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Document 32021R1176

    Verordnung (EU) 2021/1176 der Kommission vom 16. Juli 2021 zur Änderung der Anhänge III, V, VII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Genotypisierung positiver TSE-Fälle bei Ziegen, der Bestimmung des Alters bei Schafen und Ziegen, der Maßnahmen in einem Bestand oder einer Herde mit atypischer Scrapie und der Bedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen aus Rindern, Schafen und Ziegen (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2021/5187

    ABl. L 256 vom 19.7.2021, p. 56–59 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1176/oj

    19.7.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 256/56


    VERORDNUNG (EU) 2021/1176 DER KOMMISSION

    vom 16. Juli 2021

    zur Änderung der Anhänge III, V, VII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Genotypisierung positiver TSE-Fälle bei Ziegen, der Bestimmung des Alters bei Schafen und Ziegen, der Maßnahmen in einem Bestand oder einer Herde mit atypischer Scrapie und der Bedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen aus Rindern, Schafen und Ziegen

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1 sowie Artikel 23a einleitender Satz und Buchstabe m,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind Vorschriften für die Verhütung, Kontrolle und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Tieren festgelegt. In ihr werden Mitgliedstaaten, Drittländer oder Gebiete von Drittländern je nach ihrem Risiko für bovine spongiforme Enzephalopathie (im Folgenden „BSE“) in solche mit vernachlässigbarem, kontrolliertem oder unbestimmtem BSE-Risiko eingeordnet.

    (2)

    Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften für ein Überwachungssystem zur Verhütung von TSE, einschließlich der Überwachung von Schafen und Ziegen. Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sieht die obligatorische Genotypisierung positiver TSE-Fälle bei Schafen vor, sowie die Verpflichtung, der Kommission unverzüglich jeden TSE-Fall bei Schafen des Genotyps ARR/ARR zu melden. Schafe des Genotyps ARR/ARR gelten als resistent gegen klassische Scrapie, weshalb jeder Krankheitsfall bei solchen Schafen ein unerwarteter Befund ist, der Aufmerksamkeit erfordert. Aus diesem Grund sollte er unverzüglich gemeldet werden, damit er einer weiteren Untersuchung unterzogen werden kann.

    (3)

    Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wurde durch die Verordnung (EU) 2020/772 der Kommission (2) — im Einklang mit den Empfehlungen der wissenschaftlichen Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 5. Juli 2017 zur genetischen Resistenz gegen transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) bei Ziegen (3) — geändert, um zu berücksichtigen, dass auch Ziegen genetisch resistent gegen klassische Scrapie-Stämme sein können, die bekanntermaßen in der Ziegenpopulation der Union natürlich vorkommen, wenn sie die Allele K222, D146 oder S146 aufweisen. Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wurde durch die Verordnung (EU) 2020/772 geändert, indem Vorschriften eingeführt wurden, die die Tötung und Vernichtung von Ziegen in einem Bestand, in dem ein Fall klassischer Scrapie bestätigt wurde, auf solche Tiere beschränken, die für diese Krankheit empfänglich sind. Die mit der Verordnung (EU) 2020/772 vorgenommenen Änderungen des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 betrafen jedoch nicht die Genotypisierung positiver TSE-Fälle bei Ziegen. Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 8 und Anhang III Kapitel B Teil I Abschnitt A Nummer 8 sollten daher geändert werden, um eine angemessene Überwachung und Meldung des Genotyps positiver TSE-Fälle bei Ziegen vorzusehen.

    (4)

    Darüber hinaus enthält die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 Vorschriften für spezifizierte Risikomaterialien und sieht unter anderem vor, dass spezifizierte Risikomaterialien nach Anhang V der genannten Verordnung und nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) zu entfernen und zu beseitigen sind. Insbesondere werden in Anhang V Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 spezifizierte Risikomaterialien bei über 12 Monate alten Schafen und Ziegen definiert, die nach Anhang V der genannten Verordnung und nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zu entfernen und zu beseitigen sind.

    (5)

    Angesichts der Besonderheiten der Haltung von Schafen und Ziegen ist die Feststellung des genauen Geburtsdatums bei Schafen und Ziegen selten möglich; deshalb werden diese Angaben nicht in das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates (5) zu führende Bestandsregister eingetragen. Vor der Änderung des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 durch die Verordnung (EU) 2018/969 der Kommission (6) war daher die Entfernung spezifizierter Risikomaterialien bei Schafen und Ziegen, die älter als 12 Monate sind, oder bei Schafen und Ziegen, bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat, erforderlich.

