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Document 32020R0894

    Durchführungsverordnung (EU) 2020/894 der Kommission vom 29. Juni 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse

    C/2020/4235

    ABl. L 206 vom 30.6.2020, p. 27–62 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/894/oj

    30.6.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 206/27


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/894 DER KOMMISSION

    vom 29. Juni 2020

    zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung (1), insbesondere auf die Artikel 16 und 20,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (2), insbesondere auf die Artikel 13 und 16,

    In Erwägung nachstehender Gründe:

    1.   HINTERGRUND

    (1)

    Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 (3) (im Folgenden „endgültige Verordnung“) führte die Kommission Schutzmaßnahmen gegenüber bestimmten Stahleinfuhren (26 Kategorien von Stahlerzeugnissen) ein. Die Maßnahmen bestehen aus einem System von Zollkontingenten für jede Warenkategorie (im Folgenden „Zollkontingente“), die so festgesetzt werden, dass die eine Zerrüttung bewirkenden Einfuhren gering gehalten und zugleich die traditionellen Einfuhrmengen der Handelspartner erhalten bleiben. Für Einfuhren, die die Zollkontingente überschreiten, liegt der Zollsatz außerhalb des Kontingents bei 25 %.

    (2)

    Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1590 (4) (im Folgenden „erste Überprüfungsverordnung“) überprüfte die Kommission die Maßnahmen erstmals und führte eine Reihe von Anpassungen ein, die den veränderten Umständen und dem Unionsinteresse Rechnung trugen, um die Wirksamkeit der Maßnahmen zu erhöhen.

    (3)

    Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/35 (5) (im Folgenden „Endverwendungsverordnung“) hob die Kommission die zuvor hinsichtlich der Verwaltung des Zollkontingents in der Warenkategorie 4 vorgenommene Anpassung auf, da sie sich als undurchführbar erwiesen hatte.

    2.   ZWEITES ÜBERPRÜFUNGSVERFAHREN

    (4)

    Gemäß Artikel 8 der endgültigen Verordnung kann die Kommission die Maßnahmen in deren Anwendungszeitraum bei geänderten Umständen überprüfen.

    (5)

    Am 14. Februar 2020 leitete die Kommission die zweite Überprüfung der Schutzmaßnahmen ein, indem sie eine Einleitungsbekanntmachung (6) veröffentlichte‚ in der sie interessierte Parteien aufforderte, ihren Standpunkt darzulegen und Beweise im Hinblick auf fünf Überprüfungsgründe vorzulegen (7).

    (6)

    Es wurde ein ordnungsgemäßes, zweistufiges schriftliches Verfahren durchgeführt. In der ersten Phase gingen bei der Kommission rund 90 Stellungnahmen ein. In der zweiten Phase konnten die interessierten Parteien auch die ursprünglichen Stellungnahmen anderer Parteien zurückweisen. Es gingen bei der Kommission mehr als 30 Erwiderungen ein.

    (7)

    Die schriftliche Phase des Verfahrens endete am 18. März 2020, während die Union und andere Länder strenge Ausgangsbeschränkungen und Kontaktsperren einführten, um die Ausbreitung der COVID-19-Pandemie aufzuhalten.

    (8)

    Um im Rahmen der Überprüfung den wirtschaftlichen Auswirkungen dieser unerwarteten Entwicklung Rechnung zu tragen, die zu einer drastischen Änderung der Umstände auf dem Stahlmarkt der Union und in Bezug auf die geltenden Schutzmaßnahmen führte, gewährte die Kommission am 30. April 2020 eine zusätzliche und außerordentliche Frist, damit interessierte Parteien zu den wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den Stahlmarkt Stellung nehmen können.

    3.   FESTSTELLUNGEN DER UNTERSUCHUNG

    (9)

    Nach eingehender Prüfung aller eingegangenen Stellungnahmen gelangte die Kommission zu den folgenden Schlussfolgerungen. Sie sind in sechs Unterabschnitte untergliedert. Der erste betrifft die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Abschnitt 3.1), die folgenden fünf entsprechen den fünf in der Bekanntmachung der Einleitung der zweiten Überprüfung genannten Überprüfungsgründen (Abschnitte 3.2 bis 3.6): A) Höhe und Zuteilung von Zollkontingenten; B) Verdrängung von traditionellen Handelsströmen; C) mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung der Integrationsziele, die in Bezug auf bevorzugte Handelspartner verfolgt werden; D) Aktualisierung der Liste der Entwicklungsländer mit WTO-Mitgliedschaft, die auf der Grundlage aktualisierter, 2019 betreffender Einfuhrstatistiken vom Anwendungsbereich der Maßnahmen ausgeschlossen sind, und E) weitere Änderungen der Umstände, die eine Anpassung der Höhe der Zuteilung der Zollkontingente erforderlich machen könnten.

    3.1.   Die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den Stahlmarkt der Union und das Funktionieren der geltenden Schutzmaßnahmen

    Stellungnahmen interessierter Parteien

    (10)

    Bei der Kommission gingen etwa 200 Stellungnahmen zu den wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und ihren Auswirkungen auf das Funktionieren der geltenden Schutzmaßnahmen ein. Ein Großteil stammte dabei von Ausführern, Einführern, Verwendern und Händlern. Mehrere Ausfuhrländer sowie Verbände der Stahlindustrie der Union (im Folgenden „Wirtschaftszweig der Union“) und nachgelagerte Stahlverwender äußerten sich ebenfalls.

    (11)

    In einer großen Mehrheit der Stellungnahmen wurde der Antrag des Wirtschaftszweigs der Union, die Menge der Zollkontingente drastisch zu verringern, entschieden abgelehnt. Diesen Stellungnahmen zufolge würde diese Verringerung der Zollkontingente nicht nur ein nicht mit den WTO-Regeln vereinbares De-Facto-Einfuhrverbot darstellen, sondern liefe auch dem Unionsinteresse zuwider, da das Interesse der nachgelagerten Märkte ignoriert würde, auf denen es sehr negative Auswirkungen auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Stahlerzeugung gäbe. Mehrere Parteien betonten ferner, dass zusätzliche Änderungen bei der Verwaltung von Zollkontingenten völlig ungerechtfertigt seien, und vertraten die Auffassung, dass die Aufhebung des Mechanismus der Übertragung ungenutzter Kontingente von einem Quartal auf ein anderes die Maßnahmen restriktiver machen würde, was einen Verstoß gegen die WTO-Regeln darstellen würde. Viele Parteien wiesen darauf hin, dass die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie nach wie vor ungewiss, schwer vorhersehbar und je nach Stahlsegment unterschiedlich seien. Einige Parteien schlugen daher vor, etwaige Anpassungen so lange aufzuschieben, bis Klarheit über die Auswirkungen besteht, und machten darauf aufmerksam, dass eine Verringerung der Zollkontingente bereits abgeschlossene Lieferverträge beeinträchtigen würde.

    Standpunkt der Kommission

    (12)

    Als die Kommission im Oktober 2019 das erste Paket der Anpassungen der Schutzmaßnahmen der Union im Stahlbereich verabschiedete, wies die Prognose für die Stahlindustrie auf einen Nachfragerückgang hin, da die Weltwirtschaft allmählich an Schwung verlor. Neben der Anpassung der Geschwindigkeit der Liberalisierung an das prognostizierte zurückgehende Wachstum hat die Kommission auch eine Reihe weiterer Anpassungen vorgenommen, um die traditionellen Handelsströme zu erhalten und um zu verhindern, dass bestimmte Ursprungsländer der Ausfuhren andere bei der Nutzung der Zollkontingente verdrängen, die im Rahmen der Maßnahmen in einem sich allmählich verschlechternden wirtschaftlichen Umfeld zur Verfügung stehen.

    (13)

    Zu diesem Zeitpunkt war es unvorhersehbar, dass die COVID-19-Pandemie die Weltwirtschaft einige Monate später in die schwerste Rezession seit der globalen Finanzkrise von 2008 bringen würde. Die strengen Kontrollen, die seit dem Ausbruch der Pandemie im ersten Quartal 2020 zur Eindämmung und Bekämpfung der Seuche weltweit von den Behörden eingeführt wurden, hatten drastische Auswirkungen. Die wirtschaftlichen Folgen der Ausgangsbeschränkungen und Kontaktsperren waren unmittelbar und hart. Das Ausmaß und die Heftigkeit des wirtschaftlichen Schocks waren in Bezug auf Produktion, Anlageinvestitionen, Entlassungen und Nachfrage sehr groß.

    (14)

    Oxford Economics zufolge dürfte das weltweite BIP „in der ersten Jahreshälfte um fast 7 % und damit doppelt so stark wie während der weltweiten Finanzkrise schrumpfen, was auf durchweg vorzunehmende Korrekturen in den großen Volkswirtschaften zurückzuführen ist“ (8). Dieser Rückgang ist in allen wichtigen Industriezweigen zu beobachten, und die Aufträge sind völlig eingegangen. Im März 2020 sank der Global Composite Output Index von J.P.Morgan mit 39,4 auf den tiefsten Stand seit 133 Monaten; der Rückgang des Indexes von einem Monat zum nächsten (6,7 Punkte) war der zweitstärkste im Zeitreihenverlauf (9). „Die Schwere der Auswirkungen wurde durch die historisch stärkste rückläufige Entwicklung der Indizes im Monatsvergleich zur Produktion (Rückgang um 10,1 Punkte), zu den Auftragseingängen (Rückgang um 9,4), zu den Auftragsbeständen (Rückgang um 7,3), zu den neuen Ausfuhraufträgen (Rückgang um 10,4) und den künftigen Tätigkeiten (Rückgang um 13,1) hervorgehoben “ (10). Die Veröffentlichung des IHS Markit Global Sector PMI vom Mai bestätigt diese Auswirkungen und zeigt Rückgänge der Produktion in Rekordhöhe in jedem beobachteten Wirtschaftszweig mit Ausnahme des Gesundheitswesens (11).

    (15)

    Die Stahlerzeuger in der Union rechnen für die zweite Jahreshälfte 2020 mit einer weiter stagnierenden Nachfrage, wobei diese in Südeuropa um mehr als 60 % und in Nordeuropa um rund 50 % zurückgeht, was hauptsächlich auf einen dramatischen Einbruch der Nachfrage im Automobilsegment um rund 80 % infolge eines drastischen Rückgangs der Absatz- und Produktionszahlen von Fahrzeugen zurückzuführen ist. Dies steht im Einklang mit den Feststellungen von Morgan Stanley im jüngsten Bericht über die Stahlindustrie (12), in dem es heißt: „Die Zielmärkte im Stahlbereich sind mit gravierenden Störungen der Nachfrage nach Automobilen (18 % der Stahlnachfrage in der Union) konfrontiert, die im März um 40-85 % im Vergleich zum Vorjahresmonat sank, und in den Segmenten Baugewerbe, Öl und Gas sowie Luft- und Raumfahrt bestehen ebenfalls erhebliche Probleme.“ Der oben genannte anhaltende Rückgang der Stahlnachfrage erscheint plausibel und scheint durch die Entwicklung des saisonbereinigten Global Steel Users PMI bestätigt zu werden, bei dem es sich um einen zusammengesetzten Indikator handelt, der einen genauen Überblick über die Bedingungen der Tätigkeit von Herstellern geben soll, die als intensive Stahlverbraucher ausgemacht wurden. Dieser Indikator sank im April von 49,3 im März auf einen 133-Monats-Tiefststand von 43,7; dies ist auf die stagnierende Nachfrage sowohl auf den Inlands- als auch auf den Ausfuhrmärkten zurückzuführen, wobei Letztere den stärksten Rückgang seit Ende 2008 verzeichneten (13).

    (16)

    Die daraus resultierenden schweren wirtschaftlichen Schäden werden sich im ersten Halbjahr 2020 bei Unternehmen und Ländern bemerkbar machen. Eine Umkehr des Trends kann erst Ende des zweiten Quartals erwartet werden, mit einem möglichen Anstieg der Wirtschaftstätigkeit in sehr wenigen Ländern, wenn überhaupt. Die Frühjahrsprognose 2020 der Europäischen Kommission geht von einer tiefen und ungleichmäßigen Rezession und einer ungewissen Erholung aus, wobei die Arbeitslosenquote in der Union von 6,7 % im Jahr 2019 auf 9 % im Jahr 2020 ansteigen und dann auf rund 8 % im Jahr 2021 zurückgehen soll (14).

    (17)

    Die Wirtschaftsprognosen für die verbleibende Geltungsdauer der Schutzmaßnahmen bis zum 30. Juni 2021 sind düster. In der Frühjahrsprognose 2020 der Europäischen Kommission wird ebenfalls prognostiziert, dass die Wirtschaft der Union 2020 um 7,5 % schrumpfen und 2021 wieder um rund 6 % wachsen wird. Es ist daher nicht damit zu rechnen, dass die EU-Wirtschaft die krisenbedingten Verluste bis Ende 2021 vollständig ausgleichen wird. Die Investitionen werden gedämpft bleiben, und auch der Arbeitsmarkt wird sich nicht vollständig erholen (15). Die Wachstumsprojektionen der Kommission für die Union und das Euro-Währungsgebiet wurden gegenüber der Herbstprognose 2019 um rund neun Prozentpunkte nach unten korrigiert.

    (18)

    Wie gravierend die massiven wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie sein werden, lässt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch nur schwer vorhersagen. Oxford Economics stellt fest: „Die größte Unsicherheit besteht jetzt nicht in der Dimension des Rückgangs im zweiten Halbjahr 2020, sondern in der Geschwindigkeit und dem Zeitpunkt der anschließenden Erholung “ (16). In seiner jüngsten Unsicherheitsanalyse kommt IHS Markit zu dem Ergebnis, dass die Unsicherheit in die Höhe schnellt und das Niveau der allgemeinen Finanzkrise erreicht, und beschreibt, wie „die Unternehmen heute eine Rezession mehr als je zuvor fürchten und weitgehend damit rechnen, dass der Abschwung im gesamten kommenden Jahr anhalten wird“ (17).

    (19)

    Obwohl die Länder seit Mitte Mai 2020 mit der Umsetzung von Ausstiegsstrategien im Hinblick auf die strengeren Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie begonnen haben, bestehen in der Tat noch viele Unsicherheiten hinsichtlich der Erholung. Erstens ist es in dieser Phase schwierig, das Ausmaß der Schäden, die den nationalen Industrien und den inländischen und internationalen Lieferketten entstanden sind, klar zu bestimmen. Zweitens ist nicht ausgeschlossen, dass im weiteren Verlauf des Jahres neue Viruswellen auftreten, jetzt da die Kontrollen schrittweise gelockert werden, was zu aufeinanderfolgenden Wiedereinführungen der Ausgangsbeschränkungen und Kontaktsperren führen und die Lockerungen auch ins Stocken geraten lassen könnte, sodass die Erholung im Keim erstickt und anhaltendere Schäden verursacht werden könnten.

    (20)

    In Anbetracht der bisherigen Analyse stellt die Kommission fest, dass der durch die COVID-19-Pandemie verursachte wirtschaftliche Schock eine grundlegende und außergewöhnliche Änderung der Umstände mit drastischen Auswirkungen auf das Funktionieren des Stahlmarktes in der Union und weltweit darstellt. Aus diesem Grund hält es die Kommission für erforderlich, bei der Gestaltung der Anpassungen im Rahmen der zweiten Überprüfung der Schutzmaßnahmen die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sorgfältig zu berücksichtigen.

    (21)

    Wie bereits erläutert, hatte die Kommission bei der ersten Überprüfung der Schutzmaßnahmen infolge eines bereits zu beobachtenden Abschwungs auf dem Stahlmarkt, der im Gegensatz zu den Erwartungen zum Zeitpunkt des Erlasses der endgültigen Maßnahmen stand, Anpassungen vorgenommen, um die im ersten Jahr der Maßnahmen festgestellten begrenzten Verdrängungseffekte zu beheben. Diese Auswirkungen werden sich jedoch im derzeitigen wirtschaftlichen Umfeld weiter verschärfen, wenn keine Anpassungen vorgenommen werden.

    (22)

    Während der wirtschaftliche Schock der Pandemie insofern relativ symmetrisch war, als die Pandemie alle Länder der Welt mit einem plötzlichen und erheblichen Rückgang der Produktion und der Nachfrage getroffen hat, dürfte die Stärke des Wiederaufschwungs 2021 asymmetrisch sein. Dies hängt nicht nur von der Entwicklung der Pandemie in den einzelnen Ländern ab, sondern auch von der Struktur der nationalen Volkswirtschaften und ihrer Fähigkeit, mit Konjunkturmaßnahmen zu reagieren.

    (23)

    Angesichts des derzeitigen Nachfrageeinbruchs und des daraus resultierenden drastischen Rückgangs der Verkäufe, der praktisch alle Kategorien von Stahlerzeugnissen betrifft, in Verbindung mit einem Szenario hoher Unsicherheit und wahrscheinlich starker geografischer Asymmetrien bei Geschwindigkeit und Zeitpunkt der Erholung, ist es plausibel zu erwarten (18), dass einige Ausführer von Stahl in die Union ein noch stärkeres aggressives Handelsverhalten an den Tag legen werden, um zum Nachteil anderer Marktteilnehmer „den Markt zu leeren“, wenn die Wirtschaftstätigkeit nach der Pandemie wieder anläuft.

    (24)

    Insbesondere kann davon ausgegangen werden (19), dass einige Ausführer — insbesondere in Regionen, in denen die Wirtschaftstätigkeit früher wieder aufgenommen wird als in anderen — die Verkäufe auf dem Unionsmarkt energischer als in der Vergangenheit vorziehen werden, um zunächst die länderspezifischen Kontingente so früh wie möglich auszuschöpfen und anschließend bereit zu sein, die Restkontingente in Anspruch zu nehmen, sobald sie verfügbar sind.

