Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32023L0171

    Delegierte Richtlinie (EU) 2023/171 der Kommission vom 28. Oktober 2022 zur Änderung — zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für sechswertiges Chrom als Korrosionsschutzmittel in Gasabsorptionswärmepumpen (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2022/7590

    ABl. L 24 vom 26.1.2023, p. 33–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir_del/2023/171/oj

    26.1.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 24/33


    DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) 2023/171 DER KOMMISSION

    vom 28. Oktober 2022

    zur Änderung — zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für sechswertiges Chrom als Korrosionsschutzmittel in Gasabsorptionswärmepumpen

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte keine der in Anhang II der Richtlinie aufgeführten gefährlichen Stoffe enthalten. Diese Beschränkung gilt nicht für bestimmte ausgenommene Verwendungen, die in Anhang III der vorgenannten Richtlinie aufgeführt sind.

    (2)

    Die Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, auf die die Richtlinie 2011/65/EU anwendbar ist, sind in Anhang I der Richtlinie genannt.

    (3)

    Sechswertiges Chrom ist ein Beschränkungen unterliegender Stoff, der in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt ist.

    (4)

    Am 23. Dezember 2020 erhielt die Kommission einen Antrag gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2011/65/EU auf eine in Anhang III der genannten Richtlinie aufzunehmende Ausnahme für die Verwendung von sechswertigem Chrom als Korrosionsschutzmittel im Arbeitsmedium des geschlossenen Kreislaufs aus Kohlenstoffstahl von Gasabsorptionswärmepumpen (im Folgenden „beantragte Ausnahme“).

    (5)

    Gasabsorptionswärmepumpen benötigen Strom für Hilfsfunktionen wie das Pumpen eines Arbeitsmediums durch das System. Die in der beantragten Ausnahme beschriebenen Gasabsorptionswärmepumpen fallen unter Kategorie 1 „Haushaltsgroßgeräte“ des Anhangs I der Richtlinie 2011/65/EU.

    (6)

    Die Bewertung der beantragten Ausnahme, die eine technische und wissenschaftliche Studie (2) umfasste, ergab, dass die Substitution von sechswertigem Chrom in der Kältemittellösung derzeit wissenschaftlich und technisch nicht praktikabel ist und dass andere Heiztechnologien, bei denen kein sechswertiges Chrom in Form von Natriumchromat verwendet wird, keine gleichwertigen Funktionen und nicht dieselbe Leistung liefern können. Gasabsorptionswärmepumpen können in der Tat eine höhere Energieeffizienz erbringen als Brennwertkessel, diese Systeme ersetzen und zu Einsparungen bei den CO2-Emissionen führen. Diese Bewertung kam daher zu dem Schluss, dass mindestens eine der einschlägigen Bedingungen des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/65/EU erfüllt ist, nämlich, dass die umweltschädigenden, gesundheitsschädigenden und die Sicherheit der Verbraucher gefährdenden Gesamtauswirkungen der Substitution von sechswertigem Chrom in den unter die beantragte Ausnahme fallenden Verwendungen voraussichtlich die Gesamtvorteile für die Umwelt, die Gesundheit und die Sicherheit der Verbraucher überwiegen dürften. Gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Richtlinie 2011/65/EU wurden im Rahmen der Bewertung Konsultationen der Interessenträger durchgeführt. Die bei diesen Konsultationen eingegangenen Stellungnahmen wurden auf einer eigens dafür vorgesehenen Website veröffentlicht.

    (7)

    Ein Konzentrationshöchstwert von 0,7 % für den Massenanteil von sechswertigem Chrom in der Kältemittellösung gilt für die beantragte Ausnahme als ausreichend.

    (8)

    Das Inverkehrbringen und die Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) aufgeführt sind, unterliegen einer Zulassungspflicht gemäß der genannten Verordnung. Im genannten Anhang sind eine Reihe Verbindungen von sechswertigem Chrom wie unter anderem Natriumchromat aufgeführt. Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und die Richtlinie 2011/65/EU gelten unbeschadet voneinander. Die Verwendung und das Inverkehrbringen einer in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführten Verbindung von sechswertigem Chrom unterliegen einer Zulassungspflicht gemäß der genannten Verordnung. Eine Ausnahme im Rahmen der Richtlinie 2011/65/EU berührt weder die Zulassungspflicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, noch würde sich die Erteilung einer Zulassung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 auf die Notwendigkeit auswirken, eine Ausnahme im Rahmen der Richtlinie 2011/65/EU zu erwirken. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass die Gewährung der beantragten Ausnahme im Rahmen der Richtlinie 2011/65/EU den durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gewährten Schutz von Umwelt und Gesundheit schwächen würde.

    (9)

    Es ist daher angezeigt, die beantragte Ausnahme zu gewähren, indem die von ihr abgedeckten Verwendungen in Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU für Elektro- und Elektronikgeräte der Kategorie 1 aufgenommen werden.

    (10)

    Die Forschungsarbeiten zur Reduzierung des Gehalts an sechswertigem Chrom bzw. zur Substitution oder Beseitigung von sechswertigem Chrom werden voraussichtlich mehr als fünf Jahre in Anspruch nehmen. Daher sollte die beantragte Ausnahme gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2011/65/EU bis zum 31. Dezember 2026 gewährt werden.

    (11)

    Die Richtlinie 2011/65/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

    Artikel 2

    (1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. August 2023 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

    Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. September 2023 an.

    Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    (2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 28. Oktober 2022

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.

    (2)  „Study to assess requests for renewal of 12 exemptions to Annex IV of Directive 2011/65/EU — Review of request for amendment of exemption III-9: final report“.

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).


    ANHANG

    In Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU wird folgender Eintrag 9a. III eingefügt:

    „9a. III

    Sechswertiges Chrom als Korrosionsschutzmittel bis zu einem Massenanteil von 0,7 % im Arbeitsmedium des geschlossenen Kreislaufs aus Kohlenstoffstahl von Gasabsorptionswärmepumpen für Raumheizung und Warmwasserbereitung

    Gilt für Kategorie 1 und läuft am 31. Dezember 2026 ab.“


    Top