Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32021R0705

    Durchführungsverordnung (EU) 2021/705 der Kommission vom 28. April 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 hinsichtlich der erforderlichen Anzahl der Einzelproben und der Leistungskriterien für bestimmte Analysemethoden (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2021/2832

    ABl. L 146 vom 29.4.2021, p. 73–77 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/705/oj

    29.4.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 146/73


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/705 DER KOMMISSION

    vom 28. April 2021

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 hinsichtlich der erforderlichen Anzahl der Einzelproben und der Leistungskriterien für bestimmte Analysemethoden

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 34 Absatz 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission (2) werden Probenahme- und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Gehalts an Spurenelementen und Prozesskontaminanten in Lebensmitteln festgelegt.

    (2)

    Gemäß den derzeit in der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 festgelegten Probenahmemethoden ist vorgesehen, dass bei einer Sammelprobe mindestens 1 kg zu entnehmen ist. Bei Nahrungsergänzungsmitteln, getrockneten Gewürzen oder Kräutern, getrockneten Pilzen, Algen oder Flechten, die hohe Kosten pro Gewichtseinheit aufweisen, führt dies zu unverhältnismäßig hohen Probenkosten. Deshalb sollten für diese Waren spezifische Probenahmeverfahren vorgesehen werden.

    (3)

    Auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Informationen haben die Referenzlaboratorien der Europäischen Union für den Bereich Lebensmittel- und Futtermittelkontaminanten Leitlinien für die Schätzung der Nachweisgrenze (LOD) und zur Quantifizierungsgrenze (LOQ) für Messungen im Bereich Lebensmittel- und Futtermittelkontaminanten ausgearbeitet (3). Da in diesen Leitlinien das beste aktuelle technologische Wissen zusammengefasst ist, sollten ihre Schlussfolgerungen in den Anforderungen für LOQ für Analysemethoden für Spurenelemente gemäß Verordnung (EG) Nr. 333/2007 berücksichtigt werden.

    (4)

    Die Verordnung (EG) Nr. 333/2007 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (5)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 28. April 2021

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission vom 28. März 2007 zur Festlegung der Probenahme- und Analysemethoden für die Kontrolle des Gehalts an Spurenelementen und Prozesskontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 29).

    (3)  Wenzl, T., Haedrich, J., Schaechtele, A., Robouch, P., Stroka, J., Guidance Document on the Estimation of LOD and LOQ for Measurements in the Field of Contaminants in Feed and Food; EUR 28099 DE, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2016, ISBN 978-92-79-61768-3, doi:10.2787/8931.


    ANHANG

    Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 wird wie folgt geändert:

    1.

    Nummer B.2.2. erhält folgende Fassung:

    „B.2.2.   Anzahl der Einzelproben

    Bei Lebensmitteln, mit Ausnahme von Nahrungsergänzungsmitteln, getrockneten Gewürzen oder Kräutern, getrockneten Pilzen, Algen oder Flechten muss die Sammelprobe mindestens 1 kg oder 1 Liter betragen, außer wenn dies nicht durchführbar ist, z. B. wenn eine Einzelpackung oder -einheit beprobt wird.

    Bei Nahrungsergänzungsmitteln, getrockneten Gewürzen oder Kräutern, getrockneten Pilzen, Algen oder Flechten muss die Sammelprobe mindestens 100 g oder 100 ml betragen.

    Bei Lebensmitteln, mit Ausnahme von Nahrungsergänzungsmitteln, muss die Mindestanzahl der einer Partie oder Teilpartie zu entnehmenden Einzelproben den Angaben in Tabelle 3 entsprechen.

    Bei flüssigen Massengütern ist die Partie oder Teilpartie unmittelbar vor der Probenahme manuell oder mechanisch möglichst gründlich zu vermischen, sofern dies die Qualität des Erzeugnisses nicht beeinträchtigt. In diesem Fall kann von einer homogenen Verteilung der Kontaminanten in der jeweiligen Partie oder Teilpartie ausgegangen werden. Daher beträgt die Anzahl der Einzelproben aus einer Partie oder Teilpartie zur Bildung der Sammelprobe drei Einzelproben.

    Besteht die Partie oder Teilpartie aus einzelnen Packungen oder Einheiten, ist bei Lebensmitteln, mit Ausnahme von Nahrungsergänzungsmitteln, die Zahl der Packungen oder Einheiten, die die Sammelprobe bildet, gemäß Tabelle 4a zu wählen.

    Das Gewicht/Volumen der Einzelproben muss annähernd gleich sein. Bei Lebensmitteln, mit Ausnahme von Nahrungsergänzungsmitteln, getrockneten Gewürzen oder Kräutern, getrockneten Pilzen, Algen oder Flechten muss das Gewicht/Volumen einer Einzelprobe mindestens 100 g oder 100 ml betragen und zusammen eine Sammelprobe von mindestens ca. 1 kg oder 1 Liter ergeben.

    Bei getrockneten Gewürzen oder Kräutern, getrockneten Pilzen, Algen oder Flechten muss das Gewicht/Volumen einer Einzelprobe mindestens 35 g oder 35 ml betragen und zusammen eine Sammelprobe von mindestens ca. 100 g oder 100 ml ergeben.

    Die Höchstgehalte für anorganisches Zinn beziehen sich auf den Inhalt einer Dose, jedoch kann aus praktischen Gründen mit einer Sammelprobe gearbeitet werden. Ergibt sich aus der Analyse, dass der Gehalt in der Sammelprobe von Dosen knapp unterhalb des Höchstgehalts liegt, und besteht der Verdacht, dass einzelne Dosen diesen Höchstgehalt überschreiten, müssen weitere Untersuchungen durchgeführt werden.

