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Document 32020R2002
Commission Implementing Regulation (EU) 2020/2002 of 7 December 2020 laying down rules for the application of Regulation (EU) 2016/429 of the European Parliament and of the Council with regard to Union notification and Union reporting of listed diseases, to formats and procedures for submission and reporting of Union surveillance programmes and of eradication programmes and for application for recognition of disease-free status, and to the computerised information system (Text with EEA relevance)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 der Kommission vom 7. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Meldung gelisteter Seuchen innerhalb der Union und die Berichterstattung über gelistete Seuchen innerhalb der Union, in Bezug auf Formate und Verfahren für die Vorlage von Überwachungsprogrammen in der Union und von Tilgungsprogrammen und die Berichterstattung darüber sowie für Anträge auf Anerkennung des Status „seuchenfrei“ sowie in Bezug auf das elektronische Informationssystem (Text von Bedeutung für den EWR)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 der Kommission vom 7. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Meldung gelisteter Seuchen innerhalb der Union und die Berichterstattung über gelistete Seuchen innerhalb der Union, in Bezug auf Formate und Verfahren für die Vorlage von Überwachungsprogrammen in der Union und von Tilgungsprogrammen und die Berichterstattung darüber sowie für Anträge auf Anerkennung des Status „seuchenfrei“ sowie in Bezug auf das elektronische Informationssystem (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2020/8487
ABl. L 412 vom 8.12.2020, p. 1–28
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 17/07/2023
8.12.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 412/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2002 DER KOMMISSION
vom 7. Dezember 2020
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Meldung gelisteter Seuchen innerhalb der Union und die Berichterstattung über gelistete Seuchen innerhalb der Union, in Bezug auf Formate und Verfahren für die Vorlage von Überwachungsprogrammen in der Union und von Tilgungsprogrammen und die Berichterstattung darüber sowie für Anträge auf Anerkennung des Status „seuchenfrei“ sowie in Bezug auf das elektronische Informationssystem
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 23, Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 35 und Artikel 40,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält Vorschriften über auf Tiere oder Menschen übertragbare Tierseuchen, einschließlich Bestimmungen zur Meldung von Seuchen und zur Berichterstattung, zu Überwachungsprogrammen der Union, zu Tilgungsprogrammen und dem Status „seuchenfrei“. |
(2) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission (2) ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 und enthält Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf bestimmte gelistete und neu auftretende Tierseuchen. Die Informations-, Format- und Verfahrensanforderungen bezüglich Überwachung, Tilgungsprogrammen und des Status „seuchenfrei“ sollen in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden. |
(3) |
Gelistete Seuchen im Sinne von Artikel 4 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2016/429 werden gemäß Artikel 5 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet. Aufgrund ihres unterschiedlichen Seuchenprofils sollten Ausbrüche bestimmter gelisteter Seuchen unverzüglich innerhalb der Union gemeldet werden, während Ausbrüche der anderen Seuchen der Berichterstattung innerhalb der Union unterliegen. |
(4) |
Unter Berücksichtigung des Seuchenprofils und des Gesundheitsstatus eines bestimmten Mitgliedstaats, einer bestimmten Zone oder eines bestimmten Kompartiments sollte ein Ausbruch bestimmter gelisteter Seuchen unverzüglich innerhalb der Union an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten gemeldet werden müssen, damit erforderliche Risikomanagementmaßnahmen rechtzeitig umgesetzt werden können. In der vorliegenden Verordnung sollten eine spezielle Liste dieser gelisteten Seuchen, für die eine unverzügliche Meldung innerhalb der Union erforderlich ist, sowie der Zeitrahmen für eine solche unverzügliche Meldung festgelegt werden. |
(5) |
Für seuchenfreie Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente gelten Tiergesundheitsgarantien in Bezug auf gelistete Seuchen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2016/429. Da die Berichterstattung über die Überwachung zur Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ nicht obligatorisch ist, ist die Verpflichtung zur Meldung von Primärherden dieser Seuchen innerhalb von 24 Stunden nach Bestätigung gerechtfertigt. |
(6) |
Im Falle von Sekundärherden meldepflichtiger gelisteter Seuchen ist unter Berücksichtigung des Seuchenprofils und in Abhängigkeit vom Gesundheitsstatus eines Mitgliedstaats, einer Zone oder eines Kompartiments der bewährte Einsatz wöchentlicher Sammelmeldungen angezeigt. |
(7) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission (3) regelt die Anwendung von Vorschriften zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf die Kategorien von gelisteten Seuchen für die gelisteten Arten oder Artengruppen. Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Berichterstattung innerhalb der Union über den Nachweis von Seuchen der Kategorie E gemäß der genannten Verordnung für die relevanten gelisteten Arten oder Artengruppen, die Verfahrensvorschriften und die Informationen für eine solche Berichterstattung sollten in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden. |
(8) |
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Meldung und Berichterstattung innerhalb der Union zu gewährleisten, sollten die Vorschriften für die Festlegung der zu machenden Angaben, die Vorschriften für die Festlegung der erforderlichen Verfahren, Formate und Daten sowie die Vorschriften für die Listung der Melde- und Berichterstattungsregionen festgelegt werden. |
(9) |
