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Document 52016XG0723(02)

    Schlussfolgerungen des Rates zu den nächsten Schritten im Rahmen eines „Eine-Gesundheit-Konzepts“ zur Bekämpfung der Antibiotikaresistenz

    ABl. C 269 vom 23.7.2016, p. 26–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    23.7.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 269/26


    Schlussfolgerungen des Rates zu den nächsten Schritten im Rahmen eines „Eine-Gesundheit-Konzepts“ zur Bekämpfung der Antibiotikaresistenz

    (2016/C 269/05)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    1.

    VERWEIST AUF die Empfehlung des Rates vom 15. November 2001 zur umsichtigen Verwendung antimikrobieller Mittel in der Humanmedizin (1) sowie die Berichte der Kommission vom Dezember 2005 und April 2010 an den Rat zur Umsetzung dieser Empfehlung (2) und die Empfehlung des Rates vom 9. Juni 2009 zur Sicherheit der Patienten unter Einschluss der Prävention und Eindämmung von therapieassoziierten Infektionen (3) sowie die Berichte der Kommission vom November 2012 und Juni 2014 zur Umsetzung dieser Empfehlung (4);

    2.

    VERWEIST AUF die Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Juni 2008 zur Antibiotikaresistenz (5), die Schlussfolgerungen des Rates vom 1. Dezember 2009 zu innovativen Anreizen für wirksame Antibiotika (6), die Schlussfolgerungen des Rates vom 22. Juni 2012 zu den Auswirkungen der Antibiotikaresistenz in der Human- und Tiermedizin — Die Initiative „Eine Gesundheit“ (7) und die Schlussfolgerungen des Rates vom 1. Dezember 2014 zur Patientensicherheit und zur Qualität der Gesundheitsversorgung, unter Einschluss der Prävention und Eindämmung von therapieassoziierten Infektionen und der Antibiotikaresistenz (8);

    3.

    VERWEIST AUF die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Mai 2011 zu Antibiotikaresistenz (9), die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 2011 zu dem Thema „Antimikrobielle Resistenz als Gefahr für die öffentliche Gesundheit“ (10), die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2012 zu dem Thema „Das Problem der Mikroben — die steigende Gefahr der Resistenz gegen antimikrobielle Wirkstoffe“ (11) und die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Mai 2015 zu einer sicheren Gesundheitsversorgung in Europa: Verbesserung der Patientensicherheit und Eindämmung der Resistenz gegen antimikrobielle Wirkstoffe (12);

    4.

    VERWEIST AUF die Gemeinschaftsstrategie zur Resistenz gegen antimikrobielle Mittel von 2001 (13), die Mitteilung der Europäischen Kommission vom 15. November 2011 zu einem Aktionsplan zur Abwehr der steigenden Gefahr der Antibiotikaresistenz (14) und die Ergebnisse der Bewertung des 5-Jahres-Aktionsplans der Europäischen Kommission;

    5.

    BEGRÜSST den von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) mit Unterstützung der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) und der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) entwickelten globalen Aktionsplan (GAP) zur Antibiotikaresistenz (15), der im Mai 2015 einstimmig von der 68. Weltgesundheitsversammlung verabschiedet wurde und in dem alle Mitgliedstaaten der Weltgesundheitsorganisation aufgerufen werden, bis Mitte 2017 nationale Aktionspläne gegen Antibiotikaresistenz einzuführen;

    6.

    BEGRÜSST die im Juni 2015 von der 39. FAO-Konferenz verabschiedete Entschließung zur Antibiotikaresistenz und die im Mai 2015 auf der Weltversammlung der OIE-Delegierten verabschiedete Entschließung zur Bekämpfung der Antibiotikaresistenz und Förderung der umsichtigen Verwendung antimikrobieller Mittel bei Tieren;

    7.

    BEGRÜSST die Initiative der Codex-Alimentarius-Kommission (16) im Hinblick auf das Erfordernis, Normen, Kodizes und Leitlinien in Bezug auf Antibiotikaresistenz zu überprüfen und zu aktualisieren;

    8.

