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Document 32018D0218

    Durchführungsbeschluss (EU) 2018/218 der Kommission vom 13. Februar 2018 zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 92/260/EWG hinsichtlich der zeitweiligen Zulassung registrierter Pferde aus bestimmten Teilen Chinas, zur Änderung der Entscheidung 93/195/EWG hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bedingungen und der Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr nach China, Mexiko und in die Vereinigten Staaten von Amerika sowie zur Änderung des Anhangs I der Entscheidung 2004/211/EG hinsichtlich der Einträge für China, Mexiko und die Türkei in der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Union zugelassen ist (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 713) (Text von Bedeutung für den EWR. )

    C/2018/0713

    ABl. L 42 vom 15.2.2018, p. 54–62 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2018; Stillschweigend aufgehoben durch 32018R0659

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2018/218/oj

    15.2.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 42/54


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/218 DER KOMMISSION

    vom 13. Februar 2018

    zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 92/260/EWG hinsichtlich der zeitweiligen Zulassung registrierter Pferde aus bestimmten Teilen Chinas, zur Änderung der Entscheidung 93/195/EWG hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bedingungen und der Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr nach China, Mexiko und in die Vereinigten Staaten von Amerika sowie zur Änderung des Anhangs I der Entscheidung 2004/211/EG hinsichtlich der Einträge für China, Mexiko und die Türkei in der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Union zugelassen ist

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 713)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a,

    gestützt auf die Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 12 Absätze 1 und 4, Artikel 15 Buchstabe a, Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 19 einleitender Satz sowie Buchstaben a und b,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Richtlinie 2009/156/EG sind die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr lebender Equiden in die Union festgelegt. Darin ist festschrieben, dass die Einfuhr von Equiden in die Union nur aus Drittländern zugelassen ist, die bestimmte tierseuchenrechtliche Bedingungen erfüllen.

    (2)

    Die Entscheidung 92/260/EWG der Kommission (3) enthält Muster für Gesundheitsbescheinigungen für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde aus Drittländern, einschließlich der Gesundheitsbescheinigung gemäß Anhang II Buchstabe C für Drittländer, einschließlich China und Hongkong, die gemäß Anhang I dieser Entscheidung der Statusgruppe C zugeordnet sind.

    (3)

    Gemäß der Entscheidung 2004/211/EG der Kommission (4) sind die zeitweilige Zulassung, die Wiedereinfuhr nach vorübergehender Ausfuhr und die Einfuhr registrierter Pferde aus der von Equidenkrankheiten freien Zone (EDFZ) in der Stadt Conghua, Unterprovinzstadt Guangzhou, Provinz Guangdong, China — in der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern in Anhang I der genannten Entscheidung als „CN-1“ bezeichnet — zulässig.

    (4)

    Nach der Einrichtung dieser EDFZ wurde in vertraglichen Vereinbarungen zwischen Hongkong und China diese Zone als Ausbildungszentrum für Rennpferde aus Hongkong ausgewiesen. Hongkong beantragte, die EDFZ in die bestehende Liste von Drittländern oder Teilen von Drittländern aufzunehmen, in denen registrierte Pferde während des obligatorischen 40-tägigen Aufenthalts in Haltungsbetrieben unter tierärztlicher Aufsicht gehalten werden dürfen, ehe sie in die Europäische Union verbracht werden. Nach der Bewertung der erforderlichen Garantien sollte der als „CN-1“ bezeichnete Teil des Hoheitsgebiets Chinas gemäß der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG in die Liste der Drittländer in Anhang II Buchstabe C der Entscheidung 92/260/EWG aufgenommen werden, und zwar unter Punkt III Buchstabe d dritter Gedankenstrich des Musters der Gesundheitsbescheinigung.

    (5)

    Die Entscheidung 92/260/EWG sollte entsprechend geändert werden.

    (6)

    Die Entscheidung 93/195/EWG der Kommission (5) enthält Mustergesundheitsbescheinigungen für die Wiedereinfuhr in die Union von registrierten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr zur Teilnahme an Rennen, Turnieren oder kulturellen Veranstaltungen. Die Mustergesundheitsbescheinigung in Anhang X der genannten Entscheidung wird verwendet für die Wiedereinfuhr von registrierten Pferden, die an den unter der Schirmherrschaft der Internationalen Reiterlichen Vereinigung (FEI) abgehaltenen Pferdesportveranstaltungen der LG Global Champions Tour in der Großstadtregion Mexiko-Stadt, Mexiko, und in Miami, Vereinigte Staaten von Amerika, teilnehmen.