Einige der Anforderungen an die Informationen, die bei einer Meldung innerhalb der Union gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/429 zu übermitteln sind, sollten weiter präzisiert werden, um die einheitliche Anwendung dieser Bestimmung zu gewährleisten und die Eingabe von Daten in das elektronische Informationssystem gemäß Artikel 22 der genannten Verordnung (Tierseucheninformationssystem (ADIS)) zu erleichtern. |
(10) |
Für die Zwecke der Berichterstattung innerhalb der Union über gelistete Seuchen gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2016/429 sollte in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden, in welchem Umfang Angaben über den Nachweis gelisteter Seuchen und über Tilgungsprogramme gemacht werden sollten. |
(11) |
Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/429 müssen die Mitgliedstaaten Melde- und Berichterstattungsregionen festlegen. Um Klarheit bei der Meldung und Berichterstattung innerhalb der Union zu gewährleisten, sollten in dieser Verordnung die Arten von Melde- und Berichterstattungsregionen aufgeführt werden. |
(12) |
Darüber hinaus ist es angezeigt, harmonisierte Verfahren und Formate festzulegen, um eine einheitliche Berichterstattung über die Ergebnisse der Überwachungsprogramme in der Union und der Tilgungsprogramme in ADIS zu gewährleisten. |
(13) |
Die Informationen über die Ergebnisse der Durchführung von Tilgungsprogrammen sollten in ADIS verfügbar sein, damit die Kommission die Fortschritte der laufenden Tilgungsprogramme der Mitgliedstaaten überwachen kann. Diese Informationen sollten im Hinblick auf die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ nach Abschluss der Tilgung durch zusätzliche Informationen ergänzt werden. |
(14) |
Bei gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2016/429 kann sich der Gesundheitsstatus im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in Bezug auf dieselbe Seuche von einem Teil des Hoheitsgebiets, das als seuchenfrei anerkannt ist, zu anderen Teilen des Hoheitsgebiets mit einem genehmigten oder ohne ein genehmigtes Tilgungsprogramm unterscheiden. ADIS sollte die Sammlung von Daten und gegebenenfalls ihre Integration mit zusätzlichen Daten zu der Gesamtzahl der Ausbrüche und zu den betroffenen gelisteten Arten oder Artengruppen ermöglichen. |
(15) |
Gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/429 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission Überwachungsprogramme in der Union vorlegen. Gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2016/429 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission obligatorische und optionale Tilgungsprogramme für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c der genannten Verordnung vorlegen. Um die einheitliche Anwendung dieser Bestimmungen zu gewährleisten, sollten in dieser Verordnung ein gemeinsames Format und Verfahren für diese Übermittlung festgelegt werden. |
(16) |
Die Mitgliedstaaten sollten bei der Kommission einen Antrag auf Anerkennung des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Seuchen der Kategorie B und der Kategorie C stellen. Um eine einheitliche Einreichung dieser Anträge durch die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, ist es angezeigt, die für diese Anträge erforderlichen Informationen, das Format und die Möglichkeiten der Datenübertragung festzulegen. |
(17) |
Da die Verordnung (EU) 2016/429 ab dem 21. April 2021 gilt, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten. |
(18) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Mit dieser Verordnung werden Vorschriften festgelegt für:
1. |
Seuchen der Kategorie E, die für die Meldung von Ausbrüchen innerhalb der Union relevant sind, und die Angaben, die die Mitgliedstaaten bei einer Meldung und Berichterstattung innerhalb der Union in Bezug auf den Nachweis von Seuchen der Kategorie E zu machen haben; |
2. |
die Fristen und die Häufigkeit der Meldung von Seuchen und der Berichterstattung darüber innerhalb der Union; |
3. |
das Format und das Verfahren für die Berichterstattung über die Ergebnisse der Überwachungsprogramme der Union an die Kommission sowie die Informationen, das Format und das Verfahren für die Berichterstattung über die Ergebnisse der Tilgungsprogramme an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten; |
4. |
das Format und die Struktur der unter den Nummern 1 und 3 genannten Daten, die in das elektronische Informationssystem für die Meldung von Seuchen und die Berichterstattung darüber innerhalb der Union einzugeben sind; |
5. |
die Listung der Melde- und Berichterstattungsregionen; |
6. |
das Format und das Verfahren für die Übermittlung von Information über Überwachungsprogramme der Union an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten; |
7. |
die Informations-, Format- und Verfahrensanforderungen für die Vorlage der Entwürfe obligatorischer und optionaler Tilgungsprogramme bei der Kommission zur Genehmigung und hinsichtlich der Leistungsindikatoren, die für die Bewertung der Wirksamkeit dieser Programme bei ihrer Anwendung erforderlich sind, sowie die Formate und Verfahren für Anträge auf Anerkennung des Status „seuchenfrei“ im gesamten Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten oder in Zonen und Kompartimenten derselben und für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über seuchenfreie Mitgliedstaaten oder Zonen und Kompartimente derselben; |
8. |
Verfahren für die Einrichtung und Nutzung des Tierseucheninformationssystems (ADIS). |
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. |
„Seuche der Kategorie B“ eine gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429, die in allen Mitgliedstaaten bekämpft werden muss, mit dem Ziel, sie in der gesamten Union zu tilgen; |
2. |
„Seuche der Kategorie C“ eine gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429, die für einige Mitgliedstaaten relevant ist und für die Maßnahmen getroffen werden müssen, damit sie sich nicht in anderen Teilen der Union ausbreitet, die amtlich seuchenfrei sind oder in denen es Tilgungsprogramme für die jeweilige gelistete Seuche gibt; |
3. |
„Seuche der Kategorie E“ eine gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/429, die innerhalb der Union überwacht werden muss; |
4. |
