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Document 02007R0219-20140101

Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/219/2014-01-01

2007R0219 — DE — 01.01.2014 — 002.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 219/2007 DES RATES

vom 27. Februar 2007

zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR)

(ABl. L 064, 2.3.2007, p.1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 1361/2008 DES RATES vom 16. Dezember 2008

  L 352

12

31.12.2008

►M2

VERORDNUNG (EU) Nr. 721/2014 DES RATES vom 16. Juni 2014

  L 192

1

1.7.2014




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 219/2007 DES RATES

vom 27. Februar 2007

zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR)



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 171,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Schaffung des einheitlichen europäischen Luftraums haben das Europäische Parlament und der Rat am 10. März 2004 die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung des einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) ( 1 ), die Verordnung (EG) Nr. 550/2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“) ( 2 ), die Verordnung (EG) Nr. 551/2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum („Luftraum-Verordnung“) ( 3 ) und die Verordnung (EG) Nr. 552/2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes („Interoperabilitäts-Verordnung“) ( 4 ) angenommen.

(2)

Das Vorhaben zur Modernisierung des Flugverkehrsmanagements (ATM) in Europa (im Folgenden „SESAR-Projekt“ genannt) stellt den technologiebezogenen Bestandteil des einheitlichen europäischen Luftraums dar. Es bezweckt, der Gemeinschaft bis 2020 eine leistungsfähige Flugsicherungsinfrastruktur zu geben, die eine sichere und umweltschonende Entwicklung des Luftverkehrs ermöglicht und dabei die technologischen Fortschritte von Programmen wie GALILEO in vollem Umfang nutzt.

(3)

Nach dem Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu Eurocontrol haben die Kommission und Eurocontrol eine Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Schaffung des einheitlichen europäischen Luftraums sowie bei Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten im Bereich der Flugsicherung geschlossen.

(4)

Gemäß den vom Rat (Wettbewerbsfähigkeit) am 7. Juni 2005 angenommenen Leitlinien zur Vorbereitung des künftigen Europäischen Raumfahrtprogramms wird die Europäische Union dafür zuständig sein, die Verfügbarkeit und Kontinuität der operativen Dienste, die ihre politischen Maßnahmen flankieren, zu gewährleisten, und sie wird zur Entwicklung, zum Aufbau und zum Betrieb der entsprechenden spezifischen europäischen Raumfahrtinfrastruktur beitragen, wobei sie sich auf Raumfahrtanwendungen konzentrieren wird, die zur Umsetzung ihrer Politik beitragen.

(5)

Mit dem SESAR-Projekt sollen die zuvor verstreut durchgeführten und in der Gemeinschaft nicht aufeinander abgestimmten Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen gebündelt und koordiniert werden, wobei auch die abgelegenen Gebiete und die Gebiete in Randlage nach Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags einzubeziehen sind.

(6)

Indem Doppelarbeit bei Forschung und Entwicklung vermieden wird, wird das SESAR-Projekt nicht zu einem Anstieg der Gesamtbeiträge der Luftraumnutzer zu Forschungs- und Entwicklungsarbeiten führen.

(7)

Das SESAR-Projekt umfasst drei Phasen: eine Definitionsphase, eine Entwicklungsphase und eine Errichtungsphase.

(8)

Ziel der Definitionsphase des SESAR-Projekts ist die Festlegung der verschiedenen zu erreichenden Technologieetappen, der Prioritäten für die Modernisierungsprogramme und der Pläne für die betriebliche Umsetzung. Sie wird von der Gemeinschaft und von der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (Eurocontrol) kofinanziert.

(9)

Die Definitionsphase hat im Oktober 2005 begonnen und wird unter der Verantwortung von Eurocontrol von einem nach öffentlicher Ausschreibung ausgewählten Unternehmenskonsortium durchgeführt. Sie wird 2008 enden und zu einem europäischen Generalplan für das Flugverkehrsmanagement führen. In diesem Plan wird das Arbeitsprogramm für die Verwirklichung der Zielkonzepte, einschließlich der verschiedenen Errichtungsstrategien, festgelegt.

(10)

An die Definitionsphase schließt sich die Entwicklungsphase (2008—2013) an, in deren Rahmen neue Ausrüstungen, Systeme oder Standards entwickelt werden, mit denen die konvergente Entwicklung zu einem vollständig interoperablen Flugverkehrsmanagement (Air Traffic Management, ATM)-System in Europa sichergestellt wird.

(11)

Die Entwicklungsphase geht dann in die Errichtungsphase (2014—2020) über, die der großmaßstäblichen Einrichtung und Inbetriebnahme der neuen ATM-Infrastruktur dient. Die Infrastruktur sollte aus vollständig harmonisierten und interoperablen Bestandteilen bestehen, die einen hochleistungsfähigen Luftverkehr in Europa garantieren.

(12)

Wegen der großen Zahl der Beteiligten, die in diesen Prozess einbezogen werden müssen, der erforderlichen finanziellen Mittel und des erforderlichen technischen Sachverstands ist für die rationelle Abwicklung der Maßnahmen die Schaffung einer juristischen Person unabdingbar, die in der Lage ist, die Verwaltung der Mittel des SESAR-Projekts während seiner Entwicklungsphase zu gewährleisten.

(13)

Es ist daher erforderlich, ein gemeinsames Unternehmen nach Artikel 171 des Vertrags zu gründen, um in der Entwicklungsphase die maßgebenden Fortschritte bei der Entwicklung der Technologien für die Flugsicherungssysteme erreichen und die Errichtungsphase vorbereiten zu können.

(14)

Die Hauptaufgabe des gemeinsamen Unternehmens besteht darin, die Forschungs-, Entwicklungs- und Bewertungsmaßnahmen des SESAR-Projekts zu verwalten, indem öffentliche und private Mittel seiner Mitglieder gebündelt und externe technische Ressourcen, insbesondere die Erfahrung und der Sachverstand von Eurocontrol, herangezogen werden.

(15)

Die Maßnahmen, die das gemeinsame Unternehmen im Rahmen des SESAR-Programms durchführt, sind in erster Linie Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen. Daher sollten Gemeinschaftsmittel insbesondere aus den Rahmenprogrammen für Forschung und Entwicklung bereitgestellt werden. In Einklang mit Artikel 4 Buchstabe g der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes ( 5 ), in dem die Möglichkeit vorgesehen ist, Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen zu finanzieren, können zusätzliche Mittel aus dem Programm für transeuropäische Netze bereitgestellt werden.