    (25)

    Dieses opportunistische Verhalten von Ausführern aus bestimmten Ursprungsländern birgt mehr denn je die Gefahr, dass andere Marktteilnehmer verdrängt und auf ungebührliche Weise Marktanteile in Anspruch genommen werden, die unter normalen Umständen anderen traditionellen Handelsströmen oder der heimischen Produktion zufallen würden. Dies ist ein echtes Risiko, da die Ausführer mit allen Mitteln versuchen werden, größere Marktanteile auf einem kleineren Markt zu gewinnen, um die absoluten Verkaufsverluste aufgrund der gedämpften Nachfrage auszugleichen.

    (26)

    Neben der Gefahr für die Erhaltung der traditionellen Handelsströme, was die Ursprungsländer angeht, kann das oben beschriebene opportunistische Verhalten, das traditionelle Handelsströme und die inländische Produktion in ungebührlicher Weise verdrängt, auch zu sehr schwerwiegenden Ungleichgewichten auf dem Stahlmarkt der Union führen, die letztlich die Abhilfewirkung der ursprünglichen Schutzmaßnahmen im Hinblick auf den Schutz vor einem erneuten plötzlichen Anstieg der Einfuhren beeinträchtigen könnten.

    (27)

    Unter diesen Umständen hält es die Kommission für erforderlich, zwei allgemeine Anpassungen der Verwaltung der Zollkontingente vorzunehmen, um eine geordnete Rückkehr aller Anbieter, sowohl des heimischen Wirtschaftszweigs als auch der Ausführer, auf den Markt zu gewährleisten und ungebührliches opportunistisches Verhalten auf ein Minimum zu reduzieren. Die erste besteht darin, zu einer vierteljährlichen statt zu einer jährlichen Verwaltung aller länderspezifischen Kontingente überzugehen; diese Anpassung wird unter Beibehaltung der Gesamtmengen je Warenkategorie einen stabileren Einfuhrstrom gewährleisten und das Risiko eines ungebührlichen Anstiegs der Einfuhren während der verbleibenden Geltungsdauer der Maßnahmen minimieren. Eine zweite ergänzende Anpassung besteht in der Einführung einer ausgefeilteren Regelung für den Zugang von Ländern, für die länderspezifische Kontingente gelten, zu den Restkontingenten. Durch diese Anpassung wird gegebenenfalls die Nutzung des Restkontingents auf die kleineren Ausfuhrländer, die derzeit unter diesen globalen Abschnitt der Zollkontingente fallen, begrenzt und das Risiko minimiert, dass sie von den Ausführern, denen länderspezifische Kontingente zugutekommen, verdrängt werden. Diese beiden Anpassungen werden in den Abschnitten 3.2 bzw. 3.3 weiter ausgeführt.

    3.2.   Höhe und Zuteilung von Zollkontingenten

    (28)

    In diesem Abschnitt prüfte die Kommission, ob die derzeitige Höhe und Zuteilung der Zollkontingente sowie ihre Verwaltung angemessen sind. Wie in der Einleitungsbekanntmachung angegeben, hat die Kommission bei ihrer Bewertung abgesehen von den Stellungnahmen und Beweisen, die von interessierten Parteien eingereicht bzw. vorgelegt wurden, der Entwicklung der Nutzung der Zollkontingente‚ die Gegenstand einer täglichen Beobachtung in allen 26 Warenkategorien war, im Verlaufe des zweiten Jahres der Maßnahmen (20) besondere Aufmerksamkeit geschenkt.

    Stellungnahmen interessierter Parteien

    (29)

    Die meisten interessierten Parteien nahmen zu diesem Aspekt der Überprüfung Stellung. Viele von ihnen, insbesondere ausführende Hersteller, Regierungen von Drittländern, Verwender und Einführer, forderten entweder eine Erhöhung der Zollkontingente oder ein anderes Zuteilungssystem für die Warenkategorien, die sie betreffen. Diese Anträge umfassten die Änderung des Referenzzeitraums für die Berechnung der Höhe der Zollkontingente, um ein höheres Kontingent in Anspruch nehmen zu können. Einige interessierte Parteien ersuchten die Kommission darum, die Grundlage für die Zuteilung eines länderspezifischen Kontingents zu ändern, indem die derzeitige Schwelle von 5 % entweder angehoben oder gesenkt wird.

    (30)

    Der Wirtschaftszweig der Union wiederum sprach sich für eine Reihe von Berichtigungen in umgekehrter Richtung aus. Insbesondere forderte der Wirtschaftszweig der Union, die Zollkontingente auf Quartalsbasis zu verwalten und die ungenutzten Mengen eines Quartals nicht auf das nächste Quartal zu übertragen. Im Rahmen der außerordentlichen Wiederaufnahme der schriftlichen Phase für Stellungnahmen zu den wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ersuchte der Wirtschaftszweig der Union um eine Verringerung der Zollkontingente um bis zu 75 %, um den verheerenden wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie Rechnung zu tragen. Viele interessierte Parteien lehnten diese Forderung entschieden ab, da sie mit den WTO-Regeln unvereinbar sei und die nachgelagerten Wirtschaftszweige in der Union in unangemessener Weise beeinträchtigen würde.

    Standpunkt der Kommission

    (31)

    Die Kommission stellt fest, dass selbst im letzten Quartal des zweiten Jahres der Maßnahmen (analysiert wurden Daten bis zum 15. Mai 2020) die Gesamthöhe der Zollkontingente weitgehend ungenutzt blieb (21) und für jede Warenkategorie Kontingente verfügbar waren. Angesichts der beobachteten Geschwindigkeit und Entwicklung bei der Nutzung der Zollkontingente, jetzt da mehr als drei Viertel des Zeitraums bereits verstrichen sind, und der in Abschnitt 3.1 beschriebenen vorherrschenden wirtschaftlichen Lage stagnierenden Wachstums hält es die Kommission für sehr unwahrscheinlich, dass sich die Nutzung von Zollkontingenten im restlichen Verlauf des letzten Quartals beschleunigt. Vielmehr deuten die jüngsten Einfuhrtrends und Nachfrageprognosen darauf hin, dass die Einfuhren bis zum Ende des Zeitraums, d. h. bis zum 30. Juni 2020, noch weiter zurückgehen könnten. Wie in Erwägungsgrund 15 der ersten Überprüfungsverordnung dargelegt, blieben im ersten Jahr der Maßnahmen, als die Lage auf dem Markt stabiler und die Nachfrage im Vergleich zur derzeitigen Lage konstant war, rund 3,2 Mio. Tonnen zollfreier Kontingente ungenutzt (22).

    (32)

    Vor diesem Hintergrund ist die Kommission der Auffassung, dass die Höhe der Zollkontingente die Handelsströme im zweiten Jahr der Maßnahmen nicht unangemessen einschränkte, sondern den Bedürfnissen des Unionsmarktes angemessene Einfuhrmengen zuließ.

    (33)

    Als Reaktion auf die Forderungen nach Erhöhung der Zollkontingente stellt die Kommission fest, dass aus den Stellungnahmen der interessierten Parteien nicht hervorgeht, dass die Nachfrage auf dem Stahlmarkt der Union derart anstiege, dass die jetzigen Zollkontingente zu einem Versorgungsengpass auf dem Markt führen würden. Vielmehr deutet die Entwicklung, wie in Abschnitt 3.1 ausführlich beschrieben, eher in die entgegengesetzte Richtung. Schließlich stellt die Kommission fest, dass der Referenzzeitraum für die Berechnung der Zollkontingente zu den wesentlichen Elementen bei der Gestaltung der Maßnahmen gehört, die von Anfang an in der endgültigen Verordnung festgelegt wurden, und dass wesentliche Änderungen der Grundstruktur der Maßnahmen nicht Bestandteil der Überprüfung sind. Stattdessen soll geprüft werden, ob spezifische Anpassungen bei der Verwaltung der Zollkontingente erforderlich sind. Die Kommission weist diese Forderungen daher zurück.

    (34)

    Ungeachtet dessen hält es die Kommission für erforderlich, eine Reihe von Anpassungen und Präzisierungen bei der Verwaltung der Zollkontingente vorzunehmen, um das Vorgehen an die Marktentwicklung anzupassen und ein besseres Funktionieren der Schutzmaßnahmen sicherzustellen. Diese Anpassungen sind sowohl horizontaler Art als auch spezifisch für bestimmte Warenkategorien.

    3.2.1.   Horizontale Anpassung: quartalsweise Verwaltung aller länderspezifischen Kontingente

    (35)

    Die Überprüfung ergab, dass mehrere Ausfuhrländer im zweiten Jahr der Anwendung der Maßnahmen in zahlreichen Warenkategorien weiterhin ein sehr aggressives Ausfuhrverhalten zeigten. Diese Länder haben mehrere (oder die meisten) ihrer jährlichen länderspezifischen Kontingente ungewöhnlich schnell (in einigen Fällen nur wenige Monate nach Beginn des Zeitraums) ausgeschöpft. In einem Fall wurde das jährliche länderspezifische Kontingent sogar gleich am ersten Tag des zweiten Jahres der Maßnahmen ausgeschöpft.

    (36)

    Dieses Verhalten führte in diesen Warenkategorien dazu, dass sich ein unverhältnismäßig starker Einfuhrzustrom auf ein eher frühes Stadium des Jahreszeitraums konzentrierte. Dieser Zustrom verlangsamte sich anschließend bis zum Beginn des letzten Quartals des Zeitraums, als die Einfuhren erneut in die Höhe schnellten, was mit dem Zeitpunkt zusammenfiel, zu dem Länder, die ein länderspezifisches Kontingent in Anspruch nehmen können, zollfrei auf das verfügbare Restkontingent zurückgreifen konnten. Die Kommission ist der Auffassung, dass dieses Verhalten erhebliche Ungleichgewichte verursacht und ein reibungsloses Funktionieren des Marktes verhindert.

    (37)

    Angesichts der extremen Ungewissheit, der einbrechenden Nachfrage und der sich daraus ergebenden drastischen Absatzeinbußen, die praktisch alle in Abschnitt 3.1 beschriebenen Warenkategorien im Stahlbereich betreffen, hält die Kommission eine weitere Verschärfung des oben dargelegten Verdrängungsausfuhrverhaltens für sehr wahrscheinlich. Unter diesen außergewöhnlichen Umständen werden die Ausführer gegenüber den Wettbewerbern ein sehr aggressives und opportunistisches Verhalten an den Tag legen, um Absatzverluste wiedergutzumachen. Bei diesem Verhalten ist davon auszugehen, dass die Ausführer in den stärksten Ausfuhrländern versuchen werden, die Verkäufe vorzuziehen, um „den Markt zu leeren“. Ein solches opportunistisches Handelsverhalten stellt das größte Risiko für das ordnungsgemäße Funktionieren der Schutzmaßnahmen dar, da es zu sehr schwerwiegenden Marktstörungen führen würde und ohne Abhilfemaßnahmen die Gefahr mit sich brächte, dass die traditionellen Handelsströme und die einheimische Produktion auf unangemessene Weise verdrängt werden, wodurch die praktische Wirksamkeit der geltenden Schutzmaßnahmen zunichtegemacht würde.

    (38)

    Seit der Einführung endgültiger Maßnahmen werden die länderspezifischen Kontingente auf jährlicher Basis verwaltet, d. h. die gesamten Mengen werden den Ausführern zu Beginn jedes Jahreszeitraums ohne zeitliche Beschränkungen für ihre Verwendung innerhalb eines bestimmten Zeitraums zur Verfügung gestellt, während die Restkontingente auf Quartalsbasis verwaltet werden. Die Einführung von zeitlichen Beschränkungen erschien damals als ein unnötiger und umständlicher Verwaltungsaufwand, der das normale Funktionieren des Marktes beeinträchtigt.

    (39)

    Nach der Überprüfung ist die Kommission jedoch der Auffassung, dass die derzeitige jährliche Verwaltung der länderspezifischen Kontingente die oben dargelegten Störungen auf dem Stahlmarkt der Union, die durch das zu erwartende opportunistische Verhalten einiger Ausführer noch verschärft würden, nicht wirksam verhindern würde. Diese Störungen würden nicht nur dem Interesse der meisten Ausfuhrländer zuwiderlaufen, sondern sich auch sehr negativ auf die wirtschaftliche Lage der Stahlindustrie der Union auswirken und damit die Wirksamkeit der Maßnahmen untergraben.

    (40)

    Dementsprechend beschloss die Kommission, auch die länderspezifischen Kontingente auf Quartalsbasis zu verwalten. Diese Anpassung wird einen stabileren Einfuhrfluss gewährleisten und das bestehende sehr hohe Risiko minimieren, dass das opportunistische Verhalten der Ausführer während des gesamten nächsten Maßnahmenzeitraums, d. h. vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021, mit den legitimen Interessen anderer Marktteilnehmer kollidiert.

    (41)

    Diese Anpassung wird sich positiv und stabilisierend auf den Markt auswirken, da eine massive Aufstockung von Lagerbeständen zu Beginn eines Zeitraums vermieden wird, wie sie bisher bereits in mehreren Warenkategorien festgestellt wurde. Die Anpassung wird es Herstellern sowohl in der Union als auch in Drittländern, in denen die Wirtschaftstätigkeit während der COVID-19-Pandemie erheblich eingeschränkt war und nach den Ausgangssperren vergleichsweise spät wieder aufgenommen werden durfte, ermöglichen, unter einheitlicheren Wettbewerbsbedingungen zu konkurrieren, wenn sich die Nachfrage erholt.

    (42)

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission keine Gründe dafür sieht, die Übertragung nicht ausgeschöpfter Mengen der auf Quartalsbasis verwalteten Kontingente von einem Quartal auf das nächste innerhalb desselben Zeitraums einzustellen. Durch die Beibehaltung des Übertragungsmechanismus wird sichergestellt, dass die Nutzung der Zollkontingente an die Entwicklung der Nachfrage im Laufe des Jahres angepasst werden kann, ohne dass es zu übermäßigen Marktstörungen kommt.

    3.2.2.   Spezifische Anpassungen in einzelnen Warenkategorien

    a)   Kategorie 1 (Flacherzeugnisse, warmgewalzt)

    (43)

    Wie in Erwägungsgrund 149 der endgültigen Verordnung und in den Erwägungsgründen 17 bis 19 der ersten Überprüfungsverordnung erläutert, galt für diese Warenkategorie lediglich ein globales Zollkontingent. Dies war eine Ausnahme von dem ansonsten für fast alle anderen Warenkategorien bevorzugten System der Kombination länderspezifischer Kontingente für die bisher größten Anbieter mit Restkontingenten für die übrigen.

    Stellungnahmen interessierter Parteien

    (44)

    In Bezug auf diese Warenkategorie plädierten mehrere interessierte Parteien dafür, die Obergrenze von 30 % je Ursprungsland auf 20 % zu senken, während sich andere für eine Aufhebung der Obergrenze und die Wiederherstellung der Situation, die vor der ersten Überprüfung bestand, aussprachen.

    Standpunkt der Kommission

    (45)

    Die Überprüfung ergab eine Reihe von Entwicklungen, auf deren Grundlage die Kommission eine Anpassung der Verwaltung der Zollkontingente in dieser Warenkategorie für erforderlich hält. Erstens bestätigt die Untersuchung, dass die Nutzung der Zollkontingente in dieser Kategorie während des gesamten Zeitraums kontinuierlich stark zurückgegangen ist (siehe Grafik 1) und im zweiten und dritten Quartal des zweiten Jahres der Maßnahmen einen Durchschnittswert von 54 % erreichte (23).

    Image 1

    (46)

    Am Ende des dritten Quartals erreichte das kumulierte nicht ausgeschöpfte Kontingent seit Beginn des zweiten Jahres der Maßnahmen eine Menge von über 1,5 Mio. Tonnen (siehe Grafik 2). Darüber hinaus zeigen die bis Mitte Mai 2020 verfügbaren Daten einen deutlich drastischeren Rückgang der Einfuhrmengen in dieser Warenkategorie, wobei nur 16 % der Zollkontingente in Anspruch genommen wurden. Dies entspricht mehr als 3 Mio. Tonnen ungenutzter Zollkontingente nur sechs Wochen vor Quartalsende. Damit ist die Entwicklung der Einfuhren in dieser Warenkategorie, auf die rund ein Drittel der bisherigen Einfuhrmengen in den 26 Warenkategorien entfällt, für die Schutzmaßnahmen gelten, ein maßgeblicher Indikator für die derzeit stark rückläufige Nachfrage auf dem Stahlmarkt der EU.

    Image 2

    (47)

    Die Kommission stellt ferner fest, dass diese erhebliche Verringerung der Inanspruchnahme der Zollkontingente in einem Zeitraum vor dem Schock der COVID-19-Pandemie erfolgte. Dies deutet stark darauf hin, dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass eine künftige Erholung der Nachfrage in der Union im Laufe des dritten Jahres der Maßnahmen so weitreichend wäre, dass letztlich eine vollständige oder sehr hohe Nutzung der Zollkontingente in dieser Warenkategorie erreicht würde.

    (48)

    Vor diesem Hintergrund ist die Kommission der Auffassung, dass das Risiko eines potenziellen Versorgungsengpasses, das sie mit der Einführung eines globalen Zollkontingents im Rahmen der endgültigen Maßnahmen zu verhindern versucht hat, unter den gegenwärtigen Umständen nicht mehr besteht. Dementsprechend beschloss die Kommission, die ausnahmsweise vorgenommene globale Verwaltung des Zollkontingents in dieser Warenkategorie einzustellen und das Standardsystem der Kombination aus länderspezifischen Kontingenten und Restkontingenten anzuwenden, das in fast allen anderen Warenkategorien gilt.

