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Document 32018D1868

    Durchführungsbeschluss (GASP) 2018/1868 des Rates vom 28. November 2018 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

    ST/14463/2018/INIT

    ABl. L 304 vom 29.11.2018, p. 32–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2018/1868/oj

    29.11.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 304/32


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2018/1868 DES RATES

    vom 28. November 2018

    zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

    gestützt auf den Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 31. Juli 2015 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2015/1333 angenommen.

    (2)

    Am 16. November 2018 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der mit der Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, eine Person in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen.

    (3)

    Die Anhänge I und III des Beschlusses (GASP) 2015/1333 sollten daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Anhänge I und III des Beschlusses (GASP) 2015/1333 werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 28. November 2018.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    J. BOGNER-STRAUSS


    (1)  ABl. L 206 vom 1.8.2015, S. 34.


    ANHANG

    Die folgende Person wird in die Liste im Anhang I des Beschlusses (GASP) 2015/1333 aufgenommen:

    „28.

    Name: 1. Salah 2: Badi 3: k. A. 4: k. A.

    Titel: k. A. Funktion: Ranghoher Befehlshaber der bewaffneten Al-Somood-Front (Standhaftigkeitsfront) zur Bekämpfung der GNA, auch bekannt als ‚Fakhr‘ oder ‚Pride of Libya‘ (‚Stolz Libyens‘), und der Misratan-Al-Marsa-Brigade des ‚Zentralen Schilds‘ (Central Shield) Geburtsdatum: k. A. Geburtsort: k. A. Gesicherter Aliasname: k. A. Ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. Nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. Benannt am: 16. November 2018Sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).

    Benennung gemäß Nummer 22 Buchstabe a der Resolution 1970 (2011), gemäß Nummer 4 Buchstabe a der Resolution 2174 (2014) sowie gemäß Nummer 11 Buchstabe a der Resolution 2213 (2015).

    Weitere Angaben:

    Salah Badi hat durch seine Unterstützung des bewaffneten Widerstands kontinuierlich versucht, eine politische Lösung in Libyen zu untergraben. Nachweise aus offenen Informationsquellen bestätigen, dass Salah Badi ein ranghoher Befehlshaber der bewaffneten Al-Somood-Front zur Bekämpfung der GNA, auch bekannt als ‚Fakhr‘ oder ‚Pride of Libya‘ (‚Stolz Libyens‘), und der Misratan-Al-Marsa-Brigade des ‚Zentralen Schilds‘ (Central Shield) ist.

    Er spielte eine führende Rolle bei den jüngsten Kämpfen in Tripolis, die am 27. August 2018 ausgebrochen sind und bisher mindestens 115 Todesopfer gefordert haben, bei denen es sich überwiegend um Zivilpersonen handelt. Die Kräfte unter seinem Kommando wurden konkret von der Unterstützungsmission der VN in Libyen (UNSMIL) genannt, als sie sämtliche an den Kämpfen beteiligten Parteien dazu aufrief, Gewalttaten einzustellen (und sie erneut darauf hinwies, dass Angriffe auf die Zivilbevölkerung und zivile Einrichtungen nach dem humanitären Völkerrecht verboten sind).

    Seit Ende 2016 und 2017 war Salah Badi Anführer von Anti-GNA-Milizen, die wiederholt Angriffe auf Tripolis verübten, um die Machtstellung der GNA zu schwächen und die nicht anerkannte ‚Regierung der nationalen Rettung‘ von Khalifa Ghwell wieder einzusetzen. Am 21. Februar 2017 war Badi in einem YouTube-Video neben Panzern vor dem Rixos-Hotel in Tripolis zu sehen und drohte, gegen die von den VN anerkannte Regierung der nationalen Einheit (GNA) zu kämpfen. Am 26. und 27. Mai 2017 kam es in verschiedenen Stadtteilen in Tripolis zu Angriffen der Kräfte der Fakhr Libya (‚Pride of Libya‘) unter dem Kommando von Salah Badi, darunter im Stadtteil Abu Sleem und auf der Zufahrtsstraße zum Flughafen. Zuverlässigen Medienberichten zufolge, die von sozialen Medien bestätigt wurden, sollen Badis Kräfte bei den Angriffen Panzer und schwere Artillerie eingesetzt haben.“

    Die folgende Person wird in die Liste im Anhang III des Beschlusses (GASP) 2015/1333 aufgenommen:

    „28.

    Name: 1. Salah 2: Badi 3: k. A. 4: k. A.

    Titel: k. A. Funktion: Ranghoher Befehlshaber der bewaffneten Al-Somood-Front (Standhaftigkeitsfront) zur Bekämpfung der GNA, auch bekannt als ‚Fakhr‘ oder ‚Pride of Libya‘ (‚Stolz Libyens‘), und der Misratan-Al-Marsa-Brigade des ‚Zentralen Schilds‘ (Central Shield) Geburtsdatum: k. A. Geburtsort: k. A. Gesicherter Aliasname: k. A. Ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. Nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. Benannt am: 16. November 2018Sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).

    Benennung gemäß Nummer 22 Buchstabe a der Resolution 1970 (2011), gemäß Nummer 4 Buchstabe a der Resolution 2174 (2014) sowie gemäß Nummer 11 Buchstabe a der Resolution 2213 (2015).

    Weitere Angaben:

    Salah Badi hat durch seine Unterstützung des bewaffneten Widerstands kontinuierlich versucht, eine politische Lösung in Libyen zu untergraben. Nachweise aus offenen Informationsquellen bestätigen, dass Salah Badi ein ranghoher Befehlshaber der bewaffneten Al-Somood-Front zur Bekämpfung der GNA, auch bekannt als ‚Fakhr‘ oder ‚Pride of Libya‘ (‚Stolz Libyens‘), und der Misratan-Al-Marsa-Brigade des ‚Zentralen Schilds‘ (Central Shield) ist.

    Er spielte eine führende Rolle bei den jüngsten Kämpfen in Tripolis, die am 27. August 2018 ausgebrochen sind und bisher mindestens 115 Todesopfer gefordert haben, bei denen es sich überwiegend um Zivilpersonen handelt. Die Kräfte unter seinem Kommando wurden konkret von der Unterstützungsmission der VN in Libyen (UNSMIL) genannt, als sie sämtliche an den Kämpfen beteiligten Parteien dazu aufrief, Gewalttaten einzustellen (und sie erneut darauf hinwies, dass Angriffe auf die Zivilbevölkerung und zivile Einrichtungen nach dem humanitäre Völkerrecht verboten sind).

    Seit Ende 2016 und 2017 war Salah Badi Anführer von Anti-GNA-Milizen, die wiederholt Angriffe auf Tripolis verübten, um die Machtstellung der GNA zu schwächen und die nicht anerkannte ‚Regierung der nationalen Rettung‘ von Khalifa Ghwell wieder einzusetzen. Am 21. Februar 2017 war Badi in einem YouTube-Video neben Panzern vor dem Rixos-Hotel in Tripolis zu sehen und drohte, gegen die von den VN anerkannte Regierung der nationalen Einheit (GNA) zu kämpfen. Am 26. und 27. Mai kam es in verschiedenen Stadtteilen in Tripolis zu Angriffen der Kräfte der Fakhr Libya (‚Pride of Libya‘) unter dem Kommando von Salah Badi, darunter im Stadtteil Abu Sleem und auf der Zufahrtstraße zum Flughafen. Zuverlässigen Medienberichten zufolge, die von sozialen Medien bestätigt wurden, sollen Badis Kräfte bei den Angriffen Panzer und schwere Artillerie eingesetzt haben.“


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