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Document 52000DC0325

    Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuß über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates über die Ausfuhr von Kulturgütern und der Richtlinie 93/7/EWG des Rates über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern

    /* KOM/2000/0325 endg. */

    52000DC0325

    Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuß über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates über die Ausfuhr von Kulturgütern und der Richtlinie 93/7/EWG des Rates über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern /* KOM/2000/0325 endg. */


    BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT, DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates über die Ausfuhr von Kulturgütern und der Richtlinie 93/7/EWG des Rates über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern

    BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT, DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates über die Ausfuhr von Kulturgütern und der Richtlinie 93/7/EWG des Rates über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern

    1. Einführung

    Die Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates vom 9. Dezember 1992 über die Ausfuhr von Kulturgütern [1] ist seit dem 30. März 1993 in Kraft. Gemäß Artikel 10 hat die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung der Verordnung vorzulegen. Die Richtlinie 93/7/EWG des Rates über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern wurde am 15. März 1993 vom Rat angenommen [2]. Artikel 16 der Richtlinie sieht vor, daß die Mitgliedstaaten der Kommission alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung der Richtlinie übermitteln und daß die Kommission anschließend dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß einen Bericht mit einer Bewertung der Durchführung der Richtlinie vorlegt.

    [1] ABl. L 395 vom 31.12.1992, S. 1.

    [2] ABl. L 74 vom 27.03.1993, S. 74.

    Da die Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 und die Richtlinie 93/7/EWG sich ergänzen, hält die Kommission es für zweckmäßig, einen einzigen Bericht mit einer Bewertung der Durchführung beider Rechtsakte vorzulegen.

    Die Kommission verschickte 1996 einen Fragebogen an die Mitgliedstaaten, weil diese keine Berichte vorgelegt hatten. Diese Maßnahme konnte nicht abgeschlossen werden, weil die meisten Berichte und Antworten sich nicht auswerten ließen.

    Nach der Umsetzung der Richtlinie in allen Mitgliedstaaten versandte die Kommission im Mai 1999 Fragebögen über die Anwendung der Richtlinie und der Verordnung. Die Antworten der Mitgliedstaaten auf diese Fragen [3] und ihre Analyse bei der Sitzung des Beratenden Ausschusses "Kulturgüter" [4] am 30. November 1999 verschafften der Kommission ausreichende Informationen für den vorliegenden Bericht.

    [3] Die Antworten lagen erst am 25. Februar 2000 vollständig vor.

    [4] Der Ausschuß wurde gemäß den Bestimmungen von Artikel 8 der Verordnung eingesetzt. Er soll die Kommission bei der Prüfung aller die Durchführung der Verordnung betreffenden Fragen sowie bei der Anwendung des Anhangs der Richtlinie unterstützen (vgl. Artikel 17 der Richtlinie).

    2. Allgemeiner Rahmen

    2.1. Hintergrund

    * Die Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 und die Richtlinie 97/3/EWG zielen darauf ab, den Grundsatz des freien Verkehrs von Kulturgütern und den Schutz des nationalen Kulturerbes im Rahmen des Binnenmarktes miteinander zu vereinbaren [5].

    [5] Vgl. Artikel 28 bis 30 EG-Vertrag sowie Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10. Dezember 1968, Kommission gegen Italien, (7/68, Slg. S. 617).

    Da die Mitgliedstaaten für den Schutz des nationalen Kulturerbes zuständig sind, können sie im Prinzip die einzelstaatlichen Schutzsysteme beibehalten, vorausgesetzt, daß sie sich an die Bestimmungen des EG-Vertrages halten. Allerdings hat es sich als notwenig erwiesen, nach Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen zum 1. Januar 1993 flankierende Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, daß nach Vollendung des Binnenmarktes weiterhin ein angemessener Schutz der Kulturgüter möglich ist [6].

    [6] Vgl. « Mitteilung über den Schutz nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert im Hinblick auf die Beseitigung der Binnengrenzen im Jahre 1992 », KOM (89) 594 endg.

    Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene wurden für erforderlich erachtet, weil die Ratifizierung der UNESCO-Konvention von 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhinderung der unrechtmäßigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut und das Übereinkommen des Europarates von 1985 über Straftaten im Zusammenhang mit Kulturgut keinen ausreichenden Schutz gewährleisteten konnte.

    Die Verordnung führt eine einheitliche vorbeugende Kontrolle der Ausfuhr von Kulturgütern an den Außengrenzen der Gemeinschaft ein, durch die es den für Kultur und Zollfragen zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, von dessen Hoheitsgebiet die Kulturgüter in ein Drittland exportiert werden sollen, ermöglicht wird, die Interessen der übrigen Mitgliedstaaten zu wahren. Ohne diesen Kontrollmechanismus hätte die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen nämlich dazu geführt, daß ein unrechtmäßig aus einem Mitgliedstaat ausgeführtes Kulturgut bei einer Zollstelle eines anderen Mitgliedstaates vorgelegt und problemlos in ein Drittland ausgeführt hätte werden können.

    Die Richtlinie ergänzt diese vorbeugende Maßnahme durch Mechanismen und eine Rückgaberegelung für nationale Kulturgüter, die unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbracht wurden. Die Verordnung soll verhindern, daß nationale Kulturgüter ohne Kontrolle das Hoheitsgebiet der Gemeinschaft verlassen, die Richtlinie hingegen regelt die Rückgabe unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet ausgeführter Kulturgüter an den Ursprungsstaat.

    * Was den internationalen Bereich angeht, so ist darauf hinzuweisen, daß die UNESCO-Konvention von 1970 durch das UNIDROIT-Übereinkommen über gestohlene oder unrechtmäßig ausgeführte Kulturgüter von 1995 ergänzt wurde. Dieses neue Übereinkommen, dessen Anwendungsbereich sich teilweise mit dem der Richtlinie deckt, enthält eine Trennungsklausel, die es den ratifizierenden Mitgliedstaaten ermöglicht, der Richtlinie in den innergemeinschaftlichen Beziehungen Vorrang einzuräumen.

    * In Anbetracht möglicher Verbindungen zwischen den in der Verordnung und in der Richtlinie geregelten Bereichen und der organisierten Kriminalität muß auf die vorrangigen Ziele auf dem Gebiet der Zusammenarbeit in den Bereichen Polizei und Justiz hingewiesen werden, die in den Verträgen von Maastricht und Amsterdam vorgesehenen ist. In diesem Zusammenhang ist auch das Austausch-, Ausbildungs- und Kooperationsprogramm für Personen, die für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität zuständig sind (FALCONE) [7], zu erwähnen. Dieses Programm hat die Unterstützung von Projekten ermöglicht, deren Ziel die Verbesserung der Zusammenarbeit in den Bereichen Polizei und Justiz ist.

    [7] ABl. L 99 vom 31.3.1998, S. 8.

    * Schließlich wurde im Rahmen des Programms IDA [8] ein Pilotprojekt für einen Internet-Site (ITCG - Information on Transfer of Culturel Goods) für den Austausch von Informationen über den Schutz von Kulturgütern eingerichtet. Ziel ist zum einen die Bereitstellung allgemeiner, der Öffentlichkeit zugänglicher Informationen über die Vorschriften der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten sowie über die Kulturszene (Veranstaltungen, Museen usw.) und zum anderen die Schaffung eines Hilfsmittels zum schnellen Austausch von Informationen zwischen den Zentralbehörden der Mitgliedstaaten, die für die Durchführung der Verordnung und der Richtlinie zuständig sind sowie zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. In Abhängigkeit von den Ergebnisse des ITCG-Projekts werden die Kommission und die Mitgliedstaaten über die Zweckmäßigkeit des Übergangs zum operativen Stadium entscheiden.

    [8] ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 1.

    2.2. Anwendungsbereiche der Verordnung und der Richtlinie.

    * Die Verordnung Nr. 3911/92 bezieht sich lediglich auf die im Anhang der Verordnung aufgeführten Kulturgüter, die in 14 Kategorien unterteilt sind und zu denen u.a. archäologische Gegenstände, Bilder und Gemälde, Radierungen, Bücher, Photographien gehören. Als Kriterien für die Anerkennung als « Kulturgut » gelten, differenziert nach Kategorien, das Alter (über 100, 75 oder 50 Jahre) und der Mindestwert (mit einer Spanne von 0 Euro für bestimmte Kulturgüter, die als solche betrachtet werden, obwohl deren Wert als gering bzw. Null eingeschätzt wird, bis 150 000 Euro).

