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Document 32017R0142

    Durchführungsverordnung (EU) 2017/142 der Kommission vom 26. Januar 2017 zur 258. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL- (Da'esh-) und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen

    C/2017/0514

    ABl. L 22 vom 27.1.2017, p. 54–55 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/142/oj

    27.1.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 22/54


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/142 DER KOMMISSION

    vom 26. Januar 2017

    zur 258. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL- (Da'esh-) und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL- (Da'esh-) und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

    (2)

    Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 19. Januar 2017 beschlossen, einen Eintrag in seiner Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu ändern. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 26. Januar 2017

    Für die Kommission,

    im Namen des Präsidenten,

    Kommissarischer Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente


    (1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.


    ANHANG

    In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 werden die der Identifizierung dienenden Angaben in dem nachstehenden Eintrag unter „Natürliche Personen“ wie folgt geändert:

    „Malik Muhammad Ishaq (auch: Malik Ishaq). Anschrift: Pakistan. Geburtsdatum: um 1959. Geburtsort: Rahim Yar Khan, Provinz Punjab, Pakistan. Staatsangehörigkeit: pakistanisch. Weitere Angaben: a) Personenbeschreibung: schwerer Körperbau, dunkelbraune Augen, schwarze Haare, mittelbraune Gesichtsfarbe mit starkem schwarzem Bart; b) Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung (‚Special Notice‘) der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 14.3.2014.“ erhält folgende Fassung:

    „Malik Muhammad Ishaq (auch: Malik Ishaq). Anschrift: Pakistan. Geburtsdatum: um 1959. Geburtsort: Rahim Yar Khan, Provinz Punjab, Pakistan. Staatsangehörigkeit: pakistanisch. Weitere Angaben: a) Personenbeschreibung: schwerer Körperbau, dunkelbraune Augen, schwarze Haare, mittelbraune Gesichtsfarbe mit starkem schwarzem Bart; b) Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung (‚Special Notice‘) der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Am 28.7.2015 in Pakistan ums Leben gekommen. Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 14.3.2014.“


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