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Document 02002D0622-20100107

Consolidated text: Beschluss der Kommission vom 26. Juli 2002 zur Einrichtung einer Gruppe für Frequenzpolitik (Text von Bedeutung für den EWR) (2002/622/EG)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/622/2010-01-07

2002D0622 — DE — 07.01.2010 — 001.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 26. Juli 2002

zur Einrichtung einer Gruppe für Frequenzpolitik

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/622/EG)

(ABl. L 198, 27.7.2002, p.49)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 16. Dezember 2009

  L 336

50

18.12.2009




▼B

BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 26. Juli 2002

zur Einrichtung einer Gruppe für Frequenzpolitik

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/622/EG)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Frequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft ( 1 ) (im Folgenden „Frequenzentscheidung“) wird ein politischer und rechtlicher Rahmen der Gemeinschaft für die Frequenzpolitik festgelegt, um die Koordinierung der politischen Ansätze und gegebenenfalls harmonisierte Bedingungen hinsichtlich der Verfügbarkeit und der effizienten Nutzung des Frequenzspektrums zu gewährleisten, die für die Verwirklichung und das Funktionieren des Binnenmarkts in gemeinschaftlichen Politikbereichen wie der elektronischen Kommunikation, dem Verkehr und der Forschung und Entwicklung notwendig sind.

(2)

Laut der Frequenzentscheidung kann die Kommission Konsultationen durchführen, um den Auffassungen der Mitgliedstaaten, Organe der Gemeinschaft, der Industrie und aller beteiligten Frequenznutzer kommerzieller und nichtkommerzieller Natur sowie aller anderen Betroffenen zu technologischen, den Markt betreffenden und rechtlichen Entwicklungen, die mit der Nutzung des Frequenzspektrums im Zusammenhang stehen können, Rechnung zu tragen.

(3)

Es sollte ein Konsultationsgremium, das als Gruppe für Frequenzpolitik (im Folgenden „Gruppe“) bezeichnet wird, geschaffen werden. Die Gruppe sollte die Kommission unterstützen und beraten in frequenzpolitischen Fragen wie der Verfügbarkeit von Frequenzen, der Harmonisierung und Zuweisung von Frequenzen, der Bereitstellung von Informationen über die Zuweisung, Verfügbarkeit und Nutzung von Frequenzen, der Verfahren für die Erteilung von Rechten zur Frequenznutzung, der Neuvergabe, Verlegung, Bewertung und effizienten Nutzung von Frequenzen sowie dem Schutz der menschlichen Gesundheit.

(4)

Die Gruppe sollte zur Weiterentwicklung der Frequenzpolitik in der Gemeinschaft beitragen, die nicht nur technischen Gegebenheiten Rechnung trägt, sondern auch wirtschaftliche, politische, kulturelle, strategische, gesundheitliche und soziale Aspekte ebenso wie verschiedene, möglicherweise miteinander in Konflikt stehende Bedürfnisse von Frequenznutzern berücksichtigt und sicherstellt, dass eine gerechte, diskriminierungsfreie und angemessene Ausgewogenheit erreicht wird.

(5)

Die Gruppe sollte hochrangige Sachverständige der Mitgliedstaaten sowie einen hochrangigen Vertreter der Kommission umfassen. Der Gruppe könnten auch Beobachter angehören, und sie könnte gegebenenfalls weitere Personen zu Sitzungen hinzuziehen, unter anderem Vertreter von Regulierungsstellen und Wettbewerbsbehörden, Marktbeteiligte oder Verbrauchervertreter. Die Gruppe sollte daher eine Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ermöglichen, die einen Beitrag zur Entwicklung des Binnenmarkts leistet.

(6)

Als zentrales Gremium zur Behandlung frequenzpolitischer Fragen im Zusammenhang aller einschlägigen Politikbereiche der Gemeinschaft sollte die Gruppe enge Arbeitsbeziehungen zu bestimmten Gruppen und Ausschüssen pflegen, die für die Umsetzung sektoraler Gemeinschaftspolitiken, einschließlich der Verkehrspolitik, der Binnenmarktpolitik für Funkausrüstung, der Politik im audiovisuellen Bereich, der Raumfahrtpolitik und der Kommunikation, eingerichtet wurden.

(7)

Durch die Frequenzentscheidung wurde ein Frequenzausschuss eingerichtet, der die Kommission bei der Ausarbeitung verbindlicher Umsetzungsmaßnahmen im Hinblick auf harmonisierte Bedingungen für die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung von Frequenzen unterstützt. Die Arbeiten der Gruppe sollten sich nicht mit den Arbeiten des Ausschusses überschneiden.

(8)

Im Sinne effizienter Erörterungen sollte jede nationale Delegation in der Gruppe zu allen Politikbereichen, die sich auf die Frequenznutzung in dem betreffenden Mitgliedstaat auswirken, einen abgestimmten und koordinierten nationalen Standpunkt vertreten, nicht nur bezüglich des Binnenmarkts, sondern auch hinsichtlich der Politikbereiche öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit, Zivilschutz und Landesverteidigung, da die Frequenznutzung für diese Zwecke Einfluss auf die Organisation des Frequenzspektrums insgesamt haben kann. Zur Zeit sind unterschiedliche staatliche Stellen für verschiedene Bereiche des Frequenzspektrums zuständig.

(9)

Die Gruppe sollte umfassende und vorausschauende Konsultationen zu technischen, markt- und regulierungsbezogenen Entwicklungen bezüglich der Frequenznutzung mit allen betroffenen Frequenznutzern, sowohl im kommerziellen als auch im nichtkommerziellen Bereich, sowie allen anderen Betroffenen durchführen.