    Allerdings kann die Ausfuhr von archäologischen Gegenständen, die über 100 Jahre alt sind, deren wissenschaftlicher oder archäologischer Wert aber begrenzt ist und die nicht direkt aus Grabungen oder archäologischen Stätten stammen, von der in der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 vorgesehenen Genehmigungspflicht ausgenommen werden.

    * Der Anwendungsbereich der Richtlinie 93/7 erstreckt sich im Prinzip auf die Kulturgüter, die zu den Kategorien gehören, die im Anhang der Richtlinie aufgeführt sind (der wiederum mit dem Anhang der Verordnung übereinstimmt) und gemäß den Gesetzen und Verfahren der Mitgliedstaaten als nationales Kulturgut von künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert eingestuft wurden. Was die Kulturgüter betrifft, die nicht unter eine der im Anhang genannten Kategorien fallen, so gehören lediglich öffentliche Sammlungen und Gegenstände, die in Bestandsverzeichnissen kirchlicher Einrichtungen aufgeführt sind, zum Anwendungsbereich der Richtlinie.

    Abgesehen von dieser Ausnahme fallen nationale Kulturgüter, die keine « Kulturgüter » im Sinne des Anhangs sind, nicht unter die Richtlinie und unterliegen daher, nach den Vorschriften des Vertrages, der nationalen Gesetzgebung der Mitgliedstaaten. Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie sieht jedoch die Möglichkeit vor, daß jeder Mitgliedstaat seine Verpflichtung zur Rückgabe auf andere als die im Anhang aufgeführten Kulturgüter ausdehnen kann.

    Nur die unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausgeführten Kulturgüter unterliegen der Rückgabepflicht nach der Richtlinie. In Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie werden drei Beispiele genannt :

    - jede Verbringung aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entgegen dessen Rechtsvorschriften für den Schutz nationaler Kulturgüter ;

    - jede Verbringung aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entgegen der Verordnung 3911/92/EWG über die Ausfuhr von Kulturgütern ;

    - jede nicht erfolgte Rückkehr nach Ablauf der Frist für eine vorübergehende rechtmäßige Verbringung bzw. jeder Verstoß gegen eine andere Bedingung für diese vorübergehende Verbringung.

    Was den zeitlichen Rahmen angeht, so gilt die Richtlinie für Kulturgüter, die seit dem 1. Januar 1993 unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbracht wurden, läßt den Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit, diese Regelung auf Rückgabeanträge für Kulturgüter anzuwenden, die vor dem genannten Datum unrechtmäßig ausgeführt wurden.

    2.3. Die einheitliche Kontrolle gemäß der Verordnung Nr. 3911/92

    * Die Verordnung sieht vor, daß die endgültige oder vorübergehende Ausfuhr der im Anhang der Verordnung genannten Kulturgüter nur erfolgen darf, wenn die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten [9] eine Ausfuhrgenehmigung erteilt haben.

    [9] Das Verzeichnis dieser Behörden ist in ABl. C 76 vom 16.3.1996, S. 8 enthalten.

    * Die Ausfuhrgenehmigung ist der für die Erfuellung der Ausfuhrförmlichkeiten zuständigen Zollstelle zusammen mit der Ausfuhrerklärung vorzulegen [10]. Die Ausfuhrgenehmigung wird auf Antrag des Beteiligten von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erteilt, in dessen Hoheitsgebiet sich das betreffende Kulturgut befindet, auch wenn es aus einem anderen Mitgliedstaat stammt, vorausgesetzt, daß es rechtmäßig aus diesem Mitgliedstaat verbracht wurde. Die in diesem Fall erteilte Ausfuhrgenehmigung gilt in der gesamten Gemeinschaft.

    [10] Diese Zollstellen sind in ABl. C 18 vom 21.1.2000, S. 2 aufgeführt.

    2.4. Verfahren und Bedingungen für die Rückgabe von Kulturgütern im Sinne der Richtlinie 93/7/EWG

    * Artikel 5 bis 12 der Richtlinie sehen eine Rückgabeklage sowie die Bedingungen für deren Durchführung vor. Bei dieser Rückgabeklage handelt es sich um eine gerichtliche Klage, die von dem Mitgliedstaat erhoben wird, aus dessen Hoheitsgebiet das Kulturgut unrechtmäßig ausgeführt wurde (sogenannter « ersuchender Mitgliedstaat »). Die Klage wird bei dem zuständigen Gericht des Mitgliedstaats erhoben, in dessen Hoheitsgebiet sich das Kulturgut befindet (sogenannter « ersuchter Mitgliedstaat »). Die Rückgabe wird von dem zuständigen Gericht angeordnet, wenn erwiesen ist, daß das betreffende Gut unter die Richtlinie fällt und unrechtmäßig ausgeführt wurde. Darüber hinaus legt die Richtlinie die Verjährungsfrist der Rückgabeklage und die Bedingungen für die Entschädigung des Besitzers fest, sofern die Rückgabe angeordnet wird.

    * Unbeschadet der Rückgabeklage sieht die Richtlinie die Modalitäten der Zusammenarbeit der zentralen Stellen der Mitgliedstaaten vor [11]. Diese Zusammenarbeit betrifft insbesondere Nachforschungen nach Kulturgütern auf Antrag des ersuchenden Mitgliedstaats, die Unterrichtung der betroffenen Mitgliedstaaten im Falle des Auffindens eines Kulturgutes in ihrem Hoheitsgebiet, die Überprüfung des betreffenden Guts durch den ersuchendenden Mitgliedstaat im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten, den Erlaß der für die physische Erhaltung des Kulturguts notwendigen Maßnahmen und den Erlaß der vorläufigen Maßnahmen, die erforderlich sind, um zu verhindern, daß das Kulturgut dem Rückgabeverfahren entzogen wird. Sie zielt ferner darauf ab, gütliche Regelungen zu erreichen, um langwierige und kostspielige Gerichtsverfahren nach Möglichkeit zu vermeiden [12].

    [11] Die Liste der zentralen Stellen wurde in ABl. C 61 vom 3.3.2000, S. 7 veröffentlicht.

    [12] KOM(91) 447 endg. - SYN 382 vom 10. Februar 1992, ABl. C 53 vom 28.2.1992, S. 23.

    3. Durchführung und Anwendung der Verordnung Nr. 3911/92

    3.1. Durchführung

    * Nach Artikel 7 der Verordnung sind die Vorschriften zu erlassen, die zur Durchführung erforderlich sind, insbesondere Vorschriften über den Vordruck für die Ausfuhrgenehmigung. Dieser Vordruck ist in der Durchführungsverordnung der Kommission Nr. 752/93 [13] festgelegt. Aufgrund von Problemen technischer und praktischer Art, auf die der Beratende Ausschuß "Kulturgüter" hingewiesen hatte, wurde diese Verordnung durch die Verordnung 1526/98 [14] geändert. Seither sind drei Vordrucke für die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung vorgesehen: die normale Genehmigung und die spezifische bzw. allgemeine offene Genehmigung; die beiden letztgenannten Genehmigungen beziehen sich auf die mehrmalige vorübergehende Ausfuhr eines Kulturguts durch eine bestimmte Person oder Organisation bzw. auf die vorübergehende Ausfuhr von Kulturgütern, die zur ständigen Sammlung eines Museums gehören.

    [13] ABl. L 77 vom 31.3.1993, S. 24.

    [14] ABl. L 201 vom 17.7.1998, S. 47.

    In der Durchführungverordnung sind ferner die Einzelheiten der Verwendung und Erteilung der Ausfuhrgenehmigung festgelegt, insbesondere die zu erfuellenden Formalitäten und die beizufügenden Unterlagen; in bestimmten Fällen kann die körperliche Vorführung des betreffenden Kulturguts verlangt werden.

    Der Vordruck umfaßt drei Blätter : 1) das Antragsformular, das an die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde zu richten ist und bei dieser verbleibt, 2) das für den Inhaber/Antragsteller bestimmte Exemplar und schließlich 3) das Exemplar, das die Sendung bis zur Ausfuhr-Zollstelle begleitet und an die ausstellende Behörde zurückgeschickt wird.

