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Document 32023D2686

Beschluss (GASP) 2023/2686 des Rates vom 27. November 2023 zur Änderung bestimmter Beschlüsse des Rates über restriktive Maßnahmen zur Aufnahme von Bestimmungen über Ausnahmen für humanitäre Zwecke

ST/15110/2023/INIT

ABl. L, 2023/2686, 28.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2686/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2686/oj

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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2023/2686

28.11.2023

BESCHLUSS (GASP) 2023/2686 DES RATES

vom 27. November 2023

zur Änderung bestimmter Beschlüsse des Rates über restriktive Maßnahmen zur Aufnahme von Bestimmungen über Ausnahmen für humanitäre Zwecke

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat in seinen Schlussfolgerungen zur „Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über humanitäre Maßnahmen der EU: neue Herausforderungen, unveränderte Grundsätze“ vom 20. Mai 2021 seine Entschlossenheit bekräftigt, mögliche unbeabsichtigte negative Auswirkungen von restriktiven Maßnahmen der Union auf grundsatzorientierte humanitäre Maßnahmen zu vermeiden und, wo sie unvermeidbar sind, so weit wie möglich zu mindern. Der Rat hat bekräftigt, dass die restriktiven Maßnahmen der Union mit allen Verpflichtungen nach dem Völkerrecht vereinbar sind, insbesondere mit den internationalen Menschenrechtsnormen, dem humanitären Völkerrecht und dem internationalen Flüchtlingsrecht. Er hat unterstrichen, wie wichtig es ist, die humanitären Grundsätze und das humanitäre Völkerrecht in der Sanktionspolitik der Union uneingeschränkt zu achten, unter anderem durch die konsequente Einbeziehung von Ausnahmen für humanitäre Hilfe in die restriktiven Maßnahmen der Union, wo dies angezeigt ist, und durch die Gewährleistung eines wirksamen Rahmens für die Inanspruchnahme solcher Ausnahmen durch humanitäre Organisationen.

(2)

Am 9. Dezember 2022 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (VN-Sicherheitsrat) die Resolution 2664 (2022) des VN-Sicherheitsrats verabschiedet, in der er auf seine früheren Resolutionen verweist, mit denen er Sanktionsmaßnahmen zur Bewältigung von Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit verhängt hat, und hervorhebt, dass die von den Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen ergriffenen Maßnahmen zur Umsetzung von Sanktionen mit ihren Verpflichtungen nach dem Völkerrecht im Einklang stehen und nicht den Zweck haben, nachteilige humanitäre Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung hervorzurufen oder nachteilige Folgen für humanitäre Tätigkeiten oder diejenigen, die sie durchführen, zu haben. Der VN-Sicherheitsrat hat in Punkt 1 seiner Resolution 2664 (2022) beschlossen, dass die Bereitstellung, der Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe oder die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse durch bestimmte Akteure zu gewährleisten, erlaubt sind und keinen Verstoß gegen das vom VN-Sicherheitsrat oder seinen Sanktionsausschüssen verhängte Einfrieren der Vermögenswerte darstellen.

(3)

Am 14. Februar 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/338 (1) angenommen, mit dem die Ausnahme für humanitäre Zwecke nach der Resolution 2664 (2022) des VN-Sicherheitsrates in die Regelungen der Union für restriktive Maßnahmen aufgenommen wurde, mit denen die vom VN-Sicherheitsrat oder seinen Sanktionsausschüssen beschlossenen Maßnahmen umgesetzt werden. Am 31. März 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/726 (2) angenommen, mit dem die Ausnahme für humanitäre Zwecke nach der Resolution 2664 (2022) des VN-Sicherheitsrates in die Regelungen der Union für restriktive Maßnahmen aufgenommen wurde, mit denen die vom VN-Sicherheitsrat oder seinen Sanktionsausschüssen beschlossenen Maßnahmen und die vom Rat beschlossenen ergänzenden Maßnahmen umgesetzt werden.

