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Document 32018R1032

    Durchführungsverordnung (EU) 2018/1032 der Kommission vom 20. Juli 2018 über die Genehmigung einer Erweiterung der Verwendungszwecke von Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp. als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR.)

    C/2018/4705

    ABl. L 185 vom 23.7.2018, p. 9–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1032/oj

    23.7.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 185/9


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1032 DER KOMMISSION

    vom 20. Juli 2018

    über die Genehmigung einer Erweiterung der Verwendungszwecke von Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp. als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 12,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel in der Union in Verkehr gebracht werden.

    (2)

    Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (2) erlassen, mit der eine Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel erstellt wurde.

    (3)

    Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2015/2283 entscheidet die Kommission über die Zulassung und das Inverkehrbringen eines neuartigen Lebensmittels in der Union und über die Aktualisierung der Unionsliste.

    (4)

    Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) Nr. 463/2014 der Kommission (3) wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten das Inverkehrbringen von Öl, das Docosahexaensäure (DHA) der Mikroalge Schizochytrium sp. enthält, als neuartige Lebensmittelzutat in bestimmten Lebensmitteln, Lebensmitteln für eine kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung, diätetischen Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke, anderen Lebensmitteln für eine besondere Ernährung im Sinne der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5), ausgenommen Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, und Nahrungsergänzungsmitteln genehmigt.

    (5)

    Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/545 der Kommission (6) wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 das Inverkehrbringen von Öl, das Docosahexaensäure (DHA) aus einem anderen Stamm der Mikroalge Schizochytrium sp. (ATCC PTA-9695) enthält, als neuartige Lebensmittelzutat in bestimmten Lebensmitteln, einschließlich Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung sowie Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, genehmigt.

    (6)

    Am 21. November 2016 stellte das Unternehmen Mara Renewables Corporation bei der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs einen Antrag auf Erweiterung der Verwendungszwecke von Öl aus einem anderen Stamm der Mikroalge Schizochytrium sp. (Stamm T18) im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 258/97. Beantragt wurde die Verwendung von Öl aus Schizochytrium sp. (Stamm T18) für alle durch die Durchführungsbeschlüsse (EU) Nr. 463/2014 und (EU) 2015/545 zugelassenen Lebensmittel sowie die Erweiterung seiner Verwendungszwecke auf Obst- und Gemüsepüree.

    (7)

    Am 10. Januar 2017 unterrichtete das Unternehmen Mara Renewables Corporation die Kommission gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 darüber, dass es die neuartige Lebensmittelzutat „Öl aus Schizochytrium sp.“, Produktionsstamm T18, in der Union in Verkehr gebracht hat. Das Unternehmen beabsichtigte, diese neuartige Lebensmittelzutat in allen bereits gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) Nr. 463/2014 zugelassenen Lebensmitteln zu verwenden.

    (8)

    Am 22. September 2017 unterrichtete das Unternehmen Nutraveris die Kommission gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 darüber, dass es die neuartige Lebensmittelzutat „Öl aus Schizochytrium sp.“, Produktionsstamm T18, in der Union in Verkehr gebracht hat. Das Unternehmen beabsichtigte, diese neuartige Lebensmittelzutat in allen bereits gemäß den Durchführungsbeschlüssen (EU) Nr. 463/2014 und (EU) 2015/545 zugelassenen Lebensmitteln zu verwenden.

    (9)

    Am 23. Oktober 2017 unterrichtete das Unternehmen BASF die Kommission gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 darüber, dass es die neuartige Lebensmittelzutat „Öl aus Schizochytrium sp.“, Produktionsstamm T 18, in der Union in Verkehr gebracht hat. Das Unternehmen beabsichtigte, diese neuartige Lebensmittelzutat in allen bereits gemäß den Durchführungsbeschlüssen (EU) Nr. 463/2014 und (EU) 2015/545 zugelassenen Lebensmitteln zu verwenden.

    (10)

    Gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 werden Anträge auf das Inverkehrbringen eines neuartigen Lebensmittels in der Union, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 bei einem Mitgliedstaat gestellt wurden und über die bis zum 1. Januar 2018 noch keine endgültige Entscheidung getroffen worden ist, als Anträge gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 behandelt.