    Jeder Sendung von Kulturgütern ist eine getrennte Genehmigung beizufügen. Handelt es sich jedoch um eine Sendung mit mehreren Kulturgütern, so bleibt es den zuständigen Behörden überlassen zu entscheiden, ob dafür eine einzige Genehmigung ausreicht oder ob mehrere Genehmigungen erforderlich sind.

    Die Gültigkeitsdauer einer normalen Ausfuhrgenehmigung beträgt höchstens 12 Monate ab dem Ausstellungsdatum; die zuständigen Behörden können eine Frist für die Wiedereinfuhr eines vorübergehend ausgeführten Kulturguts setzen. Die Gültigkeitsdauer der offenen Genehmigungen beträgt höchstens fünf Jahre. Nicht verwendete Genehmigungen sind an die ausstellenden Behörden zurückzusenden.

    Was die Ausfuhrformalitäten angeht, so muß sich die Zollstelle davon überzeugen, daß die Angaben der Ausfuhranmeldung mit den Angaben der Ausfuhrgenehmigung übereinstimmen; sie muß ferner die für die Nämlichkeitssicherung erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Blatt 3 der Ausfuhrgenehmigung begleitet die Sendung bis zur Zollstelle des Ausgangs aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft.

    * Die Arbeit des Beratenden Ausschusses "Kulturgüter" soll in diesem Zusammenhang besonders erwähnt werden. Der Ausschuß befaßte sich mit folgenden Fragen :

    - Aktualisierung (im Hinblick auf eine spätere Veröffentlichung) der Listen der für die Erfuellung der Ausfuhrförmlichkeiten zuständigen Zollstellen und der für die Erteilung der Ausfuhrgenehmigungen zuständigen Behörden ;

    - angemessene Auslegung der zollrechtlichen Begriffe «Wiedereinfuhr », « Ausfuhr » oder « Versendung » ;

    - Beschreibung der Lizenzsysteme der Mitgliedstaaten ;

    - Zuständigkeit eines Mitgliedstaates für die Erteilung der Ausfuhrlizenz, wenn ein Kulturgut unrechtmaßig aus dem Territorium eines anderen Mitgliedstaates verbracht wurde und dieser Mitgliedstaat trotz Benachrichtigung (durch den ersten Mitgliedstaat) über das Auffinden des Kulturguts die Rückgabe nicht verlangt.

    * Schließlich gilt zur Verhinderung und Ermittlung von unrechtmäßigen Ausfuhren im Sinne der Gemeinschaftsvorschriften über die Ausfuhr von Kulturgütern die in der Verordnung Nr. 515/97 des Rates [15] vorgesehene gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.

    [15] ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1.

    3.2. Anwendung

    Schutz von Kulturgütern

    Die Einschätzung der Mitgliedstaaten, die den Antworten im Fragebogen über die Durchführung der Verordnung 3911/92 und, allgemeiner, zur Funktionsweise des Systems entnommen werden konnte, ist in bezug auf die Sensibilisierung der Akteure des internationalen Handels fast einhellig positiv, hinsichtlich einer wirklichen Verringerung der unrechtmäßigen Ausfuhren jedoch differenzierter.

    * Die meisten Mitgliedstaaten vertreten die Auffassung, daß die Verordnung sich in der Tat positiv auf den Schutz der Kulturgüter ausgewirkt hat, und sei es nur, weil die einzelnen Akteure (Behörden, private Einrichtungen und Beteiligte des Kultur- und Kunstsektors) stärker sensibilisiert worden sind und das Bewußtsein für die Bedeutung des Schutzes nationaler Kulturgüter geweckt werden konnte.

    - Behörden, die für den Schutz von Kulturgütern zuständig sind : Allmählich wird das Bewußtsein für die Existenz - und die Notwendigkeit des Schutzes und der Erhaltung - von Kulturgütern, die zum Kulturerbe anderer Mitgliedstaaten gehören, geschärft, wenn auch der Schutz des nationalen Kulturerbes Vorrang gegenüber den anderen Zielen genießt.

    Dieses neue Bewußtsein hat sich in konkreten Maßnahmen niedergeschlagen [16], z.B. in der Annahme spezifischer Vorschriften oder Regelungen, der Verbreitung von Informationsmaterial für die breite Öffentlichkeit oder in Maßnahmen, die verdeutlichen sollen, worum es beim Schutz von Kulturgütern geht und warum eine größere Wachsamkeit, insbesondere bei der Erteilung von gemeinschaftsrechtlichen Ausfuhrgenehmigungen, erforderlich ist. Zu den in diesem Zusammenhang eingeführten Schutzmaßnahmen zählen in den meisten Mitgliedstaaten ein Vorkaufsrecht des Staates und die Möglichkeit zur Befragung des einheimischen Marktes - Museen oder andere Einrichtungen - vor Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung. Diese Verfahren führten in einigen Fällen dazu, daß die beantragte Ausfuhrgenehmigung verweigert wurde.

    [16] Insbesondere in einigen Mitgliedstaaten, die auf diesem Gebiet noch keine Vorschriften erlassen hatten (dies trifft auf die Mitgliedstaaten zu, die der Europäischen Union erst vor kurzem beigetreten sind).

    Als weiterer Vorteil der Anwendung der Verordnung erwies sich der Umstand, daß die zuständigen Behörden und Zollstellen auf die Bedeutung der Kunstszene und insbesondere auf das Vorhandensein eines illegalen Handels mit Kulturgütern aufmerksam wurden. Das schlug sich jedoch nicht in konkreten Ergebnissen nieder. Die Wirksamkeit der Zollkontrollen bei der Ausfuhr von Kulturgütern in Drittländer hängt von der Einstellung und dem Verhalten der Mitgliedstaaten gegenüber verschiedenen Aspekten von Kultur und Kunst ab. Es liegt also auf der Hand, daß durch die Verordnung zwar eine Harmonisierung der Ausfuhrförmlichkeiten und -unterlagen für Kulturgüter auf Gemeinschaftsebene erreicht wurde, aber kein tatsächlicher Wandel des Verhaltens und der Einstellungen zugunsten eines wirklichen Schutzes von Kulturgütern auf Gemeinschaftsebene stattfand. So konzentriert sich der Schutz von Kulturgütern derzeit auf Güter, die zum nationalen Kulturerbe zählen. Es gibt allerdings auch Ausnahmen von dieser Regel. So widmen Italien und die Niederlande dem Schutz von Kulturgütern anderer Mitgliedstaaten besondere Aufmerksamkeit; dasselbe gilt für alle Mitgliedstaaten, wenn ein außerordentlich wertvoller Kunstgegenstand aus dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats verschwunden ist.

    - Nutzer und Marktteilnehmer aus der Kunstszene (große Museen, Kunstgalerien, Transportunternehmen, Händler generell). Mit der Verordnung wurden klare und relativ einheitliche Normen bezüglich der Formalitäten aufgestellt, denen der Handel mit Kulturgütern in der Gemeinschaft unterliegt. So müssen die Marktteilnehmer beim Verkauf oder der Ausfuhr eines Gegenstands von nun an sicherstellen, daß das betreffende Gut nicht unrechtmäßig aus einem anderen Mitgliedstaat verbracht wurde.

    * Einige Mitgliedstaaten, die den Verwaltungsaufwand durch die Anwendung der Verordnung kritisieren, sind jedoch der Meinung, daß die Verordnung kaum Auswirkungen auf die unrechtmäßigen Ausfuhren hat.

    Es liegt auf der Hand, daß die Ausfuhr von Kulturgütern, die zum nationalen Kulturerbe anderer Mitgliedstaaten gehören, eng verknüpft ist mit der Zulässigkeit der Ausfuhr dieser Güter aus den entsprechenden Mitgliedstaaten. Wenn die Ausfuhr unzulässig war und das nicht festgestellt und der Vorgang rückgängig gemacht werden konnte, wird das Schutzsystem der Gemeinschaft geschwächt. Der Verordnung zufolge muß die Ausfuhrgenehmigung für die Kulturgüter von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erteilt werden, in dem sich das betreffende Kulturgut befindet. Folglich muß die Genehmigung für ein unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ausgeführtes Kulturgut in dem Mitgliedstaat beantragt werden, in dem sich das Gut befindet.