(16)

Die Bereitstellung von Gemeinschaftsmitteln für das gemeinsame Unternehmen sollte zum gegenwärtigen Stand des Projekts auf die Entwicklungsphase während der Laufzeit des aktuellen Finanzrahmens (2007—2013) begrenzt sein. Damit wird jedoch nicht der Möglichkeit vorgegriffen, dass der Rat das Tätigkeitsfeld, die Führungsstruktur, die Finanzierung und die Bestandsdauer des gemeinsamen Unternehmens anhand der in der Entwicklungsphase erzielten Fortschritte überprüft.

(17)

Eine substanzielle Beteiligung der Industrie ist ein wesentlicher Bestandteil des SESAR-Projekts. Es ist daher von grundlegender Bedeutung, dass die öffentlichen Mittel für die Entwicklungsphase des SESAR-Projekts durch Beiträge der Industrie ergänzt werden.

(18)

Das gemeinsame Unternehmen sollte vor Abschluss der Definitionsphase errichtet werden, damit es die Arbeiten der Definitionsphase weiterverfolgen und die Entwicklungsphase vorbereiten kann, um eine rasche Umsetzung des Generalplans für das europäische Flugverkehrsmanagement zu gewährleisten.

(19)

Der Rat sollte einen Beschluss zur Billigung des Generalplans für das europäische Flugverkehrsmanagement einschließlich seiner Weiterleitung an das gemeinsame Unternehmen fassen, um das Flugverkehrsmanagement in Europa zu modernisieren, und sollte in diesem Zusammenhang auch die Finanzierung des SESAR-Projekts und insbesondere die Zusagen für Beiträge der Industrie zum gemeinsamen Unternehmen überprüfen.

(20)

Um insbesondere die Kommunikation mit den Gründungsmitgliedern zu erleichtern, sollte Brüssel als Sitz des gemeinsamen Unternehmens bestimmt werden.

(21)

Das gemeinsame Unternehmen ist eine Einrichtung ohne Gewinnstreben, die ihre gesamten Mittel für die Verwaltung eines öffentlichen Forschungsprogramms von europäischem Interesse verwendet. Seine beiden Gründungsmitglieder sind internationale Organisationen, die im Namen ihrer jeweiligen Mitgliedstaaten handeln. Dieser Einrichtung sollte daher im Gaststaat die weitestmögliche Befreiung von der Besteuerung gewährt werden.

(22)

Die Kommission sollte durch den Ausschuss für den einheitlichen Luftraum, der durch Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 eingesetzt wurde, unterstützt werden. Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse ( 6 ) erlassen werden.

(23)

Die Kommission sollte das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über die Fortschritte des gemeinsamen Unternehmens unterrichten. Diese Unterrichtung sollte durch periodische Bewertungen der Kommission und auf der Grundlage der jährlichen Tätigkeitsberichte des gemeinsamen Unternehmens erfolgen.

(24)

Die Modalitäten der Organisation und Funktionsweise des gemeinsamen Unternehmens sollten in der Satzung des gemeinsamen Unternehmens gemäß dem Anhang festgelegt werden.

(25)

Da die Streckennavigationsgebühren gänzlich zulasten der Luftraumnutzer gehen, tragen diese finanziell zu den Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Bereich des Flugverkehrsmanagements bei. Daher ist es angezeigt, ihnen eine angemessene Vertretung im gemeinsamen Unternehmen einzuräumen.

(26)

Für die Definitions- und die Entwicklungsphase des SESAR-Projekts werden beträchtliche öffentliche Mittel bereitgestellt, und die Mitgliedstaaten einschließlich der von den Mitgliedstaaten benannten Stellen sollten Investitionen in ein Flugverkehrsmanagementsystem der neuen Generation leisten. Die Mitgliedstaaten (der Europäischen Union und/oder von Eurocontrol) sollten daher für nichtgewerbliche Zwecke unentgeltlich Zugang zu den Erkenntnissen des Projekts erhalten, und es sollte ihnen gestattet sein, diese Erkenntnisse für eigene Zwecke zu verwenden, auch für öffentliche Ausschreibungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Errichtung eines gemeinsamen Unternehmens

(1)  Zur Verwaltung der Tätigkeiten in der Entwicklungsphase des Projekts zur Modernisierung des Flugverkehrsmanagements in Europa und zur Verbesserung der Sicherheit („SESAR-Projekt“) wird ein gemeinsames Unternehmen mit dem Namen „gemeinsames Unternehmen SESAR“ („das gemeinsame Unternehmen“) errichtet.

▼M2

(2)  Die Existenz des gemeinsamen Unternehmens endet am 31. Dezember 2024. Um der Laufzeit des mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) festgelegten Rahmenprogramms für Forschung und Innovation (2014-2020) (im Folgenden „Rahmenprogramm Horizont 2020“) Rechnung zu tragen, sind Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des gemeinsamen Unternehmens bis spätestens 31. Dezember 2020 zu veröffentlichen. In hinreichend begründeten Fällen können Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen bis 31. Dezember 2021 veröffentlicht werden.

▼M2 —————

▼B

(4)  Tätigkeitsfeld, Führungsstruktur, Finanzierung und Bestandsdauer des gemeinsamen Unternehmens werden gegebenenfalls vom Rat auf Vorschlag der Kommission entsprechend der Entwicklung des Projekts und des ATM-Generalplans überprüft, wobei die in Artikel 7 genannte Bewertung zu berücksichtigen ist.

(5)  Das gemeinsame Unternehmen verfolgt den Zweck, die Modernisierung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems zu gewährleisten, indem alle einschlägigen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten in der Gemeinschaft koordiniert und gebündelt werden. Es ist für die Durchführung des ATM-Generalplans und insbesondere für die Ausführung der folgenden Aufgaben zuständig:

 Organisation und Koordinierung der Tätigkeiten in der Entwicklungsphase des SESAR-Projekts in Einklang mit dem ATM-Generalplan, wie sie sich aus der Definitionsphase des von Eurocontrol verwalteten Projekts ergeben, wobei öffentliche und private Mittel unter einem Dach gebündelt und verwaltet werden;

 Beschaffung der notwendigen Mittel für die Tätigkeiten in der Entwicklungsphase des SESAR-Projekts in Einklang mit dem ATM-Generalplan;

 Sicherstellung der Einbeziehung insbesondere folgender Akteure auf dem Gebiet des Flugverkehrsmanagements in Europa: Flugsicherungsorganisationen, Luftraumnutzer, Berufsverbände, Flughäfen und Hersteller sowie die jeweiligen Wissenschaftseinrichtungen oder die jeweiligen Wissenschaftskreise;

 Organisation der technischen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, der Bewertung und von Studien, die unter seiner Führung unter Vermeidung einer Aufsplitterung dieser Tätigkeiten durchgeführt werden;

▼M2

 Beaufsichtigung von Tätigkeiten zur Entwicklung gemeinsamer Produkte, die im ATM-Generalplan präzise benannt sind, durch Gewährung von Finanzhilfen an Mitglieder und durch die am besten geeigneten Maßnahmen, z. B. Vergabeverfahren oder Gewährung von Finanzhilfen im Rahmen von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zur Erreichung der Programmziele, entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013.