    BEGRÜSST weitere internationale und regionale Initiativen wie etwa die Erklärung der G7 zur Antibiotikaresistenz (17) und die Entscheidung, die Antibiotikaresistenz auf die Tagesordnung der G20 zu setzen;

    9.

    VERWEIST DARAUF, dass die Maßnahmen der Union in Bezug auf die menschliche Gesundheit in Artikel 168 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegt sind;

    10.

    VERWEIST DARAUF, dass die Antibiotikaresistenz gemäß dem Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren (18) eine grenzüberschreitende Gesundheitsgefahr darstellt, die nicht von einem einzelnen Mitgliedstaat ausreichend bekämpft werden kann und die sich nicht auf ein bestimmtes geografisches Gebiet oder einen Mitgliedstaat eingrenzen lässt und daher eine intensive Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten erforderlich macht;

    11.

    VERWEIST DARAUF, dass im Veterinärsektor bereits eine Reihe legislativer und nicht legislativer Maßnahmen auf EU-Ebene ergriffen wurden bzw. ergriffen werden, um ein gemeinsames Konzept der EU zur Verringerung der Gefahr der Antibiotikaresistenz abzustimmen und zu gewährleisten. Zu diesen Maßnahmen zählen insbesondere die in den folgenden Rechtsakten und Mitteilungen festgelegten Maßnahmen: Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (19), in der die Verwendung von Antibiotika als Wachstumsförderer verboten wird, Durchführungsbeschluss 2013/652/EU der Kommission vom 12. November 2013 zur Überwachung und Meldung von Antibiotikaresistenzen bei zoonotischen und kommensalen Bakterien (20), gemäß dem Befassungsverfahren nach Richtlinie 2001/82/EG gefasste Beschlüsse der Kommission, die zu Änderungen der Zulassungen für Erzeugnisse, die antimikrobielle Mittel von besonderer Bedeutung enthalten, geführt haben, um spezifischen Maßnahmen gegen die Entwicklung von Antibiotikaresistenzen Rechnung zu tragen, und die Leitlinien für die umsichtige Verwendung von antimikrobiellen Mitteln in der Veterinärmedizin (2015/C 299/04) (21);

    12.

    BEGRÜSST die laufenden Arbeiten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der Weltbank zu den wirtschaftlichen Auswirkungen der Antibiotikaresistenz;

    13.

    ÄUSSERT SEINE BESORGNIS über die von der OECD bereitgestellten Zahlen, wonach Schätzungen zufolge jedes Jahr weltweit möglicherweise rund 700 000 Todesfälle durch Antibiotikaresistenzen verursacht werden. Im Vergleich zu einer Welt ohne Antibiotikaresistenzen können die wirtschaftlichen Auswirkungen im Zusammenhang mit den derzeitigen Antibiotikaresistenzen in den OECD-Ländern im Jahr 2020 ungefähr 0,03 %, im Jahr 2030 0,07 % und im Jahr 2050 0,16 % des BIP erreichen. Das würde bis 2050 zu kumulierten Verlusten von ungefähr 2,9 Billionen USD führen (22);

    14.

    NIMMT KENNTNIS VON den die Antibiotikaresistenz betreffenden wissenschaftlichen Gutachten und Berichten des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC), der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA);

    15.

    ERKENNT AN, dass aufgrund der Komplexität des Problems, seiner grenzüberschreitenden Dimension und der hohen wirtschaftlichen Belastung die Auswirkungen der Antibiotikaresistenz über ihre schwerwiegenden Folgen für die Gesundheit von Mensch und Tier hinausgehen und zu einem weltweiten Problem für die öffentliche Gesundheit geworden sind, das die gesamte Gesellschaft betrifft und dringend koordinierte sektorenübergreifende Maßnahmen, falls erforderlich auf Grundlage des Vorsorgeprinzips (23), erfordert;

    16.