    Das eigentliche Problem besteht jedoch darin, daß der fragliche Mitgliedstaat nur in äußerst seltenen Fällen [17] tatsächlich im Ursprungs- oder Heimatland des Gutes Erkundigungen einholt oder Überprüfungen vornimmt. In der Regel begnügen sich die Behörden damit, die Ausfuhrgenehmigung auf der Grundlage bruchstückhafter oder in keinem Zusammenhang mit dem betreffenden Gegenstand stehender Unterlagen zu erteilen, ohne näher zu prüfen, woher er stammt und ob er legal verbracht wurde.

    [17] In der Praxis geschieht dies nur, wenn bei der Beantragung der Genehmigung keinerlei Unterlagen vorgelegt wurden.

    Es muß erwähnt werden, daß zwei Mitgliedstaaten, nämlich Frankreich und Italien, zur Überwindung der genannten Schwierigkeiten folgende Maßnahmen getroffen haben:

    - eine Voranfrage bei den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, um vor der Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung sicherzugehen, daß die Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig war bzw.

    - die Einführung eines Begleitscheins, der nach Prüfung der Herkunft des Gegenstands und der Glaubwürdigkeit des Antragstellers den freien Verkehr des betreffenden Guts ermöglicht, wodurch wiederum die Reaktionsmöglichkeiten der nationalen Behörden verbessert werden, wenn diese anschließend einen Antrag auf Ausfuhrgenehmigung erhalten.

    Problematik der Zusammenarbeit zwischen Behörden

    Gemäß Artikel 6 der Verordnung werden die Vorschriften über eine Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten auf die Vorbeugung und Verhinderung der unrechtmäßigen Verbringung von Kulturgütern angewandt. Obwohl von dieser Amtshilfe nur von der Hälfte der Mitgliedstaaten Gebrauch gemacht wird (Deutschland, Belgien, Spanien, Frankreich, Italien, Portugal und Schweden), und auch das nur äußerst selten, muß darauf hingewiesen werden, daß es sich hierbei um eine wichtiges Instrument zur Aufdeckung des illegalen Handels mit bestimmten Kulturgütern handelt.

    Ferner empfiehlt die Verordnung den Aufbau von gegenseitigen Kontakten zwischen den zuständigen Zollbehörden einerseits und den zuständigen Kulturbehörden andererseits, um eine effiziente Zusammenarbeit zu erreichen.

    Leider haben die Mitgliedstaaten die Bedeutung dieser Zusammenarbeit zwar erkannt, sie aber weder in die Tat umgesetzt noch institutionalisiert. Die Zusammenarbeit und der Zugang zu den Datenbanken und Dateien der einzelnen in diesem Bereich zuständigen Dienststellen [18] dürften jedoch notwendig sein, um den Verkehr und die Ausfuhr von Kulturgütern besser zu überwachen.

    [18] Dienststellen der Kulturministerien und für Sachfahndung zuständige Stellen, Behörden, die für die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen zuständig sind oder ggf. die Erteilung anderer Ausfuhrgenehmigungen oder -lizenzen, Stellen für die Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern oder Zollfahndungsbehörden.

    Indessen scheint in einigen Mitgliedstaaten die Zusammenarbeit in gewissem Umfang Gestalt anzunehmen - entweder in Form regelmäßiger Sitzungen der für kulturelle Angelegenheiten zuständigen Behörden und der Zollbehörden, um praktische Fragen in bezug auf Lizenzen und die Einhaltung der vorgegebenen Bedingungen zu besprechen, oder in Form von Konferenzen oder Seminaren für die Zollbehörden, bei denen erläutert wird, welche Kontrollen durchgeführt und welche Gegenstände überprüft und ggf. sichergestellt werden müssen.

    Zahlenmäßige Beschränkung der Zollstellen, die zur Erfuellung der Ausfuhrförmlichkeiten für Kulturgüter ermächtigt sind

    Artikel 5 der Verordnung gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Zahl der zuständigen Zollstellen zu beschränken. Zwei Drittel der Mitgliedstaaten haben von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht.

    In bezug auf die Begründetheit von Artikel 5 haben sich zwei voneinander abweichende Meinungen herauskristallisiert.

    Einige Mitgliedstaaten, z.B. Deutschland, Italien, Griechenland oder Österreich, vertreten die Auffassung, daß diese Beschränkung nicht zweckmäßig oder sachdienlich ist, weil sie den Bürgern zusätzliche Schwierigkeiten bereitet und auch für die Behörden Probleme mit sich bringen kann, was die Ausbildung (Erstausbildung und Weiterbildung) des Personals angeht, da die Besonderheiten der Kulturgüter den Zollbeamten besondere Sachkenntnis abverlangen. Die Rolle der Zollbehörden in diesem Zusammenhang ist nach deren eigener Einschätzung lediglich sekundär. Sie müssen sich darauf beschränken, zu prüfen, ob die in der Genehmigung beschriebenen Güter mit den zur Ausfuhr vorgelegten Gütern übereinstimmen; von dieser Warte aus gesehen ist also keine Spezialausbildung der Zollbeamten erforderlich.

    Andere Mitgliedstaaten, z.B. Spanien, Frankreich oder Portugal, die die Zahl der für die Erfuellung der Ausfuhrförmlichkeiten zuständigen Zollstellen beschränkt haben, sind dagegen der Meinung, daß eine solche Regelung sowohl für Vertreter der Kunstszene als auch für Exporteure und Behörden konkrete Vorteile mit sich bringt.

    - Den Vertretern der Kunstszene und Exporteuren bietet diese Lösung die Möglichkeit, von Vertrauen geprägte gegenseitige Beziehungen zu den Zollbehörden herzustellen, wodurch sie wiederum die Zollbehörden besser in ihre Transaktionen einbeziehen können und sogar die vereinfachte Zollabfertigung nutzen können.

    - Den Beamten der zuständigen Zollstellen bietet diese Lösung folgende Vorteile :

    - Spezialisierung auf dem komplexen Kunstsektor,

    - bessere Kenntnis der einschlägigen Vorschriften, der Handelsströme und der Marktteilnehmer,

    - bessere Kontrolle der Ausfuhren.

    Sanktionen nach den nationalen Vorschriften

    In der Regel können die in den nationalen Vorschriften vorgesehenen Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung als hinlänglich abschreckend angesehen werden. Es gilt allgemein der Grundsatz, daß im Falle von Verstößen gegen die Verordnung Sanktionen vorgesehen sind.

    Wenn es sich um administrative Verstöße handelt, so bestehen die Sanktionen in der Regel aus Bußgeldern, die bis zu einem Vielfachen des Wertes des betroffenen Kulturguts betragen können, sowie, in einigen Ländern, aus dem vorübergehenden oder endgültigen Entzug der amtlichen Genehmigung für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit.

    Wenn es sich um einen schwereren Verstoß oder um Schmuggel (illegale Ausfuhr von Kulturgütern) handelt, können das Gut und/oder die benutzten Transportmittel eingezogen und Freiheitsstrafen verhängt werden.

    In einigen Mitgliedstaaten kann die Zugehörigkeit von Kulturgütern zum nationalen historischen oder archäologischen Erbe strafverschärfend wirken.

    Erteilte Ausfuhrgenehmigungen

    Die Zahlen zu den erteilten Ausfuhrgenehmigungen [19] sind aufgrund der unterschiedlichen Daten schwer vergleichbar, denn es liegen kaum Angaben darüber vor, ob es sich um endgültige oder vorübergehende Ausfuhren handelt, die zugleich den Ursprung oder die Herkunft der betroffenen Güter oder die Rechtsgrundlage der Genehmigungen (Gemeinschaftsvorschriften oder einzelstaatliches Recht) berücksichtigen.

    [19] Siehe Tabelle in Anhang I des vorliegenden Berichts.

