ihres Einbaus

Ergänzung 1 zur Änderungsserie 01

ABl. L 302 vom 28.11.2018, S. 106.

M, N

▼M3

43

Sicherheitsglas

Ergänzung 2 zur Änderungsserie 01

ABl. L 42 vom 12.2.2014, S. 1.

M, N, O

▼M5

44

Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen („Kinderrückhaltesystem“)

Ergänzung 10 zur Änderungsserie 04

ABl. L 265 vom 30.9.2016, S. 1.

M, N (h)

▼M3

46

Einrichtungen für indirekte Sicht und ihre Anbringung

Ergänzung 1 zur Änderungsserie 04

ABl. L 237 vom 8.8.2014, S. 24.

M, N

▼M5

48

Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Kraftfahrzeugen

Ergänzung 10 zu Änderungsserie 06

ABl. L 14 vom 16.1.2019, S. 42.

M, N, O

▼M3

54

Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger (Klassen C2 und C3)

Ergänzung 17 zur ursprünglichen Fassung der Regelung

ABl. L 307 vom 23.11.2011, S. 2.

M, N, O

55

Mechanische Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen

Ergänzung 1 zur Änderungsserie 01

ABl. L 227 vom 28.8.2010, S. 1.

M, N, O (f)

▼M5

58

Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz und ihr Anbau; hinterer Unterfahrschutz

Änderungsserie 03

ABl. L 49 vom 20.2.2019, S. 1.

M, N, O

▼M3

61

Außen vorstehende Teile vor der Führerhausrückwand von Nutzfahrzeugen

Ergänzung 1 zur ursprünglichen Fassung der Regelung

ABl. L 164 vom 30.6.2010, S. 1.

N

64

Komplettnotrad, Notlaufreifen/Notlaufsystem und Reifendrucküberwachungssystem

Berichtigung 1 der Änderungsserie 02

ABl. L 310 vom 26.11.2010, S. 18.

M1, N1

66

Festigkeit des Aufbaus von Kraftomnibussen

Änderungsserie 02

ABl. L 84 vom 30.3.2011, S. 1.

M2, M3

▼M5

67

Fahrzeuge (mit Flüssiggas betrieben)

Ergänzung 14 zu Änderungsserie 01

ABl. L 285 vom 20.10.2016, S. 1.

M, N

▼M3

73

Seitenschutz von Lastkraftwagen, Anhängern und Sattelanhängern

Änderungsserie 01

ABl. L 122 vom 8.5.2012, S. 1.

N2, N3, O3, O4

77

Parkleuchten für Kraftfahrzeuge

Ergänzung 14 zur ursprünglichen Fassung der Regelung

ABl. L 4 vom 7.1.2012, S. 21.

M, N

▼M5

79

Lenkanlagen

Änderungsserie 03

ABl. L 318 vom 14.12.2018, S. 1.

M, N, O

▼M3

80

Sitze für Kraftomnibusse

Änderungsserie 03

ABl. L 226 vom 24.8.2013, S. 20.

M2, M3

87

Tagfahrlicht für Kraftfahrzeuge

Ergänzung 15 zur ursprünglichen Fassung der Regelung

ABl. L 4 vom 7.1.2012, S. 24.

M, N

89

Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen

Ergänzung 2 zur ursprünglichen Fassung der Regelung

ABl. L 4 vom 7.1.2012, S. 25.

M, N (g)

90

Ersatz-Bremsbelag-Einheiten und Ersatz-Trommelbremsbeläge für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Änderungsserie 02

ABl. L 185 vom 13.7.2012, S. 24.

M, N, O

91

Seitenmarkierungsleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Ergänzung 13 zur ursprünglichen Fassung der Regelung

ABl. L 4 vom 7.1.2012, S. 27.

M, N, O

93

Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz und ihr Anbau; vorderer Unterfahrschutz

Originalfassung der Regelung

ABl. L 185 vom 17.7.2010, S. 56.

N2, N3

▼M5

94

Schutz der Insassen bei einem Frontalaufprall

Änderungsserie 03

ABl. L 35 vom 8.2.2018, S. 1.

