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Document 32019R1827

    Delegierte Verordnung (EU) 2019/1827 der Kommission vom 30. Oktober 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Schwellenwert für Konzessionen (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2019/7691

    ABl. L 279 vom 31.10.2019, p. 23–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/1827/oj

    31.10.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 279/23


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/1827 DER KOMMISSION

    vom 30. Oktober 2019

    zur Änderung der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Schwellenwert für Konzessionen

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Durch den Beschluss 2014/115/EU (2) genehmigte der Rat das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (3) (im Folgenden „Übereinkommen“), das im Rahmen der Welthandelsorganisation abgeschlossen wurde. Das Übereinkommen ist ein plurilaterales Instrument und sein Ziel ist die gegenseitige Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien. Es gilt für alle Aufträge, deren Wert die darin festgelegten, in Sonderziehungsrechten ausgedrückten Beträge („Schwellenwerte“) erreicht oder übersteigt.

    (2)

    Die Richtlinie 2014/23/EU soll es unter anderem allgemeinen Auftraggebern sowie den öffentlichen Auftraggebern ermöglichen, bei der Anwendung dieser Richtlinie gleichzeitig die Vorgaben des Übereinkommens zu erfüllen. Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2014/23/EU überprüft die Kommission den in Artikel 8 Absatz 1 genannten Schwellenwert alle zwei Jahre auf Übereinstimmung mit dem im Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen festgelegten Schwellenwert. Da der gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2014/23/EU berechnete Schwellenwert von dem in Artikel 8 Absatz 1 dieser Richtlinie festgelegten Schwellenwert abweicht, ist es erforderlich, diesen Schwellenwert zu ändern.

    (3)

    Die Richtlinie 2014/23/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2014/23/EU wird der Betrag „5 548 000 EUR“ durch den Betrag „5 350 000 EUR“ ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2020.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 30. Oktober 2019

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1.

    (2)  Beschluss 2014/115/EU des Rates vom 2. Dezember 2013 über den Abschluss des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 1).

    (3)  ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2.


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