EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32021R1917

Verordnung (EU) 2021/1917 der Kommission vom 3. November 2021 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufnahme von 2-(4-Methylphenoxy)-N-(1H-pyrazol-3-yl)-N-(thiophen-2-ylmethyl)acetamid in die Unionsliste der Aromen (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2021/7790

ABl. L 389 vom 4.11.2021, p. 15–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1917/oj

4.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 389/15


VERORDNUNG (EU) 2021/1917 DER KOMMISSION

vom 3. November 2021

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufnahme von 2-(4-Methylphenoxy)-N-(1H-pyrazol-3-yl)-N-(thiophen-2-ylmethyl)acetamid in die Unionsliste der Aromen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 enthält eine Unionsliste der für die Verwendung in und auf Lebensmitteln zugelassenen Aromen und Ausgangsstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 (3) der Kommission wurde die Liste der Aromastoffe festgelegt und in Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 aufgenommen.

(3)

Diese Liste kann nach dem einheitlichen Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder einer betroffenen Person aktualisiert werden.

(4)

Am 7. Dezember 2015 wurde bei der Kommission ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von 2-(4-Methylphenoxy)-N-(1H-pyrazol-3-yl)-N-(thiophen-2-ylmethyl)acetamid (FL-Nr. 16.133) als Aromastoff in verschiedenen Lebensmitteln gestellt, die im Wesentlichen unter mehrere Lebensmittelkategorien fallen, die in der Unionsliste der Aromen und Ausgangsstoffe aufgeführt sind. Der Antrag wurde der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) gemeldet, die um ein Gutachten ersucht wurde. Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 machte die Kommission den Antrag anschließend auch den Mitgliedstaaten zugänglich.

(5)

Die Behörde hat in ihrem Gutachten vom 12. September 2018 (4) die Sicherheit des Stoffes FL-Nr. 16.133 bei Verwendung als Aromastoff bewertet und kam zu dem Schluss, dass seine Verwendung keine Sicherheitsbedenken aufwirft, wenn sie auf die Höchstmengen beschränkt ist, die für die verschiedenen Lebensmittel in den verschiedenen Lebensmittelkategorien festgelegt sind. Die Behörde wies ferner darauf hin, dass ihre Schlussfolgerung zur Sicherheit des Stoffes nicht für den möglichen Zusatz des Stoffes zu transparenten Getränken gelte, in denen eine Phototransformation des Stoffes erfolgen könnte. Dieser Aromastoff sollte nur nicht transparenten Lebensmitteln zugesetzt und in lichtgeschützten Behältnissen verpackt werden.

(6)

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 sollten in der Kennzeichnung für den Verbraucher des Aromastoffes und/oder der Zubereitungen, denen dieser Aromastoff zugesetzt wurde, Angaben zu den besonderen Anweisungen für die Lagerung und/oder Verwendung gemacht werden. Die Kennzeichnung auf den Behältnissen sollte eine Angabe wie „Lichtgeschützt lagern“ enthalten.

(7)

Die Behörde wies ferner darauf hin, dass es sich bei dem Stoff FL Nr. 16.133 um einen Stoff mit aromaverändernden Eigenschaften handelt.

(8)

Der Aromastoff ist nicht für den Verkauf an den Endverbraucher bestimmt; daher sollte beim Inverkehrbringen die Verwendung zu diesem Zweck vermieden werden.

(9)

Da die Verwendung des Stoffes FL-Nr. 16.133 als Aromastoff keine Sicherheitsbedenken hinsichtlich der festgelegten Verwendungsbedingungen aufwirft und nicht zu einer Irreführung der Verbraucher führt, ist es angesichts des Gutachtens der Behörde angezeigt, eine solche Verwendung zuzulassen.

(10)

Teil A des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 sollte daher entsprechend geändert werden, um 2-(4-Methylphenoxy)-N-(1H-pyrazol-3-yl)-N-(thiophen-2-ylmethyl)acetamid in die Unionsliste der Aromen aufzunehmen.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Der Aromastoff 2-(4-Methylphenoxy)-N-(1H-pyrazol-3-yl)-N-(thiophen-2-ylmethyl)acetamid ist nicht zum Verkauf an den Endverbraucher zugelassen.

