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Document 32021D0054

    Beschluss (GASP) 2021/54 des Rates vom 22. Januar 2021 zur Änderung des Beschlusses 2010/231/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia

    ABl. L 23 vom 25.1.2021, p. 18–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/54/oj

    25.1.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 23/18


    BESCHLUSS (GASP) 2021/54 DES RATES

    vom 22. Januar 2021

    zur Änderung des Beschlusses 2010/231/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

    auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat am 26. April 2010 den Beschluss 2010/231/GASP (1) angenommen.

    (2)

    Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 12. November 2020 die Resolution 2551 (2020) verabschiedet. Mit dieser Resolution wird das allgemeine und vollständige Waffenembargo gegen Somalia bekräftigt und werden die Benachrichtigungen betreffend die Bereitstellung von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung in Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten geändert. Mit dieser Resolution werden auch das Verbot der Einfuhr von Holzkohle aus Somalia sowie Beschränkungen in Bezug auf den Verkauf, die Lieferung und die Weitergabe von Komponenten behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen an Somalia bekräftigt.

    (3)

    Der Beschluss 2010/231/GASP sollte daher entsprechend geändert werden.

    (4)

    Ein weiteres Tätigwerden der Union ist notwendig, um bestimmte in diesem Beschluss festgelegte Maßnahmen durchzuführen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Beschluss 2010/231/GASP wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 1 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 3 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

    „f)

    die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art und auf die Bereitstellung von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten, die ausschließlich zum Aufbau der Nationalen Sicherheitskräfte Somalias oder von anderen Einrichtungen des somalischen Sicherheitssektors als denen der Bundesregierung Somalias zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt sind. Lieferungen der in den Anhängen II und III aufgeführten Gegenstände und die Bereitstellung von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten unterliegen den entsprechenden Genehmigungs- oder Benachrichtigungspflichten wie folgt:

    i)

    die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art gemäß Anhang II, die ausschließlich zum Aufbau der Nationalen Sicherheitskräfte Somalias oder von anderen Einrichtungen des somalischen Sicherheitssektors als denen der Bundesregierung Somalias zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt sind, unterliegt der vorherigen Genehmigung durch den Sanktionsausschuss im Einzelfall gemäß den Absätzen 4a und 4b;

    ii)

    die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art gemäß Anhang III, die ausschließlich zum Aufbau der Nationalen Sicherheitskräfte Somalias zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt sind, unterliegt der vorherigen Benachrichtigung des Sanktionsausschusses gemäß den Absätzen 4 und 4b;

    iii)

    die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art gemäß Anhang III und die Bereitstellung von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten durch die Mitgliedstaaten oder internationale, regionale und subregionale Organisationen, die ausschließlich zum Aufbau von anderen Einrichtungen des somalischen Sicherheitssektors als denen der Bundesregierung Somalias zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt sind, unterliegt der vorherigen Benachrichtigung des Sanktionsausschusses gemäß Absatz 4b, und sie kann erfolgen, falls der Sanktionsausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der entsprechenden Benachrichtigung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat;“;

    b)

    Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4)

    Die Bundesregierung Somalias trägt die Hauptverantwortung dafür, dass der Sanktionsausschuss mindestens fünf Arbeitstage im Voraus für jede Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art gemäß Anhang III an die Nationalen Sicherheitskräfte Somalias nach Absatz 3 Buchstabe f Ziffer ii dieses Artikels benachrichtigt wird. Alternativ können die Mitgliedstaaten, die den Nationalen Sicherheitskräften Somalias Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial liefern, gemäß den Nummern 13 und 14 der Resolution 2498 (2019) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen den Sanktionsausschuss mindestens fünf Arbeitstage im Voraus benachrichtigen, wobei die zuständige nationale Koordinierungsstelle innerhalb der Bundesregierung Somalias über diese Benachrichtigung zu informieren ist und der Bundesregierung Somalias gegebenenfalls technische Hilfe bei den Benachrichtigungsverfahren zu leisten ist. Die Benachrichtigungen müssen Folgendes beinhalten: genaue Angaben zum Hersteller und zum Lieferanten der Rüstungsgüter und des sonstigen Wehrmaterials jeder Art, eine Beschreibung der Waffen und der Munition, einschließlich des Typs, des Kalibers und der Menge, den vorgesehenen Liefertermin und -ort sowie alle sachdienlichen Informationen darüber, welche Einheit innerhalb der Nationalen Sicherheitskräfte Somalias die Lieferung erhalten oder wo diese gelagert werden soll.“

    2.