    (49)

    Daher besteht das Zollkontingent für die Warenkategorie 1 ab dem 1. Juli 2020 aus länderspezifischen Kontingenten für die Länder, deren Höhe der Einfuhren in dieser Kategorie im entsprechenden Bezugszeitraum 2015-2017 mindestens 5 % erreichte (24), und aus einem globalen Restkontingent für die übrigen Länder. Wie in Abschnitt 3.2.1 erläutert, wird dieses Zollkontingent auf Quartalsbasis verwaltet. Die Obergrenze von 30 % für jedes Ausfuhrland gilt jedoch weiterhin für die Nutzung des Restkontingents im vierten Quartal, um Verdrängungseffekte zu vermeiden (25).

    (50)

    Die Kommission ist nach wie vor der Auffassung, dass das Standardsystem von Zollkontingenten, bei dem länderspezifische und Restkontingente kombiniert werden, am besten geeignet ist, um die traditionellen Handelsströme in Bezug sowohl auf die Mengen als auch auf den Ursprung zu erhalten (26). Daher liegt es im allgemeinen Interesse der Union, es in dieser Warenkategorie anzuwenden, sobald die Bedingungen dafür erfüllt sind.

    b)   Kategorie 8 (Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt)

    (51)

    Seit der vorausgegangenen Überprüfung stellte die Kommission mehrere wichtige Veränderungen in dieser Kategorie fest. Erstens führte die Kommission am 8. April 2020 vorläufige Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren dieser Warenkategorie mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indonesien und Taiwan ein (27). Zweitens hat die Kommission bestätigt, dass die USA das länderspezifische Zollkontingent dauerhaft nur in sehr geringem Umfang in Anspruch nehmen (28). Infolgedessen unterliegen vier der fünf größten Ausfuhrländer in dieser Kategorie derzeit unterschiedlichen Handelsmaßnahmen. Es wird daher erwartet, dass diese Länder ihre Ausfuhren in die Union nicht in der bisherigen Höhe fortsetzen werden.

    Stellungnahmen interessierter Parteien

    (52)

    Einige interessierte Parteien ersuchten die Kommission darum, eine Obergrenze für das Restkontingent in dieser Kategorie einzuführen. Andere interessierte Parteien ersuchten die Kommission darum, die Mengen länderspezifischer Kontingente, die eine sehr geringe Auslastung aufweisen, auf das Restkontingent zu übertragen.

    Standpunkt der Kommission

    (53)

    Auf der Grundlage der in Erwägungsgrund 51 beschriebenen veränderten Umstände‚ die zu einem Versorgungsengpass auf dem Unionsmarkt in dieser Warenkategorie führen könnten, und im Einklang mit dem Ansatz, der seit dem Erlass der endgültigen Maßnahmen in anderen Warenkategorien verfolgt wurde, ist die Kommission der Auffassung, dass es im Interesse der Union liegt, die Mengen der länderspezifischen Kontingente aller Länder, die verschiedenen Arten von Handelsschutzmaßnahmen (29) unterliegen, auf das Restkontingent zu übertragen. Durch diese Anpassung wird sichergestellt, dass die traditionellen Handelsmengen nicht von den geltenden Maßnahmen beeinflusst werden und dass die Verwender in der Union genügend Flexibilität haben, die Bezugsquellen zu wechseln, falls dies erforderlich sein sollte.

    (54)

    Daher wird das Zollkontingent für die Warenkategorie 8 ab dem 1. Juli 2020 zu einem globalen Zollkontingent, das auf Quartalsbasis verwaltet wird.

    c)   Kategorie 25 — Große geschweißte Rohre

    (55)

    Die Kommission ruft die Begründung für die Globalisierung dieses Zollkontingents in Erinnerung und verweist auf die Erläuterungen in den Erwägungsgründen 54 bis 59 der ersten Überprüfungsverordnung.

    Stellungnahmen interessierter Parteien

    (56)

    Einige interessierte Parteien forderten Änderungen in dieser Kategorie. Insbesondere regten sie an, zu einem System kombinierter länderspezifischer und Restkontingente zurückzukehren. Darüber hinaus forderten einige Parteien dazu auf, dieses Zollkontingent in zwei Unterkategorien aufzuteilen, um den Besonderheiten der in dieser Kategorie zusammengefassten Waren besser Rechnung zu tragen.

    Standpunkt der Kommission

    (57)

    In ihrer Analyse im Rahmen dieser zweiten Überprüfung stellte die Kommission (auf der Grundlage einer Reihe von Daten, die zum Zeitpunkt der ersten Überprüfung nicht verfügbar waren) fest, dass die Einfuhrströme in dieser Kategorie einem eher anomalen Muster folgen (30) und sich in Bezug auf Menge und Ursprung erheblich von den traditionellen Handelsströmen unterscheiden, was die Gefahr von Ungleichgewichten auf dem Unionsmarkt birgt.

    (58)

    Die Kommission stellt fest, dass mehr als 70 % der Gesamtmenge der Zollkontingente dieser Kategorie den bisherigen Handelsströmen entspricht, die auf eine Reihe von Warentypen zurückgehen, die hauptsächlich in großen Bauprojekten verwendet werden. Dagegen zeigt die tatsächliche Nutzung der Zollkontingente in dieser Warenkategorie, dass einige Länder sie nutzen, um Warentypen, die nicht in großen Bauprojekten verwendet werden, auf Kosten anderer Marktteilnehmer — sowohl heimischer als auch solcher in Ausfuhrländern — in zunehmendem Maße deutlich über ihr traditionelles Handelsvolumen hinaus auszuführen (in einigen Fällen mit einem zehnfachen Anstieg). Daher ist die Kommission der Auffassung, dass das derzeitige System der Verwaltung der Zollkontingente zu einer ungebührlichen Verdrängung geführt hat.

    (59)

    Sollten im Laufe des dritten Jahres der Maßnahmen große Bauprojekte durchgeführt werden, die spezifische Rohre erfordern, bestünde ohne Anpassungen die Gefahr, dass nicht alle Mengen von Zollkontingenten beschafft werden können, die diesen Spezialrohren entsprechen, da sie durch andere Einfuhren verdrängt würden.

    (60)

    Die Kommission hält es daher für notwendig, die derzeitige Gestaltung der Kontingente anzupassen, um das oben beschriebene unerwünschte Ungleichgewicht zu verhindern. Der am besten geeignete Weg, um dieser Situation wirksam zu begegnen, besteht darin, diese Kategorie in zwei Kategorien zu unterteilen: Ein erstes Unterkontingent (Kategorie 25A) sollte dann diejenigen KN-Codes enthalten, die normalerweise bei großen Bauprojekten verwendet werden (31)‚ und ein zweites Unterkontingent (Kategorie 25B) die übrigen KN-Codes, die bei solchen Projekten nicht verwendet werden (32). Die Aufspaltung ist einfach und erscheint nicht als unverhältnismäßige Belastung für die Zollbehörden.

    (61)

    Was die Verwaltung dieser Unterkategorien betrifft, so wird die Warenkategorie 25A aus einem einzigen globalen Zollkontingent bestehen, damit alle potenziellen Bieter bei Großprojekten gleiche Chancen haben, wie in der ersten Überprüfungsverordnung beschrieben (33). Die Warenkategorie 25B besteht aus länderspezifischen Kontingenten für die Länder, deren durchschnittliche Höhe der Einfuhren im Bezugszeitraum 2015-2017 mindestens 5 % erreichte, und aus einem Restkontingent für die übrigen Länder.

    (62)

    Die Kommission ist der Auffassung, dass die Aufteilung des Zollkontingents für diese Warenkategorie die bisherigen Einfuhrströme, die den beiden Unterkategorien von Rohren entsprechen, genauer widerspiegeln und auf diese Weise ein gerechteres Funktionieren des Kontingents gewährleisten würde. Durch die Aufteilung wird sichergestellt, dass während der verbleibenden Laufzeit der Maßnahmen für alle großen Bauprojekte in der Union die erforderlichen Mengen verfügbar sind, die andernfalls durch andere Warentypen verdrängt worden wären. Ein solches Ungleichgewicht läuft dem Interesse der Union und dem Ziel zuwider, im Rahmen der Schutzmaßnahmen die traditionellen Handelsströme in Bezug auf Menge und Ursprung so weit wie möglich zu erhalten.

    d)   Kategorie 4B (Bleche mit metallischem Überzug, vorwiegend in der Automobilindustrie verwendet)

    (63)

    In Erwägungsgrund 8 der Endverwendungsverordnung hielt die Kommission fest, dass sie „nach wie vor der Auffassung [ist], dass im Interesse der Union ein spezifischer Mechanismus — entweder das Endverwendungsverfahren (sobald die Durchführungsfragen geklärt sind) oder ein wie auch immer gestaltetes alternatives System — zu einem späteren Zeitpunkt erforderlich sein könnte, um Einfuhren von Stahlsorten für die Automobilindustrie nach der Warenkategorie 4B isoliert behandeln zu können. Diese Fragen werden im Kontext einer künftigen Überprüfung auf der Grundlage der Kommentare und Vorschläge der interessierten Parteien sowie anderer Entwicklungen, die sich auf diese Warenkategorie auswirken, entsprechend neu bewertet.“

    (64)

    Dementsprechend hat die Kommission die eingegangenen Stellungnahmen im Hinblick auf Vorschläge für einen spezifischen Mechanismus in dieser Warenkategorie sorgfältig geprüft.

    Stellungnahmen interessierter Parteien

    (65)

    Die interessierten Parteien, die Stellungnahmen zu dieser Kategorie einreichten, waren sich im Allgemeinen darin einig, dass es wichtig sei, die erforderlichen Einfuhrmengen von Stahl für die Automobilindustrie zu erhalten. Zu diesem Zweck äußerten sie unterschiedliche Anliegen. Einige interessierte Parteien ersuchten darum, dass die zur Verwendung in der Automobilindustrie eingeführten Waren durch eine „Selbsterklärung“ identifiziert werden oder dass die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nur gegen Vorlage eines „Eingangsdokuments“ zugelassen wird, das von der von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörde auf Grundlage eines Antrags eines Unionseinführers ausgestellt wird. Außerdem ersuchten interessierte Parteien darum, ungenutzte Zollkontingentmengen von Kategorie 4A in Kategorie 4B umzuverteilen und eine Obergrenze von 30 % für das letzte Quartal eines Zeitraums einzuführen, um zu verhindern, dass Nicht-Automobilgüten weiterhin einen Teil des Zollkontingents in Anspruch nehmen und Automobilgüten verdrängen. Und schließlich forderten einige interessierte Parteien die Kommission auf, ein alternatives System zur Endverwendung zu entwickeln, das jedoch demselben Zweck dient, und sogar den Endverwendungsmechanismus wieder einzuführen, während andere sich kategorisch gegen die Wiedereinführung des Endverwendungsmechanismus aussprachen.

    Analyse der Kommission

    (66)

    Erstens ist die Kommission nach wie vor der Auffassung, dass es wünschenswert wäre, Alternativen zu prüfen, um Einfuhren von Stahl für die Automobilindustrie nach Möglichkeit in höherem Maße in der Kategorie 4B isoliert behandeln zu können. In diesem Sinne hat die Kommission die eingegangenen Vorschläge sorgfältig geprüft und ist zu den im Folgenden dargelegten Schlussfolgerungen gelangt.

    (67)

    Die Umsetzung des Endverwendungsmechanismus funktionierte nicht wie erwartet, wie in der Endverwendungsverordnung ausführlich beschrieben. Die Kommission sah keine Belege dafür, dass sich die Umstände, die zu seinem Widerruf geführt haben, geändert hätten und dass die Wiedereinführung eines solchen Mechanismus eine wirksame Lösung wäre. Daher gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass die Wiedereinführung des Endverwendungsmechanismus nicht angemessen ist.

    (68)

    Die Kommission stellt ferner fest, dass es trotz der Möglichkeit, zu den Kommentaren anderer Beteiligter Stellung zu nehmen, keinen Vorschlag gab, der ein Mindestmaß an Unterstützung seitens der betroffenen Akteure in den Mitgliedstaaten gefunden hätte. Die Kommission erinnert daran, dass es angesichts der Erfahrungen mit dem Endverwendungsmechanismus von grundlegender Bedeutung ist, dass sich alle an der komplexen Lieferkette in der Automobilindustrie Beteiligten unmissverständlich zur Zusammenarbeit über alle Mitgliedstaaten hinweg bekennen, um eine tragfähige wirkungsvolle Alternative zu diesem Mechanismus in dieser Warenkategorie umzusetzen. Die Kommission stellt daher fest, dass keiner der vorgeschlagenen alternativen Isolierungsmechanismen die Mehrheit der Teilnehmer zu mobilisieren und Erfolgschancen zu haben scheint.

    (69)

    Dementsprechend beschloss die Kommission, keinen neuen besonderen Mechanismus für diese Warenkategorie einzuführen und die sehr negativen Auswirkungen zu vermeiden, die dessen unzureichende Einhaltung erneut haben könnte.

    (70)

    Die Kommission möchte ihre Zufriedenheit darüber zum Ausdruck bringen, dass der Erhalt einer Genehmigung zur Endverwendung bei einer wirksamen Zusammenarbeit zwischen allen einschlägigen Akteuren möglich ist. Die Kommission verweist auf die besondere Situation einer interessierten Partei, die Ende April 2020 von den Behörden eines EU-Mitgliedstaats die Genehmigung zur Endverwendung erhalten hat. Leider kann die Kommission eine spezifische Verwaltung des Zollkontingents, die nur für ein einziges Unternehmen gelten würde, nicht wirksam umsetzen.

    (71)

    Zweitens hat die Kommission bei der Prüfung der Nutzung des Zollkontingents für die Kategorie 4B bei der Eröffnung des Restkontingents im vierten Quartal am 1. April 2020 einen massiven Zustrom von Einfuhren auf den Unionsmarkt festgestellt, wodurch das anfänglich verfügbare Restkontingent rasch ausgeschöpft wurde. Diese Situation ähnelt dem 1. Juli 2019, als die neuen Kontingente für das zweite Jahr der Maßnahmen eröffnet wurden und das spezifische Kontingent für ein Land innerhalb eines Tages ausgeschöpft wurde. In diesem Zusammenhang warnten mehrere interessierte Parteien die Kommission anhaltend, dass ein Großteil dieser Mengen nicht der Automobilindustrie der Union diene. Im Hinblick auf diese Einwände stellt die Kommission fest, dass keine anderen interessierten Parteien die diesbezüglichen Vorbringen bestritten haben. Darüber hinaus erinnert die Kommission daran, dass sie derzeit eine Umgehungsuntersuchung betreffend die Einfuhren dieser Warenkategorie aus der VR China durchführt, die sich auf hinreichende Beweise für die Richtigkeit der Behauptungen stützt, dass die Einfuhren der Warenkategorie 4B in Wirklichkeit möglicherweise nicht dieser Warenkategorie entsprechen.

    (72)

    Die Kommission hält es daher für notwendig, eine Anpassung vorzunehmen, um zu verhindern, dass ungewöhnlich große Mengen nicht für die Automobilindustrie bestimmter Warentypen der Kategorie 4 weiterhin die traditionellen Lieferströme für die Automobilindustrie der EU verdrängen. Diese Anpassung wird in Abschnitt 3.2.3 behandelt.

    3.2.3.   Verdrängung traditioneller Handelsströme

    (73)

    In Erwägungsgrund 150 der endgültigen Verordnung legte die Kommission fest, dass die Länder, die ihr landesspezifisches Kontingent ausgeschöpft haben, im letzten Quartal eines Zeitraums Zugang zum Restkontingent erhalten. Mit diesem Mechanismus sollte ausgeschlossen werden, dass Restkontingente zum Teil ungenutzt bleiben. In den Erwägungsgründen 85 bis 98 der ersten Überprüfungsverordnung bewertete die Kommission, ob dieser Mechanismus funktioniert, ermittelte bestimmte Verdrängungseffekte und passte dementsprechend die Funktionsweise dieses Bestandteils der Maßnahmen für zwei Warenkategorien an (34).

    Stellungnahmen interessierter Parteien

    (74)

    Im Rahmen dieser Überprüfung reichten viele interessierte Parteien Stellungnahmen und Vorschläge dazu ein, wie gegen die angeblichen Verdrängungseffekte in zahlreichen Warenkategorien vorgegangen werden könnte. Einige Parteien forderten die Einführung von Obergrenzen in bestimmten Warenkategorien für die Länder, die im letzten Quartal die Restkontingente in Anspruch nehmen. Einige Parteien forderten ferner dazu auf, die bestehenden Obergrenzen in zwei Warenkategorien zu senken und den Zugang für Länder zu den Restkontingenten im letzten Quartal eines Zeitraums gänzlich zu verwehren. In gleicher Weise regten andere Parteien an, eine Obergrenze für die Nutzung von Kontingenten (länderspezifische oder Restkontingente) durch ein bestimmtes Land einzuführen und den Zugang zum Restkontingent nur in Bezug auf die nicht in Anspruch genommenen übertragenen Mengen aus dem vorangegangenen Quartal zu gestatten.

    (75)

    Andere Parteien wiederum ersuchten um die Abschaffung der Obergrenzen und die Gewährung eines unbeschränkten Zugangs im letzten Quartal oder zumindest die Beibehaltung des Status quo. Darüber hinaus forderten einige Parteien dazu auf, Ländern, denen ein länderspezifisches Kontingent gewährt wird, unverzüglich Zugang zu den Restkontingenten zu gewähren, sobald Erstere erschöpft sind, ohne das letzte Quartal eines Zeitraums abzuwarten.

    Standpunkt der Kommission

    (76)

    Im Gegensatz zur ersten Überprüfung kann die Kommission im Rahmen ihrer Analyse in der zweiten Überprüfung eine wesentlich längere Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen bewerten: Es liegen Daten für fünf Quartale vor (35). Daher konnte die Kommission nun für jede Kategorie genauer und zuverlässiger die tatsächliche Entwicklung der Einfuhren im Rahmen der Restkontingente im Hinblick auf Mengen und Ursprung beurteilen.