    (6)

    Mit der Verordnung (EU) 2018/969 wurde Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 geändert, indem die Möglichkeit eingeführt wurde, zur Identifizierung von über 12 Monate alten Schafen und Ziegen eine von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Schlachtung erfolgt, zugelassene Methode anzuwenden. Diese Möglichkeit wurde 2018 hinzugefügt, doch seit dieser Änderung hat kein Mitgliedstaat von ihr Gebrauch gemacht. Außerdem war beabsichtigt, diese Möglichkeit nur in den Mitgliedstaaten anzuwenden und sie nicht auf Drittländer auszudehnen. Daher ist es im Interesse der Rechtssicherheit und Klarheit nunmehr angebracht, sie zu streichen. Folglich sollte die in Anhang V Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vorgesehene Möglichkeit, eine von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Schlachtung erfolgt, zugelassene Methode zur Identifizierung von über 12 Monate alten Schafen und Ziegen anzuwenden, gestrichen werden.

    (7)

    In Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung von TSE, einschließlich atypischer Scrapie, festgelegt. Insbesondere sind in Kapitel B des genannten Anhangs die Maßnahmen festgelegt, die bei Bestätigung von TSE bei Rindern, Schafen und Ziegen anzuwenden sind. Mit der Verordnung (EU) Nr. 630/2013 der Kommission (7) wurde Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 dahingehend geändert, dass alle Verbringungsbeschränkungen für Schafe und Ziegen bei einem bestätigten Fall atypischer Scrapie aufgehoben werden sollen; für betroffene Herden oder Bestände wurde jedoch eine zweijährige verstärkte Überwachung aufrechterhalten, um mehr wissenschaftliche Daten über atypische Scrapie zu erheben. Seit dem Erlass der Verordnung (EU) Nr. 630/2013 wurden erhebliche Datenmengen erhoben. Die in Anhang VII Kapitel B Nummer 2.2.3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgelegte Maßnahme, die nicht mit Bedenken im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit in Zusammenhang steht, sollte daher nun gestrichen werden.

    (8)

    Anhang IX Kapitel C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Vorschriften für die Einfuhr tierischer Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen in die Union. Diese Vorschriften unterscheiden sich je nach dem BSE-Status des Herkunftslandes oder -gebiets der Erzeugnisse sowie dem BSE-Status des Herkunftslandes oder -gebiets der Tiere, aus denen die Erzeugnisse gewonnen wurden. Der BSE-Status von Ländern oder Gebieten nach ihrem BSE-Risiko ist in der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission (8) festgelegt, in der die Länder oder Gebiete mit vernachlässigbarem BSE-Risiko und mit kontrolliertem BSE-Risiko aufgeführt sind und in der festgelegt ist, dass alle anderen Länder oder Gebiete als Länder oder Gebiete mit unbestimmtem BSE-Risiko anzusehen sind.

    (9)

    In Anhang IX Kapitel C Teil B Buchstaben g und h der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind besondere Anforderungen an die Einfuhr von Erzeugnissen aus Ländern oder Gebieten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko festgelegt, die von Tieren aus einem Land oder Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko stammen: Gemäß Buchstabe g dürfen den Tieren keine Tiermehle oder Grieben verfüttert worden sein; in Buchstabe h wird festgelegt, dass die Erzeugnisse so hergestellt und gehandhabt werden müssen, dass sie keine bei der Entbeinung exponierten Nerven- und Lymphgewebe enthalten und nicht damit verunreinigt sind.

    (10)

    Die besonderen Anforderungen gemäß Anhang IX Kapitel C Teil B Buchstaben g und h der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 entsprechen den Anforderungen gemäß Teil D Nummer 1 Buchstabe a und Teil D Nummer 1 Buchstabe c Ziffer ii jenes Kapitels für die direkte Einfuhr aus einem Land oder einem Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko in die Union. Diese besonderen Anforderungen sind jedoch derzeit nicht in Anhang IX Kapitel C Teil C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgelegt, in dem die Anforderungen an Einfuhren aus einem Land oder einem Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko festgeschrieben werden. Daher ist es derzeit aufgrund dieser unbeabsichtigten Auslassung zulässig, aus einem Land oder einem Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko Erzeugnisse von Tieren aus einem Land oder einem Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko in die Union einzuführen, die diese besonderen Anforderungen nicht erfüllen. Die besonderen Anforderungen gemäß Anhang IX Kapitel C Teil B Buchstaben g und h der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollten daher in Kapitel C Teil C des genannten Anhangs eingefügt werden.