„Primärherd“ einen epidemiologisch nicht mit einem früheren Herd in derselben Melde- und Berichterstattungsregion eines Mitgliedstaats im Zusammenhang stehenden Ausbruch oder einen ersten Seuchenherd in einer anderen Melde- und Berichterstattungsregion desselben Mitgliedstaats; |
5. |
„Sekundärherd“ einen anderen Ausbruch als einen Primärherd; |
6. |
„Tierseucheninformationssystem (ADIS)“ das von der Kommission zu errichtende und zu verwaltende elektronische Informationssystem für die Meldung von Seuchen und die Berichterstattung darüber innerhalb der Union gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/429; |
7. |
„räumlicher Anwendungsbereich“ das vom Tilgungsprogramm erfasste Gebiet gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in Bezug auf Landtiere und gemäß Artikel 47 der genannten Delegierten Verordnung in Bezug auf Wassertiere; |
8. |
„Laufzeit des Tilgungsprogramms“ den Zeitraum der Anwendung des Tilgungsprogramms gemäß Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in Bezug auf Landtiere und gemäß Artikel 49 der genannten Delegierten Verordnung in Bezug auf Wassertiere. |
Artikel 3
Meldung innerhalb der Union
(1) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten innerhalb von 24 Stunden nach Bestätigung jeden Primärherd einer gelisteten Seuche in ihrem Hoheitsgebiet gemäß
a) |
Anhang I Nummern 1 und 2; |
b) |
Anhang I Nummer 3, wenn der Primärherd in der relevanten Zieltierpopulation in einem seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer seuchenfreien Zone nachgewiesen wurde; |
c) |
Anhang I Nummern 4 und 5, wenn der Primärherd in einem seuchenfreien Mitgliedstaat, einer seuchenfreien Zone oder gegebenenfalls einem seuchenfreien Kompartiment nachgewiesen wurde. |
(2) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission spätestens am ersten Arbeitstag jeder Woche für die Vorwoche von Montag, 0.00 Uhr, bis Sonntag, 24.00 Uhr, Sekundärherde einer gelisteten Seuche in ihrem Hoheitsgebiet gemäß:
a) |
Anhang I Nummern 1 und 2; |
b) |
Anhang I Nummer 3, wenn der Sekundärherd in der relevanten Zieltierpopulation in einem seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer seuchenfreien Zone nachgewiesen wurde; |
c) |
Anhang I Nummern 4 und 5, wenn der Sekundärherd in einem seuchenfreien Mitgliedstaat, einer seuchenfreien Zone oder gegebenenfalls einem seuchenfreien Kompartiment nachgewiesen wurde. |
Gehen bei der Kommission keine Informationen ein, wird davon ausgegangen, dass während des in Unterabsatz 1 genannten Zeitraums keine Sekundärherde bestätigt wurden.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Meldungen enthalten die in Anhang II genannten Angaben und werden elektronisch über ADIS übermittelt.
Artikel 4
Berichterstattung innerhalb der Union über den Nachweis gelisteter Seuchen
(1) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr Bericht über den Nachweis von Seuchen der Kategorie E, die in ihrem Hoheitsgebiet bei gelisteten Arten und Gruppen gelisteter Arten gemäß der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 bestätigt wurden.
(2) Der erste Bericht gemäß Absatz 1 ist bis zum 30. April 2022 vorzulegen.
(3) Die in Absatz 1 genannten Berichte enthalten die in Anhang III genannten Angaben und werden elektronisch über ADIS übermittelt.
Artikel 5
Melde- und Berichterstattungsregionen
Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Melde- und Berichterstattungsregionen sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung gelistet.
Artikel 6
Berichterstattung innerhalb der Union über die Ergebnisse von Überwachungsprogrammen in der Union
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 15. März jedes Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr Daten über die Ergebnisse der Überwachungsprogramme in der Union.
(2) Die in Absatz 1 genannten Daten werden elektronisch über ADIS übermittelt.
Artikel 7
Berichterstattung innerhalb der Union über die jährlichen Ergebnisse der Durchführung genehmigter Tilgungsprogramme
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 30. April jedes Jahres Berichte über die Ergebnisse der Durchführung ihrer laufenden genehmigten Tilgungsprogramme.
(2) Die in Absatz 1 genannten Berichte enthalten Folgendes:
a) |
jedes Jahr die Angaben über das vorangegangene Kalenderjahr gemäß:
|
b) |
alle 6 Jahre nach der ersten Genehmigung der Tilgungsprogramme die Angaben über die vorangegangenen 6 Kalenderjahre, mit Ausnahme der bereits in den Berichten nach Buchstabe a vorgelegten Angaben, gemäß:
|
(3) Die in Absatz 1 genannten Berichte werden elektronisch über ADIS übermittelt.
Artikel 8
Berichterstattung innerhalb der Union über die abschließenden Ergebnisse der Durchführung genehmigter Tilgungsprogramme
(1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission den Abschlussbericht über ihre genehmigten Tilgungsprogramme innerhalb von 4 Monaten nach deren Abschluss vor.
(2) Der Abschlussbericht gemäß Absatz 1 umfasst Folgendes:
a) |
bei obligatorischen Tilgungsprogrammen den Zeitraum der Anwendung dieser Programme ab dem letzten gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b vorgelegten Bericht bis zum Abschluss; |
b) |
bei optionalen Tilgungsprogrammen den gesamten Zeitraum der Anwendung von der Genehmigung bis zum Abschluss. |
(3) Der Abschlussbericht nach Absatz 1 enthält die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben e bis n und gegebenenfalls in Artikel 11 Absatz 2 genannten Angaben, mit Ausnahme der bereits in den Berichten nach Artikel 7 Absatz 1 vorgelegten Angaben, wenn die Mitgliedstaaten Folgendes beantragen:
a) |
die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ oder |
b) |
eine Laufzeitverlängerung der Tilgungsprogramme gemäß Artikel 15 Absatz 2 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 oder Artikel 49 Absatz 2 Satz 2 der genannten Delegierten Verordnung. |
(4) Beantragt der Mitgliedstaat weder die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ für eine Seuche der Kategorie C noch eine Laufzeitverlängerung der Tilgungsprogramme gemäß Absatz 3 Buchstaben a und b, hat der Mitgliedstaat den Abschlussbericht nach Absatz 1 nicht vorzulegen. Stattdessen legt der Mitgliedstaat der Kommission eine Erklärung vor, in der er bestätigt, dass mit dem Tilgungsprogramm keine Seuchentilgung erreicht wurde und dass keine Laufzeitverlängerung beantragt wird.
