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Документ 32020D1126

Beschluss (GASP) 2020/1126 des Rates vom 30. Juli 2020 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/1693 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen

ST/9327/2020/INIT

ABl. L 246 vom 30.7.2020г., стр. 10—11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Правен статус на документа В сила

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/1126/oj

30.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 246/10


BESCHLUSS (GASP) 2020/1126 DES RATES

vom 30. Juli 2020

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/1693 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 20. September 2016 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2016/1693 (1) betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angenommen.

(2)

In Anbetracht der anhaltenden Bedrohung durch ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen sollte eine weitere Person in die Liste der Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen im Anhang des Beschlusses (GASP) 2016/1693 aufgenommen werden.

(3)

Der Beschluss (GASP) 2016/1693 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Beschlusses (GASP) 2016/1693 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 30. Juli 2020

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  Beschluss (GASP) 2016/1693 des Rates vom 20. September 2016 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402/GASP (ABl. L 255 vom 21.9.2016, S. 25).


ANHANG

Der folgende Eintrag wird der Liste im Anhang des Beschlusses (GASP) 2016/1693 hinzugefügt:

„6.

Bryan D’ANCONA; Geburtsdatum: 26. Januar 1997; Geburtsort: Nizza (Frankreich); Staatsangehörigkeit: Französisch.“


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