(4)

Um die Einheitlichkeit und Kohärenz zwischen den Regelungen der Union für restriktive Maßnahmen und den vom VN-Sicherheitsrat oder seinen Sanktionsausschüssen angenommenen Regelungen zu erhöhen und die rechtzeitige Bereitstellung humanitärer Hilfe oder die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu gewährleisten, ist der Rat der Ansicht, dass in bestimmte Regelungen der Union für restriktive Maßnahmen zugunsten der in der Resolution 2664 (2022) des VN-Sicherheitsrats genannten Akteure, von Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat, und von Organisationen und Agenturen, die von einem Mitgliedstaat oder von spezialisierten Agenturen der Mitgliedstaaten zertifiziert oder anerkannt sind, eine Ausnahme von für benannte natürliche oder juristische Personen und Einrichtungen geltenden Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten und Beschränkungen der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen aufgenommen werden sollte. Darüber hinaus ist der Rat der Ansicht, dass eine Ausnahmeregelung für diejenigen an humanitären Tätigkeiten beteiligten Organisationen und Akteure, die diese Ausnahme nicht in Anspruch nehmen können, eingeführt oder eine bestehende Ausnahmeregelung geändert werden sollte. Der Rat ist ferner der Ansicht, dass im Zusammenhang mit diesen Ausnahmen Überprüfungsklauseln eingeführt werden sollten. Außerdem ist der Rat die Ansicht, dass in bestimmte andere Regelungen der Union für restriktive Maßnahmen Überprüfungsklauseln aufgenommen werden sollten, die sich auf die bestehenden Bestimmungen über Ausnahmen für humanitäre Zwecke beziehen.

(5)

Es ist daher erforderlich, die Beschlüsse des Rates 2010/638/GASP (3), 2011/72/GASP (4), 2011/101/GASP (5), 2011/173/GASP (6), 2012/642/GASP (7), 2013/184/GASP (8), 2014/145/GASP (9), (GASP) 2015/1763 (10), (GASP) 2017/2074 (11), (GASP) 2019/797 (12), (GASP) 2019/1720 (13), (GASP) 2021/1277 (14), (GASP) 2023/891 (15) und (GASP) 2023/1532 (16) zu ändern.

(6)

Ein weiteres Tätigwerden der Union ist notwendig, um bestimmte im vorliegenden Beschluss festgelegte Maßnahmen durchzuführen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/638/GASP wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 4 werden folgende Absätze angefügt:

„(6)   Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von

a)

den Vereinten Nationen (VN), einschließlich ihrer Programme, Gelder und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen,

b)

internationalen Organisationen,

c)

humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der VN und Mitgliedern dieser Organisationen,

d)

bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der VN für humanitäre Maßnahmen, den Plänen der VN für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der VN oder an vom Amt der VN für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten koordinierten humanitären ‚Clustern‘ beteiligen,

e)

Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat oder die von einem Mitgliedstaat als Partner für humanitäre Hilfe nach nationalen Verfahren zertifiziert oder anerkannt sind,

f)

spezialisierten Agenturen der Mitgliedstaaten oder

g)

den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis f genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind.

(7)   Unbeschadet des Absatzes 6 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats abweichend von den Absätzen 1 und 2 unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Zurverfügungstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen notwendig ist, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen.

(8)   Ergeht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Genehmigungsantrags nach Absatz 7 keine ablehnende Entscheidung, kein Auskunftsersuchen oder keine Mitteilung über eine Fristverlängerung der einschlägigen zuständigen Behörde, so gilt die Genehmigung als erteilt.

(9)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach den Absätzen 7 und 8 erteilte Genehmigungen innerhalb von vier Wochen nach einer solchen Erteilung.“

2.

In Artikel 8 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Die in Artikel 4 Absätze 6 und 7 genannten Ausnahmen in Bezug auf Artikel 4 Absätze 1 und 2 werden in regelmäßigen Abständen und mindestens alle zwölf Monate oder auf dringenden Antrag eines Mitgliedstaats, des Hohen Vertreters oder der Kommission infolge einer grundlegenden Änderung der Umstände überprüft.“

Artikel 2

Der Beschluss 2011/72/GASP wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 werden folgende Absätze angefügt:

„(6)   Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung, den Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von

a)

den Vereinten Nationen (VN), einschließlich ihrer Programme, Gelder und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen,

b)

internationalen Organisationen,

c)

humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der VN und Mitgliedern dieser Organisationen,

d)

bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der VN für humanitäre Maßnahmen, den Plänen der VN für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der VN oder an vom Amt der VN für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten koordinierten humanitären ‚Clustern‘ beteiligen,

e)

Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat oder die von einem Mitgliedstaat als Partner für humanitäre Hilfe nach nationalen Verfahren zertifiziert oder anerkannt sind,

f)

spezialisierten Agenturen der Mitgliedstaaten oder

g)

den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis f genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind.