(5) Der Abschlussbericht nach Absatz 1 wird elektronisch über ADIS übermittelt.
Artikel 9
Vorlage und erhebliche Änderung von Überwachungsprogrammen innerhalb der Union
(1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission ihre Überwachungsprogramme in der Union zum 31. Mai des Jahres vor, das dem Jahr ihres Laufzeitbeginns vorausgeht.
(2) Die Programme nach Absatz 1:
a) |
umfassen wenigstens die Dokumentation gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689; |
b) |
werden unter Verwendung der zu diesem Zweck bereitgestellten elektronischen Standardvorlagen elektronisch übermittelt. |
(3) Die Programme nach Absatz 1‚ die der Kommission als technischer Teil der Anträge auf Unionsfinanzierung vorgelegt wurden‚ gelten als eingereicht gemäß Absatz 1.
(4) Im Falle einer erheblichen Änderung laufender Überwachungsprogramme innerhalb der Union aktualisieren die Mitgliedstaaten sie und übermitteln sie erneut.
Artikel 10
Vorlage der Tilgungsprogramme
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission elektronisch und unter Verwendung der zu diesem Zweck bereitgestellten elektronischen Standardvorlagen Folgendes zur Genehmigung:
a) |
ihre obligatorischen Tilgungsprogramme bis zum 31. Mai des Jahres, das dem Jahr ihres Laufzeitbeginns vorausgeht; |
b) |
ihre optionalen Tilgungsprogramme zu einem beliebigen Zeitpunkt. |
(2) Die Tilgungsprogramme nach Absatz 1 enthalten die relevanten Angaben gemäß:
a) |
Anhang VII Abschnitt 1 bei Tilgungsprogrammen für Landtierseuchen der Kategorie B und der Kategorie C auf der Grundlage der Gewährung des Status „seuchenfrei“ auf Betriebsebene; |
b) |
Anhang VII Abschnitt 2 bei Tilgungsprogrammen für RABV-Infektionen; |
c) |
Anhang VII Abschnitt 3 bei Tilgungsprogrammen für Infektionen mit BTV; |
d) |
Anhang VII Abschnitt 4 bei Tilgungsprogrammen für Wassertierseuchen der Kategorie B und der Kategorie C. |
Artikel 11
Beantragung der Anerkennung des Status „seuchenfrei“ von Mitgliedstaaten und Zonen in Bezug auf Land- und Wassertierseuchen und des Status „seuchenfrei“ von Kompartimenten in Bezug auf Wassertierseuchen
(1) Beantragen Mitgliedstaaten bei der Kommission die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ gemäß Teil II Kapitel 4 Abschnitte 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689, machen sie in ihren Anträgen die relevanten Angaben gemäß:
a) |
Anhang VI Abschnitte 1 und 2, falls die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage des Nichtvorhandenseins gelisteter Arten beantragt wird; |
b) |
Anhang VI Abschnitte 1 und 3, falls die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage der Unfähigkeit des Seuchenerregers, zu überleben, beantragt wird; |
c) |
Anhang VI Abschnitte 1 und 4, falls die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage der Unfähigkeit von für gelistete Landtierseuchen gelisteten Vektoren, zu überleben, beantragt wird; |
d) |
Anhang VI Abschnitte 1 und 5, falls die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage von historischen Daten und Überwachungsdaten beantragt wird; |
e) |
Anhang VI Abschnitt 1 und Abschnitt 6 Nummer 1, falls die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage von Tilgungsprogrammen für Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Rindern beantragt wird; |
f) |
Anhang VI Abschnitt 1 und Abschnitt 6 Nummer 2, falls die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage von Tilgungsprogrammen für Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Schafen und Ziege beantragt wird; |
g) |
Anhang VI Abschnitt 1 und Abschnitt 6 Nummer 3, falls die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage von Tilgungsprogrammen für Infektionen mit MTBC beantragt wird; |
h) |
Anhang VI Abschnitt 1 und Abschnitt 6 Nummer 4, falls die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage von Tilgungsprogrammen für Infektionen mit der Enzootischen Leukose der Rinder (EBL) beantragt wird; |
i) |
Anhang VI Abschnitt 1 und Abschnitt 6 Nummer 5, falls die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage von Tilgungsprogrammen für die infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis (IBR/IPV) beantragt wird; |
j) |
Anhang VI Abschnitt 1 und Abschnitt 6 Nummer 6, falls die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage von Tilgungsprogrammen für Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit (ADV) beantragt wird; |
k) |
Anhang VI Abschnitt 1 und Abschnitt 6 Nummer 7, falls die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage von Tilgungsprogrammen für Infektionen mit der Bovine Virus Diarrhoe beantragt wird; |
l) |
Anhang VI Abschnitt 1 und Abschnitt 6 Nummer 8, falls die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage von Tilgungsprogrammen für Infektionen mit RABV beantragt wird; |
m) |
Anhang VI Abschnitt 1 und Abschnitt 6 Nummer 9, falls die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage von Tilgungsprogrammen für Infektionen mit BTV beantragt wird; |
n) |
Anhang VI Abschnitt 1 und Abschnitt 6 Nummer 10, falls die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage von Tilgungsprogrammen für Wassertierseuchen beantragt wird. |
(2) Die Anträge auf Anerkennung des Status „seuchenfrei“ von Kompartimenten enthalten zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 1 Buchstabe n folgende Angaben:
a) |
im Falle von Kompartimenten nach Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 Unterlagen, die die Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 79 Absätze 3, 4 und 5 der genannten Delegierten Verordnung belegen; |
b) |
im Falle von Kompartimenten nach Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 die Bewertung nach Artikel 73 Absatz 3 Buchstabe a der genannten Delegierten Verordnung und Einzelheiten zu etwaigen Maßnahmen nach Artikel 73 Absatz 3 Buchstabe c der genannten Delegierten Verordnung, die ergriffen wurden, um die Einschleppung der betreffenden Seuche in das Kompartiment zu verhindern. |
(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über jeden bestätigten Fall der relevanten Seuche, der in dem betreffenden Gebiet nach dem Zeitpunkt der Übermittlung der Anträge auf Anerkennung des Status „seuchenfrei“ und vor dem Zeitpunkt der Anerkennung dieses Status festgestellt wird.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anträge werden elektronisch über ADIS übermittelt.