▼B

(6)  Das gemeinsame Unternehmen nimmt seine Tätigkeit spätestens dann auf, wenn ihm der ATM-Generalplan übermittelt wird.

(7)  Sitz des gemeinsamen Unternehmens ist Brüssel.

▼M1

Artikel 2

Rechtsstatus

Das gemeinsame Unternehmen SESAR ist eine Einrichtung der Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Es besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

▼M1

Artikel 2a

Personal

(1)  Das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie die von den Organen der Europäischen Gemeinschaften gemeinsam erlassenen Bestimmungen zur Durchführung dieses Statuts und dieser Beschäftigungsbedingungen finden auf das Personal des gemeinsamen Unternehmens SESAR und seinen Exekutivdirektor Anwendung.

(2)  Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 2 seiner Satzung übt das gemeinsame Unternehmen gegenüber seinem Personal die Befugnisse aus, die durch das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften der Anstellungsbehörde und durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften der zum Abschluss von Arbeitsverträgen befugten Behörde übertragen werden.

(3)  Der Verwaltungsrat beschließt im Einvernehmen mit der Kommission die geeigneten Durchführungsmaßnahmen gemäß Artikel 110 Absatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

(4)  Die Personalstärke wird im Stellenplan des gemeinsamen Unternehmens, der in seinem jährlichen Haushaltsplan enthalten ist, festgelegt.

▼M2

(5)  Das Personal des gemeinsamen Unternehmens besteht aus Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten. Der Gesamtzeitraum der Anstellung darf in keinem Fall die Bestandsdauer des gemeinsamen Unternehmens überschreiten.

▼M1

(6)  Sämtliche Personalausgaben trägt das gemeinsame Unternehmen.

Artikel 2b

Vorrechte und Befreiungen

(1)  Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften findet auf das gemeinsame Unternehmen und — soweit für diese die in Artikel 2a Absatz 1 genannten Bestimmungen gelten — auf sein Personal und seinen Exekutivdirektor Anwendung. In Bezug auf Steuern und Zölle gilt das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften ab 15. Oktober 2008 für das gemeinsame Unternehmen.

(2)  Zwischen dem gemeinsamen Unternehmen und Belgien wird eine Verwaltungsvereinbarung über die Vorrechte und Befreiungen sowie über die sonstige Unterstützung des gemeinsamen Unternehmens durch Belgien geschlossen.

Artikel 2c

Haftung

(1)  Für die vertragliche Haftung des gemeinsamen Unternehmens sind die einschlägigen Vertragsbestimmungen und das für die jeweilige Vereinbarung oder den jeweiligen Vertrag geltende Recht maßgebend.

(2)  Im Bereich der außervertraglichen Haftung leistet das gemeinsame Unternehmen für alle von seinem Personal in Wahrnehmung seiner Aufgaben verursachten Schäden Schadenersatz nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

(3)  Etwaige Schadenersatzzahlungen des gemeinsamen Unternehmens aufgrund der Haftung gemäß den Absätzen 1 und 2 sowie die damit zusammenhängenden Kosten und Ausgaben gelten als Ausgaben des gemeinsamen Unternehmens und werden aus seinen Mitteln geleistet.

(4)  Für seine Handlungen und Unterlassungen haftet ausschließlich das gemeinsame Unternehmen.

Artikel 2d

Zuständigkeit des Gerichtshofs und anwendbares Recht

(1)  Der Gerichtshof ist zuständig

a) für Entscheidungen über Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern, die sich auf den Gegenstand dieser Verordnung und/oder die in Artikel 3 genannte Satzung beziehen;

b) für Entscheidungen aufgrund von Schiedsklauseln in Vereinbarungen und Verträgen, die das gemeinsame Unternehmen geschlossen hat;

c) für Entscheidungen über Klagen gegen das gemeinsame Unternehmen, auch gegen Beschlüsse seiner Gremien, nach Maßgabe der Artikel 230 und 232 des Vertrags;

d) für Entscheidungen in Schadenersatzstreitigkeiten aufgrund eines durch das Personal des gemeinsamen Unternehmens in Wahrnehmung seiner Aufgaben verursachten Schadens.

(2)  Für jede Angelegenheit, die nicht durch diese Verordnung oder sonstige Vorschriften des Gemeinschaftsrechts geregelt sind, gilt das Recht des Staates, in dem das gemeinsame Unternehmen seinen Sitz hat.

▼B

Artikel 3

Satzung des gemeinsamen Unternehmens

Die im Anhang enthaltene Satzung des gemeinsamen Unternehmens ist Bestandteil dieser Verordnung und wird angenommen.

Artikel 4

Finanzierungsquellen

(1)  Die Finanzierung des gemeinsamen Unternehmens erfolgt durch Beiträge seiner Mitglieder, einschließlich Privatunternehmen, gemäß den Artikeln 1 und 12 der Satzung.

▼M2

(2)  Der Beitrag der Union im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 — einschließlich der EFTA-Beiträge —, der aus den Haushaltsmitteln finanziert wird, die für das Rahmenprogramm Horizont 2020 vorgesehen sind, beträgt 585 000 000 EUR.

Die Regelungen für den Beitrag der Union werden in einer allgemeinen Vereinbarung und in jährlichen Finanzvereinbarungen festgelegt, die die Kommission im Namen der Union mit dem gemeinsamen Unternehmen schließt. Geregelt sind darin unter anderem die Bereitstellung der Daten, die die Kommission für die Erfüllung ihrer Verbreitungs- und Berichtspflichten benötigt, auch in Bezug auf das einheitliche Portal für Teilnehmer und auf andere von der Kommission verwaltete elektronische Verbreitungskanäle im Rahmen des Rahmenprogramms Horizont 2020, sowie die Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des gemeinsamen Unternehmens, auch auf dem einheitlichen Portal für Teilnehmer sowie über andere von der Kommission verwaltete elektronische Verbreitungskanäle im Rahmen des Rahmenprogramms Horizont 2020.