(7)   Unbeschadet des Absatzes 6 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats abweichend von den Absätzen 1 und 2 unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Zurverfügungstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen notwendig ist, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen.

(8)   Ergeht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Genehmigungsantrags nach Absatz 7 keine ablehnende Entscheidung, kein Auskunftsersuchen oder keine Mitteilung über eine Fristverlängerung der einschlägigen zuständigen Behörde, so gilt die Genehmigung als erteilt.

(9)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach den Absätzen 7 und 8 erteilte Genehmigungen innerhalb von vier Wochen nach einer solchen Erteilung.“

2.

In Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Die in Artikel 1 Absätze 6 und 7 genannten Ausnahmen in Bezug auf Artikel 1 Absätze 1 und 2 werden in regelmäßigen Abständen und mindestens alle zwölf Monate oder auf dringenden Antrag eines Mitgliedstaats, des Hohen Vertreters oder der Kommission infolge einer grundlegenden Änderung der Umstände überprüft.“

Artikel 3

Der Beschluss 2011/101/GASP wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 5 werden folgende Absätze angefügt:

„(5)   Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung, den Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von

a)

den Vereinten Nationen (VN), einschließlich ihrer Programme, Gelder und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen,

b)

internationalen Organisationen,

c)

humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der VN und Mitgliedern dieser Organisationen,

d)

bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der VN für humanitäre Maßnahmen, den Plänen der VN für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der VN oder an vom Amt der VN für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten koordinierten humanitären ‚Clustern‘ beteiligen,

e)

Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat oder die von einem Mitgliedstaat als Partner für humanitäre Hilfe nach nationalen Verfahren zertifiziert oder anerkannt sind,

f)

spezialisierten Agenturen der Mitgliedstaaten oder

g)

den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis f genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind.

(6)   Unbeschadet des Absatzes 5 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats abweichend von den Absätzen 1 und 2 unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Zurverfügungstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen notwendig ist, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen.

(7)   Ergeht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Genehmigungsantrags nach Absatz 6 keine ablehnende Entscheidung, kein Auskunftsersuchen oder keine Mitteilung über eine Fristverlängerung der einschlägigen zuständigen Behörde, so gilt die Genehmigung als erteilt.

(8)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach den Absätzen 6 und 7 erteilte Genehmigungen innerhalb von vier Wochen nach einer solchen Erteilung.“

2.

In Artikel 10 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Die in Artikel 5 Absätze 5 und 6 genannten Ausnahmen in Bezug auf Artikel 5 Absätze 1 und 2 werden in regelmäßigen Abständen und mindestens alle zwölf Monate oder auf dringenden Antrag eines Mitgliedstaats, des Hohen Vertreters oder der Kommission infolge einer grundlegenden Änderung der Umstände überprüft.“

Artikel 4

Der Beschluss 2011/173/GASP wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 werden folgende Absätze angefügt:

„(7)   Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von

a)

den Vereinten Nationen (VN), einschließlich ihrer Programme, Gelder und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen,

b)

internationalen Organisationen,

c)

humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der VN und Mitgliedern dieser Organisationen,

d)

bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der VN für humanitäre Maßnahmen, den Plänen der VN für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der VN oder an vom Amt der VN für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten koordinierten humanitären ‚Clustern‘ beteiligen,

e)

Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat oder die von einem Mitgliedstaat als Partner für humanitäre Hilfe nach nationalen Verfahren zertifiziert oder anerkannt sind,

f)

spezialisierten Agenturen der Mitgliedstaaten oder

g)

den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis f genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind.

(8)   Unbeschadet des Absatzes 7 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats abweichend von den Absätzen 1 und 2 unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Zurverfügungstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen notwendig ist, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen.