Artikel 12
Austausch von Informationen über seuchenfreie Mitgliedstaaten oder Zonen und Kompartimente davon
(1) Die Liste der Gebiete, Zonen oder Kompartimente mit dem Status „seuchenfrei“ gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) 2016/429 ist unter Verwendung der elektronischen Standardvorlage auf der Website der Kommission zu erstellen.
(2) Die Mitgliedstaaten ändern die Liste nach Absatz 1 innerhalb von zwei Arbeitstagen, wenn sich der Status „seuchenfrei“ des Gebiets, der Zonen oder der Kompartimente aufgrund einer Nichteinhaltung der Anforderungen an die Aufrechterhaltung dieses Status ändert.
(3) Die Mitgliedstaaten geben die vorläufige Erklärung für Zonen oder Kompartimente für bestimmte Wassertierseuchen nach Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 unter Verwendung der auf der Website der Kommission bereitgestellten elektronischen Standardvorlage ab.
Artikel 13
Verfahren für die Einrichtung und Nutzung von ADIS
Die Mitgliedstaaten nutzen ab dem ihnen von der Kommission mitgeteilten Zeitpunkt ADIS oder einen Teil davon für die Dateneingabe und -übermittlung gemäß dieser Verordnung.
Artikel 14
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 21. April 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Dezember 2020
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 211).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21).
ANHANG I
GELISTETE SEUCHEN, DIE INNERHALB DER UNION GEMELDET WERDEN MÜSSEN
1. Für Landtiere gelistete Seuchen, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a innerhalb der Union gemeldet werden müssen
— |
Maul- und Klauenseuche |
— |
Infektion mit dem Rinderpest-Virus |
— |
Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus |
— |
Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit |
— |
Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (Lungenseuche der Rinder) |
— |
Pockenseuche der Schafe und Ziegen |
— |
Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer |
— |
Lungenseuche der Ziegen |
— |
Afrikanische Pferdepest |
— |
Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) |
— |
Klassische Schweinepest |
— |
Afrikanische Schweinepest |
— |
Hochpathogene Aviäre Influenza |
— |
Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit, außer wenn diagnostiziert bei:
|
— |
Infektion mit dem Tollwut-Virus |
— |
Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie |
— |
Milzbrand |
— |
Surra (Trypanosoma evansi) |
— |
Ebola-Virus-Infektion |
— |
Ansteckende Blutarmut der Einhufer |
— |
Beschälseuche |
— |
Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis |
— |
Befall mit Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) |
— |
Befall mit Tropilaelaps spp. |
— |
Infektion mit Batrachochytrium salamandrivorans |
— |
Japanische Enzephalitis |
— |
West-Nil-Fieber |
— |
Östliche und Westliche Pferdeenzephalomyelitis |
2. Für Wassertiere gelistete Seuchen, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a innerhalb der Union gemeldet werden müssen
— |
Epizootische Hämatopoetische Nekrose |
— |
Infektion mit Microcytos mackini |
— |
Infektion mit Perkinsus marinus |
— |
Infektion mit dem Taura-Syndrom-Virus |
— |
Infektion mit dem Virus der Gelbkopf-Krankheit |
3. Für Landtiere gelistete Seuchen, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b innerhalb der Union gemeldet werden müssen
— |
Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis, B. suis |
— |
Infektion mit Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae, M. tuberculosis) (MTBC) |
— |
Infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis |
— |
Bovine Virus Diarrhoe (BVD) |
— |
Enzootische Leukose der Rinder |
— |
Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit (ADV) |
4. Für Landtiere gelistete Seuchen, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c innerhalb der Union gemeldet werden müssen
— |
Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) („Infektion mit BTV“) nach Serotyp |
— |
Befall mit Varroa spp. |
— |
Befall mit Echinococcus multilocularis |
5. Für Wassertiere gelistete Seuchen, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c innerhalb der Union gemeldet werden müssen
— |
Virale Hämorrhagische Septikämie |
— |
Infektiöse Hämatopoetische Nekrose |
— |
Infektion mit dem HPR-deletierten Virus der Ansteckenden Blutarmut der Lachse |
— |
Infektion mit Marteilia refringens |
— |
Infektion mit Bonamia exitiosa |
— |
Infektion mit Bonamia ostreae |
— |
Infektion mit dem Virus der Weißpünktchenkrankheit („Infektion mit WSSV“) |
ANHANG II
ANGABEN, DIE BEI DER MELDUNG VON AUSBRÜCHEN GELISTETER SEUCHEN INNERHALB DER UNION GEMÄß ARTIKEL 3 ABSATZ 3 ZU MACHEN SIND
1.
Datum des Versands
2.
Uhrzeit des Versands
3.
Name des Landes
4.
Bezeichnung der Seuche und gegebenenfalls Art des Pathogens
5.
Laufende Nummer des Ausbruchs
6.
Art des Ausbruchs (Primärherd/Sekundärherd)
7.
gegebenenfalls Bezugsnummer eines mit diesem Ausbruch verbundenen Ausbruchs
8.
Region und geografische Lage des Ausbruchs
9.
Datum der Feststellung des Verdachts
10.
Datum der Bestätigung
11.
Verwendete Diagnosemethoden
12.
Ursprung der Seuche
13.
Getroffene Seuchenbekämpfungsmaßnahmen
14.