    (77)

    In erster Linie konnte die Kommission die typische Nutzung der Restkontingente pro Quartal durch die Länder prüfen, die derzeit diesen Abschnitt der Zollkontingente in Anspruch nehmen können. In diesem Zusammenhang hat die Kommission einerseits die durchschnittliche Nutzung der Restkontingente (insgesamt und pro Ursprungsland) in jedem der vier Quartale berechnet, in denen die Länder, denen ein länderspezifisches Kontingent gewährt wird, noch keinen Zugang zum entsprechenden Restkontingent hatten. Andererseits hat die Kommission diese typische Nutzung mit der tatsächlichen Verwendung (insgesamt und nach Ursprungsland) im vierten Quartal verglichen, in dem die größeren Ausfuhrländer tatsächlich die restlichen Zollkontingente in Anspruch nehmen konnten (36).

    (78)

    Auf der Grundlage des oben beschriebenen Vergleichs ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass der Zugang zu den Restkontingenten im vierten Quartal eines Zeitraums nicht länger die Standardregelung sein kann, da er in mehreren Warenkategorien zu ungebührlichen Verdrängungseffekten in unterschiedlichem Ausmaß führt. Stattdessen sollte der Zugang zum Restkontingent im letzten Quartal eines Zeitraums abhängig von der tatsächlichen typischen Nutzung durch die eigentlichen Nutzer des Restkontingents, wie im vorstehenden Erwägungsgrund beschrieben, gewährt werden.

    (79)

    Um die Regelung für den Zugang zum Restkontingent im vierten Quartal eines Zeitraums wirksam und verhältnismäßig zu gestalten, hält es die Kommission für angemessen, dass die Anpassungen nur für die Warenkategorien gelten, in denen negative Verdrängungseffekte festgestellt wurden. In diesem Sinne hat die Kommission für alle Warenkategorien drei verschiedene Regelungen entwickelt, die drei unterschiedlichen Regelungen für den Zugang zum Restkontingent entsprechen. Diese drei Regelungen hängen vom Ausmaß der beobachteten Verdrängungseffekte ab, mit Ausnahme der Kategorien 1, 4B, 8 und 25A, für die eine eigene Regelung der Verwaltung der Zollkontingente gilt (siehe Abschnitte 3.2.2.a und 3.2.3.d, Abschnitte 3.2.2.d und 3.2.3.d bzw. Abschnitte 3.2.2.c und 3.2.3.d).

    Regelung 1: Kein weiterer Zugang

    (80)

    In einer Reihe von Kategorien haben kleinere Lieferländer über alle Quartale hinweg stets gezeigt, dass sie die im Rahmen des Restkontingents verfügbaren Mengen eigenständig komplett oder in sehr hohem Maße nutzen. Darüber hinaus hat das im vierten Quartal in diesen Kategorien beobachtete Verhalten größerer Ausfuhrländer eindeutig zu einer ungebührlichen Verlagerung aller oder mehrerer bisheriger Mengen der kleineren Lieferländer geführt. Um die traditionellen Handelsströme im Hinblick auf die Ursprungsländer in wirksamer Weise zu erhalten, hält es die Kommission in diesem Fall für erforderlich, den Ländern, für die länderspezifische Kontingente gelten, den weiteren Zugang zu den Restkontingenten im vierten Quartal während des dritten Jahres der Maßnahmen zu verwehren. Für folgende Kategorien wird kein weiterer Zugang gewährt: 5, 16, 20 und 27. (37) Die bisherige durchschnittliche Nutzung der Restkontingente pro Quartal deutet in diesen Kategorien eindeutig darauf hin, dass das Risiko, dass ein Teil des Restkontingents ungenutzt bleibt, sehr gering ist.

    Regelung 2: Begrenzter Zugang

    (81)

    In einer Reihe anderer Kategorien zeigt die durchschnittliche Nutzung der Kontingente, dass die derzeitigen im Rahmen des Restkontingents vorgesehenen Lieferländer dieses zwar angemessen nutzen, aber allein nicht in der Lage sind, die verfügbaren Mengen vollständig oder in hohem Maße zu nutzen. Daher ist der Zugang für größere Ausfuhrländer im vierten Quartal weiterhin gerechtfertigt. Die detaillierte Analyse der Nutzung der Restkontingente in diesen Fällen zeigt jedoch, dass der unbeschränkte Zugang letztlich zu einer ungerechten und unausgewogenen Verteilung auf die Ursprungsländer führt. Insbesondere wurde allgemein festgestellt, dass der Einfuhranteil der kleineren Lieferländer im vierten Quartal immer und notorisch unter dem Durchschnitt der vorangegangenen Quartale lag. Dieses Ungleichgewicht war direkte Folge des ausschließenden Auftretens der größeren Ausfuhrländer, die ihre länderspezifischen Kontingente ausgeschöpft hatten, was zu ungebührlichen Verdrängungseffekten führte, die dem Interesse der Union zuwiderlaufen, die Handelsströme in Bezug auf die Ursprungsländer so weit wie möglich zu erhalten (38).

    (82)

    Um zu gewährleisten, dass der an sich erforderliche Markteintritt in diesen Fällen nicht zu einer ungebührlichen Verlagerung der traditionellen Handelsströme weg von den kleineren Lieferländern führt, hält es die Kommission daher für angemessen, den Zugang der Länder, deren länderspezifische Kontingente ausgeschöpft sind, zu den Restkontingenten zu beschränken. Dieser Zugang ist auf die Mengen beschränkt, die das durchschnittliche Kontingent der kleineren Lieferländer in den vier Quartalen überschreiten (39). Diese Anpassung gilt für die folgenden Warenkategorien: 10, 12, 13, 14, 15, 21, 22 und 28 (40).

    Regelung 3: Beibehaltung des Status quo

    (83)

    In Bezug auf die übrigen Kategorien vertritt die Kommission die Auffassung, dass es auf der Grundlage der beobachteten Trends, die keine ungebührliche Verdrängung von Ursprungsländern erkennen lassen, im Interesse der Union liegt, den Status quo beizubehalten, d. h. Ländern, die ihre länderspezifischen Kontingente ausgeschöpft haben, im vierten Quartal unbegrenzten Zugang zu gewähren. Um jedoch die Handelsströme von den eigentlichen Nutzern des Restkontingents zu erhalten, werden ungenutzte übertragene Restkontingente für sie isoliert behandelt. Für folgende Kategorien wird dann unbegrenzter Zugang gewährt: 2, 3A, 3B, 4A, 6, 7, 9, 17, 18, 19, 24, 25B und 26 (41).

    Sonderfälle: Warenkategorien 1, 4B, 8 und 25A

    (84)

    Der oben beschriebene Ansatz kann aus unterschiedlichen Gründen bei den Warenkategorien 1, 4B, 8 und 25A nicht angewandt werden.

    (85)

    Seit der Einführung endgültiger Maßnahmen und bis zur Durchsetzung der neuen Anpassung im Rahmen dieser Überprüfung bestand für die Warenkategorie 1 ein System globaler Zollkontingente. Dies verhindert die Art von Verdrängungsanalyse, die für die unter Buchstaben a bis c genannten Warenkategorien durchgeführt wurde.

    (86)

    Im Rahmen der ersten Überprüfungsverordnung hatte die Kommission jedoch befunden, dass eine Obergrenze von 30 % pro Quartal es erlaubt, das traditionelle Handelsvolumen in Bezug sowohl auf die Mengen als auch auf den Ursprung so weit wie möglich zu erhalten. Ebenso ist die Kommission der Auffassung, dass die Beibehaltung der Obergrenze von 30 % des zu Beginn des vierten Quartals anfänglich verfügbaren Restkontingents weiterhin das am besten geeignete Mittel ist, um zu verhindern, dass die Länder, die nach der im Rahmen dieser Überprüfung beschlossenen individuellen Anpassung in dieser Kategorie in den Genuss eines länderspezifischen Kontingents kommen, die üblichen Nutzer des neu geschaffenen Restkontingents verdrängen.

    (87)

    Was die Warenkategorie 4B anbelangt, so galt der Endverwendungsmechanismus über zwei Quartale: Oktober-Dezember 2019 und teilweise Januar-März 2020. Seit der Einführung dieses Mechanismus waren die Ausfuhrländer bei der Ausfuhr in die Union mit erheblichen Hindernissen konfrontiert. Folglich waren die Einfuhren ungewöhnlich niedrig. Die Kommission verfügt daher nicht über die gleichen Daten für einen längeren Zeitraum zwecks Durchführung der Verdrängungsprüfung wie für die unter Buchstaben a bis c genannten Warenkategorien.

    (88)

    Dennoch zeigen die verfügbaren Daten aus dem vierten Quartal 2019 und aus dem Jahr 2020 eindeutig, dass es zu einigen Verdrängungseffekten kommt. In beiden Quartalen wurde das Restkontingent frühzeitig und praktisch vollständig von einem einzigen Ausfuhrland in Anspruch genommen, das von einem länderspezifischen Kontingent profitierte. Um übermäßige Verdrängungseffekte zu vermeiden und die bisherigen Handelsströme in Bezug auf die Ursprungsländer zu erhalten, hält es die Kommission daher für angemessen, in dieser Kategorie eine Obergrenze von 30 % einzuführen, basierend auf der anfänglich zu Beginn des vierten Quartals verfügbaren Menge für den Zugang von Ländern, deren länderspezifische Kontingente ausgeschöpft sind.

    (89)

    Letztlich gilt dieses System nicht für die Kategorien 8 und 25A, da sie ab dem 1. Juli 2020 nur ein globales Zollkontingent umfassen.

    3.2.4.   Mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung der Integrationsziele, die in Bezug auf bevorzugte Handelspartner verfolgt werden

    (90)

    In der endgültigen Verordnung verpflichtete sich die Kommission zu untersuchen, ob die Funktionsweise der Schutzmaßnahmen gegenüber Stahlerzeugnissen zu einer so erheblichen Gefährdung der Stabilisierung oder wirtschaftlichen Entwicklung bestimmter bevorzugter Handelspartner führt, dass dies sich auf die in den Abkommen dieser Partner mit der Union angestrebte Integration nachteilig auswirkt. In der ersten Überprüfungsverordnung kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Schutzmaßnahmen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Verwirklichung der Integrationsziele hatten. In derselben Verordnung heißt es in Erwägungsgrund 106, dass die Fähigkeit, „Waren in die EU auszuführen, durch die Maßnahmen nicht unangemessen eingeschränkt wurde.“

    Stellungnahmen interessierter Parteien

    (91)

    Mehrere interessierte Parteien, insbesondere Regierungen von Drittländern, nahmen zu diesem Abschnitt der Einleitungsbekanntmachung Stellung. Bestimmte Länder ersuchten um eine Befreiung von den Maßnahmen oder eine Präferenzbehandlung. In diesem Zusammenhang wurde dazu aufgefordert, den westlichen Balkan von den Schutzmaßnahmen auszunehmen, da diese die Entwicklung der Stahlindustrie dieser Partner beeinträchtigen und dadurch erhebliche negative Auswirkungen auf die jeweilige heimische Wirtschaft haben könnten, was die Ziele der mit der Union unterzeichneten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (im Folgenden „SAA“) gefährden könnte. Darüber hinaus brachten diese interessierten Parteien vor, dass die Schutzmaßnahmen zu einem Rückgang ihrer Ausfuhren in die Union im Vergleich zum Zeitraum vor der Einführung der Maßnahmen führen würden. Die Ausführer zögen daher die vorübergehende Stilllegung bestimmter Einrichtungen und die unbezahlte Freistellung vieler Beschäftigter in Erwägung. Einige Länder wiesen darauf hin, dass sie die Vorschriften der Union über staatliche Beihilfen für die Stahlindustrie effektiv einhalten würden, weshalb ihnen uneingeschränkter zollfreier Zugang zum Unionsmarkt gewährt werden müsste. Weitere Ersuchen um Befreiung oder Präferenzbehandlung, die mehrere Drittländer betreffen, stützten sich auf verschiedene Bestimmungen der einschlägigen bilateralen Abkommen mit der Union.

    Standpunkt der Kommission

    (92)

    Erstens erinnert die Kommission an ihre Argumentation in der ersten Überprüfungsverordnung, wonach alle bilateralen Abkommen, auf die sich die interessierten Parteien in diesem Abschnitt beziehen, die Einführung von Schutzmaßnahmen wie den derzeitigen zulassen. Daher ist die Kommission rechtlich nicht verpflichtet, die betreffenden Parteien von den Maßnahmen auszunehmen. Zweitens werden Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 2 des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen unabhängig vom Ursprung der untersuchten Ware, die eingeführt wird, angewandt. Bereits in der ersten Überprüfungsverordnung wurde angemerkt: „Ausnahmen sind nur im Hinblick auf die besondere Situation bestimmter Entwicklungsländer vorgesehen oder im Falle, dass Verpflichtungen aus bilateralen Abkommen bestehen“. Daher hält die Kommission an ihrem Standpunkt fest, dass es keine rechtlichen Gründe dafür gibt, eines dieser Länder von den Schutzmaßnahmen auszunehmen.

    (93)

    Wie in Erwägungsgrund 99 der ersten Überprüfungsverordnung dargelegt, bezog sich die Verpflichtung zur Überprüfung der Maßnahmen auf die in Erwägungsgrund 90 beschriebenen spezifischen Aspekte insbesondere auf Länder, mit denen die Kommission ein SAA abgeschlossen hatte.

    (94)

    In Bezug auf diese Länder hat die Kommission zunächst eine rückblickende Prüfung ihrer Ausfuhrleistung im zweiten Jahr der Anwendung der Maßnahmen, d. h. seit dem 1. Juli 2019, vorgenommen. Diese Analyse zeigt, dass in den Warenkategorien, in denen diese Länder in den Genuss eines länderspezifischen Kontingents kommen, im letzten Quartal des Zeitraums im Allgemeinen noch ungenutzte Mengen im Rahmen ihres spezifischen Kontingents verfügbar waren. Darüber hinaus waren in den Warenkategorien, in denen sie ihre länderspezifischen Kontingente möglicherweise später ausgeschöpft haben, in den meisten Fällen — einschließlich der Kategorien, die von einigen dieser Länder als für ihre Industrie kritisch eingestuft wurden — noch erhebliche Mengen im Rahmen des Restkontingents verfügbar. Dies bedeutet, dass sie in der Regel die Möglichkeit hatten, in den für sie wichtigsten Warenkategorien weiterhin auch über ihr bisheriges Niveau hinaus auszuführen. In den Warenkategorien, in denen diese Länder stattdessen auf das Restkontingent angewiesen waren, ergab die Analyse der Daten nicht, dass das System der Zollkontingente ihre Ausfuhrmöglichkeiten insgesamt eingeschränkt hätte. In bestimmten Fällen bestanden für die Länder im Rahmen der Maßnahmen de facto keinerlei Beschränkungen, ihr bisheriges Ausfuhrniveau zu überschreiten.

    (95)

    Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Höhe der Zollkontingente angemessen und verhältnismäßig ist, um die traditionellen Handelsströme aufrechtzuerhalten, und es keine Belege für einen wesentlichen Anstieg der Nachfrage in der Union oder irgendwelche sonstigen veränderten Umstände gibt, die eine Änderung der Höhe der Kontingente rechtfertigen, ohne dass dabei die Wirksamkeit der derzeitigen Maßnahmen beeinträchtigt würde.

    (96)

    Die Kommission hat ferner eine vorausschauende Analyse durchgeführt und untersucht, wie sich die in dieser Verordnung enthaltenen Anpassungen möglicherweise auf die Stabilisierung oder die wirtschaftliche Entwicklung der westlichen Balkanländer auswirken. Bei dieser Bewertung hat die Kommission die derzeitige Marktlage und die Aussichten für die nahe Zukunft (siehe Abschnitt 3.1) berücksichtigt.

    (97)

    In diesem Zusammenhang erinnert die Kommission daran, dass sie entgegen den Forderungen des Wirtschaftszweigs der Union bei dieser zweiten Überprüfung die Höhe der Zollkontingente nicht gesenkt hat, wie auch schon bei der ersten Überprüfung nicht, und dass diese Zollkontingente zum zweiten Mal durch eine erneute Erhöhung um 3 % zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anpassungen im Rahmen dieser zweiten Überprüfung liberalisiert werden (42). Dies bedeutet, dass die westlichen Balkanländer von höheren länderspezifischen Kontingenten profitieren und auch im letzten Quartal generell Zugang zu den höheren Restkontingenten haben werden, was ihnen die Möglichkeit gibt, ihre Ausfuhren über ihr bisheriges Niveau hinaus fortzusetzen, wie es seit der Einführung endgültiger Maßnahmen der Fall war. Die Kommission weist ferner darauf hin, dass die neuen horizontalen Anpassungen hinsichtlich der Verdrängung (siehe Abschnitt 3.2.3) und der Ausnahmen für Entwicklungsländer (siehe Abschnitt 3.2.5) zusätzliche positive Auswirkungen in einigen der für den westlichen Balkan relevanten Warenkategorien haben werden.

    (98)

    Vor diesem Hintergrund stellt die Kommission fest, dass die Schutzmaßnahmen weder ein erhebliches Risiko für die Stabilisierung oder die wirtschaftliche Entwicklung der westlichen Balkanländer geschaffen haben noch nach ihrer Anpassung darstellen könnten.

    (99)

    Schließlich weist die Kommission darauf hin, dass die Vorbringen dieser interessierten Parteien in ihren Stellungnahmen keine Beweise oder sachdienliche Hinweise auf ein solches Risiko enthielten.

    (100)

    Daher kann die Kommission auf der Grundlage der vorstehenden Bewertung und ohne dem entgegenstehende Beweise die im Rahmen dieses Abschnitts erhobenen Einwände nur zurückweisen.