    UNTERSTREICHT, dass EU- und weltweite Abstimmung und Zusammenarbeit bei Forschungsprogrammen und Anreizen erforderlich sind, um die Entwicklung neuer antimikrobieller Mittel, alternativer Therapien und (rascher) Diagnosemethoden zu stimulieren, und WÜRDIGT unter anderem die Arbeiten des Projekts DRIVE-AB („Driving reinvestment in research and development and responsible antibiotic use“ — Stimulierung neuer Investitionen in Forschung und Entwicklung und den verantwortungsvollen Einsatz von Antibiotika) der Initiative innovative Medizin (IMI), die Vorschläge des Überprüfungsteams Antibiotikaresistenz (24) und die auf die Antibiotikaresistenz abzielende Initiative für die gemeinsame Planung (25);

    17.

    BETONT, dass mehr Zusammenarbeit unter den Mitgliedstaaten und mit der Kommission und der pharmazeutischen Industrie im Hinblick auf die verringerte Verfügbarkeit antimikrobieller Mittel, einschließlich deren etwaiger Rücknahme vom Markt, die zu Engpässen bei antimikrobiellen Mitteln und unzureichenden Ersatzbehandlungen führen kann, von entscheidender Bedeutung ist;

    18.

    HEBT HERVOR, dass der neue Aktionsplan der EU messbare (klar definierte quantitative und qualitative) Ziele, Benchmarks und wirksame Maßnahmen zum Erreichen dieser Ziele enthalten sollte, um Fortschritte bei der Bekämpfung der Antibiotikaresistenz zu erzielen;

    19.

    HEBT HERVOR, dass die erfolgreiche Bekämpfung der Antibiotikaresistenz erheblich vom Engagement und der Bereitschaft der Regierungen, Maßnahmen zu ergreifen, um die Umsetzung der Initiativen im Rahmen des „Eine-Gesundheit-Konzepts“ unter Einbeziehung aller relevanten Sektoren sicherzustellen, und vom Willen der Mitgliedstaaten der EU zur Zusammenarbeit in der EU und auf internationaler Ebene abhängt;

    20.

    BEGRÜSST die „Eine-Gesundheit-Konferenz“ der EU auf Ministerebene zur Antibiotikaresistenz (26) vom 9./10. Februar 2016 in Amsterdam, auf der der politische Wille zur Bekämpfung des Problems der Antibiotikaresistenz mittels eines „Eine- Gesundheit-Konzepts“, zu dem unter anderem eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen eines „Eine-Gesundheit-Netzes“ der EU zur Antibiotikaresistenz gehört, bekundet wurde. Das „Eine-Gesundheit-Netz“ der EU wird keine neue Verwaltungsstruktur bilden, sondern über gemeinsame Sitzungen bestehender Gruppen oder Einrichtungen im Gesundheits-, Ernährungs- und Veterinärbereich, etwa der Arbeitsgruppe zu Antibiotikaresistenz und des Gesundheitssicherheitsausschusses, funktionieren. Das „Eine-Gesundheit-Netz“ der EU wird regelmäßig genutzt werden, um aus einem „Eine-Gesundheit-Blickwinkel“ über Themen in Bezug auf Antibiotikaresistenz zu beraten, u. a. über den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten über die Fortschritte bei der Umsetzung der nationalen Aktionspläne gegen die Antibiotikaresistenz und die Entwicklung und Umsetzung des Aktionsplans der EU;

    21.

    FORDERT DIE MITGLIEDSTAATEN AUF,

    1.

    bis Mitte 2017 einen nationalen Aktionsplan zur Bekämpfung der Antibiotikaresistenz auf Grundlage des „Eine-Gesundheit-Konzepts“ und im Einklang mit den Zielen des globalen Aktionsplans der WHO einzuführen. Angepasst an die nationalen Gegebenheiten sollte der Aktionsplan

    a)

    gewährleisten, dass bei den Maßnahmen und Tätigkeiten in den verschiedenen Bereichen den Bedenken im Hinblick auf die öffentliche Gesundheit im Zusammenhang mit Antibiotikaresistenz Rechnung getragen wird;

    b)

    in Zusammenarbeit aller zuständigen Ministerien und der Beteiligten im öffentlichen und im privaten Sektor entwickelt und umgesetzt werden;

    c)

    messbare Ziele zur Verringerung von Infektionen bei Mensch und Tier, des Einsatzes von Antibiotika im human- und veterinärmedizinischen Bereich und der Antibiotikaresistenz in allen Bereichen beinhalten. Diese Ziele könnten qualitativer und/oder quantitativer Natur sein und sollten durch wirksame, an die nationalen Gegebenheiten des jeweiligen Mitgliedstaats angepasste Maßnahmen angegangen werden;

    d)

    Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr der Antibiotikaresistenz und zur Stärkung der umsichtigen Verwendung von antimikrobiellen Mitteln in der Veterinärmedizin gemäß den Leitlinien der EU (27) und nationalen Leitlinien beinhalten; dazu zählen Maßnahmen zur Vermeidung der routinemäßigen vorbeugenden Verwendung antimikrobieller Tierarzneimittel und Maßnahmen zur Einschränkung der Verwendung antimikrobieller Mittel, die für die menschliche Gesundheit von besonderer Bedeutung sind, bei Tieren (z. B. Verwendung auf der Grundlage von Untersuchungen auf Empfindlichkeit gegenüber antimikrobiellen Mitteln);

    e)

    Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr der Antibiotikaresistenz und zur Stärkung der umsichtigen Verwendung antimikrobieller Mittel in der Humanmedizin beinhalten; dazu zählen Maßnahmen zur Verbesserung der Verschreibungspraxis und der umsichtigen Verwendung antimikrobieller Mittel, die für die menschliche Gesundheit von besonderer Bedeutung sind (z. B. Verwendung auf der Grundlage von Untersuchungen auf Empfindlichkeit gegenüber antimikrobiellen Mitteln);

    f)

    den Mechanismus zur Umsetzung der nationalen Aktionspläne und Überwachung ihrer Fortschritte beinhalten, einschließlich der Methode zur weiteren Stärkung der Überwachung und zur Verbesserung der Qualität und Vergleichbarkeit der an das ECDC, die EFSA und die EMA gemeldeten Daten über die Verwendung antimikrobieller Mittel und über die Resistenz bei Menschen, Tieren, der Lebensmittelkette und möglicherweise der Umwelt;

    g)

    beschreiben, wie die Durchsetzung der Rechtsvorschriften in Bezug auf die Antibiotikaresistenz in dem Mitgliedstaat organisiert und gewährleistet wird;

    h)

    gegebenenfalls Bildungsprogramme und gezielte Kampagnen zur Sensibilisierung der Verbraucher, Tierhalter und der Angehörigen der einschlägigen Berufsgruppen beinhalten;

    2.

    im Rahmen des „Eine-Gesundheit-Netzes“ der EU ihre nationalen Aktionspläne vorzulegen und bewährte Verfahren auszutauschen, über politische Optionen und Möglichkeiten, die Reaktionen besser zu koordinieren, zu beraten, und sich gegenseitig über die Fortschritte bei der Umsetzung der Aktionspläne auf dem Laufenden zu halten;

    3.

    den Dialog mit der pharmazeutischen Industrie zu unterstützen, um vorhandene wirksame antimikrobielle Mittel, die in der Human- und Veterinärmedizin verwendet werden, auf dem Markt zu halten, und alternative Möglichkeiten, die Verfügbarkeit dieser antimikrobiellen Mittel auf dem Markt sicherzustellen, zu sondieren;

    4.

    sich der bestehenden auf die Antibiotikaresistenz abzielenden Initiative für die gemeinsame Planung (28) anzuschließen oder ihr Engagement dafür zu verstärken;

    5.

    die Umsetzung von Maßnahmen zur Verhinderung von Infektionen bei Tieren zu fördern und zu erleichtern, etwa den Einsatz von Impfstoffen und Biosicherheitsmaßnahmen, um den Infektionsdruck und damit die Notwendigkeit des Einsatzes von Antibiotika zu verringern;

    6.

    auf die Verwendung von Diagnoseinstrumenten, einschließlich von Schnelltests, und deren Nutzung im human- und veterinärmedizinischen Bereich als Mittel zur Verbesserung der Verschreibung antimikrobieller Mittel hinzuwirken;

    22.