▼M1

Die allgemeine Vereinbarung muss für die Kommission das Recht vorsehen, einer Verwendung des Gemeinschaftsbeitrags für Zwecke, die nach ihrer Ansicht den Grundsätzen der in Unterabsatz 1 genannten Gemeinschaftsprogramme, der Haushaltsordnung oder den Interessen der Gemeinschaft zuwiderlaufen, zu widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs der Kommission darf der Gemeinschaftsbeitrag vom gemeinsamen Unternehmen nicht für diese Zwecke verwendet werden.

▼M2

(3)  Sämtliche Finanzbeiträge der Union an das gemeinsame Unternehmen werden mit Ablauf der Geltungsdauer des Finanzrahmens 2014-2020 eingestellt, es sei denn, der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission etwas anderes.

▼M1

Artikel 4a

Finanzordnung

▼M2

(1)  Der Verwaltungsrat erlässt nach Anhörung der Kommission die für das gemeinsame Unternehmen geltende Finanzordnung. Diese darf von der Rahmenfinanzregelung nur abweichen, wenn dies für den Betrieb des gemeinsamen Unternehmens speziell erforderlich ist und die Kommission vorher ihre Zustimmung erteilt hat.

▼M2 —————

▼M1

Artikel 4b

Entlastung

Die Entlastung für die Ausführung des Haushalts des gemeinsamen Unternehmens für das Jahr n wird vom Europäischen Parlament auf Empfehlung des Rates vor dem 15. Mai des Jahres n + 2 erteilt. Der Verwaltungsrat legt in der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens das Verfahren für die Erteilung der Entlastung fest; er trägt dabei den Besonderheiten Rechnung, die sich aus dem Wesen des gemeinsamen Unternehmens als öffentlich-private Partnerschaft und insbesondere aus dem Beitrag des Privatsektors zu seinem Haushalt ergeben.

▼B

Artikel 5

Ausschuss

(1)  Der durch Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 eingesetzte Ausschuss für den einheitlichen Luftraum (nachstehend „Ausschuss“ genannt) wird regelmäßig über den Stand der Arbeiten des gemeinsamen Unternehmens unterrichtet. Zu diesem Zweck nimmt die Kommission einen Punkt „SESAR-Projekt“ in die Tagesordnungen für die Sitzungen des Ausschusses auf.

▼M2

(2)  Die Kommission legt den Standpunkt der Union im Verwaltungsrat fest.

▼M2 —————

▼M2

(4)  Unbeschadet des Absatzes 2 dieses Artikels wird der Standpunkt der Union im Verwaltungsrat zu Beschlüssen über erhebliche Änderungen des ATM-Generalplans von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt, die gemäß dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen werden.

Artikel 6

Ausschussverfahren

(1)  Die Kommission wird von dem Ausschuss für den einheitlichen Luftraum, der durch die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

Artikel 7

Zwischenbewertung und Bericht

Bis zum 30. Juni 2017 nimmt die Kommission mit Unterstützung durch unabhängige Experten eine Zwischenbewertung der Durchführung dieser Verordnung und der vom gemeinsamen Unternehmen erreichten Ergebnisse vor, wobei sie sich im Einklang mit dem ATM-Generalplan insbesondere auf die Wirkung und Effektivität dieser konkreten Ergebnisse, die im Rahmen des vorgegebenen Zeitraums erreicht wurden, konzentriert. Diese Bewertungen erstrecken sich auch auf die Arbeitsmethoden sowie auf die allgemeine Finanzlage des gemeinsamen Unternehmens. Die Kommission erstellt einen Bericht über diese Bewertung, der auch die Schlussfolgerungen der Bewertung und die Anmerkungen der Kommission enthält. Diesen Bericht übermittelt die Kommission bis zum 31. Dezember 2017 dem Europäischen Parlament und dem Rat. Die Ergebnisse der Zwischenbewertung des gemeinsamen Unternehmens werden im Rahmen der eingehenden Bewertung und der Zwischenbewertung gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 berücksichtigt.

▼B

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG

SATZUNG DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS

Artikel 1

Mitglieder

(1)  Gründungsmitglieder des gemeinsamen Unternehmens sind:

 die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Europäische Kommission („die Kommission“);

 die Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt („Eurocontrol“), vertreten durch ihre Agentur.

(2)  Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens können werden:

 die Europäische Investitionsbank;

 jedes andere öffentliche oder private Unternehmen oder jede andere öffentliche oder private Einrichtung, auch aus Drittländern, die mit der Europäischen Gemeinschaft mindestens ein Luftverkehrsabkommen geschlossen haben.

(3)  Anträge auf Beitritt sind an den Exekutivdirektor zu richten, der sie dem Verwaltungsrat übermittelt. Der Verwaltungsrat befindet über die Genehmigung von Verhandlungen. Wird die Genehmigung erteilt, handelt der Exekutivdirektor die Beitrittsbedingungen aus und legt sie dem Verwaltungsrat vor. Diese Bedingungen müssen insbesondere Bestimmungen über die Finanzbeiträge und über die Vertretung im Verwaltungsrat umfassen. Der Entwurf der Vereinbarung wird dem Verwaltungsrat zur Billigung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d unterbreitet.

(4)  Bei der Entscheidung über die Genehmigung von Beitrittsverhandlungen mit einem öffentlichen oder privaten Unternehmen oder einer öffentlichen oder privaten Einrichtung berücksichtigt der Verwaltungsrat insbesondere folgende Kriterien:

 nachgewiesene Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Flugverkehrsmanagements und/oder der Herstellung von ATM-Ausrüstungen und/oder der Erbringung von ATM-Dienstleistungen;

 der Beitrag, der von dem Unternehmen oder der Einrichtung für die Ausführung des ATM-Generalplans erwartet werden kann;

 Bonität des Unternehmens oder der Einrichtung;

 potenzielle Interessenkonflikte.

(5)  Die Mitgliedschaft im gemeinsamen Unternehmen kann nicht ohne vorherige einstimmige Zustimmung des Verwaltungsrates auf Dritte übertragen werden.

Artikel 2

Organe des gemeinsamen Unternehmens

Die Organe des gemeinsamen Unternehmens sind der Verwaltungsrat und der Exekutivdirektor.