Vom Ausbruch betroffene Tiere
a) |
Landtiere (nach Arten), außer Honigbienen und Hummeln:
|
b) |
Honigbienen und Hummeln:
|
c) |
Wassertiere (nach Arten):
|
15.
Datum der vorläufigen Reinigung und Desinfektion (falls zutreffend)
ANHANG III
ANGABEN, DIE BEI DER BERICHTERSTATTUNG ÜBER DEN NACHWEIS GELISTETER SEUCHEN INNERHALB DER UNION GEMÄß ARTIKEL 4 ABSATZ 3 ZU MACHEN SIND
1.
Datum des Berichts
2.
Berichtszeitraum
3.
Name des Landes
4.
Bezeichnung der Seuche und gegebenenfalls Art des Pathogens
5.
Anzahl der Ausbrüche während des Berichtszeitraum nach gelisteten Tierarten oder Artengruppen
6.
Datum der Bestätigung des letzten Ausbruchs
ANHANG IV
REGIONEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN FÜR DIE ZWECKE DER MELDUNG UND BERICHTERSTATTUNG GEMÄß ARTIKEL 5
Mitgliedstaat: |
Melde- und Berichterstattungsregionen: |
Belgien |
province — provincie |
Bulgarien |
област |
Tschechien |
okres |
Dänemark |
Veterinäreinheiten oder Gemeinden |
Deutschland |
Kreis, Regierungsbezirk oder Bundesland |
Estland |
maakond |
Irland |
county |
Griechenland |
περιφερειακή ενότητα |
Spanien |
provincia |
Frankreich |
département |
Kroatien |
županija |
Italien |
provincia |
Zypern |
επαρχία |
Lettland |
novads |
Litauen |
apskritis |
Luxemburg |
das gesamte Land |
Ungarn |
megye |
Malta |
das gesamte Land |
Niederlande |
gemeente |
Österreich |
Bezirk |
Polen |
powiat |
Portugal |
Festland: distrito andere Teile des Gebiets: região autónoma |
Rumänien |
județ |
Slowenien |
območni urad |
Slowakei |
kraj |
Finnland |
maakunta/landskap |
Schweden |
kommun |
ANHANG V
ANGABEN, DIE GEMÄß ARTIKEL 7 ABSATZ 2 BUCHSTABE a ZU DEN ERGEBNISSEN DER DURCHFÜHRUNG OBLIGATORISCHER UND OPTIONALER TILGUNGSPROGRAMME ZU MACHEN SIND
ABSCHNITT 1
Ergebnisse von Tilgungsprogrammen für Landtierseuchen der Kategorie B und der Kategorie C auf der Grundlage der Gewährung des Status „seuchenfrei“ auf Betriebsebene
Angaben, die zu Tilgungsprogrammen für Landtierseuchen der Kategorie B und der Kategorie C auf der Grundlage der Gewährung des Status „seuchenfrei“ auf Betriebsebene zu machen sind:
1. |
Datum des Berichts |
2. |
Berichtszeitraum |
3. |
Name des Landes |
4. |
Bezeichnung der Seuche |
5. |
Räumlicher Anwendungsbereich (im Fall einer Änderung des räumlichen Anwendungsbereichs gemäß Anhang VII Abschnitt 1 Nummer 4) |
6. |
Angaben zu den betroffenen Betrieben und Tieren in dem Gebiet gemäß Nummer 5, nach Zone oder Region, wenn der räumliche Anwendungsbereich mehr als eine Region umfasst:
|
ABSCHNITT 2
Ergebnisse von Tilgungsprogrammen für RABV-Infektionen
Angaben, die zu Tilgungsprogrammen für RABV-Infektionen zu machen sind:
1. |
Datum des Berichts |
2. |
Berichtszeitraum |
3. |
Name des Landes |
4. |
Räumlicher Anwendungsbereich (im Fall einer Änderung des räumlichen Anwendungsbereichs gemäß Anhang VII Abschnitt 2 Nummer 3) |
5. |
Angaben zur Überwachung nach Zone oder Region, wenn der räumliche Anwendungsbereich mehr als eine Region umfasst, mindestens einschließlich Karten mit folgenden Daten:
|
6. |
Angaben zur Impfung wild lebender Tiere nach Zone oder Region, wenn der räumliche Anwendungsbereich mehr als eine Region umfasst:
|
ABSCHNITT 3
Ergebnisse von Tilgungsprogrammen für die Infektion mit BTV
Angaben, die zu Tilgungsprogrammen für die Infektion mit BTV zu machen sind:
1. |
Datum des Berichts |
2. |
Berichtszeitraum |
3. |
Name des Landes |
4. |
Räumlicher Anwendungsbereich (im Fall einer Änderung des räumlichen Anwendungsbereichs gemäß Anhang VII Abschnitt 3 Nummer 3) |
5. |
Angaben zur Überwachung in dem Gebiet gemäß Nummer 4, nach Zone oder Region, wenn der räumliche Anwendungsbereich mehr als eine Region umfasst:
|
ABSCHNITT 4
Ergebnisse von Tilgungsprogrammen für Wassertierseuchen der Kategorie B und der Kategorie C
Angaben, die zu Tilgungsprogrammen für Wassertierseuchen der Kategorie B und der Kategorie C zu machen sind:
1. |
Datum des Berichts |
2. |
Berichtszeitraum |
3. |
Name des Landes |
4. |
Bezeichnung der Seuche |
5. |
Räumlicher Anwendungsbereich (im Fall einer Änderung des räumlichen Anwendungsbereichs gemäß Anhang VII Abschnitt 4 Nummer 4) |
6. |
Angaben zu den betroffenen Aquakulturbetrieben und Tieren in dem Gebiet gemäß Nummer 5, nach Kompartiment, Zone oder Region, wenn der räumliche Anwendungsbereich mehr als eine Region umfasst:
|
(1) Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 211).