    (7)

    Im Hinblick auf die Abhaltung einer Pferdesportveranstaltung der LG Global Champions Tour unter der Schirmherrschaft der Internationalen Reiterlichen Vereinigung wurde der eigens zu diesem Zweck angelegte temporäre Austragungsort in der Großstadtregion Shanghai für einen Zeitraum von 30 Tagen als von Equidenkrankheiten freie Zone gemäß den Durchführungsbeschlüssen 2014/127/EU (6), (EU) 2015/557 (7), (EU) 2016/361 (8) und (EU) 2017/99 (9) der Kommission anerkannt. Nach dem Bau dauerhafter Einrichtungen haben die zuständigen chinesischen Behörden beantragt, dass die Region CN-2 für die Zwecke der LG Global Champions Tour dauerhaft als von Equidenkrankheiten freie Zone anerkannt wird.

    (8)

    Angesichts der Garantien und Informationen der chinesischen Behörden und im Hinblick auf eine gemäß den Bestimmungen der Entscheidung 93/195/EWG verlaufende Wiedereinfuhr von registrierten Pferden in die Union nach vorübergehender Ausfuhr in einen bestimmten Teil des Hoheitsgebiets Chinas für eine bestimmte Veranstaltung, sollten Artikel 1 der Entscheidung 93/195/EWG und ihr Anhang X geändert werden, um die Wiedereinfuhr registrierter Pferde nach vorübergehender Ausfuhr zwecks Teilnahme an der Veranstaltung LG Global Champions Tour in Shanghai, China, zu ermöglichen.

    (9)

    Die Entscheidung 93/195/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

    (10)

    Die Entscheidung 2004/211/EG der Kommission enthält die Liste der Drittländer bzw. der von Regionalisierungsmaßnahmen betroffenen Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen müssen, sowie weitere Einfuhrbedingungen. Diese Liste befindet sich in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG.

    (11)

    Um die in der Tabelle in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG genannte Region CN-2 für die Wiedereinfuhr registrierter Pferde, die an der Veranstaltung LG Global Champions Tour in Shanghai teilgenommen haben, dauerhaft anzuerkennen, sollte der in Tabellenspalte 15 für die Region CN-2 angegebene Zeitraum durch einen Verweis auf die Tiergesundheitsbescheinigung ersetzt werden, die für die Wiedereinfuhr registrierter Pferde, die an dieser Veranstaltung teilgenommen haben, in die Union zu verwenden ist.

    (12)

    Die Pferdesportveranstaltungen der LG Global Champions Tour werden jährlich im Frühjahr in der Großstadtregion Mexiko-Stadt, Mexiko, und in Miami, Vereinigte Staaten von Amerika, abgehalten.

    (13)

    Da es sich bei der Großstadtregion Mexiko-Stadt um ein hoch gelegenes Gebiet handelt, in dem das Risiko einer Übertragung der Stomatitis vesicularis oder bestimmter Typen der Venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis durch Vektoren gering ist und in dem die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis seit mehr als zwei Jahren nicht gemeldet wurde, ist die Wiedereinfuhr in die Union von registrierten Turnierpferden nach vorübergehender Ausfuhr für einen Zeitraum von höchstens 30 Tagen zur Teilnahme an der LG Global Champions Tour in der Großstadtregion Mexiko-Stadt mit den Durchführungsbeschlüssen (EU) 2015/2301 (10) und (EU) 2017/99 der Kommission genehmigt worden.

    (14)

    Um die Wiedereinfuhr registrierter Pferde zu ermöglichen, die an der jährlich stattfindenden Veranstaltung LG Global Champions Tour in der Großstadtregion Mexiko-Stadt teilgenommen haben, sollte der die Region MX-1 betreffende Zeitraum in Spalte 15 der Tabelle in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG durch einen Verweis auf die Tiergesundheitsbescheinigung ersetzt werden, die für die Wiedereinfuhr registrierter Pferde, die an dieser Veranstaltung teilgenommen haben, in die Union zu verwenden ist.

    (15)

    Am 15. Dezember 2017 meldete die Türkei im Rahmen des Tierseuchenmeldesystems einen Fall von Rotz (Burgholderia mallei), der am 13. Oktober 2017 bei einem Pferd auf der Insel Büyükada, Provinz Istanbul, Türkei, festgestellt wurde. Bis zum Abschluss der Untersuchungen über den Ursprung und die mögliche Ausbreitung der Seuche sollte die Einfuhr von Equiden und von Zuchtmaterial von Equiden aus der Türkei in die Union ausgesetzt werden.

    (16)

    Die Entscheidung 2004/211/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

    (17)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang II Buchstabe C der Entscheidung 92/260/EWG wird gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert.