    Dennoch ermöglicht die Analyse der von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben folgende Schlußfolgerungen :

    - 1. Zunächst muß festgestellt werden, daß es bei den Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede bezüglich der Zahl der beantragten und ausgestellten Ausfuhrgenehmigungen gibt. Dies betrifft insbesondere das Vereinigte Königreich (insgesamt 38 000 Genehmigungen für alle Kategorien), Frankreich (über 8 000 Genehmigungen), Italien (2 800 Genehmigungen) oder Deutschland (1 800 Genehmigungen), während in den übrigen Mitgliedstaaten deutlich weniger und etwa gleich viele gemeinschaftliche Ausfuhrgenehmigungen erteilt wurden. Wahrscheinlich sind diese Statistiken verzerrt. Es kann nämlich sein, daß diese Genehmigungen irrtümlicherweise für den Transfer von Kulturgütern in andere Mitgliedstaaten verwandt wurden, während sie nach den Gemeinschaftsvorschriften nur für Ausfuhren in Drittländer hätten verwendet werden sollen. Darüber hinaus kann man feststellen, daß mehr als zwei Drittel der Ausfuhrgenehmigungen im Vereinigten Königreich erteilt wurden; selbst wenn diese Zahl nicht der Wirklichkeit entspricht, weil in den Angaben dieses Landes alle Genehmigungen oder Lizenzen erfaßt sind und nicht nur die Genehmigungen im Sinne der Verordnung, spielt der gewerbliche Aspekt in diesem Zusammenhang eine große Rolle. Das Land ist nach wie vor ein bedeutendes Zentrum für den An- und Verkauf von Kunstgegenständen und zieht auch Güter aus anderen Mitgliedstaaten an, während die Lage in den Mittelmeerländern, wo fast alle ausgeführten Gegenstände zum nationalen Kulturerbe gehören, ganz anders ist.

    - 2. Während die Zahl der erteilten Genehmigungen in den meisten Ländern relativ konstant bleibt, obwohl während des Beobachtungszeitraums eine leichte Steigerung zu verzeichnen war, ist in anderen Ländern, insbesondere in Frankreich, Italien und den Niederlanden, ein konstanter und deutlicher Zuwachs zu verzeichnen, der bis zu einer Verdreifachung der Zahl der Genehmigungen führte. Die Gründe für diesen Zuwachs können durch die jeweiligen Umstände bedingt sein, z.B. einen Wirtschaftsaufschwung und eine daraus folgende Ankurbelung des Kunsthandels, oder mit der Schaffung von Systemen zusammenhängen, die zu einer besseren Information der Betroffenen über die Vorschriften bezüglich der Ausfuhr von Kulturgütern führen.

    - 3. In der Regel wird bei den Zahlen der Tabelle nicht danach unterschieden, ob die Kulturgüter endgültig oder vorübergehend ausgeführt wurden. Die Zahl der Genehmigungen für eine vorübergehende Ausfuhr scheint jedoch weit höher zu sein als die Zahl der Genehmigungen für eine endgültige Ausfuhr. Diese vorübergehenden Genehmigungen beziehen sich in der Regel auf Sammlungen, die für Ausstellungen oder andere kulturelle Veranstaltungen in ausländischen Museen bestimmt sind sowie um Güter, die zur Restaurierung, Erstellung eines Gutachtens oder einer Studie oder zur Verwahrung in einer öffentlichen Sammlung bestimmt sind. Ferner muß darauf hingewiesen werden, daß diese Art von Kulturgütern aufgrund geltender einzelstaatlicher Ausfuhrverbote für nationale Kulturgüter (künstlerisches, historisches oder archäologisches Erbe) in den Mitgliedstaaten selten endgültig ausgeführt werden.

    - 4. Nicht alle Mitgliedstaaten haben in allen Fällen nach den einzelnen Kategorien unterschieden. Dennoch stehen den übermittelten Daten zufolge die Kategorien 3 und 4 des Anhangs (vollständig von Hand hergestellte Bilder und Gemälde sowie Mosaike und Zeichnungen) an erster Stelle, gefolgt von den archäologischen Gegenständen (Kategorie 1), den Radierungen und Lithographien (Kategorie 5), den « Sammlungen » allgemein (Kategorie 12) und den sonstigen Antiquitäten, die nicht unter die Kategorien 1 bis 13 fallen (Kategorie 14) ; ansonsten werden diesen Daten zufolge für bestimmte Kategorien von Gütern, darunter Photographien, Bücher, Landkarten und Verkehrsmittel, selten Ausfuhrgenehmigungen ausgestellt.

    - 5. Die Zahl der Anfragen in anderen Mitgliedstaaten, die erfolgen, um sich vor der Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung zu vergewissern, daß das auszuführende Gut nicht unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedstaats verbracht wurde, ist gering. Lediglich zwei Länder, nämlich die Niederlande und das Vereinigte Königreich, sind mehr oder weniger regelmäßig in Kontakt mit anderen Mitgliedstaaten oder unterrichten diese über die Beantragung von Ausfuhrgenehmigungen für Kulturgüter, die von ihnen stammen. Weitere Anfragen oder Informationsmaßnahmen gab es während des Anwendungszeitraums der Verordnung nur sehr sporadisch.

    - 6. Darüber hinaus fällt auf, daß nur sehr wenige Ausfuhrgenehmigungen verweigert wurden, weil der Nachweis der Zulässigkeit des Transfers aus einem anderen Mitgliedstaat nicht erbracht wurde; lediglich die Niederlande und das Vereinigte Königreich haben aus diesem Grund Ausfuhrgenehmigungen verweigert. Wie bereits erwähnt ist dies dadurch zu erklären, daß diese beiden Mitgliedstaaten im Handel in diesem Sektor die wichtigste Rolle spielen. Andere Mitgliedstaaten, z. B. Spanien oder Dänemark, haben mitgeteilt, daß die beantragten Ausfuhrgenehmigungen nur Kulturgüter betrafen, die aus dem Land stammten oder bereits seit langem Sammlungen des Landes gehörten.

    4. Umsetzung und Durchführung der Richtlinie 93/7/EWG

    4.1. Umsetzung in einzelstaatliches Recht

    Fristen

    * Gemäß Artikel 18 der Richtlinie 93/7/EWG war diese binnen neun Monaten nach ihrer Verabschiedung in das Recht der Mitgliedstaaten umzusetzen; für das Königreich Belgien, Deutschland und das Königreich der Niederlande galt eine Frist von zwölf Monaten. Was die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden angeht, so ist die Richtlinie 93/7/EWG ab dem Zeitpunkt des Beitritts zur Gemeinschaft, d.h. ab dem 1. Januar 1995 anwendbar. Die Richtlinie 96/100/EG des Parlaments und des Rates [20] zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 93/7 [21] war binnen sechs Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften umzusetzen.

    [20] ABl. L 60 vom 1.3.1997, S. 59.

    [21] Siehe unten, Punkt 5.

    * Es muß darauf hingewiesen werden, daß die Richtlinie 93/7/EWG gemäß Anhang II, Kapitel 28, Punkt 1 des EWR-Abkommens auch für die Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation gilt, die dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören (Island und Norwegen seit dem 5. Januar 1995, Liechtenstein seit dem 5. Mai 1995). Darüber hinaus wäre auch die Richtlinie 96/100/EG gemäß dem Beschluß Nr. 165/99 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses anwendbar, verfassungsrechtliche Hindernisse in einem der betroffenen Staaten verzögern diese Umsetzung jedoch [22].

    [22] Die EFTA-Überwachungsbehörde müßte in Kürze einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation vorlegen, die dem EWR-Abkommen beigetreten sind.

    Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen

    * Die Kommission weist darauf hin, daß eine große Zahl der Mitgliedstaaten die Vorschriften verspätet umgesetzt haben [23]. Wegen der verzögerten Umsetzung hat die Kommission mehrere Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten eingeleitet, die die Umsetzungsmaßnahmen für die Richtlinie 93/7/EWG sowie die Richtlinie 96/100/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 93/7/EWG nicht mitgeteilt hatten. Mit einer Ausnahme, nämlich dem Verfahren gegen Österreich, konnten alle Verfahren eingestellt werden.

    [23] Anhang II dieses Berichts enthält eine Tabelle mit den Angaben über Zeitpunkt und Art der nationalen Umsetzungsmaßnahmen.

    * In diesem Zusammenhang muß darauf hingewiesen werden, daß die von einigen Mitgliedstaaten mitgeteilten Umsetzungsvorschriften wiederum auf andere Vorschriften verweisen, um ihren Anwendungsbereich abzugrenzen. Diese anderen Vorschriften wurden jedoch nicht mitgeteilt. Diesbezüglich haben die Dienststellen der Kommission bei der Sitzung des Beratenden Ausschusses "Kulturgüter" am 30. November 1999 die Mitgliedstaaten aufgefordert, ihre derzeit geltenden, aktualisierten Vorschriften mitzuteilen und die bestehenden Verfahren zu erläutern.

    Prüfung der Umsetzungsmaßnahmen

    * Die Kommission hat festgestellt, daß die Rechtsvorschriften einiger Mitgliedstaaten in einigen Punkten durch Auslassungen oder die Anwendung juristischer Begriffe, die aus der eigenen Rechtsordnung stammen und von diesen Mitgliedstaaten als mit den Begriffen der Richtlinie übereinstimmend erachtet wurden, von der Richtlinie abweichen.