M1

▼M4

95

Schutz der Insassen bei einem Seitenaufprall

Ergänzung 4 zur Änderungsserie 03

ABl. L 183 vom 10.7.2015, S. 91.

M1, N1

▼M3

97

Fahrzeug-Alarmsysteme

Ergänzung 6 zur Änderungsserie 01

ABl. L 122 vom 8.5.2012, S. 19.

M1, N1

98

Kfz-Scheinwerfer mit Gasentladungslichtquellen

Ergänzung 4 zur Änderungsserie 01

ABl. L 176 vom 14.6.2014, S. 64.

M, N

99

Gasentladungslichtquellen für genehmigte Gasentladungsleuchteinheiten in Kraftfahrzeugen

Ergänzung 9 zur ursprünglichen Fassung der Regelung

ABl. L 285 vom 30.9.2014, S. 35.

M, N

▼M5

100

Elektrische Sicherheit

Ergänzung 3 zur Änderungsserie 02:

ABl. L 302 vom 28.11.2018, S. 114.

M, N

▼M3

102

Kurzkupplungseinrichtung; Anbau eines genehmigten Typs einer Kurzkupplungseinrichtung

Originalfassung der Verordnung

ABl. L 351 vom 30.12.2008, S. 44.

N2, N3, O3, O4

104

Retroreflektierende Markierungen an schweren und langen Fahrzeugen

Ergänzung 7 zur ursprünglichen Fassung

ABl. L 75 vom 14.3.2014, S. 29.

M2, M3, N, O2, O3, O4

105

Fahrzeuge für den Transport gefährlicher Güter

Änderungsserie 05

ABl. L 4 vom 7.1.2012, S. 30.

N, O

▼M5

107

Fahrzeuge der Klassen M2 und M3

Ergänzung 1 zur Änderungsserie 07

ABl. L 52 vom 23.2.2018, S. 1.

M2, M3

▼M4

110

Spezielle Bauteile für komprimiertes Erdgas

Ergänzung 2 zur Änderungsserie 01

ABl. L 166 vom 30.6.2015, S. 1.

M, N

▼M3

112

Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen und/oder LED-Modulen ausgerüstet sind

Ergänzung 4 zur Änderungsserie 01

ABl. L 250 vom 22.8.2014, S. 67.

M, N

116

Sicherung von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung

Ergänzung 3 zur ursprünglichen Fassung der Regelung

ABl. L 45 vom 16.2.2012, S. 1.

M1, N1

▼M5

117

Reifen — Rollgeräuschemissionen, Haftung auf nassen Oberflächen und Rollwiderstand (Klassen C1, C2 und C3)

Ergänzung 8 zur Änderungsserie 02

ABl. L 218 vom 12.8.2016, S. 1.

M, N, O

▼M4

118

Feuerbeständigkeit von in Bussen verwendeten Werkstoffen

Ergänzung 1 zur Änderungsserie 02

ABl. L 102 vom 21.4.2015, S. 67.

M3

▼M5

119

Abbiegescheinwerfer

Ergänzung 3 zu Änderungsserie 01

ABl. L 89 vom 25.3.2014, S. 101.

M, N (h)

▼M4

121

Anordnung und Kennzeichnung der Handbetätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger

Änderungsserie 01

ABl. L 5 vom 8.1.2016, S. 9.

M, N

▼M3

122

Heizungssysteme von Fahrzeugen

Ergänzung 1 zur ursprünglichen Fassung der Regelung

ABl. L 164 vom 30.6.2010, S. 231.

M, N, O

▼M5

123

Adaptive Frontbeleuchtungssysteme (AFS)

Ergänzung 9 zu Änderungsserie 01

ABl. L 49 vom 20.2.2019, S. 24.

M, N

125

Sichtfeld des Fahrzeugführers nach vorn

Ergänzung 1 zur Änderungsserie 01

ABl. L 20 vom 25.1.2018, S. 16.