    Artikel 2

    Die Entscheidung 93/195/EWG wird wie folgt geändert:

    1.

    In Artikel 1 erhält der zehnte Gedankenstrich folgende Fassung:

    „—

    die an Pferdesportveranstaltungen der LG Global Champions Tour in Shanghai, China, der Großstadtregion Mexiko-Stadt, Mexiko, oder Miami, Vereinigte Staaten von Amerika, teilgenommen haben und die Anforderungen erfüllen, die in einer Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster in Anhang X dieser Entscheidung festgelegt sind.“

    2.

    Anhang X erhält die Fassung von Anhang II des vorliegenden Beschlusses.

    Artikel 3

    Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG wird gemäß Anhang III des vorliegenden Beschlusses geändert.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 13. Februar 2018

    Für die Kommission

    Vytenis ANDRIUKAITIS

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

    (2)  ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1.

    (3)  Entscheidung 92/260/EWG der Kommission vom 10. April 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde (ABl. L 130 vom 15.5.1992, S. 67).

    (4)  Entscheidung 2004/211/EG der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen, und zur Änderung der Entscheidungen 93/195/EWG und 94/63/EG (ABl. L 73 vom 11.3.2004, S. 1).

    (5)  Entscheidung 93/195/EWG der Kommission vom 2. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr (ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 1).

    (6)  Durchführungsbeschluss 2014/127/EU der Kommission vom 7. März 2014 zur Änderung des Anhangs I der Entscheidung 2004/211/EG hinsichtlich des Eintrags für China in der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen Einfuhren von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Europäische Union zugelassen sind (ABl. L 70 vom 11.3.2014, S. 28).

    (7)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/557 der Kommission vom 31. März 2015 zur Änderung des Anhangs I der Entscheidung 2004/211/EG hinsichtlich des Eintrags für China in der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen Einfuhren von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Europäische Union zugelassen sind (ABl. L 92 vom 8.4.2015, S. 107).

    (8)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/361 der Kommission vom 10. März 2016 zur Änderung des Anhangs I der Entscheidung 2004/211/EG hinsichtlich des Eintrags für China in der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen Einfuhren von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Europäische Union zugelassen sind (ABl. L 67 vom 12.3.2016, S. 57).

    (9)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/99 der Kommission vom 18. Januar 2017 zur Änderung der Entscheidung 93/195/EWG hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bedingungen und der Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr nach Mexiko und in die Vereinigten Staaten von Amerika sowie zur Änderung des Anhangs I der Entscheidung 2004/211/EG hinsichtlich der Einträge für China und Mexiko in der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Union zugelassen ist (ABl. L 16 vom 20.1.2017, S. 44).

    (10)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2301 der Kommission vom 8. Dezember 2015 zur Änderung der Entscheidung 93/195/EWG hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bedingungen und der Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr nach Mexiko und in die Vereinigten Staaten von Amerika sowie zur Änderung des Anhangs I der Entscheidung 2004/211/EG hinsichtlich des Eintrags für Mexiko in der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Union zugelassen ist (ABl. L 324 vom 10.12.2015, S. 38).


    ANHANG I

    In Anhang II Buchstabe C der Entscheidung 92/260/EWG erhält Punkt III Buchstabe d dritter Gedankenstrich folgende Fassung:

    „(3)

    Vereinigte Arabische Emirate, Australien, Belarus, Kanada, Schweiz, China (1), Grönland, Hongkong, Island, Japan, Republik Korea, Montenegro, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Macau, Malaysia (Halbinsel), Norwegen, Neuseeland, Serbien, Russland (1), Singapur, Thailand, Ukraine, Vereinigte Staaten von Amerika.“


    ANHANG II

    ANHANG X

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    ANHANG III

    Die Tabelle in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG wird wie folgt geändert:

    1.

    In Spalte 15 der die Region CN-2 in China betreffenden Zeile wird der Wortlaut „Gültig vom 20. April bis 20. Mai 2017“ durch folgenden Wortlaut ersetzt: „Nur bei Bescheinigung gemäß Anhang X der Entscheidung 93/195/EWG“.

    2.

    In Spalte 15 der die Region MX-1 in Mexiko betreffenden Zeile wird der Wortlaut „Gültig vom 30. März bis 30. April 2017“ durch folgenden Wortlaut ersetzt: „Nur bei Bescheinigung gemäß Anhang X der Entscheidung 93/195/EWG“.

    3.

    Der Eintrag für die Türkei erhält folgende Fassung:

    „TR

    Türkei

    TR-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    E

    TR-1

    Provinzen Ankara, Edirne, Istanbul, Izmir, Kırklareli und Tekirdağ

    E

    —“


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