    - Insbesondere haben es mehrere Mitgliedstaaten teilweise oder vollständig unterlassen, die in Artikel 6 der Richtlinie genannte Pflicht zur Unterrichtung umzusetzen. Als weitere Unterlassung wurde die Nichterwähnung des allgemeinen, in Artikel 4 der Richtlinie ausdrücklich vorgesehenen, Grundsatzes der Zusammenarbeit zwischen den zentralen Stellen festgestellt. Darüber hinaus ist anzumerken, daß bestimmte nationale Gesetze bezüglich der Person - Inhaber oder Besitzer - , gegen die gerichtlich vorgegangen werden soll, nicht eindeutig sind.

    - Einige Mitgliedstaaten nennen « gutgläubigen Erwerb » als Voraussetzung für die Entschädigung des Besitzers, während die Richtlinie lediglich von « Sorgfalt » spricht.

    * Darüber hinaus hat die Kommission festgestellt, daß einige Mitgliedstaaten noch weitere, über die in der Richtlinie genannten Voraussetzungen für die Rückgabeklage hinausgehende Bedingungen vorsehen. Als Beispiel sei die Tatsache angeführt, daß bei Nichtzahlung der Entschädigungssumme binnen drei Monaten nach Verkündung des Urteils, durch das die Rückgabe angeordnet wird, davon ausgegangen wird, daß der ersuchende Mitgliedstaat auf den Anspruch aus diesem Urteil verzichtet; ein weiteres Beispiel ist die Auflage, Maßnahmen zur Rückgabe des Gegenstands binnen drei Monaten nach Eingang des Rückgabeantrags bei der zuständigen zentralen Stelle einzuleiten.

    * Die Kommission wird Vertragsverletzungsverfahren einleiten, wenn sie diese für eine korrekte Umsetzung der Richtlinie für erforderlich hält.

    4.2. Anwendung der Richtlinie

    Allgemeine Beurteilung

    * Die Antworten der Mitgliedstaaten im Fragebogen lassen erkennen, daß die Mitgliedstaaten selbst die verzögerte Anwendung der Richtlinie durch die langsame Umsetzung in nationales Recht konstatiert haben. Die Wirksamkeit der Richtlinie kann wegen der zu kurzen praktischen Anwendung also nicht realistisch beurteilt werden. Dennoch stellten mehrere Mitgliedstaaten fest, daß die Richtlinie auf die verschiedenen Akteure einen deutlichen Sensibilisierungseffekt ausgeübt und das Bewußtsein für den Schutz der Kulturgüter der einzelnen Mitgliedstaaten geweckt hat [24]. Insbesondere muß auf die Tatsache hingewiesen werden, daß sich die Fachkreise in einigen Mitgliedstaaten besser organisiert und teilweise « Verhaltenskodizes » eingeführt haben.

    [24] Die oben aufgeführten Überlegungen zu den Sensibilisierungseffekten der Verordnung gelten generell auch für die Richtlinie.

    Die Zusammenarbeit zwischen den Behörden scheint weder auf nationaler noch auf gemeinschaftlicher Ebene in die Praxis umgesetzt worden zu sein. So gibt es der Mehrheit der Mitgliedstaaten zufolge keine ausreichenden Informationen über Kulturgüter, die unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates ausgeführt werden. Darüber hinaus werden diese Informationen, selbst wenn es sie gibt, nicht in geeigneter Form weitergegeben. Deshalb spricht sich die Mehrzahl der Mitgliedstaaten für eine bessere Zusammenarbeit in bezug auf die Rückgabe von Kulturgütern, die unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausgeführt wurden, aus. Ferner wurde darauf hingewiesen, daß eine genauere Rückverfolgbarkeit der Kulturgüter für die Anwendung sowohl der Verordnung als auch der Richtlinie zweckmäßig wäre.

    * Hinsichtlich der Beurteilung der unerlaubten Übergaben von Kulturgütern seit Inkrafttreten der Richtlinie ist die Meinung der Mitgliedstaaten geteilt. Deutschland, Finnland, Irland, Italien und die Niederlande finden, daß die Lage gleichbleibend ist, während Schweden und Griechenland glauben, daß diese Übergaben zunehmen und Spanien wiederum einen Rückgang feststellt. Generell wurde die Beantwortung dieser Frage von den meisten Mitgliedstaaten jedoch für schwierig oder gar für unmöglich gehalten, weil keine genauen Angaben über die tatsächliche Wirkung der Richtlinie vorliegen.

    Anwendung der Rückgabeverfahren für Kulturgüter: statistische Daten und Analyse

    * Die Daten zur Anwendung von Artikel 4 und 5 der Richtlinie 93/7/EWG, die den Antworten der Mitgliedstaaten zum Fragebogen der Kommission entnommen wurden, sind in den Tabellen im Anhang dieses Berichts zusammengefaßt [25]. Die Mitgliedstaaten haben der Kommission mitgeteilt, daß gemäß Artikel 4 der Richtlinie zwölfmal über das Auffinden von Gegenständen unterrichtet und ein Antrag auf Nachforschung nach einem Gegenstand gestellt wurde. Darüber hinaus wurde die Kommission von einer einzigen Rückgabeklage nach Artikel 5 der Richtlinie in Kenntnis gesetzt, die von Finnland vor dem High Court in London erhoben wurde; die Rückgabe erfolgte jedoch nicht auf gerichtlichem Wege, weil vor der Urteilsverkündung durch das britische Gericht eine gütliche Einigung zwischen dem Besitzer, der mit Sorgfalt vorgegangen war, und den finnischen Behörden erzielt werden konnte. Die übrigen in den Tabellen erfaßten Rückgaben erfolgten im Zuge der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden und folglich ohne daß von dem in der Richtlinie 93/7/EWG vorgesehenen Gerichtsverfahren Gebrauch gemacht werden mußte.

    [25] Anhang III.

    * Aus den Antworten der Mitgliedstaaten zum Fragebogen ergeben sich folgende Anmerkungen:

    - Die Zahl der Fälle, in denen Artikel 4 und 5 angewandt wurden, ist sehr gering. Dies ist zum Teil darauf zurückzuführen, daß die Richtlinie in einigen Mitgliedstaaten erst vor kurzem in nationales Recht umgesetzt wurde und zum Teil auf die Tatsache, daß zwischen der unrechtmäßigen Ausfuhr von Kulturgütern und ihrem Auffinden etliche Jahre vergehen können. Ferner muß darauf hingewiesen werden, daß es zwar einen bedeutenden illegalen Handel mit Kulturgütern gibt, aber nicht oft - wie es die Anwendung der Richtlinie voraussetzt - nationale Kulturgüter unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausgeführt werden.

    - Es läßt sich schwer feststellen, ob die Zahl der gemeldeten Fälle der tatsächlichen Zahl der Anwendungsfälle entspricht. Hier hatte die Kommission Schwierigkeiten, die Angaben der Mitgliedstaaten in Einklang zu bringen. So kam es vor, daß ein Mitgliedstaat angab, nie über das Auffinden eines Gegenstands unterrichtet worden zu sein, wohingegen ein anderer Mitgliedstaat versicherte, diesem Mitgliedstaat eine entsprechende Mitteilung zugeleitet zu haben.

    - Darüber hinaus weisen mehrere Mitgliedstaaten von sich aus auf Lücken bei der Erhebung und der Übermittlung von Daten hin, sowohl zwischen den Staaten als auch innerstaatlich. Somit ist klar, daß eine bessere Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden auf diesem Gebiet dem gemeinschaftlichen System zum Schutz von Kulturgütern die erforderliche Stabilität verleihen und die Komplementarität der Verordnung Nr. 3911/92 und der Richtlinie Nr. 93/7 konsolidieren würde.

    - Die geringe Zahl der Rückgaben nach Artikel 5 kann auch einfach dadurch erklärt werden, daß die Möglichkeit einer gerichtlichen Klage sich positiv auf Bemühungen um außergerichtliche Lösungen auswirkt. Es ist jedoch bedauerlich, daß diese Rückgaben nicht systematisch erfaßt werden, zumal Artikel 4 Ziffer 6 der Richtlinie auch gütliche Einigungen vorsieht.

