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Document 41997A0115(02)

    Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie zu dem Ersten und dem Zweiten Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof

    ABl. C 169 vom 8.7.2005, p. 28–30 (CS, ET, GA, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)
    ABl. C 15 vom 15.1.1997, p. 10–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    41997A0115(02)

    Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie zu dem Ersten und dem Zweiten Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof

    Amtsblatt Nr. C 015 vom 15/01/1997 S. 0010 - 0015


    ÜBEREINKOMMEN über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie zu dem Ersten und dem Zweiten Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof (97/C 15/02)

    DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT -

    IN DER ERWAEGUNG, daß die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden mit ihrem Beitritt zur Europäischen Union die Verpflichtung eingegangen sind, dem am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht beizutreten -

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    TITEL I Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 1

    Die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden treten bei:

    a) dem am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, im folgenden als "Übereinkommen von 1980" bezeichnet, in der durch folgende Übereinkommen geänderten Fassung:

    - das am 10. April 1984 in Luxemburg unterzeichnete Übereinkommen über den Beitritt der Griechischen Republik zu dem Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, im folgenden als "Übereinkommen von 1984" bezeichnet;

    - das am 18. Ma 1992 in Funchal unterzeichnete Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu dem Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, im folgenden als "Übereinkommen von 1992" bezeichnet;

    b) dem am 19. Dezember 1988 unterzeichneten Ersten Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, im folgenden als "Erstes Protokoll von 1988" bezeichnet;

    c) dem am 19. Dezember 1988 unterzeichneten Zweiten Protokoll zur Übertragung bestimmter Zuständigkeiten für die Auslegung des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht auf den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, im folgenden als "Zweites Protokoll von 1988" bezeichnet.

    TITEL II Anpassungen des dem Übereinkommen von 1980 als Anhang beigefügten Protokolls

    Artikel 2

    Das dem Übereinkommen von 1980 als Anhang beigefügte Protokoll erhält folgende Fassung:

    "Ungeachtet der Vorschriften des Übereinkommens können Dänemark, Schweden und Finnland ihre innerstaatlichen Vorschriften beibehalten, die das Recht betreffen, das auf Fragen im Zusammenhang mit der Güterbeförderung zur See anzuwenden ist, und diese Vorschriften ohne Einhaltung des Verfahrens des Artikels 23 des Übereinkommens von Rom ändern. Hierbei handelt es sich um die folgenden innerstaatlichen Vorschriften:

    - in Dänemark, die §§ 252 und 321 Abschnitte 3 und 4 des 'Sølov' (Schiffahrtsgesetz);

    - in Schweden Kapitel 13 § 2 Absätze 1 und 2 sowie Kapitel 14 § 1 Absatz 3 des 'Sjölagen' (Schiffahrtsgesetz);

    - in Finnland Kapitel 13 § 2 Absätze 1 und 2 und Kapitel 14 § 1 Nummer 3 des 'merilaki/sjölagen' (Schiffahrtsgesetz)."

    TITEL III Anpassungen des Ersten Protokolls von 1988

    Artikel 3

    In Artikel 2 Buchstabe a) des Ersten Protokolls von 1988 werden folgende Gedankenstriche eingefügt:

    a) zwischen dem zehnten und elften Gedankenstrich:

    "- in Österreich: der Oberste Gerichtshof; der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof";

    b) zwischen dem elften und zwölften Gedankenstrich:

    "- in Finnland: korkein oikeus/högsta domstolen, korkein hallinto-oikeus/högsta förvaltningsdomstolen, markkinatuomioistuin/marknadsdomstolen und työtuomioistuin/arbetsdomstolen,

    - in Schweden: Högsta domstolen, Regeringsrätten, Arbetsdomstolen und Marknadsdomstolen".

    TITEL IV Schlußbestimmungen

    Artikel 4

    (1) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union übermittelt den Regierungen der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden je eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens von 1980, des Übereinkommens von 1984, des Ersten Protokolls von 1988, des Zweiten Protokolls von 1988 und des Übereinkommens von 1992 in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.