    3.2.5.   Aktualisierung der Liste der Entwicklungsländer mit WTO-Mitgliedschaft, die auf der Grundlage aktualisierter Einfuhrstatistiken vom Anwendungsbereich der Maßnahmen ausgeschlossen sind

    (101)

    Nach der Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen durch die Verordnung (EU) 2019/159 verpflichtete sich die Kommission zu einer regelmäßigen Überprüfung der Liste der Entwicklungsländer, die auf der Grundlage aktualisierter Einfuhrstatistiken möglicherweise vom Anwendungsbereich der Maßnahmen ausgeschlossen werden.

    Stellungnahmen interessierter Parteien

    (102)

    In den eingegangenen Stellungnahmen forderten einige interessierte Parteien in Fällen, in denen ein bestimmtes Land in einer bestimmten Warenkategorie die 3 %-Schwelle nicht mehr überschreitet, von den Maßnahmen ausgenommen zu werden. Andere Parteien ersuchten darum, auf ein bestimmtes Land die Maßnahmen anzuwenden, da es in einer bestimmten Warenkategorie den Schwellenwert von 3 % überschritten habe. Einige interessierte Parteien ersuchten darum, in einer bestimmten Warenkategorie ausgenommen zu werden, nämlich in Fällen, in denen ein einzelnes Land unter 3 % liegt, auch wenn das Gesamtgewicht der Länder in einer solchen Situation einen Einfuhranteil von 9 % überschreitet. Andere Parteien wiederum hielten es für angemessener, die Berechnung auf der Grundlage aller 26 Warenkategorien zusammen durchzuführen.

    Standpunkt der Kommission

    (103)

    Im Einklang mit Artikel 18 der Verordnung (EU) 2015/478 und den internationalen Verpflichtungen der Union, d. h. mit Artikel 9.1 des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen, werden Schutzmaßnahmen „nicht auf eine Ware mit Ursprung in einem Entwicklungsland-Mitglied der WTO angewandt, solange dessen Anteil an den Einfuhren der betreffenden Ware in die Union 3 v. H. nicht übersteigt, vorausgesetzt, dass auf die Entwicklungsland-Mitglieder der WTO mit einem Einfuhranteil von weniger als 3 v. H. zusammen nicht mehr als 9 v. H. der Gesamteinfuhren der betreffenden Ware in die Union entfallen“. Darüber hinaus liegt es im Interesse der Union, die Liste der Entwicklungsländer, die vom Anwendungsbereich der Maßnahmen ausgeschlossen sind, anzupassen, um zu vermeiden, dass bestimmte Entwicklungsländer ungerechtfertigterweise vom ursprünglichen Ausschluss profitieren.

    (104)

    Daher berechnete die Kommission auf der Grundlage der Daten für das gesamte Jahr 2019 (43) den Einfuhranteil der einzelnen Ausfuhrländer für die einzelnen Warenkategorien neu (44).

    (105)

    Auf Grundlage der Daten des gesamten Jahres 2019 überstiegen die Einfuhren aus folgenden Ländern, die vom Anwendungsbereich der Maßnahmen ausgenommen waren, in einigen Warenkategorien den Schwellenwert von 3 %. Daher sollten sie als Ergebnis der Überprüfung nun den Maßnahmen unterliegen:

    Brasilien wird in die Warenkategorie 3A aufgenommen, da sein Einfuhranteil in dieser Kategorie im Jahr 2019 23 % erreichte;

    Nordmazedonien wird in die Warenkategorie 12 aufgenommen, da sein Einfuhranteil in dieser Kategorie im Jahr 2019 3,54 % erreichte;

    Tunesien wird in die Warenkategorie 4A aufgenommen, da sein Einfuhranteil in dieser Kategorie im Jahr 2019 4,88 % erreichte;

    die Türkei wird in die Warenkategorie 6 aufgenommen, da ihr Einfuhranteil in dieser Kategorie im Jahr 2019 9,77 % erreichte;

    die Vereinigten Arabischen Emirate werden in die Warenkategorie 21 aufgenommen, da ihr Einfuhranteil in dieser Kategorie im Jahr 2019 3,28 % erreichte;

    Vietnam wird in die Warenkategorie 5 aufgenommen, da sein Einfuhranteil in dieser Kategorie im Jahr 2019 4,87 % erreichte.

    (106)

    Die Kommission beurteilte in der Folge, ob die betreffenden Entwicklungsländer hinsichtlich der oben genannten Warenkategorien für länderspezifische Kontingente infrage kommen. Zu diesem Zweck beurteilte die Kommission, ob im Zeitraum 2015–2017 die Einfuhren dieser Kategorien aus den betreffenden Ländern mindestens 5 % der in diesem Zeitraum in irgendeiner Kategorie getätigten Gesamteinfuhren betrugen. Es zeigte sich, dass keines dieser Länder für ein länderspezifisches Kontingent infrage kommt. Deshalb fallen alle diese Länder unter das Restkontingent in den entsprechenden Warenkategorien.

    (107)

    Was Ausschlüsse aus dem Anwendungsbereich der Schutzmaßnahmen betrifft, brachte die Überprüfung folgendes Ergebnis:

    Brasilien wird in den Warenkategorien 1, 6 und 7 ausgenommen, wo sein Einfuhranteil 2019 bei 1,53 %, 1,55 % bzw. 2,25 % lag;

    Ägypten wird in der Warenkategorie 1 ausgenommen, wo sein Einfuhranteil 2019 bei 1,75 % lag;

    Vietnam wird in der Warenkategorie 4A ausgenommen, wo sein Einfuhranteil 2019 bei 1,23 % lag.

    (108)

    Die länderspezifischen Kontingente, die denjenigen Entwicklungsländern entsprechen, die WTO-Mitglieder sind und nach der Überprüfung von den Maßnahmen ausgenommen werden (Brasilien in Kategorie 6 und China in Kategorie 3A), werden ab Beginn des ersten Quartals des dritten Jahres der Maßnahmen, d. h. ab dem 1. Juli 2020, in jeder der betreffenden Warenkategorien in das jeweilige Restkontingent einbezogen (45).

    (109)

    Im Anschluss an diese Neuberechnung aktualisierte die Kommission die Liste der Ausschlüsse auf der Grundlage der aktualisierten Einfuhrdaten für jede der 26 Warenkategorien, die Maßnahmen unterliegen (die gesamte aktualisierte Liste findet sich in Anhang I).

    3.2.6.   Weitere Änderungen der Umstände, die eine Anpassung der Höhe der Zuteilung der Zollkontingente erforderlich machen könnten

    Stellungnahmen der Beteiligten zur Liberalisierung

    (110)

    Im Rahmen dieses Überprüfungsgrunds gingen bei der Kommission Forderungen sehr unterschiedlicher Art ein. Hauptsächlich ging es dabei um das Ausmaß der Liberalisierung. Angesichts des Nachfragerückgangs plädierte der Wirtschaftszweig der Union für eine Verringerung der derzeitigen 3 % und sogar für deren völlige Beseitigung. Andererseits brachten andere interessierte Parteien vor, dass der in der ersten Überprüfungsverordnung festgelegte Liberalisierungsgrad entweder für alle Warenkategorien oder für bestimmte Warenkategorien und/oder bestimmte Ursprungsländer beibehalten oder sogar erhöht werden müsste.

    Standpunkt der Kommission

    (111)

    In Artikel 7 Absatz 4 des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen heißt es: „Um die Anpassung in den Fällen zu erleichtern, in denen die voraussichtliche Geltungsdauer einer gemäß Artikel 12 Absatz 1 notifizierten Schutzmaßnahme mehr als ein Jahr beträgt, liberalisiert das Mitglied, das die Maßnahme anwendet, diese Maßnahme während ihrer Geltungsdauer schrittweise in regelmäßigen Abständen.“

    (112)

    In dieser Hinsicht führte die Kommission in der ersten Überprüfungsverordnung eine Liberalisierung von 3 % mit Wirkung im zweiten Jahr der Maßnahmen ein. In dieser Verordnung wurde ferner festgelegt, dass im dritten Jahr der Maßnahmen, d. h. ab dem 1. Juli 2020, eine Liberalisierung im selben Umfang erfolgen sollte. Die Kommission untersuchte, ob eine Aufwärtskorrektur gegenüber dem derzeitigen Niveau gerechtfertigt war.

    (113)

    Wie in Abschnitt 3.1 ausführlich erläutert, deuten praktisch alle Quellen auf einen deutlichen Rückgang der Wirtschaftstätigkeit im Zeitraum 2020-21 im Vergleich zu den Vorjahren hin. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass die Stahlnachfrage weitgehend den makroökonomischen Trends, z. B. dem BIP-Wachstum, eines Landes oder eines Wirtschaftsraumes folgt. Darüber hinaus erinnert die Kommission daran, dass im ersten Jahr der Anwendung der Maßnahmen erhebliche Mengen von Zollkontingenten nicht in Anspruch genommen wurden und dass am Ende des zweiten Jahres höchstwahrscheinlich noch größere Mengen ungenutzt bleiben werden. Angesichts der derzeitigen Wirtschaftsaussichten für den Zeitraum 2020-21, der dauerhaft erheblichen Menge an verfügbaren Zollkontingenten in allen Warenkategorien und des Fehlens stichhaltiger Belege für die Notwendigkeit einer Erhöhung der Zollkontingente kann die Kommission daher alle Forderungen, die auf eine Steigerung der Geschwindigkeit der Liberalisierung gerichtet sind, nur zurückweisen.

    (114)

    Andererseits prüfte die Kommission als Nächstes die Forderungen nach Verringerung oder Abschaffung des derzeitigen Liberalisierungsniveaus. Die Kommission ist der Auffassung, dass der Wortlaut von Artikel 7 Absatz 4 des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen eine Untersuchungsbehörde eindeutig dazu verpflichtet, ein Liberalisierungsniveau zumindest aufrechtzuerhalten, sobald es im zweiten Jahr der Anwendung der Maßnahmen wirksam umgesetzt wurde. Für das am 1. Juli 2020 beginnende dritte Jahr der Maßnahmen ist die Kommission daher der Auffassung, dass der Grad der Liberalisierung nicht unter das am Ende des zweiten Jahres tatsächlich geltende Niveau, d. h. 3 %, gesenkt werden kann. Daher lehnt die Kommission die Forderungen nach Herabsetzung des Liberalisierungsniveaus ab.

    (115)

    In Anbetracht der vorstehenden Feststellungen wird die Liberalisierung somit für jede Warenkategorie auf einem Niveau von 3 % beibehalten.

    Sonstige Bemerkungen

    (116)

    Mehrere interessierte Parteien informierten die Kommission über angebliche Praktiken, die darauf abzielten, die Zahlung des außerhalb der Kontingente geltenden Zolls von 25 % zu vermeiden. Diese mutmaßlichen Praktiken der Umgehung oder Falschdeklaration nähmen unterschiedliche Formen an und beträfen mehrere Warenkategorien.

    (117)

    Die Kommission nimmt diese Vorbringen zur Kenntnis und sagt zu, sie weiter zu prüfen, um gegebenenfalls erforderliche Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, falls sich die angeblichen Praktiken bestätigen. In jedem Fall erinnert die Kommission daran, dass das Zollrecht im Hinblick auf diese Vorwürfe weiterhin uneingeschränkt anwendbar ist.

    (118)

    Einige interessierte Parteien ersuchten um eine Aufteilung bestimmter Kategorien. Zur Untermauerung brachten einige Parteien vor, dass in einigen Fällen sowohl Standard- als auch hochwertige Warentypen im Rahmen desselben Zollkontingents miteinander konkurrieren würden und dass die Kommission sicherstellen müsse, dass die richtige Mischung zwischen beiden erhalten bleibe, um Verdrängungseffekte zu vermeiden.

    (119)

    In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, dass sie im Anschluss an diese Forderungen im Rahmen dieser zweiten Überprüfung eine sehr eingehende Analyse potenzieller Verdrängungseffekte vorgenommen und die in Abschnitt 3.2.3 beschriebenen Anpassungen zur Verfeinerung vorgenommen hat, um Abhilfe zu schaffen. Diese Anpassungen tragen vielen dieser Forderungen Rechnung, da sie sicherstellen, dass die Länder, die kleine Mengen hochwertiger Warentypen liefern und in der Regel unter das Restkontingent fallen, einen sichereren Zugang zu den verfügbaren Mengen haben. Darüber hinaus weist die Kommission darauf hin, dass bei der Ausgestaltung der Maßnahmen ein schwer auszutarierendes Gleichgewicht gefunden werden muss zwischen der möglichst weitgehenden Erhaltung traditioneller Handelsströme in Bezug auf Mengen und Ursprung und der Anwendung einer Reihe von Maßnahmen, die von den nationalen Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Union wirksam umgesetzt werden können. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Umsetzung der Maßnahmen bei einer Ausuferung von Warenunterkategorien zu einem übermäßigen Aufwand führen und eine effiziente Verwaltung der Zollkontingente untergraben könnte.

    (120)

    Zum Teil bezog sich die geforderte Aufteilung speziell darauf, dass bestimmte Warentypen von der Automobilindustrie verwendet würden und daher ähnlich behandelt werden müssten wie die Warenkategorie 4B. Die Kommission stellt jedoch in diesem Zusammenhang fest, dass solche Anträge in der schriftlichen Phase von der Automobilindustrie selbst weitgehend ignoriert wurden, was begründete Zweifel am Unionsinteresse an einer solchen Berichtigung aufkommen lässt.

    (121)

    Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die diesbezüglich eingegangenen Stellungnahmen, mit Ausnahme der in den Erwägungsgründen 55 bis 62 genannten zur Warenkategorie 25, weder ausreichende Beweise zu ihrer Untermauerung noch den Nachweis enthalten, dass sie von den Zollbehörden umgesetzt werden können, ohne einen zu hohen Aufwand zu verursachen, und auch nicht zeigen, inwiefern eine solche Anpassung im allgemeinen Interesse der Union läge.

    (122)

    Einige interessierte Parteien forderten die Kommission auf, bestimmte Warenkategorien in den Geltungsbereich der Maßnahmen aufzunehmen, während andere vorbrachten, dass bestimmte Warenkategorien ausgeschlossen werden müssten.

    (123)

    Die Kommission verweist auf ihre Feststellung in Erwägungsgrund 163 der ersten Überprüfungsverordnung, wonach sich die Überprüfung nicht auf eine mögliche Änderung der Warendefinition erstreckt. Mithin werden diese Forderungen zurückgewiesen.

    (124)

    Einige Parteien beharrten auch darauf, dass die getroffenen Maßnahmen nicht den Standards des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen entsprächen und daher zu beenden seien.

    (125)

    Die Kommission verweist auf Erwägungsgrund 165 der ersten Überprüfungsverordnung und die darin enthaltenen Verweise und weist diese Vorbringen daher zurück.

    (126)

    Andere interessierte Parteien schlugen vor, die Zollkontingente über ein Lizenzsystem zu verwalten.

    (127)

    In diesem Zusammenhang weist die Kommission erneut darauf hin, dass bei einem System der Verwaltung von Zollkontingenten sichergestellt sein muss, dass seine Umsetzung für die Zollbehörden nicht derart aufwendig ist, dass seine wirksame Anwendung beeinträchtigt sein könnte. Die Kommission ist nach wie vor der Auffassung, dass das System der Verwaltung von Zollkontingenten, das sie mit der endgültigen Verordnung eingeführt hat, am besten geeignet ist, ein angemessenes Gleichgewicht herzustellen.

    (128)

    Ferner erkundigten sich mehrere Parteien nach den Auswirkungen und möglichen Anpassungen im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union („Brexit“).

    (129)

    Die Kommission weist darauf hin, dass zum Zeitpunkt der Annahme der Anpassungen die Übergangsfrist für den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union noch nicht abgelaufen ist und über das künftige Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich verhandelt wird. Sollte es diesbezüglich neue Entwicklungen geben, wird die Kommission die Situation erforderlichenfalls unverzüglich erneut untersuchen.

    (130)

    Schließlich stellt die Kommission fest, dass bei der aktuellen Überprüfung zur Änderung der laufenden Schutzmaßnahmen die Verpflichtungen eingehalten werden, die sich aus den mit bestimmten Drittländern geschlossenen bilateralen Abkommen ergeben.

    Überprüfungsklausel

    (131)

    Zuletzt ist die Kommission der Auffassung, dass sie abhängig vom Unionsinteresse die Höhe oder die Zuteilung der Zollkontingente gemäß Anhang II bei geänderten Umständen während des Anwendungszeitraums der Maßnahmen für den Zeitraum ab 1. Juli 2020 möglicherweise anpassen muss. Eine solche Änderung der Umstände könnte beispielsweise bei einem Anstieg oder Rückgang der Gesamtnachfrage in der Union in einigen Warenkategorien, der eine Neubewertung der Höhe des Zollkontingents erfordert, bei der Einführung von Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen, die die künftige Entwicklung der Einfuhren erheblich beeinträchtigen könnten, oder sogar bei Veränderungen im Hinblick auf den US-amerikanischen Abschnitt 232, die sich möglicherweise auf Handelsumlenkungen und damit unmittelbar auf die Schlussfolgerungen dieser Untersuchung auswirken, vorliegen. Die Kommission kann außerdem überprüfen, ob sich die Anwendung der Maßnahmen nachteilig auf die Integrationsziele auswirken könnte, die in Bezug auf bevorzugte Handelspartner verfolgt werden, beispielsweise indem deren Stabilisierung oder wirtschaftliche Entwicklung substanziell gefährdet wird.

    (132)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Schutzmaßnahmen, der durch Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/478 und Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/755 eingesetzt wurde —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EU) 2019/159 wird wie folgt geändert:

    1)

    Artikel 1 wird wie folgt geändert:

    a)

    Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

    „(2)   Für jede betroffene Warenkategorie wird, mit Ausnahme der Kategorien 8 und 25a, ein Teil jedes Zollkontingents den in Anhang IV genannten Ländern zugeteilt.