(9)   Ergeht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Genehmigungsantrags nach Absatz 8 keine ablehnende Entscheidung, kein Auskunftsersuchen oder keine Mitteilung über eine Fristverlängerung der einschlägigen zuständigen Behörde, so gilt die Genehmigung als erteilt.

(10)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach den Absätzen 8 und 9 erteilte Genehmigungen innerhalb von vier Wochen nach einer solchen Erteilung.“

2.

In Artikel 6 wird folgender Absatz angefügt:

„Die in Artikel 2 Absätze 7 und 8 genannten Ausnahmen in Bezug auf Artikel 2 Absätze 1 und 2 werden in regelmäßigen Abständen und mindestens alle zwölf Monate oder auf dringenden Antrag eines Mitgliedstaats, des Hohen Vertreters oder der Kommission infolge einer grundlegenden Änderung der Umstände überprüft.“

Artikel 5

Im Beschluss 2012/642/GASP wird in Artikel 8 folgender Absatz angefügt:

„(3)   Die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer i genannten Ausnahmen in Bezug auf Artikel 4 Absätze 1 und 2 werden in regelmäßigen Abständen und mindestens alle zwölf Monate oder auf dringenden Antrag eines Mitgliedstaats, des Hohen Vertreters oder der Kommission infolge einer grundlegenden Änderung der Umstände überprüft.“

Artikel 6

Der Beschluss 2013/184/GASP wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 6 wird folgender Absatz angefügt:

„(7)   Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von

a)

den Vereinten Nationen (VN), einschließlich ihrer Programme, Gelder und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen,

b)

internationalen Organisationen,

c)

humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der VN und Mitgliedern dieser Organisationen,

d)

bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der VN für humanitäre Maßnahmen, den Plänen der VN für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der VN oder an vom Amt der VN für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten koordinierten humanitären ‚Clustern‘ beteiligen,

e)

Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat oder die von einem Mitgliedstaat als Partner für humanitäre Hilfe nach nationalen Verfahren zertifiziert oder anerkannt sind,

f)

spezialisierten Agenturen der Mitgliedstaaten oder

g)

den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis f genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind.“

2.

Artikel 6a erhält folgende Fassung:

„Artikel 6a

(1)   Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 7 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats abweichend von Artikel 6 Absätze 1 und 2 unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Zurverfügungstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen notwendig ist, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen.

(2)   Ergeht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Genehmigungsantrags nach diesem Artikel keine ablehnende Entscheidung, kein Auskunftsersuchen oder keine Mitteilung über eine Fristverlängerung der einschlägigen zuständigen Behörde, so gilt die Genehmigung als erteilt.

(3)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Artikel erteilte Genehmigungen innerhalb von vier Wochen nach einer solchen Erteilung.“

3.

In Artikel 12 wird folgender Absatz angefügt:

„Die in Artikel 6 Absatz 7 und Artikel 6a Absatz 1 genannten Ausnahmen in Bezug auf Artikel 6 Absätze 1 und 2 werden in regelmäßigen Abständen und mindestens alle zwölf Monate oder auf dringenden Antrag eines Mitgliedstaats, des Hohen Vertreters oder der Kommission infolge einer grundlegenden Änderung der Umstände überprüft.“

Artikel 7

Im Beschluss 2014/145/GASP wird in Artikel 6 folgender Absatz angefügt:

„Die in Artikel 2 Absatz 11 in Bezug auf Artikel 2 Absatz 2 und in Artikel 2 Absatz 12 in Bezug auf Artikel 2 Absätze 1 und 2 genannten Ausnahmen werden in regelmäßigen Abständen und mindestens alle zwölf Monate oder auf dringenden Antrag eines Mitgliedstaats, des Hohen Vertreters oder der Kommission infolge einer grundlegenden Änderung der Umstände überprüft.“

Artikel 8

Der Beschluss (GASP) 2015/1763 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 werden folgende Absätze angefügt:

„(7)   Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von

a)

den Vereinten Nationen (VN), einschließlich ihrer Programme, Gelder und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen,

b)

internationalen Organisationen,

c)

humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der VN und Mitgliedern dieser Organisationen,

d)

bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der VN für humanitäre Maßnahmen, den Plänen der VN für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der VN oder an vom Amt der VN für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten koordinierten humanitären ‚Clustern‘ beteiligen,

e)

Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat oder die von einem Mitgliedstaat als Partner für humanitäre Hilfe nach nationalen Verfahren zertifiziert oder anerkannt sind,

f)

spezialisierten Agenturen der Mitgliedstaaten oder

g)

den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis f genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind.