Artikel 3

Zusammensetzung und Vorsitz des Verwaltungsrates

(1)  Der Verwaltungsrat setzt sich wie folgt zusammen:

a) ein Vertreter eines jeden Mitglieds des gemeinsamen Unternehmens;

b) ein Vertreter der Streitkräfte;

c) ein Vertreter der zivilen Luftraumnutzer, der von deren auf europäischer Ebene repräsentativen Organisation benannt wird;

d) ein Vertreter der Flugsicherungsorganisationen, der von deren auf europäischer Ebene repräsentativen Organisation benannt wird;

e) ein Vertreter der Ausrüstungshersteller, der von deren auf europäischer Ebene repräsentativen Organisation benannt wird;

f) ein Vertreter der Flughäfen, der von deren auf europäischer Ebene repräsentativen Organisation benannt wird;

g) ein Vertreter der Vertretungsorganisationen des Personals des Flugsicherungssektors, der von deren auf europäischer Ebene repräsentativen Organisation benannt wird;

h) ein Vertreter der jeweiligen Wissenschaftseinrichtungen oder der jeweiligen Wissenschaftskreise, der von deren auf europäischer Ebene repräsentativen Organisation benannt wird.

(2)  Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt der Vertreter der Kommission.

Artikel 4

Abstimmung im Verwaltungsrat

(1)  Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und c genannten Vertreter sind stimmberechtigt.

(2)  Die Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens verfügen über eine Zahl von Stimmen, die zu ihrem Beitrag zur Mittelausstattung des gemeinsamen Unternehmens im Verhältnis steht. Ungeachtet des Satzes 1 verfügen die Gemeinschaft und Eurocontrol jedoch jeweils über nicht weniger als 25 % der Gesamtstimmenzahl, und der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c genannte Vertreter der Luftraumnutzer verfügt über mindestens 10 % der Gesamtstimmenzahl.

(3)  Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(4)  Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vertreters der Gemeinschaft.

(5)  Alle Beschlüsse über den Beitritt neuer Mitglieder (im Sinne von Artikel 1 Absatz 2), über die Ernennung des Exekutivdirektors, über Vorschläge zur Änderung dieser Satzung, über Vorschläge der Kommission zur Bestandsdauer des gemeinsamen Unternehmens, über die Auflösung des gemeinsamen Unternehmens oder Beschlüsse nach Artikel 23 müssen die Zustimmung des Vertreters der Gemeinschaft im Verwaltungsrat erhalten.

(6)  Beschlüsse zur Annahme des ATM-Generalplans und seiner Änderungen bedürfen der Zustimmung der Gründungsmitglieder. Ungeachtet des Absatzes 1 werden diese Beschlüsse nicht gefasst, wenn sie von den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c, d, f und g genannten Vertretern einstimmig abgelehnt werden.

Artikel 5

Zuständigkeiten des Verwaltungsrates

(1)  Der Verwaltungsrat ist insbesondere zuständig für

a) die Annahme des vom Rat gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung gebilligten ATM-Generalplans und die Billigung etwaiger Vorschläge zu seiner Änderung;

b) die Aufstellung von Leitlinien und die Annahme von Beschlüssen, die für die Durchführung der Entwicklungsphase des SESAR-Projekts erforderlich sind, sowie die Ausübung der Gesamtkontrolle über deren Durchführung;

c) die Billigung des Arbeitsprogramms und des jährlichen Arbeitsprogramms des gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 16 Absatz 1 sowie die Billigung des jährlichen Finanzplans einschließlich des Stellenplans;

d) die Genehmigung von Verhandlungen und Beschlüsse über die Aufnahme neuer Mitglieder und über die in Artikel 1 Absatz 3 genannten Vereinbarungen;

e) die Überwachung der Durchführung der Vereinbarungen zwischen Mitgliedern und dem gemeinsamen Unternehmen;

f) die Ernennung und Entlassung des Exekutivdirektors und die Billigung der Organisationsstruktur; ►M1   sowie die Beaufsichtigung der Tätigkeit des Exekutivdirektors; ◄

g) die Festlegung der Beträge und Verfahren für die Zahlung der Finanzbeiträge der Mitglieder und die Bewertung der Sachbeiträge;

h) die Annahme der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens;

i) die Billigung des Jahresabschlusses und der Bilanz;

j) die Annahme des Jahresberichts über die Fortschritte der Entwicklungsphase des SESAR-Projekts und die Finanzlage im Sinne von Artikel 16 Absatz 2;

k) Beschlüsse über Vorschläge der Kommission zur Verlängerung der Bestandsdauer des gemeinsamen Unternehmens oder zu dessen Auflösung;

l) die Festlegung der Verfahren für die Ausübung des Zugangsrechts zu materiellen und immateriellen Vermögenswerten, die Eigentum des gemeinsamen Unternehmens sind, und für die Übertragung solcher Vermögenswerte;

▼M2

m) die Festlegung der Regeln und Verfahren für die Vergabe von Aufträgen oder Finanzhilfen oder für sonstige Vereinbarungen, die zur Durchführung des ATM-Generalplans erforderlich sind, einschließlich besonderer Verfahren zur Vermeidung von Interessenkonflikten;

n) Beschlüsse über Vorschläge an die Kommission zur Änderung der Satzung;

▼B

o) die Ausübung aller sonstigen Befugnisse und die Wahrnehmung aller anderen Aufgaben, einschließlich der Einsetzung nachgeordneter Organe, die für die Zwecke der Entwicklungsphase des SESAR-Projekts erforderlich sei können;

p) die Annahme der Vereinbarungen zur Durchführung des Artikels 8.

(2)  Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, mit der ein reibungsloses und effizientes Arbeiten sichergestellt wird, insbesondere im Falle einer erheblichen Zunahme der Mitgliederzahl. In der Geschäftsordnung muss außerdem Folgendes geregelt sein:

▼M2

a) Der Verwaltungsrat tritt mindestens dreimal jährlich zusammen. Außerordentliche Sitzungen werden entweder auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder des Verwaltungsrats, die mindestens 30 % der Stimmrechte vertreten, oder auf Verlangen der Kommission oder des Exekutivdirektors einberufen.

▼B

b) In der Regel finden die Sitzungen am Sitz des gemeinsamen Unternehmens statt.

c) Soweit im Einzelfall nicht anders entschieden wird, nimmt der Exekutivdirektor an den Sitzungen teil.

d) Spezielle Verfahren zur Ermittlung und Vermeidung von Interessenkonflikten.

Artikel 6

Vermeidung von Interessenkonflikten

▼M2

(1)  Den Mitgliedern des gemeinsamen Unternehmens oder des Verwaltungsrats sowie dem Personal des gemeinsamen Unternehmens ist es nicht gestattet, sich an den Vorbereitungs-, Bewertungs- oder Zuschlagsverfahren für Finanzhilfen des gemeinsamen Unternehmens zu beteiligen, insbesondere wenn sie Einrichtungen, die sich an Ausschreibungen oder Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beteiligen könnten, besitzen, vertreten oder mit diesen Vereinbarungen geschlossen haben.