    (3)   Der verbleibende Teil jedes Zollkontingents sowie das Zollkontingent für die Warenkategorien 8 und 25 werden nach dem Windhundprinzip auf der Grundlage eines Zollkontingents, das in gleichen Teilen für jedes Quartal des Anwendungszeitraums festgelegt wird, zugeteilt.“

    b)

    Absatz 5 erhält folgende Fassung:

    „(5)   Ist das entsprechende Zollkontingent nach Absatz 2 für ein bestimmtes Land erschöpft, können in einigen Warenkategorien Einfuhren aus dem Land im Rahmen des verbleibenden Kontingents für dieselbe Warenkategorie erfolgen. Diese Bestimmung gilt nur für das letzte Quartal eines jeden Jahres der Anwendung des endgültigen Zollkontingents. In den Warenkategorien 5, 16, 20 und 27 wird kein weiterer Zugang zu dem verbleibenden Teil des Zollkontingents gewährt. In den Warenkategorien 10, 12, 13, 14, 15, 21, 22 und 28 wird nur Zugang zu einer bestimmten Menge im Rahmen des anfänglich im letzten Quartal verfügbaren Zollkontingents gewährt. In den Warenkategorien 1 und 4B ist es keinem ausführenden Land erlaubt, allein mehr als 30 % der anfänglich im letzten Quartal verfügbaren Menge des Restkontingents der einzelnen Maßnahmenjahre zu nutzen. In den Warenkategorien 2, 3A, 3B, 4A, 6, 7, 9, 17, 18, 19, 24, 25b und 26 wird der Zugang zur im letzten Quartal in der jeweiligen Warenkategorie anfänglich verfügbaren Gesamtmenge des Zollkontingents gewährt.“

    2)

    Die Anhänge werden wie folgt geändert:

    a)

    Anhang III.2 erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

    b)

    Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

    Artikel 2

    In dem in Anhang II genannten Zeitraum kann die Kommission die Maßnahmen bei geänderten Umständen für den Zeitraum ab 1. Juli 2020 überprüfen.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 29. Juni 2020

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 16.

    (2)  ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33.

    (3)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission vom 31. Januar 2019 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 31 vom 1.2.2019, S. 27).

    (4)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1590 der Kommission vom 26. September 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 248 vom 27.9.2019, S. 28).

    (5)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/35 der Kommission vom 15. Januar 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 12 vom 16.1.2020, S. 13).

    (6)  ABl. C 51 vom 14.2.2020, S. 21.

    (7)  Siehe Erwägungsgrund 9.

    (8)  Research Briefing (Global) vom 14. April 2020.

    (9)  J.P.Morgan Global Composite PMI vom 3. April 2020.

    (10)  Ebenda.

    (11)  IHS Markit Global Sector PMI vom 8. Mai 2020.

    (12)  Bericht „Bracing for impact“ vom 7. April 2020.

    (13)  IHS Markit Global Steel Users PMI vom 8. Mai 2020.

    (14)  Frühjahrsprognose 2020 vom 6. Mai 2020: „Tiefe und ungleichmäßige Rezession, ungewisse Erholung“.

    (15)  IHS Markit Global Steel Users PMI vom 8. Mai 2020.

    (16)  Research Briefing (Global) vom 14. April 2020.

    (17)  IHS Markit PMI Research & Analysis vom 14. Mai 2020.

    (18)  Siehe Erwägungsgründe 36 und 37, die nähere Ausführungen zum beobachteten Verhalten bestimmter Ausfuhrländer im Rahmen der Maßnahmen enthalten.

    (19)  Ebenda.

    (20)  Es wurden Daten bis zum 15. Mai 2020 analysiert.

    (21)  9 Mio. Tonnen — 29 % der im zweiten Jahr der Maßnahmen verfügbaren Zollkontingente.

    (22)  Damit blieben rund 12 % der gesamten Zollkontingente ungenutzt.

    (23)  Quelle: https://ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/taric/quota_consultation.jsp.

    (24)  Obwohl Iran im betreffenden Zeitraum die Höhe von mindestens 5 % der Einfuhren erreicht hat, besteht für das Land kein länderspezifisches Kontingent. Dies liegt daran, dass es die Ausfuhren in die Union aufgrund der geltenden Antidumpingmaßnahmen praktisch eingestellt hat — der Einfuhranteil ging 2019 auf 0,05 % zurück — und es daher sehr wahrscheinlich ist, dass ein länderspezifisches Zollkontingent weitgehend ungenutzt bliebe. Andererseits bleibt für Russland ein länderspezifisches Zollkontingent bestehen, da es trotz der geltenden Antidumpingmaßnahmen kontinuierlich erhebliche Mengen ausgeführt hat.

    (25)  Siehe Abschnitt 3.2.3.d.

    (26)  Siehe Erwägungsgrund 146 der endgültigen Verordnung und Erwägungsgrund 17 der ersten Überprüfungsverordnung.

    (27)  ABl. L 110 vom 8.4.2020, S. 3.

    (28)  Die Kommission stellt fest, dass die USA in dieser Warenkategorie einem Zoll von 25 % unterliegen, der sich aus den Maßnahmen der Union zur Wiederherstellung des Gleichgewichts ergibt: https://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2018/may/tradoc_156909.pdf

    (29)  Für Indonesien gelten vorläufige Antidumpingmaßnahmen; es verfügt jedoch über kein länderspezifisches Zollkontingent. Die Mengen der übertragenen länderspezifischen Kontingente betreffen die ansonsten länderspezifischen Zollkontingente von China, Taiwan und den USA.

    (30)  Ein Beispiel hierfür ist der KN-Code 7305 19 00, bei dem 2019 ein Anstieg um fast 300 % gegenüber den durchschnittlichen Einfuhren im Zeitraum 2015-2017 zu verzeichnen war.

    (31)  KN-Codes 7305 11 00 und 7305 12 00.

    (32)  KN-Codes 7305 19 00, 7305 20 00, 7305 31 00, 7305 39 00 und 7305 90 00.

    (33)  Siehe Erwägungsgrunde 54 bis 59 der ersten Überprüfungsverordnung.

    (34)  Die Anpassung für die Warenkategorien 13 und 16 bestand in einer Obergrenze von 30 % der anfänglichen Menge im 4. Quartal für die Länder, für die ansonsten ein länderspezifisches Zollkontingent gilt. Nähere Einzelheiten dazu in den Erwägungsgründen 88 bis 96 der ersten Überprüfungsverordnung.

    (35)  Februar-März 2019, April-Juni 2019, Juli-September 2019, Oktober-Dezember 2019, Januar-März 2020.

    (36)  Für die Zwecke dieser Analyse stützte sich die Kommission hauptsächlich auf die Daten für das gesamte Quartal April-Juni 2019, und sofern die zum Zeitpunkt der Ausarbeitung dieser Verordnung verfügbaren Daten es ermöglichten, zog sie auch Schlussfolgerungen aus der Nutzung der Zollkontingente im Quartal April-Juni 2020.

    (37)  Die durchschnittliche Nutzung der Zollkontingente durch die jeweiligen Länder lag im Bereich von 96 % bis 100 %.

    (38)  Siehe Anhang III für die in den jeweiligen Warenkategorien zugelassenen Mengen.

    (39)  Wenn die durchschnittliche Nutzung des Zollkontingents im Rahmen des Restkontingents durch die betreffenden Länder in einer bestimmten Kategorie in den vier geprüften Quartalen z. B. 70 % betrug, bedeutet dies, dass Länder, die im 4. Quartal Zugang zum restlichen Zollkontingent erhalten, insgesamt höchstens 30 % der anfänglich für das 4. Quartal verfügbaren Restkontingentsmengen ausführen können.

    (40)  Die durchschnittliche Nutzung der restlichen Zollkontingente lag in diesen Kategorien in den betreffenden Quartalen bei 70 % (Kat. 10), 40 % (Kat. 12), 73 % (Kat. 13), 44 % (Kat. 14), 25 % (Kat. 15), 79 % (Kat. 21), 19 % (Kat. 22) und 29 % (Kat. 28).

    (41)  Siehe Anhang III für die in den jeweiligen Warenkategorien zugelassenen Mengen.

    (42)  Siehe Abschnitt 3.2.6 dieser Verordnung.

    (43)  Quelle: Eurostat.

    (44)  Einfuhren aus Ländern, die nach Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission ausgenommen sind, wurden für die Berechnung nicht herangezogen.

    (45)  In den Mengen in Anhang II ist diese Übertragung bereits berücksichtigt.


    ANHANG I

    „ANHANG III.2

    III.2 — Liste der Kategorien aus Entwicklungsländern stammender Ursprungswaren, für die die endgültigen Maßnahmen gelten

    Land/Warengruppe

    1

    2

    3A

    3B

    4A

    4B

    5

    6

    7

    8

    9

    10

    12

    13

    14

    15

    16

    17

    18

    19

    20

    21

    22

    24

    25

    26

    27

    28

    Brasilien

     

    X

    X

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    X

     

     

     

     

    China

     

     

     

    X

     

    X

     

    X

     

    X

     

    X

    X

     

     

    X

     

     

    X

    X

     

    X

     

    X

    X

    X

    X

    X

    Indien

    X

    X

     

    X

    X

    X

    X

    X

    X

     

    X

    X

     

     

    X

    X

     

     

     

     

    X

     

    X

    X

     

    X

     

     

    Indonesien

     

     

     

     

     

     

     

     

    X

    X

    X

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    X

     

     

     

     

    Malaysia

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    X

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    X

     

     

     

     

    Mexiko

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    X

     

     

     

     

    Moldau

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    X

     

     

    X

     

     

     

     

     

     

    X

     

     

     

     

    Nordmazedonien

     

     

     

     

     

     

    X

     

    X

     

     

     

    X

     

     

     

     

     

     

     

    X

    X

     

    X

     

     

     

     

    Thailand

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    X

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    X

     

     

     

     

    Tunesien

     

     

     

     

    X

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    X

     

     

     

     

    Türkei

    X

    X

     

     

    X

    X

    X

    X

     

     

    X

     

    X

    X

     

     

    X

    X

     

    X

    X

    X

     

    X

    X

    X

    X

    X

    Ukraine

     

    X

     

     

     

     

     

     

    X

     

     

     

     

    X

    X

     

    X

    X

     

     

    X

    X

    X

    X

     

     

    X

    X

    Vereinigte Arabische Emirate

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    X

    X

     

    X

    X

     

    X

     

    X

     

     

    Vietnam

     

    X

     

     

     

     

    X

     

     

     

    X

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    X

     

     

     

     

    Alle anderen Entwicklungsländer

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    X

     

     

     

     


    ANHANG II

    „ANHANG IV

    IV.1 — Mengen der Zollkontingente

    Warennummer

    Warenkategorie

    KN-Codes

    Zuteilung pro Land (falls zutreffend)

    Vom 2.2.2019 bis zum 30.6.2019

    Vom 1.7.2019 bis zum 30.6.2020

    Vom 1.7.2020 bis zum 30.9.2020

    Vom 1.10.2020 bis zum 31.12.2020

    Vom 1.1.2021 bis zum 31.3.2021

    Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021

    Zusätzlicher Zollsatz

    Laufende Nummer

    Menge der Zollkontingente (in Nettotonnen)

    Menge der Zollkontingente (in Nettotonnen)

    Menge der Zollkontingente (in Nettotonnen)

    1

    Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

    7208 10 00 , 7208 25 00 , 7208 26 00 , 7208 27 00 , 7208 36 00 , 7208 37 00 , 7208 38 00 , 7208 39 00 , 7208 40 00 , 7208 52 10 , 7208 52 99 , 7208 53 10 , 7208 53 90 , 7208 54 00 ,

    7211 13 00 , 7211 14 00 , 7211 19 00 , 7212 60 00 , 7225 19 10 , 7225 30 10 , 7225 30 30 , 7225 30 90 , 7225 40 15 , 7225 40 90 , 7226 19 10 , 7226 91 20 , 7226 91 91 , 7226 91 99

    Drittländer

    3 359 532,08

    8 476 618,01

     

    25 %

     

    Russland

    421 690,19

    421 690,19

    412 523,02

    417 106,60

    25 %

    09.8966

    Türkei

    344 890,78

    344 890,78

    337 393,15

    341 141,97

    25 %

    09.8967

    Indien

    168 367,79

    168 367,79

    164 707,62

    166 537,71

    25 %

    09.8968

    Republik Korea

    135 958,47

    135 958,47

    133 002,85

    134 480,66

    25 %

    09.8969

    Serbien

    116 149,87

    116 149,87

    113 624,87

    114 887,37

    25 %

    09.8970

    Andere Länder

    1 013 612,28

    1 013 612,28

    991 577,22

    1 002 594,76

    25 %

     (1)

    2

    Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt

    7209 15 00 , 7209 16 90 , 7209 17 90 , 7209 18 91 , 7209 25 00 , 7209 26 90 , 7209 27 90 , 7209 28 90 , 7209 90 20 , 7209 90 80 , 7211 23 20 , 7211 23 30 , 7211 23 80 , 7211 29 00 , 7211 90 20 , 7211 90 80 , 7225 50 20 , 7225 50 80 , 7226 20 00 , 7226 92 00

    Indien

    234 714,39

    592 220,64

    153 750,21

    153 750,21

    150 407,82

    152 079,02

    25 %

    09.8801

    Republik Korea

    144 402,99

    364 351,04

    94 591,52

    94 591,52

    92 535,18

    93 563,35

    25 %

    09.8802

    Ukraine

    102 325,83

    258 183,86

    67 028,78

    67 028,78

    65 571,63

    66 300,20

    25 %

    09.8803

    Brasilien

    65 398,61

    165 010,80

    42 839,52

    42 839,52

    41 908,22

    42 373,87

    25 %

    09.8804

    Serbien

    56 480,21

    142 508,28

    36 997,49

    36 997,49

    36 193,20

    36 595,35

    25 %

    09.8805

    Andere Länder

    430 048,96

    1 085 079,91

    281 704,58

    281 704,58

    275 580,57

    278 642,58

    25 %

     (2)

    3A

    Elektrobleche (andere als GOES)

    7209 16 10 , 7209 17 10 , 7209 18 10 , 7209 26 10 , 7209 27 10 , 7209 28 10

    Republik Korea

    1 923,96

    4 854,46

    1 260,30

    1 260,30

    1 232,90

    1 246,60

    25 %

    09.8806

    China

    822,98

    2 076,52

     

     

     

     

    25 %

    09.8807

    Russland

    519,69

    1 311,25

    340,42

    340,42

    333,02

    336,72

    25 %

    09.8808

    Islamische Republik Iran

    227,52

    574,06

    149,04

    149,04

    145,80

    147,42

    25 %

    09.8809

    Andere Länder

    306,34

    772,95

    739,77

    739,77

    723,69

    731,73

    25 %

     (3)

    3.B

    7225 19 90 , 7226 19 80

    Russland

    51 426,29

    129 756,46

    33 686,91

    33 686,91

    32 954,59

    33 320,75

    25 %

    09.8811

    Republik Korea

    31 380,40

    79 177,59

    20 555,80

    20 555,80

    20 108,94

    20 332,37

    25 %

    09.8812

    China

    24 187,01

    61 027,57

    15 843,76

    15 843,76

    15 499,33

    15 671,54

    25 %

    09.8813

    Taiwan

    18 144,97

    45 782,56

    11 885,91

    11 885,91

    11 627,52

    11 756,71

    25 %

    09.8814

    Andere Länder

    8 395,39

    21 182,87

    5 499,42

    5 499,42

    5 379,87

    5 439,65

    25 %

     (4)

    4.A (6)

    Bleche mit metallischem Überzug

    TARIC-Codes:

    7210410020 , 7210490020 ,

    7210610020 , 7210690020 ,

    7212300020 , 7212506120 ,

    7212506920 , 7225920020 ,

    7225990011 , 7225990022 ,

    7225990045 , 7225990091 ,

    7225990092 , 7226993010 ,

    7226997011 , 7226997091 ,

    7226997094 ,

    Republik Korea

    69 571,10

    328 792,63

    45 572,71

    45 572,71

    44 582,00

    45 077,36

    25 %

     

    09.8816

    Indien

    83 060,42

    209 574,26

    54 408,92

    54 408,92

    53 226,12

    53 817,52

    25 %

    09.8817

    Andere Länder

    761 518,93

    1 921 429,81

    498 834,77

    498 834,77

    487 990,53

    493 412,65

    25 %

     (6)

    4.B (7)

    KN-Codes:

    7210 20 00 , 7210 30 00 , 7210 90 80 , 7212 20 00 , 7212 50 20 , 7212 50 30 , 7212 50 40 , 7212 50 90 , 7225 91 00 , 7226 99 10

    TARIC codes:

    7210410030 , 7210410080 , 7210490030 , 7210490080 , 7210610030 ,

    7210610080 , 7210690030 , 7210690080 ,

    7212300080 , 7212506130 , 7212506180 , 7212506930 ,

    7212506980 , 7225920080 ,

    7225990023 ,7225990041 , 7225990093 , 7225990095 ,

    7226993090 , 7226997019 ,

    7226997096 , 7225990041

    China

    204 951,07

    517 123,19

    134 253,68

    134 253,68

    131 335,12

    132 794,40

    25 %

    09.8821

    Republik Korea

    249 533,26

    476 356,93

    163 457,35

    163 457,35

    159 903,93

    161 680,64

    25 %

    09.8822

    Indien

    118 594,25

    299 231,59

    77 685,44

    77 685,44

    75 996,63

    76 841,03

    25 %

    09.8823

    Taiwan

    49 248,78

    124 262,26

    32 260,53

    32 260,53

    31 559,21

    31 909,87

    25 %

    09.8824

    Andere Länder

    125 598,05

    316 903,26

    82 273,30

    82 273,30

    80 484,75

    81 379,02

    25 %

     (8)