    RUFT DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION AUF,

    1.

    gemeinsam — unter Wahrung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten — einen neuen und umfassenden Aktionsplan der EU zur Antibiotikaresistenz auf Grundlage des „Eine- Gesundheit-Konzepts“ zu entwickeln, wobei der Bewertung des derzeitigen Aktionsplans, den Beratungen auf der „Eine-Gesundheit-Konferenz“ der EU auf Ministerebene zur Antibiotikaresistenz vom 10. Februar 2016 und dem globalen Aktionsplan der WHO Rechnung zu tragen ist. Der neue Aktionsplan der EU sollte die folgenden Maßnahmen und messbaren (29) Ziele umfassen:

    a)

    Maßnahmen, um Infektionen zu verhindern und eine umsichtige Verwendung antimikrobieller Mittel in der Human- und Veterinärmedizin zu gewährleisten;

    b)

    Maßnahmen, um illegale Praktiken beim Handel mit und der Verwendung von antimikrobiellen Mitteln in der Human- und Veterinärmedizin zu bekämpfen;

    c)

    Angleichung der Überwachung auf Antibiotikaresistenz bei Menschen, Lebensmitteln, Tieren und Umwelt auf EU-Ebene;

    d)

    während der Laufzeit des neuen Aktionsplans der EU Abbau der Antibiotikaresistenz bei Menschen, Tieren und in der Umwelt in der EU;

    e)

    während der Laufzeit des neuen Aktionsplans der EU Abbau der Unterschiede zwischen Mitgliedstaaten bei der Verwendung antimikrobieller Mittel in der Human- wie auch in der Veterinärmedizin; zugleich sollten Mitgliedstaaten mit vergleichsweise geringer Verwendung weiter an der umsichtigen Verwendung antimikrobieller Mittel arbeiten;

    f)

    während der Laufzeit des neuen Aktionsplans der EU Abbau der therapieassoziierten Infektionen in der EU;

    g)

    Entwicklung von Indikatoren zur Bewertung der bei der Bekämpfung der Antibiotikaresistenz und der Umsetzung des Aktionsplans der EU erzielten Fortschritte;

    2.

    die Abstimmung und die Zusammenarbeit unter den Mitgliedstaaten, zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sowie zwischen den Sektoren Humanmedizin, Lebensmittel, Veterinärwesen, Umwelt, Forschung und anderen einschlägigen Sektoren zu stärken und sich aktiv an den gemeinsamen Beratungen des „Eine-Gesundheit-Netzes“ der EU gemäß Nummer 20 zu beteiligen;

    3.

    im Rahmen des „Eine-Gesundheit-Netzes“ die Entwicklung, Fortschritte und Umsetzung des Aktionsplans der EU zu erörtern;

    4.

    auf den Gebieten, auf denen sie dafür zuständig sind, zum Beispiel auf dem Gebiet der Tierarzneimittel und Arzneifuttermittel, ehrgeizige legislative Maßnahmen zur Bekämpfung der Gefahr der Antibiotikaresistenz für die öffentliche Gesundheit anzustreben;

    5.

    Leitlinien der Europäischen Union zur umsichtigen Verwendung antimikrobieller Mittel in der Humanmedizin auszuarbeiten, die die einzelstaatlichen Leitlinien und Empfehlungen unterstützen;

    6.

    ein freiwilliges System der gegenseitigen Begutachtung (peer review) unter den Ländern einzurichten, in dem Vertreter eines oder mehrerer Mitgliedstaaten jeweils die nationalen Aktionspläne der anderen bewerten, Erwägungen über politische Optionen anstellen und Empfehlungen abgeben, um die Mitgliedstaaten bei der Verbesserung der ergriffenen Maßnahmen zu unterstützen. Dieses System der gegenseitigen Begutachtung unter den Ländern ergänzt die anderen bestehenden Bewertungsinstrumente oder Kontrolltätigkeiten (z. B. ECDC, Direktion für Audits und Analyse in den Bereichen Gesundheit und Lebensmittel (30) oder WHO);

    7.

