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Document 32017R2395
Regulation (EU) 2017/2395 of the European Parliament and of the Council of 12 December 2017 amending Regulation (EU) No 575/2013 as regards transitional arrangements for mitigating the impact of the introduction of IFRS 9 on own funds and for the large exposures treatment of certain public sector exposures denominated in the domestic currency of any Member State (Text with EEA relevance)
Verordnung (EU) 2017/2395 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf Übergangsbestimmungen zur Verringerung der Auswirkungen der Einführung des IFRS 9 auf die Eigenmittel und zur Behandlung von bestimmten auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats lautenden Risikopositionen gegenüber dem öffentlichen Sektor als Großkredite (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EU) 2017/2395 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf Übergangsbestimmungen zur Verringerung der Auswirkungen der Einführung des IFRS 9 auf die Eigenmittel und zur Behandlung von bestimmten auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats lautenden Risikopositionen gegenüber dem öffentlichen Sektor als Großkredite (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 345 vom 27.12.2017, p. 27–33
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
27.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 345/27 |
VERORDNUNG (EU) 2017/2395 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 12. Dezember 2017
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf Übergangsbestimmungen zur Verringerung der Auswirkungen der Einführung des IFRS 9 auf die Eigenmittel und zur Behandlung von bestimmten auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats lautenden Risikopositionen gegenüber dem öffentlichen Sektor als Großkredite
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 24. Juli 2014 veröffentlichte das International Accounting Standards Board den International Financial Reporting Standard (IFRS) 9 Finanzinstrumente (im Folgenden „IFRS 9“). Der IFRS 9 soll die Rechnungslegung für Finanzinstrumente verbessern, indem Schwierigkeiten angegangen werden, die während der Finanzkrise in diesem Bereich zutage getreten sind. Insbesondere wird mit dem IFRS 9 dem von den G20 vorgegebenen Ziel Rechnung getragen, sich einem stärker zukunftsorientierten Modell für die Anerkennung erwarteter Kreditverluste aus finanziellen Vermögenswerten zuzuwenden. In Bezug auf den Ausweis erwarteter Kreditverluste aus finanziellen Vermögenswerten ersetzt der IFRS 9 den internationalen Rechnungslegungsstandard IAS 39. |
(2) |
Die Kommission hat den IFRS 9 durch die Verordnung (EU) 2016/2067 der Kommission (4) übernommen. Gemäß der genannten Verordnung wird von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (im Folgenden „Institute“), die zur Aufstellung ihres Abschlusses die IFRS anwenden, verlangt, den IFRS 9 mit Beginn ihres ersten am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. |
(3) |
Die Anwendung des IFRS 9 könnte dazu führen, dass die Rückstellungen für erwartete Kreditverluste plötzlich signifikant ansteigen und in der Folge das harte Kernkapital der Institute plötzlich zurückgeht. Während der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht sich derzeit mit der längerfristigen regulatorischen Behandlung von Rückstellungen für erwartete Kreditverluste befasst, sollten Übergangsbestimmungen in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) aufgenommen werden, die, diese potenziell signifikant negativen Auswirkungen einer Rechnungslegung, bei der erwartete Kreditverluste einbezogen werden, auf das harte Kernkapital zu verringern. |
(4) |
In seiner Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Thema „Internationale Rechnungslegungsstandards: IFRS 9“ (6), forderte das Europäische Parlament eine progressive Einführung, wodurch die Auswirkungen des neuen Wertminderungsmodells des IFRS 9 verringert würden. |
(5) |
Wenn die Eröffnungsbilanz eines Instituts an dem Tag, an dem das Institut erstmals den IFRS 9 anwendet, einen Rückgang des harten Kernkapitals infolge von erhöhten Rückstellungen für erwartete Kreditverluste — einschließlich der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste für finanzielle Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität im Sinne des Anhangs A zu IFRS 9 gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 (7) der Kommission („Anhang zu IFRS 9“) — im Vergleich zur Schlussbilanz zum vorangegangenen Tag widerspiegelt, sollte es dem Institut erlaubt werden, einen Anteil der erhöhten Rückstellungen für erwartete Kreditverluste für einen Übergangszeitraum in sein hartes Kernkapital einzubeziehen. Die Dauer dieses Übergangszeitraums sollte höchstens fünf Jahre betragen und 2018 beginnen. Der Anteil der Rückstellungen für erwartete Kreditverluste, der in das harte Kernkapital miteinbezogen werden kann, sollte im Laufe der Zeit auf Null zurückgehen, damit an dem Tag, der unmittelbar auf das Ende des Übergangszeitraums folgt, die volle Umsetzung des IFRS 9 erreicht ist. Die Auswirkungen der Rückstellungen für erwartete Kreditverluste auf das harte Kernkapital sollten während des Übergangszeitraums nicht vollständig neutralisiert werden. |
(6) |