▼B

(2)  Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens und Teilnehmer an Verwaltungsratstagungen müssen alle unmittelbaren oder mittelbaren persönlichen oder geschäftlichen Interessen am Ergebnis der Erörterungen des Verwaltungsrates über alle Punkte der Tagesordnung offen legen. Diese Anforderung gilt auch für Mitarbeiter in Bezug auf Aufgaben, die ihnen übertragen werden.

(3)  Anhand der Offenlegung nach Absatz 2 kann der Verwaltungsrat beschließen, Mitglieder, Teilnehmer oder Mitarbeiter von Entscheidungen oder Aufgaben auszuschließen, wenn es zu einem Interessenkonflikt kommen kann. Die betreffenden Personen erhalten keinen Zugang zu Informationen, die sich auf die Bereiche beziehen, bei denen Interessenkonflikte bestehen könnten.

Artikel 7

Exekutivdirektor

(1)  Der Exekutivdirektor ist für die laufende Geschäftsführung des gemeinsamen Unternehmens zuständig und ist sein rechtlicher Vertreter. ►M1   Der Exekutivdirektor übt gegenüber dem Personal die in Artikel 2a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 niedergelegten Befugnisse aus. ◄

▼M2

(2)  Der Exekutivdirektor wird als Zeitbediensteter des gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eingestellt. Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat aus einer Liste von Kandidaten, die die Kommission im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren vorgeschlagen hat, ernannt.

Beim Abschluss des Vertrags des Exekutivdirektors wird das gemeinsame Unternehmen durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.

Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. Bis zum Ende dieses Zeitraums nimmt die Kommission eine Bewertung vor, bei der die Leistung des Exekutivdirektors und die künftigen Aufgaben und Herausforderungen des gemeinsamen Unternehmens berücksichtigt werden.

Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung der Bewertung nach Unterabsatz 3 die Amtszeit des Exekutivdirektors einmal um höchstens fünf Jahre verlängern.

Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf am Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem anderen Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.

Der Exekutivdirektor kann nur durch einen Beschluss des Verwaltungsrats auf Vorschlag der Kommission seines Amtes enthoben werden.

▼B

(3)  Der Exekutivdirektor nimmt seine Aufgaben in vollständiger Unabhängigkeit im Rahmen der ihm übertragenen Befugnisse wahr.

(4)  Der Exekutivdirektor leitet die Durchführung des SESAR-Projekts im Rahmen der Leitlinien, die vom Verwaltungsrat vorgegeben wurden, dem er verantwortlich ist. Er stellt dem Verwaltungsrat alle zur Wahrnehmung von dessen Aufgaben nötigen Informationen bereit.

(5)  Der Exekutivdirektor hat insbesondere die Aufgabe,

▼M1

a) das Personal des gemeinsamen Unternehmens, einschließlich des in Artikel 8 genannten Personals, einzustellen, anzuleiten und zu beaufsichtigen;

▼B

b) die Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens zu organisieren, zu leiten und zu beaufsichtigen;

c) dem Verwaltungsrat Vorschläge für den Aufbau des Unternehmens zu unterbreiten;

d) das Gesamtarbeitsprogramm und das jährliche Arbeitsprogramm des gemeinsamen Unternehmens einschließlich einer Schätzung der Programmkosten zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren und sie dem Verwaltungsrat zu unterbreiten;

e) den Entwurf des jährlichen Finanzplans einschließlich des Stellenplans gemäß der Finanzordnung zu erstellen und ihn dem Verwaltungsrat zu unterbreiten;

f) zu gewährleisten, dass die Verpflichtungen des gemeinsamen Unternehmens aufgrund der von ihm geschlossenen Verträge und Vereinbarungen erfüllt werden;

g) zu gewährleisten, dass die Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens in völliger Unabhängigkeit und ohne Interessenkonflikte durchgeführt werden;

h) den Jahresbericht über die Fortschritte des SESAR-Projekts und die finanzielle Lage sowie sämtliche sonstigen Berichte, die vom Verwaltungsrat angefordert werden, zu erstellen und sie diesem zu unterbreiten;

i) dem Verwaltungsrat den Jahresabschluss und die Bilanz zu unterbreiten;

j) dem Verwaltungsrat Vorschläge zu unterbreiten, die Änderungen der Konzeption des SESAR-Projekts bewirken.

▼M1

Artikel 7a

Amt des Internen Prüfers

Der Verwaltungsrat übernimmt die Verantwortung für die Aufgaben, die gemäß Artikel 185 Absatz 3 der Haushaltsordnung dem Internen Prüfer der Kommission übertragen werden, und trifft die entsprechenden Vorkehrungen unter Berücksichtigung der Größe und des Wirkungsbereichs des gemeinsamen Unternehmens.

▼M1

Artikel 8

Abordnung von Personal an das gemeinsame Unternehmen

Jedes Mitglied des gemeinsamen Unternehmens kann dem Exekutivdirektor die Abordnung von Angehörigen seines Personals an das gemeinsame Unternehmen unter den Bedingungen der in Artikel 1 Absatz 3 dieser Satzung genannten jeweiligen Vereinbarung vorschlagen. Das an das gemeinsame Unternehmen abgeordnete Personal übt seine Tätigkeit in völliger Unabhängigkeit und unter der Aufsicht des Exekutivdirektors aus.

▼B

Artikel 9

Vereinbarungen

▼M2

(1)  Zur Durchführung der in Artikel 1 Absatz 5 dieser Verordnung festgelegten Aufgaben kann das gemeinsame Unternehmen spezifische Vereinbarungen mit seinen Mitgliedern schließen und diesen im Einklang mit der geltenden Finanzregelung Finanzhilfen gewähren.

▼B

(2)  Die Rolle und der Beitrag von Eurocontrol werden in einer Vereinbarung mit dem gemeinsamen Unternehmen festgelegt. In dieser Vereinbarung

a) werden die Einzelregelungen für die Übertragung und Nutzung der Ergebnisse der Definitionsphase an das gemeinsame Unternehmen geregelt;

b) werden die Aufgaben und Zuständigkeiten von Eurocontrol bei der Umsetzung des ATM-Generalplans unter der Leitung des gemeinsamen Unternehmens beschrieben, wie z. B.:

i) Organisation der Forschungs-, Entwicklungs- und Bewertungstätigkeiten gemäß dem Arbeitsprogramm des gemeinsamen Unternehmens;

ii) Koordinierung der gemeinsamen Entwicklungsarbeiten für das künftige System unter der Verantwortung von Eurocontrol;

iii) Konsultation der in Artikel 1 Absatz 5 dieser Verordnung genannten Beteiligten und anschließend Vorlage von Vorschlägen zu möglichen Änderungen des ATM-Generalplans;

iv) Aktualisierung der Konvergenzindikatoren (europäischer Konvergenz- und Umsetzungsplan, lokaler Konvergenz- und Umsetzungsplan);

v) Unterhaltung von Verbindungen zur Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO).