    (2) Der finnische und schwedische Wortlaut des Übereinkommens von 1980, des Übereinkommens von 1984, des Ersten Protokolls von 1988, des Zweiten Protokolls von 1988 und des Übereinkommens von 1992 sind gleichermaßen verbindlich wie die anderen Wortlaute des Übereinkommens von 1980, des Übereinkommens von 1984, des Ersten und des Zweiten Protokolls von 1988 sowie des Übereinkommens von 1992.

    Artikel 5

    Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikaton durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

    Artikel 6

    (1) Dieses Übereinkommen tritt für die Staaten, die es ratifiziert haben, am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde durch die Republik Österreich, die Republik Finnland oder das Königreich Schweden und durch einen Vertragsstaat folgt, der das Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ratifiziert hat.

    (2) Für jeden Vertragsstaat, der das Übereinkommen später ratifiziert, tritt es am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, welcher der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgt.

    Artikel 7

    Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union notifiziert den Unterzeichnerstaaten

    a) die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde;

    b) die Tage, an denen dieses Übereinkommen für die Vertragsstaaten in Kraft tritt.

    Artikel 8

    Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.

    Hecho en Bruselas, el veintinueve de noviembre de mil novecientos noventa y seis.

    Udfærdiget i Bruxelles, den niogtyvende november nitten hundrede og seksoghalvfems.

    Geschehen zu Brüssel am neunundzwanzigsten November neunzehnhundertsechsundneunzig.

    ¸ãéíå óôéò ÂñõîÝëëåò, óôéò åßêïóé åííÝá Íïåìâñßïõ ÷ßëéá åííéáêüóéá åíåíÞíôá Ýîé.

    Done at Brussels on the twenty-ninth day of November in the year one thousand nine hundred and ninety-six.

    Fait à Bruxelles, le vingt-neuf novembre mil neuf cent quatre-vingt-seize.

    Arna dhéanamh sa Bhruiséil, an naoú lá is fiche de Shamhain, míle naoi gcéad nócha a sé.

    Fatto a Bruxelles, addì ventinove novembre millenovecentonovantasei.

    Gedaan te Brussel, de negenentwintigste november negentienhonderd zesennegentig.

    Feito em Bruxelas, em vinte e nove de Novembro de mil novecentos e noventa e seis.

    Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäyhdeksäntenä päivänä marraskuuta vuonna tuhatyhdeksänsataayhdeksänkymmentäkuusi.

    Som skedde i Bryssel den tjugonionde november nittonhundranittiosex.

    Pour le gouvernement du royaume de Belgique

    Voor de Regering van het Koninkrijk België

    Für die Regierung des Königreichs Belgien

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    For regeringen for Kongeriget Danmark

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    Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

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    Ãéá ôçí êõâÝñíçóç ôçò ÅëëçíéêÞò Äçìïêñáôßáò

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    Por el Gobierno del Reino de España

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    Pour le gouvernement de la République française

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    Thar ceann Rialtas na hÉireann

    For the Government of Ireland

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    Per il governo della Repubblica italiana

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    Pour le gouvernement du Grand-Duché de Luxembourg

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    Voor de Regering van het Koninkrijk der Nederlanden

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    Für die Regierung der Republik Österreich

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    Pelo Governo da República Portuguesa

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    Suomen hallituksen puolesta

    På finska regeringens vägnar

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    På svenska regeringens vägnar

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    For the Government of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

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    Gemeinsame Erklärung

    Die hohen Vertragsparteien

    haben den Wortlaut des dem Übereinkommen von Rom von 1980 als Anhang beigefügten Protokolls in der durch das Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem Übereinkommen von 1980 sowie zu dem Ersten und dem Zweiten Protokoll von 1988 geänderten Fassung geprüft und

    nehmen zur Kenntnis, daß sich Dänemark, Finnland und Schweden bereit erklären zu prüfen, inwieweit es ihnen möglich sein wird, bei künftigen Änderungen ihres innerstaatlichen Rechts, das auf Fragen im Zusammenhang mit der Güterbeförderung zur See anzuwenden ist, das Verfahren des Artikels 23 des Übereinkommens von Rom von 1980 einzuhalten.

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