(10)

Da die Frequenznutzung nicht an den Grenzen Halt macht und auch der Beitritt weiterer Mitgliedstaaten bevorsteht, könnte die Gruppe für diese Staaten sowie die Mitgliedsländer des Europäischen Wirtschaftsraums geöffnet werden.

(11)

Die CEPT (Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation, die 44 Europäische Länder umfasst) sollte angesichts der Auswirkungen, die die Tätigkeit der Gruppe auf die Frequenznutzung im gesamteuropäischen Maßstab haben wird, und in Anbetracht des technischen Sachverstands, über den die CEPT und die ihr zugeordneten Einrichtungen bei der Frequenzverwaltung verfügen, als Beobachter zur Mitarbeit in der Gruppe eingeladen werden. Es ist ebenfalls angezeigt, diesen Sachverstand auf der Grundlage von Aufträgen zu nutzen, die im Hinblick auf die Ausarbeitung technischer Durchführungsvorschriften in den Bereichen der Frequenzzuweisung und der Verfügbarkeit von Informationen gemäß der Frequenzentscheidung erteilt werden. In Anbetracht der Bedeutung einer europäischen Normung für die Entwicklung von Geräten, die Funkfrequenzen nutzen, ist es ebenso wichtig, das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) als Beobachter einzubeziehen —

BESCHLIESST:



Artikel 1

Gegenstand

Es wird eine beratende Gruppe für frequenzpolitische Fragen, die „Gruppe für Frequenzpolitik“ (im Folgenden „Gruppe“), eingerichtet.

▼M1

Artikel 2

Aufgaben

Die Gruppe unterstützt und berät die Kommission in frequenzpolitischen Fragen, bei der Koordinierung der politischen Ansätze, bei der Ausarbeitung mehrjähriger Programme im Bereich der Frequenzpolitik und gegebenenfalls hinsichtlich harmonisierter Bedingungen für die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung von Frequenzen, die für die Errichtung und die Funktionsweise des Binnenmarkts notwendig sind.

Ferner unterstützt die Gruppe die Kommission bei der Ausarbeitung von gemeinsamen politischen Zielen, die dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgeschlagen werden, sofern dies zur Förderung einer wirksamen Koordinierung der Interessen der Europäischen Union in internationalen Organisationen, die für Funkfrequenzangelegenheiten zuständig sind, erforderlich ist.

▼B

Artikel 3

Mitglieder

Die Gruppe umfasst einen hochrangigen Regierungssachverständigen jedes Mitgliedstaats sowie einen hochrangigen Vertreter der Kommission.

Die Kommission nimmt die Aufgaben des Sekretariats der Gruppe wahr.

Artikel 4

Arbeitsverfahren

Auf Antrag der Kommission oder auf eigene Initiative nimmt die Gruppe Stellungnahmen an die Kommission im Konsens oder, falls dies nicht möglich ist, mit einfacher Stimmenmehrheit an; dabei verfügt jedes Mitglied mit Ausnahme der Kommission, die nicht stimmberechtigt ist, über eine Stimme. Abweichende Stellungnahmen sind den verabschiedeten Stellungnahmen anzufügen. Beobachter können sich an den Erörterungen beteiligen, sind jedoch nicht stimmberechtigt.

▼M1

Beantragt das Europäische Parlament oder der Rat bei der Europäischen Kommission eine Stellungnahme oder einen Bericht der Gruppe zu frequenzpolitischen Fragen im Zusammenhang mit der elektronischen Kommunikation, wird die Gruppe ihre Stellungnahme oder ihren Bericht nach den im vorherigen Unterabsatz erläuterten Regeln annehmen. Diese Stellungnahmen und Berichte werden von der Kommission an das Organ weitergeleitet, das den Antrag gestellt hat. Gegebenenfalls werden die Stellungnahme oder der Bericht vor dem Europäischen Parlament und/oder dem Rat vom Vorsitzenden der Gruppe oder einem von der Gruppe ernannten Mitglied mündlich vorgetragen.

▼B

Die Gruppe wählt einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Die Kommission kann die Arbeit der Gruppe gegebenenfalls in Untergruppen und Sachverständigenarbeitsgruppen organisieren.

Die Kommission beruft die Sitzungen der Gruppe über das Sekretariat in Übereinstimmung mit dem Vorsitzenden ein. Auf Vorschlag der Kommission gibt sich die Gruppe im Konsens, andernfalls mit Zweidrittelmehrheit, wobei jeder Mitgliedstaat über eine Stimme verfügt, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission eine Geschäftsordnung.

Die Gruppe kann Beobachter, einschließlich von EWR-Staaten und denjenigen Staaten, die Kandidaten für den Beitritt zur Europäischen Union sind, sowie vom Europäischen Parlament, von CEPT und ETSI zur Teilnahme an ihren Sitzungen einladen und Sachverständige und betroffene Parteien anhören.

Artikel 5

Konsultation

Die Gruppe führt umfassende und frühzeitige Konsultationen mit Marktbeteiligten, Verbrauchern und Endbenutzern auf offene und transparente Weise durch.

Artikel 6

Vertraulichkeit

Unbeschadet Artikel 287 EG-Vertrag unterliegen Mitglieder der Gruppe sowie Beobachter und andere teilnehmende Personen der Verpflichtung, ihnen durch die Arbeit der Gruppe, ihrer Untergruppen oder Sachverständigenarbeitsgruppen bekannt gewordene Informationen nicht weiterzugeben, wenn die Kommission sie davon in Kenntnis setzt, dass die beantragte Stellungnahme oder aufgeworfene Frage eine Angelegenheit vertraulicher Art betrifft. Die Kommission kann in solchen Fällen entscheiden, dass nur Mitglieder der Gruppe an den Sitzungen teilnehmen.

Artikel 7

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Die Gruppe nimmt ihre Arbeit am Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses auf.



( 1 ) ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.

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