(3)  Alle Vereinbarungen mit Mitgliedern enthalten geeignete Bestimmungen, die mögliche Interessenkonflikte der Mitglieder bei der Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der genannten Vereinbarungen verhindern.

(4)  Vertreter der Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens nehmen an den Beratungen des gemeinsamen Unternehmens zu Verhandlungen über den Abschluss der sie selbst betreffenden Vereinbarungen nach Absatz 1 nicht teil, und sie erhalten keinen Zugang zu den Dokumenten über diese Beratungen.

▼M2

Artikel 10

Verträge und Finanzhilfen

(1)  Ungeachtet des Artikels 9 kann das gemeinsame Unternehmen Dienstleistungs- und Lieferverträge oder Finanzhilfevereinbarungen mit Unternehmen oder einem Unternehmenskonsortium schließen, insbesondere zur Durchführung der in Artikel 1 Absatz 5 dieser Verordnung vorgesehenen Aufgaben.

(2)  Das gemeinsame Unternehmen stellt sicher, dass die in Absatz 1 genannten Verträge und Finanzhilfevereinbarungen vorsehen, dass die Kommission zur Vornahme von Kontrollen berechtigt ist, um sich zu vergewissern, dass die finanziellen Interessen der Union gewahrt werden.

(3)  Die in Absatz 1 genannten Verträge und Finanzhilfevereinbarungen umfassen alle einschlägigen Bestimmungen über die Rechte des geistigen Eigentums, die in Artikel 18 genannt sind. Um jegliche Interessenkonflikte zu vermeiden, ist den Mitgliedern, die an der Festlegung der einem Vergabe- oder Finanzhilfeverfahren unterliegenden Arbeiten beteiligt sind — einschließlich ihres gemäß Artikel 8 abgeordneten Personals —, die Beteiligung an der Durchführung dieser Arbeiten untersagt.

▼B

Artikel 11

Arbeitsgruppen

(1)  Das gemeinsame Unternehmen kann zur Durchführung der in Artikel 1 Absatz 5 dieser Verordnung vorgesehenen Aufgaben eine begrenzte Zahl von Arbeitsgruppen einsetzen, die Tätigkeiten ausführen, die nicht bereits andernorts ausgeführt werden. Diese Arbeitsgruppen stützen sich auf die Kenntnisse von Fachleuten und arbeiten nach dem Grundsatz der Transparenz.

(2)  Die an den Arbeitsgruppen beteiligten Sachverständigen dürfen nicht dem Personal des gemeinsamen Unternehmens angehören.

(3)  Den Vorsitz in den Arbeitsgruppen führt ein Vertreter des gemeinsamen Unternehmens.

Artikel 12

Finanzielle Bestimmungen

(1)  Die Einnahmen des gemeinsamen Unternehmens stammen aus den in Artikel 4 dieser Verordnung genannten Quellen.

(2)  Als Anschub für die Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens leisten die Gründungsmitglieder innerhalb eines Jahres nach Gründung des gemeinsamen Unternehmens einen Erstbeitrag in Höhe von mindestens 10 Mio. EUR.

▼M2

(3)  Die in Artikel 1 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich genannten Mitglieder verpflichten sich, innerhalb eines Jahres nach Annahme ihres Antrags auf Beitritt zum gemeinsamen Unternehmen einen Erstbeitrag in Höhe von mindestens 10 Mio. EUR zu leisten. Dieser Betrag wird für Mitglieder, die dem gemeinsamen Unternehmen innerhalb von 24 Monaten nach seiner Gründung oder nach einem Aufruf zum Beitritt neuer Mitglieder beitreten, auf 5 Mio. EUR verringert.

▼B

Im Fall von Unternehmen, die einzeln oder kollektiv beitreten und als kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen ( 8 ) einzustufen sind, wird dieser Betrag unabhängig vom Beitrittszeitpunkt auf 250 000 EUR verringert. Neue Mitglieder können die Möglichkeit erhalten, den Erstbeitrag in mehreren Tranchen über einen in ihrer Vereinbarung im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 vereinbarten und festgelegten Zeitraum zu zahlen.

(4)  Der Verwaltungsrat entscheidet über die Beträge, die von jedem Mitglied freizugeben sind und die proportional zu den Beiträgen sein müssen, die sich das Mitglied zu leisten verpflichtet hat; ferner legt er die Fristen fest, innerhalb deren die Mitglieder ihre Beiträge zu leisten haben.

(5)  Sachbeiträge sind, außer für die in Absatz 2 genannten Beiträge, möglich. Ihr materieller Wert und ihr Nutzen für die Durchführung der Aufgaben des gemeinsamen Unternehmens sind einer Bewertung zu unterziehen, und sie sind in der Vereinbarung im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 anzugeben.

(6)  Einem Mitglied des gemeinsamen Unternehmens, das seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Sachbeiträge nicht nachkommt oder innerhalb der festgelegten Frist nicht den Betrag freigibt, zu dessen Leistung es verpflichtet ist, wird das Stimmrecht im Verwaltungsrat für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Ablauf der genannten Frist entzogen, bis es seine Verpflichtungen erfüllt hat. Dauert die Nichterfüllung bei Ablauf des Sechsmonatszeitraums an, wird die Mitgliedschaft entzogen.

Artikel 13

Einnahmen

(1)  Sämtliche Einnahmen des gemeinsamen Unternehmens werden für die Erfüllung der in Artikel 1 Absatz 5 dieser Verordnung festgelegten Aufgaben verwendet. Vorbehaltlich des Artikels 25 werden etwaige Einnahmenüberschüsse nicht anteilig an die Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens ausgezahlt.

▼M2

(2)  Etwaige Zinserträge auf Beiträge, die von seinen Mitgliedern geleistet wurden, werden als Einnahmen des gemeinsamen Unternehmens behandelt.

▼M1 —————

▼B

Artikel 15

Ausführung und Kontrolle des Finanzplans

(1)  Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

▼M1

(2)  Jedes Jahr legt der Exekutivdirektor den Mitgliedern die vom Verwaltungsrat gebilligte Kostenschätzung des SESAR-Projekts vor. Der Verwaltungsrat legt in der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens das Verfahren für die Übermittlung der Kostenschätzungen fest.