M1

128

Leuchtdioden-Lichtquellen (LED-Lichtquellen)

Ergänzung 6 zur ursprünglichen Fassung der Regelung

ABl. L 320 vom 17.12.2018, S. 63.

M, N, O

▼M5

140

Elektronisches Fahrdynamik-Regelsystem (ESC)

Ergänzung 2 zur ursprünglichen Fassung der Regelung

ABl. L 269 vom 26.10.2018, S. 17.

M1, N1

141

Reifendruckkontrollsysteme (RDKS)

Originalfassung der Regelung

ABl. L 269 vom 26.10.2018, S. 36.

M1, N1 (i)

▼M3

Erläuterungen zur Tabelle:

Es gelten die Übergangsbestimmungen der in dieser Tabelle aufgeführten UNECE-Regelungen, es sei denn, in dieser Verordnung sind spezifische alternative Termine aufgeführt. Die Einhaltung von Vorschriften im Einklang mit späteren Änderungen als den in dieser Tabelle aufgeführten wird ebenfalls akzeptiert.

Die Termine in den in dieser Tabelle aufgeführten UNECE-Regelungen in Bezug auf die Verpflichtungen der Vertragsparteien des Geänderten Übereinkommens von 1958 (Beschluss des Rates vom 27. November 1997 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“) (ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78) hinsichtlich der erstmaligen Zulassung, der Inbetriebnahme, des Inverkehrbringens, des Verkaufs sowie jegliche ähnliche Bestimmungen gelten verbindlich für die Zwecke der Artikel 26 und 28 der Richtlinie 2007/46/EG, es sei denn, in der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 sind alternative Termine aufgeführt, die dann stattdessen anzuwenden sind.

In bestimmten Fällen ist in den Übergangsbestimmungen einer in dieser Tabelle aufgeführten UNECE-Regelung mit folgendem oder ähnlichem, in seinem Zweck und seiner Bedeutung jedoch gleichem Wortlaut festgelegt, dass ab einem bestimmten Datum die Vertragsparteien des Geänderten Übereinkommens von 1958, die eine bestimmte Änderungsserie dieser UNECE-Regelung anwenden, nicht verpflichtet sind, einen im Einklang mit einer vorhergehenden Änderungsserie genehmigten Typ zu akzeptieren bzw. es ihnen gestattet ist, für die Zwecke nationaler oder regionaler Typgenehmigung die Genehmigung eines solchen Typs zu verweigern. Dies ist für die nationalen Behörden als eine verbindliche Vorschrift dahingehend auszulegen, dass die Übereinstimmungsbescheinigungen für die Zwecke des Artikels 26 der Richtlinie 2007/46/EG nicht länger Gültigkeit besitzen, außer wenn in der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 alternative Termine aufgeführt sind, die dann stattdessen anzuwenden sind.

(a) Die UNECE-Regelungen Nr. 1, 8 und 20 gelten nicht für die EG-Typgenehmigung von neuen Fahrzeugen.

▼M5

(b) Die Ausrüstung mit einem elektronischen Fahrdynamik-Regelsystem ist im Einklang mit Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 erforderlich.

(c) Die Ausrüstung mit einem elektronischen Fahrdynamik-Regelsystem ist im Einklang mit Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 erforderlich.

▼M3

(d) Eine Sicherheitsgurt-Warneinrichtung ist für einen mit einem S-Gurt oder einem Hosenträgergurt ausgerüsteten Fahrersitz nicht erforderlich.

(e) Eine Übereinstimmung mit Teil II der UNECE-Regelung Nr. 34 ist nicht verpflichtend.