(8)   Unbeschadet des Absatzes 7 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats abweichend von den Absätzen 1 und 2 unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Zurverfügungstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen notwendig ist, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen.

(9)   Ergeht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Genehmigungsantrags nach Absatz 8 keine ablehnende Entscheidung, kein Auskunftsersuchen oder keine Mitteilung über eine Fristverlängerung der einschlägigen zuständigen Behörde, so gilt die Genehmigung als erteilt.

(10)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach den Absätzen 8 und 9 erteilte Genehmigungen innerhalb von vier Wochen nach einer solchen Erteilung.“

2.

In Artikel 6 wird folgender Absatz angefügt:

„Die in Artikel 2 Absätze 7 und 8 genannten Ausnahmen in Bezug auf Artikel 2 Absätze 1 und 2 werden in regelmäßigen Abständen und mindestens alle zwölf Monate oder auf dringenden Antrag eines Mitgliedstaats, des Hohen Vertreters oder der Kommission infolge einer grundlegenden Änderung der Umstände überprüft.“

Artikel 9

Der Beschluss (GASP) 2017/2074 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 7 werden folgende Absätze angefügt:

„(8)   Die Absätze 1, 2 und 3 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung, den Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von

a)

den Vereinten Nationen (VN), einschließlich ihrer Programme, Gelder und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen,

b)

internationalen Organisationen,

c)

humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der VN und Mitgliedern dieser Organisationen,

d)

bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der VN für humanitäre Maßnahmen, den Plänen der VN für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der VN oder an vom Amt der VN für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten koordinierten humanitären ‚Clustern‘ beteiligen,

e)

Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat oder die von einem Mitgliedstaat als Partner für humanitäre Hilfe nach nationalen Verfahren zertifiziert oder anerkannt sind,

f)

spezialisierten Agenturen der Mitgliedstaaten oder

g)

den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis f genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind.

(9)   Unbeschadet des Absatzes 8 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Zurverfügungstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen notwendig ist, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen.

(10)   Ergeht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Genehmigungsantrags nach Absatz 9 keine ablehnende Entscheidung, kein Auskunftsersuchen oder keine Mitteilung über eine Fristverlängerung der einschlägigen zuständigen Behörde, so gilt die Genehmigung als erteilt.

(11)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach den Absätzen 9 und 10 erteilte Genehmigungen innerhalb von vier Wochen nach einer solchen Erteilung.“

2.

In Artikel 13 wird folgender Absatz angefügt:

„Die in Artikel 7 Absätze 8 und 9 genannten Ausnahmen in Bezug auf Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3 werden in regelmäßigen Abständen und mindestens alle zwölf Monate oder auf dringenden Antrag eines Mitgliedstaats, des Hohen Vertreters oder der Kommission infolge einer grundlegenden Änderung der Umstände überprüft.“

Artikel 10

Der Beschluss (GASP) 2019/797 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 5 werden folgende Absätze angefügt:

„(7)   Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von

a)

den Vereinten Nationen (VN), einschließlich ihrer Programme, Gelder und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen,

b)

internationalen Organisationen,

c)

humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der VN und Mitgliedern dieser Organisationen,

d)

bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der VN für humanitäre Maßnahmen, den Plänen der VN für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der VN oder an vom Amt der VN für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten koordinierten humanitären ‚Clustern‘ beteiligen,

e)

Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat oder die von einem Mitgliedstaat als Partner für humanitäre Hilfe nach nationalen Verfahren zertifiziert oder anerkannt sind,

f)

spezialisierten Agenturen der Mitgliedstaaten oder

g)

den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis f genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind.

(8)   Unbeschadet des Absatzes 7 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von den Absätzen 1 und 2 unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Zurverfügungstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen notwendig ist, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen.