▼B

(3)  Die Mitglieder übermitteln dem Exekutivdirektor unverzüglich ihre Stellungnahmen zur Kostenschätzung des Projekts und insbesondere zu den Einnahmen- und Ausgabenschätzungen des Folgejahres.

▼M1

(4)  Auf der Grundlage der gebilligten Kostenschätzung des Projekts und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Mitglieder erstellt der Exekutivdirektor einen Finanzplanentwurf für das folgende Geschäftsjahr und legt diesen dem Verwaltungsrat zur Annahme vor. Der Verwaltungsrat legt in der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens das Verfahren für die Vorlage des Finanzplanentwurfs fest.

▼B

(5)  Binnen zwei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres legt der Exekutivdirektor dem Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften den Jahresabschluss und die Bilanz des Vorjahres vor. Die Prüfung durch den Rechnungshof erfolgt anhand der Unterlagen und vor Ort.

(6)  Der Exekutivdirektor legt dem Verwaltungsrat den Jahresabschluss und die Bilanz zusammen mit dem Bericht des Rechnungshofs zur Annahme mit der Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen vor. Der Exekutivdirektor ist berechtigt und — auf Aufforderung des Verwaltungsrates — verpflichtet, zu dem Bericht Stellung zu nehmen.

(7)  Der Rechnungshof übermittelt seinen Bericht den Mitgliedern des gemeinsamen Unternehmens.

Artikel 16

Arbeitsprogramm und Berichte

▼M2

(1)  Das gemeinsame Unternehmen erstellt sein Arbeitsprogramm auf der Grundlage des in Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Finanzrahmens und auf der Grundlage der Prinzipien der ordnungsgemäßen Geschäftsführung und der Rechenschaftspflicht; darin sind die erwarteten Ergebnisse und Etappenziele genau angegeben. Das Arbeitsprogramm umfasst:

▼B

a) ein Gesamtarbeitsprogramm, das in 36-monatige Zeiträume unterteilt ist;

b) Jahresarbeitsprogramme, die jedes Jahr erstellt werden und in denen die Tätigkeiten, der Zeitplan und die Kosten des gemeinsamen Unternehmens für diesen Zeitraum dargelegt sind.

(2)  Im Jahresbericht wird der Sachstand des SESAR-Projekts insbesondere im Hinblick auf Zeitplan, Kosten und Ergebnisse des Projekts dargelegt.

▼M2

Artikel 17

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)  Das gemeinsame Unternehmen gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen.

(2)  Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Finanzhilfeempfängern, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.

(3)  Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung („OLAF“) ist berechtigt, gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates ( 9 ) bei allen direkt oder indirekt von diesen Finanzierungen betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem EU-Finanzierungsvertrag ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung, die die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigt, vorliegt.

(4)  Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit internationalen Organisationen, in Finanzhilfevereinbarungen, Finanzhilfebeschlüssen und Verträgen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.

▼B

Artikel 18

Eigentumsrechte

Das gemeinsame Unternehmen ist Eigentümer aller materiellen und immateriellen Vermögenswerte, die von dem gemeinsamen Unternehmen für die Entwicklungsphase des SESAR-Projekts in Einklang mit den vom gemeinsamen Unternehmen geschlossenen Vereinbarungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 9 geschaffen oder diesem übertragen werden. Das gemeinsame Unternehmen kann insbesondere seinen Mitgliedern sowie Mitgliedstaaten der Europäischen Union und/oder von Eurocontrol für eigene, nichtgewerbliche Zwecke Zugangsrechte zu den Erkenntnissen des Projekts gewähren.

▼M1

Artikel 19

Transparenz

(1)  Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission ( 10 ) gilt für Dokumente im Besitz des gemeinsamen Unternehmens.

(2)  Das gemeinsame Unternehmen legt bis 1. Juli 2009 die praktischen Einzelheiten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fest.

(3)  Gegen die Entscheidungen, die das gemeinsame Unternehmen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 trifft, kann nach Maßgabe von Artikel 195 bzw. 230 des Vertrags Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eingelegt oder Klage beim Gerichtshof erhoben werden.

▼B

Artikel 20

Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

(1)  Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und anderen unrechtmäßigen Handlungen findet die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) ( 11 ) Anwendung.

(2)  Das gemeinsame Unternehmen tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) ( 12 ) bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die für sämtliche Mitarbeiter des gemeinsamen Unternehmens gelten.

(3)  Der Rechnungshof und das OLAF können erforderlichenfalls Kontrollen an Ort und Stelle bei den Empfängern der Mittel des gemeinsamen Unternehmens sowie bei den verteilenden Stellen durchführen.

▼M1

Artikel 21

Versicherung

Das gemeinsame Unternehmen schließt auf Vorschlag des Exekutivdirektors und auf Anforderung des Verwaltungsrats die erforderlichen Versicherungsverträge.

▼B

Artikel 22

Vertraulichkeit

Das gemeinsame Unternehmen gewährleistet den Schutz sicherheitsempfindlicher Informationen, deren unbefugte Offenlegung den Interessen der Vertragsparteien schaden könnte. Es wendet die Grundsätze und Mindestnormen für die Sicherheit an, die im Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates ( 13 ) festgelegt und umgesetzt sind.

Artikel 23

Übertragung materieller und immaterieller Vermögenswertedurch das gemeinsame Unternehmen

Zum Ende des in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Zeitraums befindet der Verwaltungsrat über die durch das gemeinsame Unternehmen vorzunehmende Übertragung aller oder eines Teils der im Besitz des Unternehmens befindlichen materiellen und immateriellen Vermögenswerte auf eine andere Einrichtung.

▼M2 —————

▼B

Artikel 25

Auflösung des gemeinsamen Unternehmens

Zur Abwicklung des gemeinsamen Unternehmens ernennt der Verwaltungsrat einen oder mehrere Abwicklungsbeauftragte, die den Entscheidungen des Verwaltungsrates nachkommen.

Artikel 26

Anwendbares Recht

In allen nicht von dieser Satzung geregelten Angelegenheiten gilt das Recht des Staates, in dem das gemeinsame Unternehmen seinen Sitz hat.



( 1 ) ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.

( 2 ) ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10.

( 3 ) ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 20.

( 4 ) ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 26.

( 5 ) ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

( 6 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

( 7 ) Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

( 8 ) ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

( 9 ) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

( 10 ) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

( 11 ) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

( 12 ) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

( 13 ) ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2005/952/EG (ABl. L 346 vom 29.12.2005, 18).

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