Artikel 3

Zusätzlich zu den Anforderungen an die Kennzeichnung von Aromen, die nicht für den Verkauf an den Endverbraucher bestimmt sind, gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008, werden bei der Kennzeichnung auf den Verpackungen oder Behältnissen folgende weitere Angaben gemacht:

„Enthält den Stoff FL 16.133. Zur Vermeidung von Phototransformation vor Licht schützen.“;

eine Angabe wie „Lichtgeschützt lagern“.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. November 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34.

(2)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 der Kommission vom 1. Oktober 2012 zur Festlegung der Liste der Aromastoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Aufnahme dieser Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1565/2000 der Kommission und der Entscheidung 1999/217/EG der Kommission (ABl. L 267 vom 2.10.2012, S. 1).

(4)  EFSA-Journal 2018; 16(10):5421.


ANHANG

In Anhang I Teil A Abschnitt 2 Tabelle 1 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 wird folgender Eintrag für FL Nr. 16.133 eingefügt:

„16.133

2-(4-Methylphenoxy)-N-(1H-pyrazol-3-yl)-N-(thiophen-2-ylmethyl)acetamid

1374760-95-8

2237

 

Mindestens 99 % Peakfläche (UPLC-UV, 254 nm)

1.

Einschränkungen der Verwendung als Aromastoff in den folgenden Lebensmittelkategorien:

In Kategorie 1.4.: Nicht transparente, aromatisierte fermentierte Milchprodukte, auch wärmebehandelt, die in lichtundurchlässigen Verpackungen oder Behältnissen verpackt sind – höchstens 3 mg/kg

In Kategorie 3.0.: nicht transparentes Speiseeis, einschließlich Sorbet, in lichtundurchlässigen Verpackungen oder Behältnissen verpackt – höchstens 3 mg/kg

In Kategorie 5.1.: nicht transparente Kakao- und Schokoladeerzeugnisse, einschließlich Ersatzerzeugnisse und Schokoladeersatz, in lichtundurchlässigen Verpackungen oder Behältnissen verpackt – höchstens 15 mg/kg

In Kategorie 5.2.: nicht transparente Zuckerwaren, einschließlich harter und weicher Bonbons, Nugats usw., mit Ausnahme von Produkten der Kategorien 05.1, 05.3. und 05.4., in lichtundurchlässigen Verpackungen oder Behältnissen verpackt – höchstens 15 mg/kg

In der Kategorie 5.3.: nicht transparenter Kaugummi, in lichtundurchlässigen Verpackungen oder Behältnissen verpackt – höchstens 150 mg/kg

In Kategorie 5.4.: nicht transparente Dekorationen (z. B. für feine Backwaren), Garnierungen (außer Obst) und süße Soßen, in lichtundurchlässigen Verpackungen oder Behältnissen verpackt – höchstens 15 mg/kg

In Kategorie 12.5.: nicht transparente Suppen und Brühen, in lichtundurchlässigen Verpackungen oder Behältnissen verpackt – höchstens 3 mg/kg

In Kategorie 12.6.: nicht transparente Soßen und ähnliche Erzeugnisse, in lichtundurchlässigen Verpackungen oder Behältnissen verpackt – höchstens 15 mg/kg

In Kategorie 14.1.4.: nicht transparente aromatisierte Getränke, nur für Getränke auf Milchbasis, in lichtundurchlässigen Verpackungen oder Behältnissen verpackt – höchstens 3 mg/kg

In Kategorie 16.: nicht transparente Dessertspeisen, ausgenommen Produkte der Kategorien 1, 3 und 4, in lichtundurchlässigen Verpackungen oder Behältnissen verpackt – höchstens 3 mg/kg

2.

Dieser Aromastoff ist nicht zum Verkauf an den Endverbraucher zugelassen.

3.

Folgende Angaben sind zu machen: „Enthält den Stoff FL 16.133. Zur Vermeidung von Phototransformation vor Licht schützen,“. Die Behältnisse müssen lichtundurchlässig sein. Auf den Behältnissen ist bei der Kennzeichnung eine Angabe wie ‚Lichtgeschützt lagern‘ zu machen.“

 

EFSA


Top