    (11)

    Der Antrag auf Erweiterung der Verwendungszwecke von Öl aus der Mikroalgenart Schizochytrium sp. (Stamm T18) wurde gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 bei einem Mitgliedstaat gestellt, genügt aber gleichzeitig den Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/2283.

    (12)

    Am 6. Oktober 2017 legte die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs ihren Bericht über die Erstprüfung vor. Darin kam sie zu dem Schluss, dass die Erweiterung der Verwendungszwecke von Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp. (Stamm T18) die Kriterien des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 für neuartige Lebensmittelzutaten erfüllt.

    (13)

    Die Kommission leitete den Bericht über die Erstprüfung am 7. Oktober 2017 an die übrigen Mitgliedstaaten weiter. Innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Frist von 60 Tagen übermittelten die anderen Mitgliedstaaten Bemerkungen, die die Schlussfolgerungen der Erstprüfung bestätigten.

    (14)

    In den Schlussfolgerungen des Berichts über die Erstprüfung sind hinreichende Gründe für die Feststellung angeführt, dass die Erweiterung der Verwendungszwecke von Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp. (Stamm T18) im Einklang mit Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 steht.

    (15)

    In der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind Anforderungen an landwirtschaftliche Erzeugnisse, insbesondere Milch und Milcherzeugnisse, festgelegt. Die Erweiterung der Verwendungszwecke von DHA-reichem Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp. (Stamm T18) sollte unbeschadet der genannten Verordnung genehmigt werden.

    (16)

    In der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) sind Anforderungen an Nahrungsergänzungsmittel festgelegt. Die Erweiterung der Verwendungszwecke von Öl aus der Mikroalgenart Schizochytrium sp. (Stamm T18) sollte unbeschadet der genannten Richtlinie genehmigt werden.

    (17)

    In der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) sind Anforderungen an Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung festgelegt. Die Erweiterung der Verwendungszwecke von Öl aus der Mikroalgenart Schizochytrium sp. (Stamm T18) sollte unbeschadet der genannten Verordnung genehmigt werden.

    (18)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Eintrag in der Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 für Öl aus der Mikroalgenart Schizochytrium sp. (T18) wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Der Eintrag in die in Absatz 1 genannte Unionsliste umfasst die im Anhang dieser Verordnung festgelegten Verwendungsbedingungen und Kennzeichnungsvorschriften.

    Die Zulassung gemäß diesem Artikel gilt unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der Richtlinie 2002/46/EG und der Verordnung (EU) Nr. 609/2013.

    Artikel 2

    Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 20. Juli 2018

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1.

    (2)  ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72.

    (3)  ABl. L 209 vom 16.7.2014, S. 55.

    (4)  ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1.

    (5)  ABl. L 124 vom 20.5.2009, S. 56.

    (6)  ABl. L 90 vom 2.4.2015, S. 7.

    (7)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

    (8)  ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51.

    (9)  ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 181.


    ANHANG

    Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 erhält der Eintrag „Schizochytrium sp. (T18)-Öl“ in Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) folgende Fassung:

    Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

    Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf

    Zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften

    Sonstige Anforderungen

    Schizochytrium sp. (T18)-Öl

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet ‚Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp.‘“

     

    Milcherzeugnisse, ausgenommen Getränke auf Milchbasis

    200 mg/100 g oder für Käseerzeugnisse 600 mg/100 g

    Milcherzeugnis-Analoge, ausgenommen Getränke

    200 mg/100 g oder für Käseerzeugnis-Analoge 600 mg/100 g

    Streichfette und Salatsoßen

    600 mg/100 g

    Frühstückscerealien

    500 mg/100 g

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

    250 mg DHA/Tag für die allgemeine Bevölkerung

    450 mg DHA/Tag für Schwangere und Stillende

    Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung

    250 mg/Mahlzeit

    Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind

    200 mg/100 g

    Lebensmittel für intensive Muskelanstrengungen, vor allem für Sportler

    Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission

    Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind

    Backwaren (Brot, Kleingebäck und Kekse)

    200 mg/100 g

    Getreideriegel

    500 mg/100 g

    Speisefette

    360 mg/100 g

    Nichtalkoholische Getränke (einschließlich Milchanaloggetränke und Getränke auf Milchbasis)

    80 mg/100 g

    Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    200 mg/100 g

    Obst-/Gemüsepüree

    100 mg/100 g


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