(9)   Ergeht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Genehmigungsantrags nach Absatz 8 keine ablehnende Entscheidung, kein Auskunftsersuchen oder keine Mitteilung über eine Fristverlängerung der einschlägigen zuständigen Behörde, so gilt die Genehmigung als erteilt.

(10)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach den Absätzen 8 und 9 erteilte Genehmigungen innerhalb von vier Wochen nach einer solchen Erteilung.“

2.

In Artikel 10 wird folgender Absatz angefügt:

„Die in Artikel 5 Absätze 7 und 8 genannten Ausnahmen in Bezug auf Artikel 5 Absätze 1 und 2 werden in regelmäßigen Abständen und mindestens alle zwölf Monate oder auf dringenden Antrag eines Mitgliedstaats, des Hohen Vertreters oder der Kommission infolge einer grundlegenden Änderung der Umstände überprüft.“

Artikel 11

Der Beschluss (GASP) 2019/1720 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt:

„(7)   Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von

a)

den Vereinten Nationen (VN), einschließlich ihrer Programme, Gelder und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen,

b)

internationalen Organisationen,

c)

humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der VN und Mitgliedern dieser Organisationen,

d)

bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der VN für humanitäre Maßnahmen, den Plänen der VN für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der VN oder an vom Amt der VN für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten koordinierten humanitären ‚Clustern‘ beteiligen,

e)

Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat oder die von einem Mitgliedstaat als Partner für humanitäre Hilfe nach nationalen Verfahren zertifiziert oder anerkannt sind,

f)

spezialisierten Agenturen der Mitgliedstaaten oder

g)

den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis f genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind.“

2.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

(1)   Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 7 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats abweichend von Artikel 2 Absätze 1 und 2 unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Zurverfügungstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen notwendig ist, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen.

(2)   Ergeht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Genehmigungsantrags nach diesem Artikel keine ablehnende Entscheidung, kein Auskunftsersuchen oder keine Mitteilung über eine Fristverlängerung der einschlägigen zuständigen Behörde, so gilt die Genehmigung als erteilt.

(3)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Artikel erteilte Genehmigungen innerhalb von vier Wochen nach einer solchen Erteilung.“

3.

In Artikel 9 wird folgender Absatz angefügt:

„Die in Artikel 2 Absatz 7 und Artikel 3 genannten Ausnahmen in Bezug auf Artikel 2 Absätze 1 und 2 werden in regelmäßigen Abständen und mindestens alle zwölf Monate oder auf dringenden Antrag eines Mitgliedstaats, des Hohen Vertreters oder der Kommission infolge einer grundlegenden Änderung der Umstände überprüft.“

Artikel 12

Der Beschluss (GASP) 2021/1277 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt:

„(7)   Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von

a)

den Vereinten Nationen (VN), einschließlich ihrer Programme, Gelder und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen,

b)

internationalen Organisationen,

c)

humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der VN und Mitgliedern dieser Organisationen,

d)

bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der VN für humanitäre Maßnahmen, den Plänen der VN für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der VN oder an vom Amt der VN für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten koordinierten humanitären ‚Clustern‘ beteiligen,

e)

Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat oder die von einem Mitgliedstaat als Partner für humanitäre Hilfe nach nationalen Verfahren zertifiziert oder anerkannt sind,

f)

spezialisierten Agenturen der Mitgliedstaaten oder

g)

den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis f genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind.“

2.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

(1)   Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 7 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 2 Absätze 1 und 2 unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Zurverfügungstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen notwendig ist, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen.

(2)   Ergeht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Genehmigungsantrags nach diesem Artikel keine ablehnende Entscheidung, kein Auskunftsersuchen oder keine Mitteilung über eine Fristverlängerung der einschlägigen zuständigen Behörde, so gilt die Genehmigung als erteilt.

(3)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Artikel erteilte Genehmigungen innerhalb von vier Wochen nach einer solchen Erteilung.“

3.