    sicherzustellen, dass die EU bei den globalen Beratungen über Antibiotikaresistenz einen gemeinsamen Ansatz verfolgt, insbesondere in Bezug auf die Umsetzung des GAP der WHO, die Entschließungen der FAO und der OIE zur Antibiotikaresistenz und die Umsetzung und Aktualisierung der zwischenstaatlichen Standards bezüglich Antibiotikaresistenz, die der Codex Alimentarius und die OIE veröffentlichen;

    8.

    im Rahmen des „Eine-Gesundheit-Netzes“ zur Antibiotikaresistenz die strategischen Forschungsagenden bestehender FuE-Initiativen der EU zu neuen Antibiotika, Alternativen und Diagnosemethoden anzugleichen und auf Grundlage der gesellschaftlichen Bedürfnisse auf den Gebieten öffentliche Gesundheit, Tiergesundheit und Umwelt unter Berücksichtigung der Lückenanalyse in diesem Bereich Prioritäten zu setzen;

    9.

    sich aktiv an Initiativen und Vorschlägen für die Einführung eines neuen Geschäftsmodells zur Markteinführung neuer Antibiotika zu beteiligen, einschließlich Modellen, bei denen die Investitionskosten oder Umsätze von den Verkaufsmengen abgekoppelt sind;

    10.

    alle einschlägigen Partner einschließlich der nationalen Regulierungsbehörden zu ermutigen, im Rahmen der bestehenden geeigneten Foren (z. B. des „Eine- Gesundheit-Netzes“) Überlegungen über den Regelungsrahmen für Antibiotika in die Wege zu leiten, um Forschung und Entwicklung zu stimulieren und die Marktzulassungsverfahren für neue Antibiotika zu erleichtern;

    11.

    Impulse für den Einsatz alternativer Behandlungsmethoden und Möglichkeiten der Prävention, einschließlich Impfstoffen, sowie die Verwendung erschwinglicher diagnostischer Tests in der Human- und Veterinärmedizin zu geben;

    12.

    in enger Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission den Vorschlag zu unterstützen, gemäß dem GAP der WHO und den Entschließungen der FAO zur Antibiotikaresistenz die Antibiotikaresistenz auf die Tagesordnung der Generalversammlung der Vereinten Nationen im September 2016 zu setzen, um auf höchster politischer Ebene unter Einbeziehung aller Staatschefs und aller einschlägiger VN-Organisationen für das Problem zu sensibilisieren, und ehrgeizige Ergebnisse anzustreben;

    23.

    RUFT DIE KOMMISSION AUF,

    1.

    die Mitgliedstaaten bei der Entwicklung, Bewertung und Umsetzung der nationalen Aktionspläne gegen Antibiotikaresistenz zu unterstützen und ihnen dabei Hilfestellung zu geben, etwa durch Unterstützung bei der Stärkung der Kontroll- und Überwachungssysteme, und finanzielle Unterstützung innerhalb bestehender Rahmen in Erwägung zu ziehen;

    2.

    die regelmäßigen Sitzungen des „Eine-Gesundheit-Netzes“ der EU zur Antibiotikaresistenz im Sinne von Nummer 20 zu unterstützen und dabei Hilfestellung zu geben;

    3.

    dem Rat mindestens einmal jährlich über die Tätigkeiten des „Eine-Gesundheit-Netzes“ einschließlich der Entwicklungen auf dem Gebiet der Umsetzung des Aktionsplans der EU gegen Antibiotikaresistenz zu berichten;

    4.

    einen einheitlichen Ansatz zur Verhinderung der Einschleppung und Ausbreitung neu auftretender Antibiotikaresistenzen in der Tierzucht und in der Lebensmittelkette, die sich potenziell auf die öffentliche Gesundheit auswirken (z. B. Carbapenem-Resistenz), festzulegen;

    5.

    vorrangig spezifische Rechtsakte gemäß der Verordnung zu Tierseuchen („Tiergesundheitsrecht“) (31) auszuarbeiten, etwa Infektionspräventionsmaßnahmen, bewährte Managementverfahren in der Tierzucht und einheitliche Systeme zur Überwachung der einschlägigen tierpathogenen Erreger;

    6.