Die Institute sollten entscheiden, ob sie diese Übergangsbestimmungen anwenden, und die zuständige Behörde entsprechend unterrichten. Während des Übergangszeitraums sollte ein Institut die Möglichkeit haben, seine erste Entscheidung einmal rückgängig zu machen, jedoch nur nach vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörde, die sicherstellen sollte, dass eine solche Entscheidung nicht durch Aufsichtsarbitrageerwägungen bestimmt ist. |
(7) |
Da Rückstellungen für erwartete Kreditverluste, die nach dem Tag, an dem das Institut erstmals den IFRS 9 anwendet, entstanden sind, aufgrund einer Verschlechterung der makroökonomischen Aussichten unerwartet ansteigen könnten, sollte den Instituten in solchen Fällen eine zusätzliche Entlastung gewährt werden. |
(8) |
Von Instituten, die entscheiden, die Übergangsbestimmungen zur Abfederung der Auswirkungen der Rückstellungen für erwartete Kreditverluste auf das harte Kernkapital anzuwenden, sollte verlangt werden, dass sie die Berechnung der direkt von den Rückstellungen für erwartete Kreditverluste betroffenen regulatorischen Posten anpassen, um sicherzustellen, dass die Eigenmittelanforderungen für diese Institute nicht unangemessen gelockert werden. Beispielsweise sollten die spezifischen Kreditrisikoanpassungen, um die der Risikopositionswert nach dem Standardansatz für das Kreditrisiko verringert wird, um einen Faktor verringert werden, der zu einem Anstieg des Risikopositionswerts führt. Hierdurch würde sichergestellt, dass einem Institut nicht gleichzeitig eine Erhöhung seines harten Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen und ein verringerter Risikopositionswert zugute kommen würde. |
(9) |
Die Institute, die entscheiden, die in dieser Verordnung festgelegten Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit dem IFRS 9 anzuwenden, sollten ihre Eigenmittel, ihre Kapitalquoten und ihre Verschuldungsquote offenlegen, und zwar sowohl mit als auch ohne Anwendung dieser Übergangsbestimmungen, damit die Öffentlichkeit die Auswirkungen der genannten Bestimmungen nachvollziehen kann. |
(10) |
Es ist außerdem angebracht, Übergangsbestimmungen für die Ausnahme von der Obergrenze für Großkredite vorzusehen, die für Risikopositionen bestimmter öffentlicher Schuldtitel der Mitgliedstaaten gilt, die auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats lauten. Die Dauer des Übergangszeitraums sollte drei Jahre ab 1. Januar 2018 für Risikopositionen dieser Art, die am 12. Dezember 2017 oder danach entstanden sind, betragen, während für Risikopositionen dieser Art, die vor diesem Tag entstanden sind, Bestandsschutz gelten sollte und diese weiterhin unter die Ausnahme für Großkredite fallen sollten. |
(11) |
Um die Anwendung der Übergangsbestimmungen gemäß dieser Verordnung ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. |
(12) |
Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird wie folgt geändert:
1. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 473a Einführung des IFRS 9 (1) Abweichend von Artikel 50 und bis zum Ablauf der Übergangsphase gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels können folgende Institute den Betrag gemäß dem vorliegenden Absatz in ihr hartes Kernkapital einrechnen:
Der Betrag gemäß Unterabsatz 1 wird als Summe der folgenden Beträge berechnet:
(2) Die Institute berechnen die in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b genannten Beträge A2,SA und A2,IRB jeweils als den höheren der unter den Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes genannten Beträge getrennt für ihre Risikopositionen, die der Risikogewichtung nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 unterliegen, und für ihre Risikopositionen, die der Risikogewichtung nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 unterliegen.:
(3) Die Institute berechnen den Betrag, um den der Betrag nach Buchstabe a den Betrag nach Buchstabe b des vorliegenden Absatzes übersteigt getrennt für ihre Risikopositionen, die der Risikogewichtung nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 unterliegen, und für ihre Risikopositionen, die der Risikogewichtung nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 unterliegen:
(4) Für Risikopositionen, die der Risikogewichtung nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 unterliegen und bei denen der nach Absatz 3 Buchstabe a festgelegte Betrag den in Absatz 3 Buchstabe b festgelegten Betrag übersteigt, setzen die Institute A4,SA der Differenz zwischen diesen beiden Beträgen gleich; andernfalls setzen sie A4,SA gleich Null. Für Risikopositionen, die der Risikogewichtung nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 unterliegen und bei denen der nach Absatz 3 Buchstabe a festgelegte Betrag nach Anwendung von Absatz 5 Buchstabe b den Betrag für diese Risikopositionen wie in Absatz 3 Buchstabe b festgelegt nach Anwendung von Absatz 5 Buchstabe c übersteigt, setzen die Institute A4,IRB der Differenz zwischen diesen beiden Beträgen gleich; andernfalls setzen sie A4,IRB gleich Null. (5) Für Risikopositionen, die der Risikogewichtung nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 unterliegen, wenden die Institute die Absätze 2 bis 4 wie folgt an:
(6) Die Institute berechnen die in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b genannten Beträge ABSA und ABIRB mittels folgender Faktoren:
Institute, deren Geschäftsjahr nach dem 1. Januar 2018, aber vor dem 1. Januar 2019 beginnt, passen die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e genannten Daten an ihr Geschäftsjahr an, melden der zuständigen Behörde die angepassten Daten und legen sie offen. Institute, die die in Absatz 1 genannten Rechnungslegungsstandards am oder 1. Januar 2019 oder danach anzuwenden beginnen, wenden die relevanten Faktoren entsprechend den Buchstaben b bis e des Unterabsatzes 1 beginnend mit dem Faktor an, der dem Jahr der ersten Anwendung dieser Rechnungslegungsstandards entspricht. (7) Bezieht ein Institut einen Betrag nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels in sein hartes Kernkapital ein, so nimmt es eine Neuberechnung aller Anforderungen nach dieser Verordnung und nach der Richtlinie 2013/36/EU vor, bei denen einer der folgenden Posten zur Anwendung kommt, ohne die Auswirkungen zu berücksichtigen, die die Rückstellungen für erwartete Kreditverluste, die es in sein hartes Kernkapital einbezogen hat, auf diese Posten haben:
(8) Während des in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Zeitraums legen die Institute, die sich entschieden haben, die Übergangsbestimmungen gemäß diesem Artikel anzuwenden, zusätzlich zur Offenlegung der Informationen, die gemäß Teil 8 verlangt wird, die Beträge der Eigenmittel, des harten Kernkapitals und des Kernkapitals, der harten Kernkapitalquote, der Kernkapitalquote, der Gesamtkapitalquote und der Verschuldungsquote offen, die sie hätten, wenn sie diesen Artikel nicht anwenden würden. (9) Ein Institut entscheidet, ob es die im vorliegenden Artikel festgelegte Regelungen während des Übergangszeitraums anwendet, und unterrichtet die zuständige Behörde bis zum 1. Februar 2018 über seine Entscheidung. Hat ein Institut die vorherige Erlaubnis der zuständigen Behörde erhalten, so kann es seine ursprüngliche Entscheidung während der Übergangszeit ein Mal rückgängig machen. Die Institute legen jegliche im Einklang mit diesem Unterabsatz getroffene Entscheidung offen. Ein Institut, das entschieden hat, die im vorliegenden Artikel festgelegte Übergangsbestimmungen anzuwenden, kann entscheiden, Absatz 4 nicht anzuwenden; in diesem Fall unterrichtet es die zuständige Behörde bis zum 1. Februar 2018 über seine Entscheidung. In diesem Fall setzt das Institut den Betrag A4 in Absatz 1 gleich Null. Hat ein Institut die vorherige Erlaubnis der zuständigen Behörde erhalten, so kann es seine ursprüngliche Entscheidung während der Übergangszeit ein Mal rückgängig machen Die Institute legen jegliche im Einklang mit diesem Unterabsatz getroffene Entscheidung offen. (10) Die EBA gibt nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bis zum 30. Juni 2018 Leitlinien zu den Offenlegungsanforderungen nach diesem Artikel heraus.“ |
2. |
In Artikel 493 werden folgende Absätze angefügt: „(4) Abweichend von Artikel 395 Absatz 1 können die zuständigen Behörden den Instituten gestatten, jede der in Absatz 5 des vorliegenden Artikels aufgeführten Risikopositionen, die die Voraussetzungen nach Absatz 6 des vorliegenden Artikels erfüllen, bis zu den folgenden Obergrenzen zu halten:
Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Höchstgrenzen gelten für Risikopositionswerte nach Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung gemäß den Artikeln 399 bis 403. (5) Die Übergangsbestimmungen nach Absatz 4 gelten für folgende Risikopositionen:
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstaben a, b und c gelten die Übergangsbestimmungen nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels nur für Aktiva und sonstige Risikopositionen, die gegenüber öffentlichen Stellen bestehen oder von diesen abgesichert sind und nach Artikel 116 Absatz 4 wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat, einer regionalen oder einer lokalen Gebietskörperschaft behandelt werden. Werden Aktiva und sonstige Risikopositionen, die gegenüber öffentlichen Stellen bestehen oder von diesen abgesichert sind, nach Artikel 116 Absatz 4 wie Risikopositionen gegenüber einer regionalen oder einer lokalen Gebietskörperschaft behandelt, so sind die Übergangsbestimmungen nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels nur zulässig, wenn die gegenüber dieser regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft bestehenden Risikopositionen nach Artikel 115 Absatz 2 wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat behandelt werden. (6) Die Übergangsbestimmungen nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels gelten nur, wenn eine Risikoposition nach Absatz 5 des vorliegenden Artikels alle folgenden Bedingungen erfüllt:
(7) Eine vor dem 12. Dezember 2017 entstandene Risikoposition nach Absatz 5 des vorliegenden Artikels, der am 31. Dezember 2017 nach Artikel 495 Absatz 2 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wurde, ist von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 ausgenommen.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2018.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 12. Dezember 2017.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
A. TAJANI
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. MAASIKAS
(1) Stellungnahme vom 8. November 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. C 209 vom 30.6.2017, S. 36.
(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 30. November 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 7. Dezember 2017.
(4) Verordnung (EU) 2016/2067 der Kommission vom 22. November 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Financial Reporting Standard 9 (ABl. L 323 vom 29.11.2016, S. 1).
(5) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
(6) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(7) Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1).