    - Was die Unterrichtung über das Auffinden eines Gegenstands angeht, so wurde deutlich, daß rechtliche Probleme auftreten können, wenn ein Mitgliedstaat nach der Unterrichtung mitteilt, daß der Gegenstand unrechtmäßig aus seinem Hoheitsgebiet ausgeführt wurde, aber von dem Rückgabeverfahren keinen Gebrauch macht und die Frist für den Rückgabeanspruch verstreichen läßt. In diesem Fall kann der unterrichtende Staat keine Genehmigung für die Ausfuhr in ein Drittland erteilen.

    Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie

    * Nach den Angaben, die die Kommission von den Mitgliedstaaten erhalten hat, hat kein Mitgliedstaat von der in Artikel 14 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Verpflichtung zur Rückgabe auf andere als die im Anhang genannten Kategorien auszudehnen, und nur Griechenland hat beschlossen, sie auf Kulturgüter anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1993 unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten verbracht wurden.

    * Es muß betont werden, daß die Antworten zum Fragebogen erkennen lassen, daß die Mitgliedstaaten die Richtlinie in bezug auf den Schutz des Kulturerbes der Mitgliedstaaten generell für notwendig und sinnvoll halten. Die meisten Mitgliedstaaten erachten den durch die Richtlinie geschaffenen gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ausreichend; einige würden diesen Rahmen jedoch gerne erweitern und haben Anpassungen und Änderungen der Richtlinie vorgeschlagen.

    So ist Italien der Auffassung, daß die relative Verjährung von einem Jahr zu kurz ist und auf drei Jahre verlängert werden sollte. Darüber hinaus sollte, ebenfalls Italien zufolge, nach dem Beispiel der Bestimmungen der UNIDROIT-Konvention, der Nachweis der gebotenen Sorgfalt stets beim Besitzer liegen. Die Niederlande und Frankreich schlagen eine Vereinfachung des Rückgabeverfahrens vor, sowohl was die Verfahrensaspekte selbst als auch was die Entschädigung von Besitzern, die mit Sorgfalt vorgegangen sind, angeht. Schließlich schlagen die Niederlande vor, zu erwägen, ob nicht auch Privateigentümer das Rückgabeverfahren nutzen könnten. Diese Vorschläge wurden bei der Sitzung des Beratenden Ausschusses am 30. November 1999 erörtert, jedoch von den übrigen Mitgliedstaaten abgelehnt.

    5. Die Umsetzung des gemeinsamen Anhangs der Verordnung und der Richtlinie

    * Der Beratende Ausschuß "Kulturgüter" war sehr aktiv in bezug auf die Auslegung dieses Anhangs.

    Zu den Fragen, die von dem Ausschuß erörtert wurden, gehörten insbesondere die Auslegung der Kategorien A3 und A4 des Anhangs, d.h. Bilder und Gemälde, die vollständig von Hand hergestellt sind, bzw. Mosaike und Zeichnungen, im Gegensatz zu Aquarellen, Gouachen oder Pastellen, die je nach den unterschiedlichen künstlerischen Traditionen und den unterschiedlichen Preisniveaus als Gemälde oder als Zeichnungen klassifiziert wurden. Dies führte zur Änderung der Grundverordnung (siehe Verordnung (EWG) Nr. 2469/96 [26] des Rates) und des Anhangs der Richtlinie (siehe Richtlinie 96/100/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) ; seither werden diese Güter getrennt erfaßt und der Unterkategorie A3 A zugeordnet.

    [26] ABl. L 355 vom 24.12.1996, S. 9.

    Der Ausschuß hat sich ferner mit Fragen zu den Begriffen "Denkmal " oder « Sammlung » sowie mit den Aquarellen auseinandergesetzt. Er hat darüber hinaus geprüft, welches alters- oder sammlungsbezogene Merkmal auf Verkehrsmittel anzuwenden ist und sich zur Berücksichtigung des Richtcharakters der im Anhang aufgeführten Tarifnummern geäußert.

    * Weitere Fragen zum Anhang wurden in dem Fragebogen angesprochen, der an die Mitgliedstaaten verschickt wurde. Die Mitgliedstaaten äußerten unterschiedliche Meinungen zur Überarbeitung der Wertgruppen (Mindestwerte), die im Anhang für bestimmte Kategorien von Kulturgütern aufgeführt sind. Frankreich, Italien oder Schweden beispielsweise hielten diese Werte für zu hoch und somit nicht für geeignet, einen ausreichenden Schutz sicherzustellen; diesen drei Mitgliedstaaten zufolge müßten die Wertgruppen also nach unten korrigiert werden. Deutschland und das Vereinigte Königreich dagegen waren für eine Erhöhung der festgelegten Schwellen für die verschiedenen Kategorien von Kulturgütern unter Berücksichtigung von Wert und Alter, um die Liste der in den gemeinschaftlichen Vorschriften erfaßten Kulturgüter zu kürzen; die beiden genannten Mitgliedstaaten sind nämlich der Meinung, daß die derzeitige Liste zu viel Verwaltungsaufwand verursacht.

    In bezug auf diese Wertgruppen scheinen Unklarheiten über den Wert 0 (Null) zu bestehen, der auf bestimmte Kategorien anzuwenden ist, denn einige Behörden legen ihn dahingehend aus, daß das betroffene Kulturgut überhaupt keinen Wert besitzt und ihm folglich der von der Verordnung und der Richtlinie vorgesehene Schutz nicht gewährt wird.

    * Schließlich wird auch die Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) ihre Auswirkungen auf den Anhang haben. In der Anmerkung unter Punkt B des Anhangs mit den Wertgruppen, die den einzelnen Kategorien der Kulturgüter entsprechen, die unter die Verordnung bzw. die Richtlinie fallen, wird eindeutig festgelegt, daß der Termin für die Umrechnung der im Anhang in Ecu ausgedrückten Werte in Landeswährungen der 1. Januar 1993 ist .

    6. Künftige Entwicklungen

    6.1. Sachliche Änderungen der Verordnung und der Richtlinie

    Änderungen der in Ecu ausgedrückten Werte im gemeinsamen Anhang

    Der Mitteilung der Kommission vom 11. November 1997 über die « Auswirkungen der Umstellung auf den Euro auf Politik, Institutionen und Recht der Gemeinschaft » [27] zufolge ist die Kommission der Auffassung, daß im Falle von gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, die Beträge in Ecu enthalten und mit Klauseln versehen sind, die - wie beispielsweise bei der Richtlinie und der Verordnung - vorsehen, daß die Umrechnung in Landeswährung zu einem Umrechnungskurs, der zu einem bestimmten Zeitpunkt gilt (dem sogenannten « historischen » Zeitpunkt), vorgenommen werden muß, diese Klauseln auch nach dem 1. Januar 1999 in Kraft bleiben. Die Mitgliedstaaten müssen in ihren nationalen Rechtsvorschriften die Beträge in Landeswährung nicht ändern.

    [27] KOM(97) 560 endg., vom 5.11.1997.

    Diese Klausel muß jedoch durch den gemeinschaftlichen Rechtstext selbst geändert werden, und zwar spätestens am Ende der Übergangszeit, d.h. gemäß Verordnung 974/98/EG vom 3. Mai 1998 [28] vom 1. Januar 2002 an.

    [28] Verordnung Nr. 974/98/EG des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro, ABl. L 139 vom 11.05.1998, S. 1.

    Folglich sind im gemeinsamen Anhang die Auswirkungen des Übergangs zum Euro zu berücksichtigen [29]. In Anbetracht der Ergebnisse der Befragung im Vorfeld der Erstellung dieses Berichts erwägt die Kommission, die Anmerkung zu Punkt B des gemeinsamen Anhangs in folgender Hinsicht zu ändern: vom 1. Januar 2002 an wenden die an der WWU teilnehmenden Mitgliedstaaten direkt die in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Wertgruppen in Euro an. Die übrigen Mitgliedstaaten rechnen diese Wertgruppen auf der Grundlage eines Umrechnungskurses, der zu gegebener Zeit vor dem 1. Januar 2002 festgelegt wird, weiterhin in Landeswährung um. Dieser Kurs soll automatisch und regelmäßig angepaßt werden, um Wechselkursschwankungen zwischen diesen Landeswährungen und dem Euro auszugleichen.

    [29] Vgl. Punkt 5.

