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Document 32018R1937

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1937 der Kommission vom 10. Dezember 2018 zur Ersetzung des Anhangs X der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen

C/2018/8219

ABl. L 314 vom 11.12.2018, p. 36–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1937/oj

11.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/36


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1937 DER KOMMISSION

vom 10. Dezember 2018

zur Ersetzung des Anhangs X der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 sind die Verwaltungsbehörden aufgeführt, auf die in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Bezug genommen wird.

(2)

Das Vereinigte Königreich und Lettland haben der Kommission mitgeteilt, dass sich Änderungen bezüglich der in Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 aufzuführenden Verwaltungsbehörden ergeben haben.

(3)

Die von dem Vereinigten Königreich und Lettland mitgeteilten und im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Verwaltungsbehörden genügen den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 aufgeführten Anforderungen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses betreffend das anwendbare Recht, die Zuständigkeit und Vollstreckung in Ehesachen, in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung sowie in Bezug auf Unterhaltssachen.

(5)

Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 10. Dezember 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1.


ANHANG

„ANHANG X

Auflistung der in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 genannten Verwaltungsbehörden:

in Lettland der Unterhaltsgarantiefonds (‚Uzturlīdzekļu Garantiju Fonds‘),

in Finnland der Sozialausschuss (‚Sosiaalilautakunta/Socialnämnd‘),

in Schweden die Vollstreckungsbehörde (‚Kronofogdemyndigheten‘),

im Vereinigten Königreich:

a)

in England und Wales und Schottland das Ministerium für Arbeit und Altersversorgung (‚Department for Work and Pensions‘ — DWP) mit seinen Verwaltungseinrichtungen, der Agentur für den Kindesunterhalt (‚Child Support Agency‘ — CSA) und dem Kindesunterhaltsamt (‚Child Maintenance Service‘ — CMS),

b)

in Nordirland das Kindesunterhaltsamt (Child Maintenance Service — CMS).


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