    (11)

    Die Anhänge III, V, VII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollten daher entsprechend geändert werden.

    (12)

    Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Anhänge III, V, VII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 16. Juli 2021

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

    (2)  Verordnung (EU) 2020/772 der Kommission vom 11. Juni 2020 zur Änderung der Anhänge I, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Maßnahmen zur Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien bei Ziegen und gefährdeten Rassen (ABl. L 184 vom 12.6.2020, S. 43).

    (3)  The EFSA Journal 2017;15(8):4962.

    (4)  Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

    (5)  Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8).

    (6)  Verordnung (EU) 2018/969 der Kommission vom 9. Juli 2018 zur Änderung von Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmungen zur Entfernung spezifizierter Risikomaterialien bei kleinen Wiederkäuern (ABl. L 174 vom 10.7.2018, S. 12).

    (7)  Verordnung (EU) Nr. 630/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 179 vom 29.6.2013, S. 60).

    (8)  Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84).


    ANHANG

    Die Anhänge III, V, VII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden wie folgt geändert:

    1.

    Anhang III wird wie folgt geändert:

    a)

    Kapitel A Teil II Nummer 8 erhält folgende Fassung:

    „8.

    Genotypisierung

    8.1.

    Bei jedem positiven TSE-Fall bei Schafen wird der Prionprotein-Genotyp der Kodone 136, 154 und 171 bestimmt. TSE-Fälle bei Schafen mit Genotypen, bei denen sich Alanin (A) auf beiden Allelen des Kodons 136, Arginin (R) auf beiden Allelen des Kodons 154 und Arginin (R) auf beiden Allelen des Kodons 171 finden, sind unverzüglich der Kommission zu melden. Handelt es sich bei dem positiven TSE-Fall um einen Fall von atypischer Scrapie, ist auch der Prionprotein-Genotyp für Kodon 141 zu bestimmen.

    8.2.

    Bei jedem positiven TSE-Fall bei Ziegen wird der Prionprotein-Genotyp der Kodone 146 und 222 bestimmt. TSE-Fälle bei Ziegen mit Genotypen, bei denen sich Serin (S) oder Asparaginsäure (D) auf mindestens einem Allel des Kodons 146 und/oder Lysin (K) auf mindestens einem Allel des Kodons 222 finden, sind unverzüglich der Kommission zu melden.“

    b)

    Kapitel B Teil I Abschnitt A Nummer 8 erhält folgende Fassung:

    „8.

    Der Genotyp und, soweit möglich, die Rasse jedes Schafes und jeder Ziege, das/die positiv auf TSE getestet und einer Stichprobenuntersuchung gemäß Kapitel A Teil II Nummer 8 unterzogen wurde.“

    2.

    In Anhang V erhält Nummer 1 Buchstabe b folgende Fassung:

    „b)

    bei Schafen und Ziegen der Schädel, einschließlich Gehirn und Augen, und das Rückenmark von Tieren, die über 12 Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat.“

    3.

    Anhang VII Kapitel B wird wie folgt geändert:

    a)

    Nummer 2.2.3 wird gestrichen.

    b)

    Nummer 3.5 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

    „d)

    während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem alle Maßnahmen nach Nummer 2.2.1, Nummer 2.2.2 Buchstabe b oder Nummer 2.2.2 Buchstabe c abgeschlossen sind, sofern in diesen zwei Jahren außer atypischer Scrapie kein Fall von TSE entdeckt wird.“

    c)

    Nummer 4.6 erhält folgende Fassung:

    „4.6.

    In den Haltungsbetrieben, die nach Option 3 gemäß Nummer 2.2.2 Buchstabe d verfahren sind, gelten die in Nummer 4.1 bis 4.5 beschriebenen Beschränkungen für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Feststellung des letzten TSE-Falles außer atypischer Scrapie.“

    4.

    In Anhang IX Kapitel C Teil C Nummer 1 werden folgende Buchstaben angefügt:

    „e)

    stammen die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse gewonnen wurden, aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist, so wurden an die Tiere keine Tiermehle oder Grieben, wie im OIE-Gesundheitskodex für Landtiere definiert, verfüttert;

    f)

    stammen die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse gewonnen wurden, aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist, so wurde bei der Herstellung und Handhabung der Erzeugnisse sichergestellt, dass sie keine bei der Entbeinung exponierten Nerven- und Lymphgewebe enthalten und nicht damit verunreinigt sind.“


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