    die Standards und die Politik der EU bezüglich Antibiotikaresistenz in multilateralen und bilateralen Dialogen sowie in Abkommen zwischen der EU und ihren Partnern aktiv zu fördern und zu verteidigen, insbesondere:

    a)

    die Bedeutung der Infektionsprävention, der umsichtigen Verwendung antimikrobieller Mittel und der stärkeren Sensibilisierung für die Gefahren der Antibiotikaresistenz in der Human- und Veterinärmedizin;

    b)

    das Verbot der Verwendung von Antibiotika als Wachstumsförderer in der Nutztierhaltung;

    c)

    die Vermeidung der routinemäßigen vorbeugenden Verwendung antimikrobieller Mittel in der veterinärmedizinischen Praxis;

    d)

    die Beschränkungen für die Verwendung antimikrobieller Mittel, die nicht zugelassen sind oder deren Verwendung in der EU beschränkt wurde, da sie von besonderer Bedeutung für die Verhütung und Behandlung lebensbedrohlicher Infektionen bei Menschen sind, in der veterinärmedizinischen Praxis;

    e)

    die Bestimmungen der EU für die Einfuhr von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen;

    f)

    das Konzept des Vorsorgeprinzips (32);

    7.

    Studien zu den wirtschaftlichen Auswirkungen im Human- und Tierbereich zu fördern, um die Kosten der Antibiotikaresistenz zu beurteilen.


    (1)  ABl. L 34 vom 5.2.2002, S. 13.

    (2)  5427/06 (KOM(2005) 684 endgültig) und 8493/10 (KOM(2010) 141 endgültig).

    (3)  ABl. C 151 vom 3.7.2009, S. 1.

    (4)  KOM(2012) 658 und COM(2014) 371.

    (5)  9637/08

    (6)  ABl. C 302 vom 12.12.2009, S. 10.

    (7)  ABl. C 211 vom 18.7.2012, S. 2.

    (8)  ABl. C 438 vom 6.12.2014, S. 7.

    (9)  P7_TA(2011)0238.

    (10)  P7_TA(2011)0473.

    (11)  Dok. 2012/2041 (INI).

    (12)  Dok. 2014/2207 (INI).

    (13)  KOM(2001) 333 endgültig Band I.

    (14)  16939/11 (KOM(2011) 748).

    (15)  http://apps.who.int/gb/ebwha/pdf_files/WHA68/A68_ACONF1Rev1-en.pdf?ua=1

    (16)  CAC 39-CL2015/21.

    (17)  https://www.g7germany.de/Content/DE/StatischeSeiten/G7/g7-gipfel-dokumente.html

    (18)  ABl. L 293 vom 5.11.2013, S. 1.

    (19)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

    (20)  ABl. L 303 vom 14.11.2013, S. 26.

    (21)  ABl. C 299 vom 11.9.2015, S. 7.

    (22)  http://www.oecd.org/els/health-systems/Antimicrobial-Resistance-in-G7-Countries-and-Beyond.pdf;

    NB: In dem zitierten Bericht bedeutet „Billion“ 1012.

    (23)  Mitteilung der Kommission über die Anwendbarkeit des Vorsorgeprinzips (KOM(2000) 1 endgültig vom 2. Februar 2000).

    (24)  Unter der Führung von J. O’Neill (http://amr-review.org/)

    (25)  http://www.jpiamr.eu/

    (26)  http://english.eu2016.nl/events/2016/02/10/ministerial-conference-on-amr

    (27)  Leitlinien für die umsichtige Verwendung von antimikrobiellen Mitteln in der Veterinärmedizin (2015/C 299/04) http://ec.europa.eu/health/antimicrobial_resistance/docs/2015_prudent_use_guidelines_de.pdf

    (28)  http://www.jpiamr.eu/

    (29)  Siehe Nummer 18.

    (30)  Die Direktion für Audits und Analyse in den Bereichen Gesundheit und Lebensmittel der Generaldirektion für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit der Europäischen Kommission, das frühere „Lebensmittel- und Veterinäramt“.

    (31)  Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).

    (32)  Siehe auch Nummer 15.


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