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Document 32022D2521

    Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2521 der Kommission vom 20. Dezember 2022 zur Änderung der rumänischen Sprachfassung der Richtlinie 2003/96/EG des Rates zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2022/9302

    ABl. L 326 vom 21.12.2022, p. 57–58 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/2521/oj

    21.12.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 326/57


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/2521 DER KOMMISSION

    vom 20. Dezember 2022

    zur Änderung der rumänischen Sprachfassung der Richtlinie 2003/96/EG des Rates zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Infolge der Änderung der Richtlinie 2003/96/EG durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/552 der Kommission (2) enthält die rumänische Sprachfassung der Richtlinie 2003/96/EG Fehler in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h, Artikel 16 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe h hinsichtlich des Ausschlusses von zubereiteten Rostschutzmitteln, die Amine als wirksame Bestandteile enthalten, sowie von zusammengesetzten anorganischen Löse- und Verdünnungsmitteln für Lacke und ähnliche Erzeugnisse, die als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden und deren Bestandteile aus Biomasse gewonnen werden.

    (2)

    Die rumänische Fassung der Richtlinie 2003/96/EG sollte daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.

    (3)

    Die im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    (Betrifft nicht die deutsche Fassung)

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Brüssel, den 20. Dezember 2022

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)   ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51.

    (2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2018/552 der Kommission vom 6. April 2018 zur Aktualisierung der in der Richtlinie 2003/96/EG des Rates angeführten Bezugnahmen auf die Codes der Kombinierten Nomenklatur für bestimmte Erzeugnisse (ABl. L 91 vom 9.4.2018, S. 27).


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