▼M5

(f) Soweit ein Fahrzeug von seinem Hersteller als zum Ziehen von Lasten geeignet erklärt worden ist (Anhang I Nummer 2.11.5 der Richtlinie 2007/46/EG) und irgendein Teil einer geeigneten mechanischen Verbindungseinrichtung, ob am Kraftfahrzeugtyp befestigt oder nicht, ein Beleuchtungselement und/oder den Montage- und Befestigungsbereich des hinteren Kennzeichnungsschilds (teilweise) verdecken könnte, ist folgendermaßen zu verfahren:

 In der Anleitung für den Fahrzeugbenutzer (z. B. Betriebsanleitung oder Fahrzeughandbuch) muss klar dargelegt werden, dass der Anbau einer mechanischen Verbindungseinrichtung, die nicht leicht entfernt oder umpositioniert werden kann, verboten ist;

 zudem ist in den Anweisungen klar darzulegen, dass eine angebaute mechanische Verbindungseinrichtung, soweit sie nicht benutzt wird, immer entfernt oder umpositioniert werden muss, sowie

 dass im Falle einer System-Typgenehmigung für ein Fahrzeug nach der UN-Regelung Nr. 55 sichergestellt werden muss, dass mit der Entfernung, geänderten Positionierung und/oder mit einer anderen Anbringungsstelle die Vorschriften bezüglich des Anbaues der Beleuchtungseinrichtungen sowie der Anbringungsstelle und der Anbringung der hinteren amtlichen Kennzeichen eingehalten sind.

▼M3

(g) Dies betrifft nur Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und den verbindlichen Einbau solcher Einrichtungen in Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3.

▼M5

(h) Eine nach der UN-Regelung Nr. 0 (ABl. L 135 vom 31.5.2018, S. 1) ausgestellte universelle internationale Typgenehmigung für das Gesamtfahrzeug, die eine Typgenehmigung nach den jeweiligen UN-Regelungen in der Tabelle, die sich auf diese Anmerkung beziehen, umfasst, gilt als gleichwertig mit einer gemäß dieser Verordnung erteilten EG-Typgenehmigung.

(i) Ausrüstung mit einem Reifendrucküberwachungssystem für Fahrzeuge der Klasse M1 ist nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 vorgeschrieben. UN-Regelung Nr. 141 gilt für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klasse M1 bis zu einer Höchstmasse von 3 500  kg. UN-Regelung Nr. 141 kann für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klasse N1, die nicht mit Achsen mit Doppelbereifung ausgestattet sind, freiwillig herangezogen werden.

▼M3




Anlage

Gültigkeit und Erweiterung von Genehmigungen, die gemäß den Richtlinien erteilt wurden, die durch diese Verordnung aufgehoben werden

Im Einklang mit Artikel 13 Absatz 14 dieser Verordnung dürfen EG-Typgenehmigungsbögen für Fahrzeuge, Bauteile und selbständige technische Einheiten, die gemäß den unten aufgeführten Richtlinien ausgestellt wurden, für den Nachweis der Übereinstimmung mit den einschlägigen UNECE-Regelungen verwendet werden.



Regelung Nr.

Gegenstand

Entsprechende Richtlinie

ABl.-Fundstelle

Anwendungsbereich

10

Elektromagnetische Verträglichkeit (Funkentstörung)

Richtlinie 72/245/EWG

ABl. L 152 vom 6.7.1972, S. 15.

M, N, O, Bauteil, selbständige technische Einheit (a)

11

Türverschlüsse und Türaufhängungen

Richtlinie 70/387/EWG

ABl. L 176 vom 10.8.1970, S. 5.

M1, N1 (b)

12

Schutz des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei Unfallstößen

Richtlinie 74/297/EWG

ABl. L 165 vom 20.6.1974, S. 16.

M1, N1 (a)

14

Sicherheitsgurtverankerungen, ISOFIX-Verankerungssysteme und Verankerungen für den oberen ISOFIX-Haltegurt

Richtlinie 76/115/EWG

ABl. L 24 vom 30.1.1976, S. 6.

M (c)

18

Sicherung von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung

Richtlinie 74/61/EWG

ABl. L 38 vom 11.2.1974, S. 22.

M2, M3, N2, N3, Bauteil, selbständige technische Einheit

21

Innenausstattung

Richtlinie 74/60/EWG

ABl. L 38 vom 11.2.1974, S. 2.

M1

26

Vorstehende Außenkanten

Richtlinie 74/483/EWG

ABl. L 266 vom 2.10.1974, S. 4.