    Änderung zur Abschaffung der Wertgruppe Null im gemeinsamen Anhang

    Nach Auffassung der Kommission muß die Wertgruppe « Null » durch einen eindeutigeren Begriff (z.B. « wertunabhängig ») ersetzt werden, um unterschiedliche Auslegungen des Anhangs [30] zu vermeiden, die die wirksame Anwendung der Richtlinie und der Verordnung und folglich auch den Schutz von Kulturgütern beeinträchtigen könnten. Die Kommission wird daher dem Rat und dem Europäischen Parlament eine diesbezügliche Änderung von Punkt B des Anhangs vorschlagen.

    [30] Vgl. Punkt 5.

    6.2. Aktualisierung der im gemeinsamen Anhang genannten Beträge

    Die Verordnung und die Richtlinie sehen vor, daß der Rat auf Vorschlag der Kommission die im Anhang genannten Beträge überprüft und gegebenenfalls entsprechend den wirtschaftlichen und monetären Daten in der Gemeinschaft auf den neuesten Stand bringt. Im gegenwärtigen Stadium und angesichts der Ergebnisse der Befragung zur Vorbereitung dieses Berichts [31] beabsichtigt die Kommission im Prinzip nicht, eine solche Aktualisierung vorzuschlagen.

    [31] Vgl. Punkt 5.

    6.3. Verbesserung der Wirksamkeit der Richtlinie

    Wie von der Kommission bereits erwähnt reicht der verstrichene Zeitraum nicht aus, um eine realistische Bewertung der Wirksamkeit der Richtlinie vorzunehmen. Es wäre also verfrüht, wenn die Kommission bereits jetzt Änderungen der materiellen Bestimmungen dieser Vorschrift vorschlagen würde.

    Auf Grund der Tendenz, die aus den Angaben der Mitgliedstaaten ersichtlich ist, ist die Kommission jedoch der Ansicht, daß die Richtlinie eine Sensibilisierung der Mitgliedstaaten und der privaten Akteure für den besseren Schutz von Kulturgütern auf europäischer Ebene bewirkt hat - ein Prozeß, den es vorher nicht gab. Diese positive Entwicklung dürfte sich in Zukunft noch verstärken, wenn die durch die Richtlinie geschaffenen Systeme sowie ihre Wirksamkeit verbessert werden, und zwar durch die Organisation der systematischen Zusammenarbeit und des systematischen Informationsaustauschs zwischen den Behörden.

    * * *

    * Die Kommission ersucht das Europäische Parlament, den Rat und den Wirtschafts- und Sozialausschuß, diesen Bericht zur Kenntnis zu nehmen.

    * Die Kommission wird in Anbetracht dieses Berichts sachliche Anpassungen der Verordnung Nr. 3911/92 und der Richtlinie Nr. 93/7 vorschlagen.

    ANHANG I

    Die folgende Tabelle enthält (nach Mitgliedstaaten geordnet) die Zahl der beantragten und erteilten Ausfuhrgenehmigungen seit Inkrafttreten der Verordnung 3911/92 (Zeitraum 1993-1998).

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Quelle / Antworten zum Fragebogen

    ANHANG II

    Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG in nationales Recht

    Mitgliedstaat // Nationale Umsetzungsvorschriften

    DEUTSCHLAND // Gesetz zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern und zur Änderung des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung (Kulturgutsicherungsgesetz - KultgutSiG) vom 15/10/1998, Bundesgesetzblatt Teil I vom 21/10/1998 Seite 3162

    ÖSTERREICH // Bundesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern, Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, Nr. 67/1998 vom 15/05/1998

    BELGIEN // - 01 . Loi du 13/04/1995, Moniteur belge

    - 02 . Loi du 28/10/1996 relative à la restitution de biens culturels ayant quitté illicitement le territoire de certains Etats étrangers- Wet van 28/10/1996 betreffende de teruggave van cultuurgoederen die op onrechtmatige wijze buiten het grondgebied van bepaalde buitenlandse Staten zijn gebracht, Moniteur belge du 21/12/1996 Page 31865

    - 03 . Loi du 15/12/1997 modifiant la loi du 28/10/1996 relative à la restitution de biens culturels ayant quitté illicitement le territoire de certains Etats étrangers - Wet van 15/12/1997 tot wijziging van de wet van 28/10/1996 betreffende de teruggavevan cultuurgoederen die op onrechtmatige wijze buiten het grondgebied van bepaalde buitenlandse Staten zijn gebracht, Moniteur belge

    DÄNEMARK // Lov nr. 1104 af 22/12/1993 om tilbagelevering af kulturgoder, som ulovligt er fjernet fra et EU-medlemslamds område m.v.. Kulturmin., j.nr. 92:001.1/0007-1. Lovtidende A hæfte 192 udgivet den 23/12/1993 s. 6135. KLOV.

    SPANIEN // Ley número 36/94 de 23/12/1994, de incorporación al ordenamiento jurídico español de la Directiva 93/7/CEE del Consejo, de 15 de marzo, relativa a la restitución de los bienes culturales que hayan salido de forma ilegal del territorio de un Estado miembro de la Unión Europea, Boletín Oficial del Estado número 307 de 24/12/1994 Página 38672 (Marginal 28512)

    FINNLAND // Laki Euroopan talousalueen valtion alueelta laittomasti vietyjen kulttuuriesineiden palauttamisesta/Lag om återlämnande av kulturföremål som olagligt förts bort från en stat inom Europeiska ekonomiska samarbetsområdet (1276/94) 16/12/1994

    FRANKREICH // Loi Numéro 95-877 du 03/08/1995 portant transposition de la directive 93-7 du 15/03/1993 du Conseil des Communautés européennes relative à la restitution des biens culturels ayant quitté illicitement le territoire d'un Etat membre, Journal Officiel du 04/08/1995 Page 11664.

    GRIECHENLAND // Íüìïò õð'áñéèì. 133 ôçò 6çò Ìáßïõ 1998 ãéá ôçí åöáñìïãÞ ôçò Ïäçãßáò 93/7/ÅÏÊ, üðùò ôñïðïðïéÞèçêå, ÅôÊ, áñ. 106

    IRLAND // European Communities (return of cultural objects) Regulations, of 24 June 1994, SI, n° 182, modified by Regulations of 28 January 1998, SI, n° 24.

    ITALIEN // Legge del 30/03/1998 n. 88, norme sulla circolazione dei beni culturali, Gazzetta Ufficiale - Serie generale - del 10/04/1998 n. 84 pag. 9

    LUXEMBURG // Loi du 9 janvier 1998 portant transposition de la directive 93/7/CEE

    NIEDERLANDE // Wet van 09/03/1995 tot wijziging van enige wetten in verband met de verplichting tot teruggave van cultuurgoederen die op onrechtmatige wijze buiten het grondgebied van een lid-staat van de Europese Unie of van een andere staat die partij is bij de Overeenkomst betreffende de Europese Economische Ruimte zijn gebracht en in verband met de uitvoer van cultuurgoederen (Implementatiewet bescherming cultuurgoederen tegen illegale uitvoer), Staatsblad 1995, nr. 145

    PORTUGAL // Lei n.° 90-C/95 de 01/09/1995. Autoriza o Governo a aprovar a nova lei do património cultural português, Diário da República I Série A n.° 202 de 01/09/1995 Página 5508-(5)

    Lei do patrimonio cultural português de 1985

    VEREINIGTES KÖNIGREICH // The Return of Cultural Objects Regulations 1994, Statutory Instruments number 501 of 1994

    SCHWEDEN // - 01 . Lag om ändring i lagen (1988:950) om kulturminnen m.m., Svensk författningssamling (SFS) 1994:1523

    - 02 . Förordning om ändring i förordningen (1988:1188) om kulturminnen m.m., Svensk författningssamling (SFS) 1994:1524

    Quelle / Maßnahmen, die der Europäischen Kommission mitgeteilt wurden

    ANHANG III

    Erfolgte Rückgaben und Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten, 1993-1999

    * Aufstellung der zwischen 1993 und 1999 erfolgten Rückgaben (in allen Fällen gütliche Einigung ohne gerichtliches Rückgabeverfahren)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    * Aufstellung der anhängigen Rückgabeverfahren

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    * Unterrichtungen über das Auffinden eines Gegenstands (Artikel 4 der Richtlinie 93/7/EWG)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    * Ersuchen um Nachforschung nach einem Gegenstand (Artikel 4 der Richtlinie 93/7/EWG)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Quelle/Antworten zum Fragebogen

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