In Artikel 9 wird folgender Absatz angefügt:

„Die in Artikel 2 Absatz 7 und Artikel 3 genannten Ausnahmen in Bezug auf Artikel 2 Absätze 1 und 2 werden in regelmäßigen Abständen und mindestens alle zwölf Monate oder auf dringenden Antrag eines Mitgliedstaats, des Hohen Vertreters oder der Kommission infolge einer grundlegenden Änderung der Umstände überprüft.“

Artikel 13

Im Beschluss (GASP) 2023/891 wird in Artikel 8 folgender Absatz angefügt:

„Die in Artikel 2 Absätze 7 und 8 genannten Ausnahmen in Bezug auf Artikel 2 Absätze 1 und 2 werden in regelmäßigen Abständen und mindestens alle zwölf Monate oder auf dringenden Antrag eines Mitgliedstaats, des Hohen Vertreters oder der Kommission infolge einer grundlegenden Änderung der Umstände überprüft.“

Artikel 14

Im Beschluss (GASP) 2023/1532 erhält Artikel 10 folgende Fassung:

„Artikel 10

Dieser Beschluss gilt bis zum 27. Juli 2024 und wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass die mit ihm verfolgten Ziele nicht erreicht wurden.

Die in Artikel 3 Absätze 7 und 8 genannten Ausnahmen in Bezug auf Artikel 3 Absätze 1 und 2 werden in regelmäßigen Abständen und mindestens alle zwölf Monate oder auf dringenden Antrag eines Mitgliedstaats, des Hohen Vertreters oder der Kommission infolge einer grundlegenden Änderung der Umstände überprüft.“

Artikel 15

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 27. November 2023.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

Y. DÍAZ PÉREZ


(1)  Beschluss (GASP) 2023/338 des Rates vom 14. Februar 2023 zur Änderung bestimmter Beschlüsse und Gemeinsamer Standpunkte des Rates über restriktive Maßnahmen zur Aufnahme von Bestimmungen über eine Ausnahme für humanitäre Zwecke (ABl. L 47 vom 15.2.2023, S. 50).

(2)  Beschluss (GASP) 2023/726 des Rates vom 31. März 2023 zur Änderung bestimmter Beschlüsse des Rates über restriktive Maßnahmen zur Aufnahme von Bestimmungen über eine Ausnahme für humanitäre Zwecke (ABl. L 94 vom 3.4.2023, S. 48).

(3)  Beschluss 2010/638/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Guinea (ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 10).

(4)  Beschluss 2011/72/GASP des Rates vom 31. Januar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. L 28 vom 2.2.2011, S. 62).

(5)  Beschluss 2011/101/GASP des Rates vom 15. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Simbabwe (ABl. L 42 vom 16.2.2011, S. 6).

(6)  Beschluss 2011/173/GASP des Rates vom 21. März 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Bosnien und Herzegowina (ABl. L 76 vom 22.3.2011, S. 68).

(7)  Beschluss des Rates 2012/642/GASP vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (ABl. L 285 vom 17.10.2012, S. 1).

(8)  Beschluss 2013/184/GASP des Rates vom 22. April 2013 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Myanmar/Birma (ABl. L 111 vom 23.4.2013, S. 75).

(9)  Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16).

(10)  Beschluss (GASP) 2015/1763 des Rates vom 1. Oktober 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi (ABl. L 257 vom 2.10.2015, S. 37).

(11)  Beschluss (GASP) 2017/2074 des Rates vom 13. November 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela (ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 60).

(12)  Beschluss (GASP) 2019/797 des Rates vom 17. Mai 2019 über restriktive Maßnahmen gegen Cyberangriffe, die die Union oder ihre Mitgliedstaaten bedrohen (ABl. L 129 I vom 17.5.2019, S. 13).

(13)  Beschluss (GASP) 2019/1720 des Rates vom 14. Oktober 2019 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Nicaragua (ABl. L 262 vom 15.10.2019, S. 58).

(14)  Beschluss (GASP) 2021/1277 des Rates vom 30. Juli 2021 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libanon (ABl. L 277 I vom 2.8.2021, S. 16).

(15)  Beschluss (GASP) 2023/891 des Rates vom 28. April 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die Republik Moldau destabilisieren (ABl. L 114 vom 2.5.2023, S. 15).

(16)  Beschluss (GASP) 2023/1532 des Rates vom 20. Juli 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine durch Iran (ABl. L 186 vom 25.7.2023, S. 20).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2686/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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