ANHANG VI
ANGABEN ZU DEN ERGEBNISSEN DER DURCHFÜHRUNG DER OBLIGATORISCHEN UND OPTIONALEN TILGUNGSPROGRAMME, DIE GEMÄß ARTIKEL 7 ABSATZ 2 BUCHSTABE b ZU MACHEN SIND‚ UND ANGABEN, DIE IN ANTRÄGEN AUF ANERKENNUNG DES STATUS „SEUCHENFREI“ VON MITGLIEDSTAATEN ODER ZONEN IN BEZUG AUF LAND- UND WASSERTIERSEUCHEN SOWIE IN ANTRÄGEN AUF ANERKENNUNG DES STATUS „SEUCHENFREI“ VON KOMPARTIMENTEN IN BEZUG AUF WASSERTIERSEUCHEN GEMÄß ARTIKEL 11 ZU MACHEN SIND
ABSCHNITT 1
Einhaltung allgemeiner Kriterien
In Anträgen auf Anerkennung des Status „seuchenfrei“ sind folgende allgemeine Angaben zu machen:
1. |
Datum des Antrags |
2. |
Name des Landes |
3. |
Bezeichnung der Seuche |
4. |
Räumlicher Anwendungsbereich in Bezug auf die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ |
5. |
Erklärung zur Bestätigung, dass die einschlägigen allgemeinen Kriterien gemäß Artikel 66 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 für Mitgliedstaaten oder Zonen bzw. gemäß Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Delegierten Verordnung für aquatische Kompartimente erfüllt sind |
ABSCHNITT 2
Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage des Nichtvorhandenseins gelisteter Arten
In Anträgen auf Anerkennung des Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage des Nichtvorhandenseins gelisteter Arten sind folgende Angaben zu machen:
Dokumentation gemäß Artikel 67 Absatz 2 oder Artikel 74 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689
ABSCHNITT 3
Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage der Unfähigkeit des Seuchenerregers, zu überleben
In Anträgen auf Anerkennung des Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage der Unfähigkeit des Seuchenerregers, zu überleben, sind folgende Angaben zu machen:
Dokumentation gemäß Artikel 68 Absatz 2 oder Artikel 75 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689
ABSCHNITT 4
Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage der Unfähigkeit von für gelistete Seuchen von Landtieren gelisteten Vektoren, zu überleben
In Anträgen auf Anerkennung des Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage der Unfähigkeit von für gelistete Seuchen von Landtieren gelisteten Vektoren, zu überleben, sind folgende Angaben zu machen:
Dokumentation gemäß Artikel 69 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689
ABSCHNITT 5
Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage von historischen Daten und Überwachungsdaten
1. |
In Anträgen auf Anerkennung des Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage von historischen Daten und Überwachungsdaten hat die zuständige Behörde folgende Angaben zu machen, sofern die Seuche in dem betreffenden Gebiet entweder nie gemeldet wurde oder getilgt und zumindest in den letzten 25 Jahren vor Beantragung der Anerkennung des Status „seuchenfrei“ in diesem Gebiet nicht gemeldet wurde:
|
2. |
In Anträgen auf Anerkennung des Status „frei von BVD“ auf der Grundlage von historischen Daten und Überwachungsdaten sind folgende Angaben zu machen, die sich mindestens auf die vorangegangenen 10 Jahre beziehen müssen, wenn die Seuche in den letzten 25 Jahren gemeldet und aus dem betreffenden Gebiet getilgt wurde:
|
3. |
In Anträgen auf Anerkennung des Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage von historischen Daten und Überwachungsdaten sind bei Beantragung des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung folgende Angaben zu machen:
dokumentierte Nachweise zur Einhaltung der Anforderungen des Anhangs V Teil IV Abschnitt 1 Buchstaben a bis e der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 |
ABSCHNITT 6
Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage von Tilgungsprogrammen
In Anträgen auf Anerkennung des Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage von Tilgungsprogrammen sind folgende Angaben zu machen:
1. |
Im Falle von Tilgungsprogrammen für die Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Rindern nach Zone oder Region, wenn der räumliche Anwendungsbereich mehr als eine Region umfasst:
|
2. |
Im Falle von Tilgungsprogrammen für die Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Schafen und Ziegen nach Zone oder Region, wenn der räumliche Anwendungsbereich mehr als eine Region umfasst:
|
3. |
Im Falle von Tilgungsprogrammen für die Infektion mit MTBC nach Zone oder Region, wenn der räumliche Anwendungsbereich mehr als eine Region umfasst:
|
4. |
Im Falle von Tilgungsprogrammen für EBL nach Zone oder Region, wenn der räumliche Anwendungsbereich mehr als eine Region umfasst:
|
5. |
Im Falle von Tilgungsprogrammen für IBR/IPV nach Zone oder Region, wenn der räumliche Anwendungsbereich mehr als eine Region umfasst:
|
6. |
Im Falle von Tilgungsprogrammen für die Infektion mit ADV nach Zone oder Region, wenn der räumliche Anwendungsbereich mehr als eine Region umfasst:
|
7. |
Im Falle von Tilgungsprogrammen für BVD nach Zone oder Region, wenn der räumliche Anwendungsbereich mehr als eine Region umfasst:
|
8. |
Im Falle von Tilgungsprogrammen für RABV-Infektionen nach Zone oder Region, wenn der räumliche Anwendungsbereich mehr als eine Region umfasst, Angaben zu:
|
9. |
Im Falle von Tilgungsprogrammen für die Infektion mit BTV:
|
10. |
Im Falle von Tilgungsprogrammen für Wassertierseuchen der Kategorie B und der Kategorie C nach Zone, Kompartiment oder Region, wenn der räumliche Anwendungsbereich mehr als eine Region umfasst:
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(1) Infiziert, nichtinfiziert, unbekannt.