    5

    Bleche mit organischem Überzug

    7210 70 80 , 7212 40 80

    Indien

    108 042,36

    272 607,54

    70 773,40

    70 773,40

    69 234,85

    70 004,12

    25 %

    09.8826

    Republik Korea

    103 354,11

    260 778,38

    67 702,35

    67 702,35

    66 230,56

    66 966,46

    25 %

    09.8827

    Taiwan

    31 975,79

    80 679,86

    20 945,82

    20 945,82

    20 490,48

    20 718,15

    25 %

    09.8828

    Türkei

    21 834,45

    55 091,68

    14 302,71

    14 302,71

    13 991,78

    14 147,24

    25 %

    09.8829

    Nordmazedonien

    16 331,15

    41 206,02

    10 697,76

    10 697,76

    10 465,20

    10 581,48

    25 %

    09.8830

    Andere Länder

    43 114,71

    108 785,06

    28 242,39

    28 242,39

    27 628,42

    27 935,41

    25 %

     (9)

    6

    Weißblecherzeugnisse

    7209 18 99 , 7210 11 00 , 7210 12 20 , 7210 12 80 , 7210 50 00 , 7210 70 10 , 7210 90 40 , 7212 10 10 , 7212 10 90 , 7212 40 20

    China

    158 139,17

    399 009,55

    103 589,44

    103 589,44

    101 337,49

    102 463,47

    25 %

    09.8831

    Serbien

    30 545,88

    77 071,98

    20 009,15

    20 009,15

    19 574,17

    19 791,66

    25 %

    09.8832

    Republik Korea

    23 885,70

    60 267,31

    15 646,38

    15 646,38

    15 306,25

    15 476,31

    25 %

    09.8833

    Taiwan

    21 167,00

    53 407,61

    13 865,49

    13 865,49

    13 564,07

    13 714,78

    25 %

    09.8834

    Brasilien

    19 730,03

    49 781,91

     

     

     

     

    25 %

    09.8835

    Andere Länder

    33 167,30

    83 686,22

    34 650,52

    34 650,52

    33 897,25

    34 273,88

    25 %

     (10)

    7

    Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7208 51 20 , 7208 51 91 , 7208 51 98 , 7208 52 91 , 7208 90 20 , 7208 90 80 , 7210 90 30 , 7225 40 12 , 7225 40 40 , 7225 40 60

    Ukraine

    339 678,24

    857 060,63

    222 507,03

    222 507,03

    217 669,92

    220 088,47

    25 %

    09.8836

    Republik Korea

    140 011,38

    353 270,32

    91 714,78

    91 714,78

    89 720,98

    90 717,88

    25 %

    09.8837

    Russland

    115 485,12

    291 386,78

    75 648,80

    75 648,80

    74 004,26

    74 826,53

    25 %

    09.8838

    Indien

    74 811,09

    188 759,93

    49 005,18

    49 005,18

    47 939,85

    48 472,51

    25 %

    09.8839

    Andere Länder

    466 980,80

    1 178 264,65

    305 896,87

    305 896,87

    299 246,94

    302 571,91

    25 %

     (11)

    8

    Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt

    7219 11 00 , 7219 12 10 , 7219 12 90 , 7219 13 10 , 7219 13 90 , 7219 14 10 , 7219 14 90 , 7219 22 10 , 7219 22 90 , 7219 23 00 , 7219 24 00 , 7220 11 00 , 7220 12 00

    Drittländer

     

     

    91 870,53

    91 870,53

    89 873,34

    90 871,93

    25 %

     

    China

    87 328,82

    220 344,09

     

    25 %

    Republik Korea

    18 082,33

    45 624,52

    25 %

     

    Taiwan

    12 831,07

    32 374,77

    25 %

     

    Vereinigte Staaten von Amerika

    11 810,30

    29 799,22

    25 %

     

    Andere Länder

    10 196,61

    25 727,62

    25 %

     (12)

    9

    Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt

    7219 31 00 , 7219 32 10 , 7219 32 90 , 7219 33 10 , 7219 33 90 , 7219 34 10 , 7219 34 90 , 7219 35 10 , 7219 35 90 , 7219 90 20 , 7219 90 80 , 7220 20 21 , 7220 20 29 , 7220 20 41 , 7220 20 49 , 7220 20 81 , 7220 20 89 , 7220 90 20 , 7220 90 80

    Republik Korea

    70 813,18

    178 672,60

    46 386,34

    46 386,34

    45 377,94

    45 882,14

    25 %

    09.8846

    Taiwan

    65 579,14

    165 466,29

    42 957,77

    42 957,77

    42 023,90

    42 490,84

    25 %

    09.8847

    Indien

    42 720,54

    107 790,51

    27 984,19

    27 984,19

    27 375,84

    27 680,01

    25 %

    09.8848

    Vereinigte Staaten von Amerika

    35 609,52

    89 848,32

    23 326,10

    23 326,10

    22 819,01

    23 072,56

    25 %

    09.8849

    Türkei

    29 310,69

    73 955,39

    19 200,03

    19 200,03

    18 782,64

    18 991,34

    25 %

    09.8850

    Malaysia

    19 799,24

    49 956,54

    12 969,54

    12 969,54

    12 687,59

    12 828,57

    25 %

    09.8851

    Vietnam

    16 832,28

    42 470,43

    11 026,02

    11 026,02

    10 786,33

    10 906,17

    25 %

    09.8852

    Andere Länder

    50 746,86

    128 042,17

    33 241,85

    33 241,85

    32 519,20

    32 880,53

    25 %

     (13)

    10

    Quartobleche aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt

    7219 21 10 , 7219 21 90

    China

    6 765,50

    17 070,40

    4 431,76

    4 431,76

    4 335,41

    4 383,58

    25 %

    09.8856

    Indien

    2 860,33

    7 217,07

    1 873,67

    1 873,67

    1 832,94

    1 853,30

    25 %

    09.8857

    Taiwan

    1 119,34

    2 824,27

    733,23

    733,23

    717,29

    725,26

    25 %

    09.8858

    Andere Länder

    1 440,07

    3 633,52

    943,32

    943,32

    922,81

    933,07

    25 %

     (14)

    12

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7214 30 00 , 7214 91 10 , 7214 91 90 , 7214 99 31 , 7214 99 39 , 7214 99 50 , 7214 99 71 , 7214 99 79 , 7214 99 95 , 7215 90 00 , 7216 10 00 , 7216 21 00 , 7216 22 00 , 7216 40 10 , 7216 40 90 , 7216 50 10 , 7216 50 91 , 7216 50 99 , 7216 99 00 , 7228 10 20 , 7228 20 10 , 7228 20 91 , 7228 30 20 , 7228 30 41 , 7228 30 49 , 7228 30 61 , 7228 30 69 , 7228 30 70 , 7228 30 89 , 7228 60 20 , 7228 60 80 , 7228 70 10 , 7228 70 90 , 7228 80 00

    China

    166 217,87

    419 393,33

    108 881,40

    108 881,40

    106 514,42

    107 697,91

    25 %

    09.8861

    Türkei

    114 807,87

    289 677,97

    75 205,16

    75 205,16

    73 570,27

    74 387,72

    25 %

    09.8862

    Russland

    94 792,44

    239 175,96

    62 094,01

    62 094,01

    60 744,14

    61 419,08

    25 %

    09.8863

    Schweiz

    73 380,52

    185 150,38

    48 068,08

    48 068,08

    47 023,13

    47 545,60

    25 %

    09.8864

    Belarus

    57 907,73

    146 110,15

    37 932,60

    37 932,60

    37 107,97

    37 520,28

    25 %

    09.8865

    Andere Länder

    76 245,19

    192 378,37

    49 944,59

    49 944,59

    48 858,84

    49 401,71

    25 %

     (15)

    13

    Betonstabstahl

    7214 20 00 , 7214 99 10

    Türkei

    117 231,80

    295 793,93

    76 792,97

    76 792,97

    75 123,55

    75 958,26

    25 %

    09.8866

    Russland

    94 084,20

    237 388,96

    61 630,08

    61 630,08

    60 290,29

    60 960,18

    25 %

    09.8867

    Ukraine

    62 534,65

    157 784,58

    40 963,47

    40 963,47

    40 072,96

    40 518,21

    25 %

    09.8868

    Bosnien und Herzegowina

    39 356,10

    99 301,53

    25 780,31

    25 780,31

    25 219,87

    25 500,09

    25 %

    09.8869

    Moldau

    28 284,59

    71 366,38

    18 527,89

    18 527,89

    18 125,11

    18 326,50

    25 %

    09.8870

    Andere Länder

    217 775,50

    549 481,20

    142 654,35

    142 654,35

    139 553,17

    141 103,76

     

     (16)

    14

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl

    7222 11 11 , 7222 11 19 , 7222 11 81 , 7222 11 89 , 7222 19 10 , 7222 19 90 , 7222 20 11 , 7222 20 19 , 7222 20 21 , 7222 20 29 , 7222 20 31 , 7222 20 39 , 7222 20 81 , 7222 20 89 , 7222 30 51 , 7222 30 91 , 7222 30 97 , 7222 40 10 , 7222 40 50 , 7222 40 90

    Indien

    44 433,00

    112 111,32

    29 105,94

    29 105,94

    28 473,20

    28 789,57

    25 %

    09.8871

    Schweiz

    6 502,75

    16 407,44

    4 259,64

    4 259,64

    4 167,04

    4 213,34

    25 %

    09.8872

    Ukraine

    5 733,50

    14 466,50

    3 755,74

    3 755,74

    3 674,10

    3 714,92

    25 %

    09.8873

    Andere Länder

    8 533,24

    21 530,68

    5 589,72

    5 589,72

    5 468,20

    5 528,96

    25 %

     (17)

    15

    Nicht rostender Walzdraht

    7221 00 10 , 7221 00 90

    Indien

    10 135,23

    25 572,75

    6 639,11

    6 639,11

    6 494,78

    6 566,94

    25 %

    09.8876

    Taiwan

    6 619,68

    16 702,47

    4 336,24

    4 336,24

    4 241,97

    4 289,10

    25 %

    09.8877

    Republik Korea

    3 300,07

    8 326,58

    2 161,72

    2 161,72

    2 114,72

    2 138,22

    25 %

    09.8878

    China

    2 216,86

    5 593,48

    1 452,16

    1 452,16

    1 420,59

    1 436,38

    25 %

    09.8879

    Japan

    2 190,40

    5 526,72

    1 434,83

    1 434,83

    1 403,63

    1 419,23

    25 %

    09.8880

    Andere Länder

    1 144,43

    2 887,57

    749,66

    749,66

    733,36

    741,51

    25 %

     (18)

    16

    Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7213 10 00 , 7213 20 00 , 7213 91 10 , 7213 91 20 , 7213 91 41 , 7213 91 49 , 7213 91 70 , 7213 91 90 , 7213 99 10 , 7213 99 90 , 7227 10 00 , 7227 20 00 , 7227 90 10 ,7227 90 50 , 7227 90 95

    Ukraine

    149 009,10

    375 972,95

    97 608,76

    97 608,76

    95 486,83

    96 547,79

    25 %

    09.8881

    Schweiz

    141 995,22

    358 275,86

    93 014,30

    93 014,30

    90 992,25

    92 003,28

    25 %

    09.8882

    Russland

    122 883,63

    310 054,37

    80 495,21

    80 495,21

    78 745,32

    79 620,26

    25 %

    09.8883

    Türkei

    121 331,08

    306 137,03

    79 478,21

    79 478,21

    77 750,42

    78 614,31

    25 %

    09.8884

    Belarus

    97 436,46

    245 847,23

    63 825,98

    63 825,98

    62 438,46

    63 132,22

    25 %

    09.8885

    Moldau

    73 031,65

    184 270,12

    47 839,55

    47 839,55

    46 799,56

    47 319,56

    25 %

    09.8886

    Andere Länder

    122 013,20

    307 858,13

    79 925,03

    79 925,03

    78 187,53

    79 056,28

    25 %

     (19)

    17

    Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

    7216 31 10 , 7216 31 90 , 7216 32 11 , 7216 32 19 , 7216 32 91 , 7216 32 99 , 7216 33 10 , 7216 33 90

    Ukraine

    42 915,19

    108 281,65

    28 111,70

    28 111,70

    27 500,57

    27 806,14

    25 %

    09.8891

    Türkei

    38 465,03

    97 053,20

    25 196,61

    25 196,61

    24 648,85

    24 922,73

    25 %

    09.8892

    Republik Korea

    10 366,76

    26 156,94

    6 790,77

    6 790,77

    6 643,15

    6 716,96

    25 %

    09.8893

    Russland

    9 424,08

    23 778,40

    6 173,26

    6 173,26

    6 039,06

    6 106,16

    25 %

    09.8894

    Brasilien

    8 577,95

     

     

     

     

     

    25 %

    09.8895

    Schweiz

    6 648,01

    16 773,96

    4 354,79

    4 354,79

    4 260,13

    4 307,46

    25 %

    09.8896

    Andere Länder

    14 759,92

    58 885,04

    15 287,53

    15 287,53

    14 955,19

    15 121,36

    25 %

     (20)

    18

    Spundwanderzeugnisse

    7301 10 00

    China

    12 198,24

    30 778,05

    7 990,49

    7 990,49

    7 816,78

    7 903,63

    25 %

    09.8901

    Vereinigte Arabische Emirate

    6 650,41

    16 780,01

    4 356,37

    4 356,37

    4 261,66

    4 309,02

    25 %

    09.8902

    Andere Länder

    480,04

    1 211,21

    314,45

    314,45

    307,61

    311,03

    25 %

     (21)

    19

    Oberbaumaterial für Bahnen

    7302 10 22 , 7302 10 28 , 7302 10 40 , 7302 10 50 , 7302 40 00

    Russland

    2 147,19

    5 417,70

    1 433,84

    1 433,84

    1 402,67

    1 418,25

    25 %

    09.8906

    China

    2 145,07

    5 412,33

    1 432,42

    1 432,42

    1 401,28

    1 416,85

    25 %

    09.8907

    Türkei

    1 744,68

    4 402,10

    1 165,05

    1 165,05

    1 139,72

    1 152,39

    25 %

    09.8908

    Ukraine

    657,6

    1 659,24

     

     

     

     

    25 %

    09.8909

    Andere Länder

    1 010,85

    2 550,54

    1 092,93

    1 092,93

    1 069,17

    1 081,05

    25 %

     (22)

    20

    Gasleitungen

    7306 30 41 , 7306 30 49 , 7306 30 72 , 7306 30 77

    Türkei

    88 914,68

    224 345,46

    58 243,77

    58 243,77

    56 977,60

    57 610,68

    25 %

    09.8911

    Indien

    32 317,40

    81 541,78

    21 169,59

    21 169,59

    20 709,38

    20 939,48

    25 %

    09.8912

    Nordmazedonien

    9 637,48

    24 316,84

    6 313,05

    6 313,05

    6 175,81

    6 244,43

    25 %

    09.8913

    Andere Länder

    22 028,87

    55 582,25

    14 430,07

    14 430,07

    14 116,37

    14 273,22

    25 %

     (23)

    21

    Hohlprofile

    7306 61 10 , 7306 61 92 , 7306 61 99

    Türkei

    154 436,15

    389 666,25

    101 163,76

    101 163,76

    98 964,55

    100 064,16

    25 %

    09.8916

    Russland

    35 406,28

    89 335,51

    23 192,97

    23 192,97

    22 688,77

    22 940,87

    25 %

    09.8917

    Nordmazedonien

    34 028,95

    85 860,29

    22 290,74

    22 290,74

    21 806,16

    22 048,45

    25 %

    09.8918

    Ukraine

    25 240,74

    63 686,29

    16 534,01

    16 534,01

    16 174,57

    16 354,29

    25 %

    09.8919

    Schweiz

    25 265,29

    56 276,65

    14 610,34

    14 610,34

    14 292,73

    14 451,53

    25 %

    09.8920

    Belarus

    20 898,79

    52 730,88

    13 689,80

    13 689,80

    13 392,20

    13 541,00

    25 %

    09.8921

    Andere Länder

    25 265,29

    63 748,22

    16 550,09

    16 550,09

    16 190,30

    16 370,19

    25 %

     (24)

    22

    Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl

    7304 11 00 , 7304 22 00 , 7304 24 00 , 7304 41 00 , 7304 49 10 , 7304 49 93 , 7304 49 95 , 7304 49 99

    Indien

    8 315,90

    20 982,29

    5 447,35

    5 447,35

    5 328,93

    5 388,14

    25 %

    09.8926

    Ukraine

    5 224,94

    13 183,34

    3 422,61

    3 422,61

    3 348,21

    3 385,41

    25 %

    09.8927

    Republik Korea

    1 649,31

    4 161,47

    1 080,39

    1 080,39

    1 056,90

    1 068,64

    25 %

    09.8928

    Japan

    1 590,45

    4 012,94

    1 041,83

    1 041,83

    1 019,18

    1 030,50

    25 %

    09.8929

    Vereinigte Staaten von Amerika

    1 393,26

    3 515,42

    912,66

    912,66

    892,82

    902,74

    25 %

    09.8930

    China

    1 299,98

    3 280,05

     

     

     

     

    25 %

    09.8931

    Andere Länder

    2 838,17

    7 161,15

    2 710,71

    2 710,71

    2 651,78

    2 681,24

    25 %

     (25)

    24

    Andere nahtlose Rohre

    7304 19 10 , 7304 19 30 , 7304 19 90 , 7304 23 00 , 7304 29 10 , 7304 29 30 , 7304 29 90 , 7304 31 20 , 7304 31 80 , 7304 39 10 , 7304 39 52 , 7304 39 58 , 7304 39 92 ,7304 39 93 , 7304 39 98 , 7304 51 81 , 7304 51 89 , 7304 59 10 , 7304 59 92 , 7304 59 93 , 7304 59 99 , 7304 90 00