M1, selbständige technische Einheit (d)

28

Vorrichtungen für Schallzeichen/Schallzeichen

Richtlinie 70/388/EWG

ABl. L 176 vom 10.8.1970, S. 12.

M, N, Bauteil

30

Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (Klasse C1)

Richtlinie 92/23/EWG

ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95.

Bauteil (e)

34

Verhütung von Brandgefahren (Behälter für flüssigen Kraftstoff)

Richtlinie 70/221/EWG

ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 23.

M, N, O (f)

39

Geschwindigkeitsmesseinrichtung einschließlich ihres Einbaus

Richtlinie 75/443/EWG

ABl. L 196 vom 26.7.1975, S. 1.

M, N (g)

43

Sicherheitsglas

Richtlinie 92/22/EWG

ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 11.

M, N, O, Bauteil

▼M4

46

Einrichtungen für indirekte Sicht und ihre Anbringung

Richtlinie 2003/97/EG

ABl. L 25 vom 29.1.2004, S. 1.

M, N1, Bauteil

▼M3

48

Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Kraftfahrzeugen

Richtlinie 76/756/EWG

ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 1.

M, N, O

55

Mechanische Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen

Richtlinie 94/20/EG

ABl. L 195 vom 29.7.1994, S. 1.

M, N, O, Bauteil

58

Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz und ihr Anbau; hinterer Unterfahrschutz

Richtlinie 70/221/EWG

ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 23.

M, N, O, selbständige technische Einheit

61

Außen vorstehende Teile vor der Führerhausrückwand von Nutzfahrzeugen

Richtlinie 92/114/EWG

ABl. L 409 vom 31.12.1992, S. 17.

N

73

Seitenschutz von Lastkraftwagen, Anhängern und Sattelanhängern

Richtlinie 89/297/EWG

ABl. L 124 vom 5.5.1989, S. 1.

N2, N3, O3, O4

79

Lenkanlagen

Richtlinie 70/311/EWG

ABl. L 133 vom 18.6.1970, S. 10.

M, N, O (h)

89

Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen

Richtlinie 92/24/EWG

ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 154.

M2, M3, N2, N3, selbständige technische Einheit

90

Ersatz-Bremsbelag-Einheiten und Ersatz-Trommelbremsbeläge für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Richtlinie 71/320/EWG

ABl. L 202 vom 6.9.1971, S. 37.

Selbständige technische Einheit (i)

93

Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz und ihr Anbau; vorderer Unterfahrschutz

Richtlinie 2000/40/EG

ABl. L 203 vom 10.8.2000, S. 9.

N2, N3, selbständige technische Einheit

97

Fahrzeug-Alarmsysteme

Richtlinie 74/61/EWG

ABl. L 38 vom 11.2.1974, S. 22.

M1,N1, Bauteil, selbständige technische Einheit

116

Sicherung von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung

Richtlinie 74/61/EWG

ABl. L 38 vom 11.2.1974, S. 22.

M1,N1, Bauteil, selbständige technische Einheit

▼M4 —————

▼M3

122

Heizungssysteme von Fahrzeugen

Richtlinie 2001/56/EG

ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 21.

M, N, O, Bauteil

125

Sichtfeld des Fahrzeugführers nach vorn

Richtlinie 77/649/EWG

ABl. L 267 vom 19.10.1977, S. 1.

M1

Erläuterungen zur Tabelle:

(a) Gilt nicht für Fahrzeugtypen, die mit einem Elektroantrieb ausgestattet sind.

(b) Gilt nicht für Fahrzeugtypen im Falle von Konstruktionsänderungen an einer Hecktür und/oder Schiebetür und/oder des Anbaus einer Hecktür und/oder Schiebetür.

(c) Gilt nur für vervollständigte Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung der Klasse M1 mit einer zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand von über 2,0 Tonnen, jedoch nicht für Wohnmobile, und für Fahrzeuge der Klassen M2 und M3.

(d) Gilt nicht für Funkempfangs- oder -sendeantennen, die als selbständige technische Einheiten angesehen werden.