ANHANG VII
FÜR DIE VORLAGE VON TILGUNGSPROGRAMMEN GEMÄß ARTIKEL 10 ZU MACHENDE ANGABEN
ABSCHNITT 1
Vorlage von Tilgungsprogrammen für Landtierseuchen der Kategorie B und der Kategorie C auf der Grundlage der Gewährung des Status „seuchenfrei“ auf Betriebsebene
Angaben, die zu Tilgungsprogrammen für Landtierseuchen der Kategorie B und der Kategorie C auf der Grundlage der Genehmigung des Status „seuchenfrei“ auf Betriebsebene zu machen sind:
1. |
Datum der Vorlage |
2. |
Name des Landes |
3. |
Bezeichnung der Seuche |
4. |
Räumlicher Anwendungsbereich mit einer Beschreibung und Abgrenzung der geografischen und administrativen Gebiete, die unter das Tilgungsprogramm fallen, sowie Namen der Zonen und Regionen, wenn der räumliche Anwendungsbereich des Programms mehr als eine Region umfasst |
5. |
Eine Beschreibung der epidemiologischen Lage nach Zone oder Region, wenn der räumliche Anwendungsbereich des Programms mehr als eine Region umfasst:
|
6. |
Eine Beschreibung der Seuchenbekämpfungsstrategie des Tilgungsprogramms gemäß Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission, die mindestens Folgendes umfasst:
|
7. |
Eine Beschreibung der Organisation, der Überwachung und der Aufgaben der an dem Tilgungsprogramm beteiligten Parteien, mit mindestens folgenden Angaben:
|
8. |
Die geschätzte Laufzeit des Tilgungsprogramms |
9. |
Die Zwischenziele des Tilgungsprogramms, mit mindestens folgenden Angaben:
|
ABSCHNITT 2
Vorlage von Tilgungsprogrammen für RABV-Infektionen
Angaben, die zu Tilgungsprogrammen für RABV-Infektionen zu machen sind:
1. |
Datum der Vorlage |
2. |
Name des Landes |
3. |
Räumlicher Anwendungsbereich mit einer Beschreibung und Abgrenzung der geografischen und administrativen Gebiete, die unter das Tilgungsprogramm fallen, sowie Namen der Zonen und Regionen, wenn der räumliche Anwendungsbereich des Programms mehr als eine Region umfasst |
4. |
Eine Beschreibung der epidemiologischen Lage mindestens in den letzten fünf Jahren, einschließlich folgender Angaben:
|
5. |
Eine Beschreibung der Seuchenbekämpfungsstrategie des Tilgungsprogramms gemäß Artikel 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission:
|
6. |
Eine Beschreibung der Organisation, der Überwachung und der Aufgaben der an dem Tilgungsprogramm beteiligten Parteien, mit mindestens folgenden Angaben:
|
7. |
Die geschätzte Laufzeit des Tilgungsprogramms |
8. |
Die Zwischenziele des Tilgungsprogramms, mit mindestens folgenden Angaben:
|
ABSCHNITT 3
Vorlage von Tilgungsprogrammen für Infektionen mit BTV
Angaben, die zu Tilgungsprogrammen für die Infektion mit BTV zu machen sind:
1. |
Datum der Vorlage |
2. |
Name des Landes |
3. |
Räumlicher Anwendungsbereich mit einer Beschreibung und Abgrenzung der geografischen und administrativen Gebiete, die unter das Tilgungsprogramm fallen, sowie Namen der Zonen und Regionen, wenn der räumliche Anwendungsbereich des Programms mehr als eine Region umfasst sowie gegebenenfalls die Gründe für die Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 37 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 |
4. |
Eine Beschreibung der epidemiologischen Lage nach Zone oder Region, wenn der räumliche Anwendungsbereich des Programms mehr als eine Region umfasst:
|
5. |
Eine Beschreibung der Seuchenbekämpfungsstrategie des Tilgungsprogramms gemäß Artikel 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689, die mindestens Folgendes umfasst:
|
6. |
Eine Beschreibung der Organisation, der Überwachung und der Aufgaben der an dem Tilgungsprogramm beteiligten Parteien, mit mindestens folgenden Angaben:
|
7. |
Die geschätzte Laufzeit des Tilgungsprogramms |
8. |
Die Zwischenziele des Tilgungsprogramms, mit mindestens folgenden Angaben:
|
ABSCHNITT 4
Vorlage von Tilgungsprogrammen für Wassertierseuchen der Kategorie B und der Kategorie C
Angaben, die in Tilgungsprogramme für Wassertierseuchen der Kategorie B und der Kategorie C aufzunehmen sind:
1. |
Datum der Vorlage |
2. |
Name des Landes |
3. |
Bezeichnung der Seuche |
4. |
Räumlicher Anwendungsbereich mit einer Beschreibung und Abgrenzung der geografischen und administrativen Gebiete, die unter das Tilgungsprogramm fallen, sowie Namen der Zonen oder Kompartimente |
5. |
Eine Beschreibung der epidemiologischen Lage nach Zone, Kompartiment oder Region, wenn der räumliche Anwendungsbereich des Programms mehr als eine Region umfasst:
|
6. |
Eine Beschreibung der Seuchenbekämpfungsstrategie des Tilgungsprogramms gemäß Artikel 46 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689, die mindestens Folgendes umfasst:
|
7. |
Eine Beschreibung der Organisation, der Überwachung und der Aufgaben der an dem Tilgungsprogramm beteiligten Parteien, mit mindestens folgenden Angaben:
|
8. |
Die geschätzte Laufzeit des Tilgungsprogramms |
9. |
Die Zwischenziele des Tilgungsprogramms und die Seuchenbekämpfungsstrategien zu dessen Umsetzung, mit mindestens folgenden Angaben:
|
(1) Seuchenfrei, infiziert oder unbekannt.
(2) Nichtinfiziert, infiziert oder unbekannt.