    China

    49 483,75

    124 855,14

    32 414,45

    32 414,45

    31 709,78

    32 062,12

    25 %

    09.8936

    Ukraine

    36 779,89

    92 801,35

    24 092,76

    24 092,76

    23 569,00

    23 830,88

    25 %

    09.8937

    Belarus

    19 655,31

    49 593,37

    12 875,25

    12 875,25

    12 595,36

    12 735,31

    25 %

    09.8938

    Japan

    13 766,04

    34 733,85

    9 017,48

    9 017,48

    8 821,45

    8 919,46

    25 %

    09.8939

    Vereinigte Staaten von Amerika

    12 109,53

    30 554,21

    7 932,38

    7 932,38

    7 759,93

    7 846,15

    25 %

    09.8940

    Andere Länder

    55 345,57

    139 645,41

    36 254,24

    36 254,24

    35 466,11

    35 860,18

    25 %

     (26)

    25

    Große geschweißte Rohre

    7305 11 00 , 7305 12 00 , 7305 19 00 , 7305 20 00 , 7305 31 00 , 7305 39 00 , 7305 90 00

    Russland

    140 602,32

    354 761,34

     

    25 %

     

    Türkei

    17 543,40

    44 264,71

    25 %

     

    China

    14 213,63

    35 863,19

    25 %

     

    Andere Länder

    34 011,86

    85 817,17

    25 %

     

    25.A

    Große geschweißte Rohre

    7305 11 00 , 7305 12 00

    Drittländer

     

     

    97 268,30

    97 268,30

    95 153,77

    96 211,03

    25 %

     (27)

    25.B

    Große geschweißte Rohre

    7305 19 00 , 7305 20 00 , 7305 31 00 , 7305 39 00 , 7305 90 00

    Türkei

    11 245,20

    11 245,20

    11 000,73

    11 122,97

    25 %

    09.8971

    China

    6 775,70

    6 775,70

    6 628,41

    6 702,06

    25 %

    09.8972

    Russische Föderation

    6 680,59

    6 680,59

    6 535,36

    6 607,97

    25 %

    09.8973

    Republik Korea

    4 877,57

    4 877,57

    4 771,54

    4 824,55

    25 %

    09.8974

    Japan

    2 588,59

    2 588,59

    2 532,31

    2 560,45

    25 %

    09.8975

    Andere Länder

    5 748,00

    5 748,00

    5 623,04

    5 685,52

    25 %

     (28)

    26

    Andere geschweißte Rohre

    7306 11 10 , 7306 11 90 , 7306 19 10 , 7306 19 90 , 7306 21 00 , 7306 29 00 , 7306 30 11 , 7306 30 19 , 7306 30 80 ,7306 40 20 , 7306 40 80 , 7306 50 20 , 7306 50 80 , 7306 69 10 , 7306 69 90 , 7306 90 00

    Schweiz

    64 797,98

    163 495,29

    42 446,07

    42 446,07

    41 523,33

    41 984,70

    25 %

    09.8946

    Türkei

    60 693,64

    153 139,43

    39 757,51

    39 757,51

    38 893,22

    39 325,37

    25 %

    09.8947

    Vereinigte Arabische Emirate

    18 676,40

    47 123,44

    12 234,02

    12 234,02

    11 968,06

    12 101,04

    25 %

    09.8948

    China

    18 010,22

    45 442,58

    11 797,64

    11 797,64

    11 541,17

    11 669,40

    25 %

    09.8949

    Taiwan

    14 374,20

    36 268,32

    9 415,85

    9 415,85

    9 211,16

    9 313,51

    25 %

    09.8950

    Indien

    11 358,87

    28 660,18

    7 440,65

    7 440,65

    7 278,90

    7 359,78

    25 %

    09.8951

    Andere Länder

    36 898,57

    93 100,78

    24 170,49

    24 170,49

    23 645,05

    23 907,77

    25 %

     (29)

    27

    Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt

    7215 10 00 , 7215 50 11 , 7215 50 19 , 7215 50 80 , 7228 10 90 , 7228 20 99 , 7228 50 20 , 7228 50 40 , 7228 50 61 , 7228 50 69 , 7228 50 80

    Russland

    117 519,41

    296 519,61

    76 981,37

    76 981,37

    75 307,86

    76 144,61

    25 %

    09.8956

    Schweiz

    27 173,22

    68 562,23

    17 799,88

    17 799,88

    17 412,93

    17 606,41

    25 %

    09.8957

    China

    20 273,26

    51 152,57

    13 280,05

    13 280,05

    12 991,35

    13 135,70

    25 %

    09.8958

    Ukraine

    15 969,02

    40 292,29

    10 460,54

    10 460,54

    10 233,14

    10 346,84

    25 %

    09.8959

    Andere Länder

    17 540,47

    44 257,32

    11 489,93

    11 489,93

    11 240,15

    11 365,04

    25 %

     (30)

    28

    Draht aus nicht legiertem Stahl

    7217 10 10 , 7217 10 31 , 7217 10 39 , 7217 10 50 , 7217 10 90 , 7217 20 10 , 7217 20 30 , 7217 20 50 , 7217 20 90 , 7217 30 41 , 7217 30 49 , 7217 30 50 , 7217 30 90 , 7217 90 20 , 7217 90 50 , 7217 90 90

    Belarus

    88 294,51

    222 780,67

    57 837,52

    57 837,52

    56 580,19

    57 208,86

    25 %

    09.8961

    China

    66 719,82

    168 344,42

    43 704,98

    43 704,98

    42 754,87

    43 229,92

    25 %

    09.8962

    Russland

    41 609,21

    104 986,47

    27 256,21

    27 256,21

    26 663,69

    26 959,95

    25 %

    09.8963

    Türkei

    40 302,46

    101 689,34

    26 400,22

    26 400,22

    25 826,31

    26 113,26

    25 %

    09.8964

    Ukraine

    26 755,09

    67 507,23

    17 525,99

    17 525,99

    17 144,99

    17 335,49

    25 %

    09.8965

    Andere Länder

    39 770,29

    100 346,58

    26 051,62

    26 051,62

    25 485,28

    25 768,45

    25 %

     (31)

    IV.2 — Mengen der globalen Zollkontingente pro Trimester

     

    JAHR 1

    JAHR 2

    JAHR 3

    Warennummer

     

    Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019

    Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019

    Vom 1.7.2019 bis zum 30.9.2019

    Vom 1.10.2019 bis zum 31.12.2019

    Vom 1.1.2020 bis zum 31.3.2020

    Vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020

    Vom 1.7.2020 bis zum 30.9.2020

    Vom 1.10.2020 bis zum 31.12.2020

    Vom 1.1.2021 bis zum 31.3.2021

    Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021

    1

    Andere Länder

    1 307 737,32

    2 051 794,76

    2 172 108,07

    2 116 842,75

    2 093 833,59

    2 093 833,59

    1 013 612,28

    1 013 612,28

    991 577,22

    1 002 594,76

    2

    Andere Länder

    167 401,61

    262 647,35

    278 048,49

    270 974,05

    268 028,68

    268 028,68

    281 704,58

    281 704,58

    275 580,57

    278 642,58

    3.A

    Andere Länder

    119,25

    187,09

    198,07

    193,03

    190,93

    190,93

    739,77

    739,77

    723,69

    731,73

    3.B

    Andere Länder

    3 268,01

    5 127,39

    5 428,05

    5 289,94

    5 232,44

    5 232,44

    5 499,42

    5 499,42

    5 379,87

    5 439,65

    4.A

    Andere Länder

    296 430,19

    465 088,74

    492 360,66

    479 833,44

    474 617,86

    474 617,86

    498 834,77

    498 834,77

    487 990,53

    493 412,65

    4.B

    Andere Länder

    48 890,51

    76 707,53

    81 205,51

    79 139,39

    78 279,18

    78 279,18

    82 273,30

    82 273,30

    80 484,75

    81 379,02

    5

    Andere Länder

    16 782,91

    26 331,80

    27 875,85

    27 166,60

    26 871,31

    26 871,31

    28 242,39

    28 242,39

    27 628,42

    27 935,41

    6

    Andere Länder

    12 910,76

    20 256,54

    21 444,34

    20 898,73

    20 671,57

    20 671,57

    34 650,52

    34 650,52

    33 897,25

    34 273,88

    7

    Andere Länder

    181 777,76

    285 203,04

    301 926,80

    294 244,83

    291 046,51

    291 046,51

    305 896,87

    305 896,87

    299 246,94

    302 571,91

    8

    Andere Länder

    3 969,15

    6 227,46

    6 592,63

    6 424,89

    6 355,05

    6 355,05

    91 870,53

    91 870,53

    89 873,34

    90 871,93

    9

    Andere Länder

    19 753,81

    30 993,05

    32 810,42

    31 975,62

    31 628,06

    31 628,06

    33 241,85

    33 241,85

    32 519,20

    32 880,53

    10

    Andere Länder

    560,56

    879,51

    931,08

    907,39

    897,53

    897,53

    943,32

    943,32

    922,81

    933,07

    12

    Andere Länder

    29 679,33

    46 565,85

    49 296,38

    48 042,13

    47 519,93

    47 519,93

    49 944,59

    49 944,59

    48 858,84

    49 401,71

    13

    Andere Länder

    84 771,67

    133 003,83

    140 802,92

    137 220,44

    135 728,92

    135 728,92

    142 654,35

    142 654,35

    139 553,17

    141 103,76

    14

    Andere Länder

    3 321,66

    5 211,58

    5 517,17

    5 376,80

    5 318,36

    5 318,36

    5 589,72

    5 589,72

    5 468,20

    5 528,96

    15

    Andere Länder

    445,48

    698,95

    739,93

    721,11

    713,27

    713,27

    749,66

    749,66

    733,36

    741,51

    16

    Andere Länder

    47 495,07

    74 518,13

    78 887,73

    76 880,57

    76 044,91

    76 044,91

    79 925,03

    79 925,03

    78 187,53

    79 056,28

    17

    Andere Länder

    5 745,47

    9 014,45

    9 543,04

    16 567,39

    16 387,31

    16 387,31

    15 287,52

    15 287,52

    14 955,19

    15 121,36

    18

    Andere Länder

    186,86

    293,18

    310,37

    302,47

    299,18

    299,18

    314,45

    314,45

    307,61

    311,03

    19

    Andere Länder

    393,49

    617,37

    653,57

    636,94 (32)

    630,02

    630,02

    1 092,93

    1 092,93

    1 069,17

    1 081,05

    20

    Andere Länder

    8 575,00

    13 453,88

    14 242,79

    13 880,40

    13 729,53

    13 729,53

    14 430,07

    14 430,07

    14 116,37

    14 273,22

    21

    Andere Länder

    9 834,81

    15 430,48

    16 335,29

    15 919,67

    15 746,63

    15 746,63

    16 550,09

    16 550,09

    16 190,30

    16 370,19

    22

    Andere Länder

    1 104,79

    1 733,38

    1 835,02

    1 788,34  (33)

    1 768,90

    1 768,90

    2 710,71

    2 710,71

    2 651,78

    2 681,24

    24

    Andere Länder

    21 543,91

    33 801,65

    35 783,72

    34 873,27

    34 494,21

    34 494,21

    36 254,24

    36 254,24

    35 466,11

    35 860,18

    25

    Andere Länder

    13 239,52

    20 772,34

    21 990,39

    21 430,89  (34)

    21 197,95

    21 197,95

     

     

     

     

    25.A

    Andere Länder

     

     

     

     

     

     

    97 268,30

    97 268,30

    95 153,77

    96 211,03

    25.B

    Andere Länder

     

     

     

     

     

     

    5 748,00

    5 748,00

    5 623,04

    5 685,52

    26

    Andere Länder

    14 363,20

    22 535,37

    23 856,80

    23 249,80

    22 997,09

    22 997,09

    24 170,49

    24 170,49

    23 645,05

    23 907,77

    27

    Andere Länder

    6 827,84

    10 712,64

    11 340,81

    11 052,26

    10 932,13

    10 932,13

    11 489,93

    11 489,93

    11 240,15

    11 365,04

    28

    Andere Länder

    15 481,05

    24 289,24

    25 713,51

    25 059,28

    24 786,90

    24 786,90

    26 051,62

    26 051,62

    25 485,28

    25 768,45


    (1)  Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8601. Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8602.

    Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: für Russland*: 09.8571, für die Türkei*: 09.8572, für Indien*: 09.8573, für (die Republik) Korea*: 09.8574, für Serbien*: 09.8575.

    * Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

    (2)  Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8603. Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8604.

    Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: für Indien*, (die Republik) Korea*, die Ukraine*, Brasilien* und Serbien*: 09.8567.

    * Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

    (3)  Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8605. Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8606.

    Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: für (die Republik) Korea*, Russland* und (die Islamische Republik) Iran*: 09.8568.

    * Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

    (4)  Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8607. Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8608.

    Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: für Russland*, (die Republik) Korea*, China* und Taiwan*: 09.8569.

    * Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

    (5)  Mit Antidumpingzöllen belegte Waren.

    (6)  Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8609. Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8610.

    Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: für Indien* und (die Republik) Korea*: 09.8570.

    * Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

    (7)  Nicht mit Antidumpingzöllen belegte Waren (einschließlich Automobilindustrie).

    (8)  Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8611. Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8612.

    Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: für China*: 09.8581, für (die Republik) Korea*: 09.8582, für Indien*: 09.8583, für Taiwan*: 09.8584.

    * Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

    (9)  Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8613. Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8614.

    (10)  Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8615. Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8616.

    Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: für China*, (die Republik) Korea*, Taiwan* und Serbien*: 09.8576.

    * Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

    (11)  Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8617. Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8618.

    Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: für die Ukraine*, (die Republik) Korea*, Russland* und Indien*: 09.8577.

    * Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

    (12)  Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8619. Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8620.

    (13)  Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8621. Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8622.

    Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: für (die Republik) Korea*, Taiwan* Indien*, die Vereinigten Staaten von Amerika*, die Türkei*, Malaysia* und Vietnam*: 09.8578.

    * Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

    (14)  Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8623. Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8624.

    Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: für China*, Indien* und Taiwan*: 09.8591.

    * Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

    (15)  Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8625. Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8626.

    Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: für China*, die Türkei*, Russland*, die Schweiz* und Belarus*: 09.8592.

    * Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

    (16)  Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8627.

    Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019: 09.8628.

    Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: für die Türkei*, Russland*, die Ukraine*, Bosnien und Herzegowina* und Moldau*: 09.8593.

    * Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

    (17)  Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8629. Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8630.

    Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: für Indien*, die Schweiz* und die Ukraine*: 09.8594.

    * Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

    (18)  Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8631. Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8632.

    Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: für Indien*, Taiwan*, (die Republik) Korea*, China* und Japan*: 09.8595.

    * Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

    (19)  Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8633.

    Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019: 09.8634.

    Vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8634. * Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

    (20)  Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8635. Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8636.

    Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: für die Ukraine*, die Türkei, (die Republik) Korea*, Russland* und die Schweiz*: 09.8579.

    * Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

    (21)  Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8637. Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8638

    Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: für China* und die Vereinigten Arabischen Emirate*: 09.8580.

    * Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

    (22)  Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8639. Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8640.

    Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: für Russland*, China* und die Türkei*: 09.8585.

    * Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

    (23)  Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8641. Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8642.

    (24)  Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8643. Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8644.

    Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: für die Türkei*, Russland*, die Ukraine*, Nordmazedonien*, die Schweiz* und Belarus*: 09.8596.

    * Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

    (25)  Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8645. Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8646.

    Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: für Indien*, die Ukraine*, (die Republik) Korea*, Japan* und die Vereinigten Staaten von Amerika*: 09.8597.

    * Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

    (26)  Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8647. Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8648.

    Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: für China*, die Ukraine*, Belarus*, Japan* und die Vereinigten Staaten von Amerika*: 09.8586.

    * Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

    (27)  Vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8657.

    Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8658.

    (28)  Vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8659.

    Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8660.

    Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: für die Türkei*, China*, die Russische Föderation*, (die Republik) Korea* und Japan*: 09.8587.

    * Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

    (29)  Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8651. Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8652.

    Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: für die Schweiz*, die Türkei*, die Vereinigten Arabischen Emirate, China*, Taiwan* und Indien*: 09.8588.

    * Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

    (30)  Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8653. Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8654.

    (31)  Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8655. Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8656.

    Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: für die Türkei*, Russland*, die Ukraine*, China* und Belarus*: 09.8598.

    * Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

    (32)  Die hier genannte Menge wird nach der gemäß Artikel 2 dieser Verordnung erfolgten Übertragung der ungenutzten Mengen des länderspezifischen Kontingents mit der laufenden Nummer 09.8909 geändert.

    (33)  Die hier genannte Menge wird nach der gemäß Artikel 2 dieser Verordnung erfolgten Übertragung der ungenutzten Mengen des länderspezifischen Kontingents mit der laufenden Nummer 09.8931 geändert.

    (34)  Die hier genannte Menge wird nach der gemäß Artikel 2 dieser Verordnung erfolgten Übertragung der ungenutzten Mengen der länderspezifischen Kontingente mit den laufenden Nummern 09.8941, 09.8942 und 09.8943 geändert.


    ANHANG III

    Höchstmenge des Restkontingents, zu der Länder mit einem länderspezifischen Kontingent vom 1.4.2021 bis 30.6.2021 Zugang erhalten

    Warenkategorie

    Neu zugeteiltes Kontingent vom 1.4.2021 bis 30.6.2021 in Tonnen

    1

    Sonderregelung

    2

    278 642,58

    3.A

    731,73

    3.B

    5 439,65

    4.A

    493 412,65

    4.B

    Sonderregelung

    5

    Kein Zugang zum Restkontingent im 4. Quartal

    6

    34 273,88

    7

    302 571,91

    8

    -

    9

    32 880,53

    10

    276,19

    12

    29 542,22

    13

    37 251,39

    14

    3 068,57

    15

    552,42

    16

    Kein Zugang zum Restkontingent im 4. Quartal

    17

    15 121,36

    18

    311,03

    19

    1 081,05

    20

    Kein Zugang zum Restkontingent im 4. Quartal

    21

    3 421,37

    22

    2 174,49

    24

    35 860,18

    25.A

    -

    25.B

    5 685,52

    26

    23 907,77

    27

    Kein Zugang zum Restkontingent im 4. Quartal

    28

    18 295,60


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