(e) Gilt nur für Reifen der Klasse C1, die am oder nach dem 1. November 2014 verkauft und nach dem 1. November 2014 in Betrieb genommen werden und den Buchstaben „Z“ in der Reifengrößenbezeichnung enthalten.

(f) Deckt nicht Teil II der UNECE-Regelung Nr. 34 ab.

(g) Siehe Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 130/2012 (Verordnung (EU) Nr. 130/2012 der Kommission vom 15. Februar 2012 über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich des Einstiegs ins Fahrzeug und der Manövriereigenschaften und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 43 vom 16.2.2012, S. 6)).

(h) Gilt nicht für Fahrzeugtypen, die mit einer Lenkanlage mit komplexen elektronischen Steuerungssystemen ausgerüstet sind.

(i) Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/166 und nicht anzuwenden im Falle von Bremsscheiben und Bremstrommeln.

▼B




ANHANG V

Umsetzungsdaten für die Vorschriften für elektronische Fahrdynamik-Regelsysteme für Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3, O3 und O4



Tabelle 1 —  Umsetzungsdaten für neue Typen von Fahrzeugen

Fahrzeugklasse

Umsetzungsdatum

M2

11. Juli 2013

M3 (Klasse III)

1. November 2011

M3 < 16 Tonnen (pneumatische Übertragung)

1. November 2011

M3 (Klassen II und B) (hydraulische Übertragung)

11. Juli 2013

M3 (Klasse III) (hydraulische Übertragung)

11. Juli 2013

M3 (Klasse III) (pneumatische Signal- und hydraulische Energieübertragung)

11. Juli 2014

M3 (Klasse II) (pneumatische Signal- und hydraulische Energieübertragung)

11. Juli 2014

M3 (sonstige)

1. November 2011

N2 (hydraulische Übertragung)

11. Juli 2013

N2 (pneumatische Signal- und hydraulische Energieübertragung)

11. Juli 2014

N2 (sonstige)

11. Juli 2012

N3 (Sattelzugmaschinen mit 2 Achsen)

1. November 2011

N3 (Sattelzugmaschinen mit 2 Achsen und pneumatischer Signalübertragung (ABS))

1. November 2011

N3 (3 Achsen mit elektronischer Signalübertragung (EBS))

1. November 2011

N3 (2 und 3 Achsen mit pneumatischer Signalübertragung (ABS))

11. Juli 2012

N3 (sonstige)

1. November 2011

O3 (kombinierte Achslast zwischen 3,5 und 7,5 t)

11. Juli 2012

O3 (sonstige)

1. November 2011

O4

1. November 2011



Tabelle 2 —  Umsetzungsdaten für neue Fahrzeuge

Fahrzeugklasse

Umsetzungsdatum

M2

11. Juli 2015

M3 (Klasse III)

1. November 2014

M3 < 16 Tonnen (pneumatische Übertragung)

1. November 2014

M3 (Klassen II und B) (hydraulische Übertragung)

11. Juli 2015

M3 (Klasse III) (hydraulische Übertragung)

11. Juli 2015

M3 (Klasse III) (pneumatische Signal- und hydraulische Energieübertragung)

11. Juli 2016

M3 (Klasse II) (pneumatische Signal- und hydraulische Energieübertragung)

11. Juli 2016

M3 (sonstige)

1. November 2014

N2 (hydraulische Übertragung)

11. Juli 2015

N2 (pneumatische Signal- und hydraulische Energieübertragung)

11. Juli 2016

N2 (sonstige)

1. November 2014

N3 (Sattelzugmaschinen mit 2 Achsen)

1. November 2014

N3 (Sattelzugmaschinen mit 2 Achsen und pneumatischer Signalübertragung (ABS))

1. November 2014

N3 (3 Achsen mit elektronischer Signalübertragung (EBS))

1. November 2014

N3 (2 und 3 Achsen mit pneumatischer Signalübertragung (ABS))

1. November 2014

N3 (sonstige)

1. November 2014

O3 (kombinierte Achslast zwischen 3,5 und 7,5 t)

1. November 2014

O3 (sonstige)

1. November 2014

O4

1. November 2014

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