    Bei Nahrungsergänzungsmitteln ist die Mindestanzahl und die Mindestgröße der Einzelproben gemäß Tabelle 4b zu wählen.

    Lässt sich das unter Nummer B.2. dargelegte Probenahmeverfahren nicht anwenden, weil es unzumutbare Auswirkungen für den Handel hat (z. B. aufgrund der Verpackungsformen oder weil die Partie beschädigt würde), oder lässt sich das unter Nummer B.2. festgelegte Probenahmeverfahren in der Praxis unmöglich anwenden, so kann ein anderes Probenahmeverfahren angewandt werden, vorausgesetzt, es ist für die beprobte Partie oder Teilpartie ausreichend repräsentativ und es ist vollständig dokumentiert. Dies ist in dem unter Nummer B.1.8. dieses Anhangs genannten Protokoll zu vermerken.

    Tabelle 1

    Aufteilung von Partien in Teilpartien bei Massengütern

    Gewicht der Partie (Tonnen)

    Gewicht oder Anzahl der Teilpartien

    ≥ 1 500

    500 Tonnen

    > 300 und < 1 500

    3 Teilpartien

    ≥ 100 und ≤ 300

    100 Tonnen

    < 100


    Tabelle 2

    Aufteilung von Partien in Teilpartien bei Nicht-Massengütern

    Gewicht der Partie (Tonnen)

    Gewicht oder Anzahl der Teilpartien

    ≥ 15

    15-30 Tonnen

    < 15


    Tabelle 3

    Mindestanzahl der Einzelproben, die der Partie oder Teilpartie zu entnehmen sind, bei Lebensmitteln, mit Ausnahme von Nahrungsergänzungsmitteln

    Gewicht oder Volumen der Partie/Teilpartie (in Kilogramm oder Liter)

    Mindestanzahl der zu entnehmenden Einzelproben

    < 50

    3

    ≥ 50 und ≤ 500

    5

    > 500

    10


    Tabelle 4a

    Zahl der Packungen oder Einheiten (Einzelproben), die die Sammelprobe bilden, wenn die Partie oder Teilpartie aus einzelnen Packungen oder Einheiten von Lebensmitteln besteht, mit Ausnahme von Nahrungsergänzungsmitteln

    Zahl der Packungen oder Einheiten in der Partie/Teilpartie

    Zahl der zu entnehmenden Packungen oder Einheiten

    ≤ 25

    mindestens 1 Packung oder Einheit

    26-100

    etwa 5 %, mindestens 2 Packungen oder Einheiten

    > 100

    etwa 5 %, höchstens 10 Packungen oder Einheiten


    Tabelle 4b

    Mindestanzahl und Mindestgröße der Einzelproben für Nahrungsergänzungsmittel

    Umfang der Partie (Zahl der Packungen)

    Zahl der Packungen oder Einheiten (Einzelproben), die die Sammelprobe bilden

    Größe der Einzelprobe

    1-50

    1

    Gesamtinhalt der Packung

    51-250

    2

    Gesamtinhalt der Packung

    251-1 000

    4

    Aus jeder zur Beprobung herangezogenen Einzelhandelspackung die Hälfte des Inhalts der Packung

    > 1 000

    4 + 1 Packungen je 1 000 Einzelhandelspackungen, höchstens aber 25 Einzelhandelspackungen

    ≤ 10 Packungen: aus jeder Einzelhandelspackung die Hälfte des Inhalts der Packung

    > 10 Packungen: aus jeder Einzelhandelspackung wird die gleiche Menge entnommen, sodass die Probe dem Inhalt von 5 Einzelhandelspackungen entspricht

    Unbekannt (gilt nur für den elektronischen Handel)

    1

    Gesamtinhalt der Packung“

    2.

    Unter Nummer C.3.3.1 erhält Buchstabe a folgende Fassung:

    „a)

    Leistungskriterien für Methoden zur Analyse auf Blei, Cadmium, Quecksilber, anorganisches Zinn und anorganisches Arsen

    Tabelle 5

    Merkmal

    Kriterium

    Geltung

    Lebensmittel gemäß Verordnung (EG) Nr. 1881/2006

    Spezifizität

    Frei von Matrix- oder spektralen Interferenzen

    Wiederholbarkeit (RSDr)

    HORRATr unter 2

    Wiederholbarkeit (RSDR)

    HORRATR unter 2

    Wiederfindungsrate

    Es gelten die Bestimmungen unter Nummer D.1.2.

    LOD

    = drei Zehntel der LOQ

    LOQ

    Anorganisches Zinn

    ≤ 10 mg/kg

    Blei

    Höchstgehalt ≤ 0,02 mg/kg

    0,02 < Höchstgehalt < 0,1 mg/kg

    Höchstgehalt ≥ 0,1 mg/kg

    ≤ ML

    ≤ zwei Drittel des Höchstgehalts

    ≤ ein Fünftel des Höchstgehalts

    Cadmium, Quecksilber, anorganisches Arsen

    Höchstgehalt ≤ 0,02 mg/kg

    0,02 < Höchstgehalt < 0,1 mg/kg

    Höchstgehalt ≥ 0,1 mg/kg

    ≤ zwei Fünftel des Höchstgehalts

    ≤ zwei Fünftel des Höchstgehalts

    ≤ ein Fünftel des Höchstgehalts“


    Top