    Anhang IV wird durch Anhang I des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

    3.

    Anhang V wird durch Anhang II des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 22. Januar 2021.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    A.P. ZACARIAS


    (1)  Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/GASP (ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 17).


    ANHANG I

    „ANHANG IV

    LISTE DER UNTER ARTIKEL 1C ABSATZ 1 FALLENDEN GEGENSTÄNDE

    1.   

    Tetryl (Trinitrophenylmethylnitramin).

    2.   

    Nitroglycerin als Verbindung oder Mischung mit den in Unternummer ML8a der gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union genannten „energetischen Materialien“ oder den in Unternummer ML8c genannten Metallpulvern (1) (außer es ist in einzelnen medizinischen Dosen abgepackt/aufbereitet).

    3.   

    Geräte, die sowohl besonders für die militärische Verwendung als auch besonders für das Scharfmachen, Stromversorgen bei einmaliger Abgabe einer hohen Leistung, dem Ausstoßen oder Zünden von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV) konstruiert sind.

    4.   

    ‚Technologie‘, die für die ‚Herstellung‘ oder ‚Verwendung‘ der in Nummer 1 und 2 aufgeführten Gegenstände ‚unverzichtbar‘ ist. (Die Begriffsbestimmungen der Begriffe ‚Technologie‘, ‚Herstellung‘, ‚Verwendung‘ und ‚unverzichtbar‘, finden sich in der Gemeinsamen Militärgüterliste der der Europäischen Union.)


    (1)  ABl. C 98 vom 15.3.2018, S. 1.


    ANHANG II

    „ANHANG V

    LISTE DER UNTER ARTIKEL 1C ABSATZ 2 FALLENDEN GEGENSTÄNDE

    1.   

    Nicht in Anhang IV unter Nummer 2 aufgelistete Geräte und Einrichtungen, die besonders zur Auslösung von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel konstruiert sind (zum Beispiel Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Sprengschnüre).

    2.   

    ‚Technologie‘, die für die ‚Herstellung‘ oder ‚Verwendung‘ der in Nummer 1 aufgeführten Gegenstände ‚unverzichtbar‘ ist. (Die Begriffsbestimmungen der Begriffe ‚Technologie‘, ‚Herstellung‘, ‚Verwendung‘ und ‚unverzichtbar‘, finden sich in der Gemeinsamen Militärgüterliste der der Europäischen Union.)

    3.   

    Die nachstehenden Explosivstoffe sowie Mischungen, die einen oder mehrere dieser Stoffe enthalten:

    a)

    Ammoniumnitrat-Heizöl-Gemisch (ANFO);

    b)

    Nitrozellulose (mit einem Gehalt von mehr als 12,5 Gewichtsprozent Stickstoff);

    c)

    Nitroglycerin (außer es ist in einzelnen medizinischen Dosen abgepackt/aufbereitet), sofern es nicht als Verbindung oder Mischung mit den in Unternummer ML8a der gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union genannten ‚energetischen Materialien‘ oder den in Unternummer ML8c genannten Metallpulvern vorliegt;

    d)

    Nitroglykol;

    e)

    Pentaerythrittetranitrat (PETN);

    f)

    Pikrylchlorid;

    g)

    2,4,6-Trinitrotoluol (TNT).

    4.   

    Vorprodukte von Explosivstoffen:

    a)

    Ammoniumnitrat;

    b)

    Kaliumnitrat;

    c)

    Natriumchlorat;

    d)

    Salpetersäure;

    e)

    Schwefelsäure.


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