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Document 32016R2304
Commission Implementing Regulation (EU) 2016/2304 of 19 December 2016 on the modalities, structure, periodicity and assessment indicators of the quality reports on data transmitted pursuant to Regulation (EU) No 549/2013 of the European Parliament and of the Council (Text with EEA relevance )
Durchführungsverordnung (EU) 2016/2304 der Kommission vom 19. Dezember 2016 über die Modalitäten, den Aufbau, die Periodizität und die Indikatoren für die Bewertung der Qualitätsberichte über die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates übermittelten Daten (Text von Bedeutung für den EWR )
Durchführungsverordnung (EU) 2016/2304 der Kommission vom 19. Dezember 2016 über die Modalitäten, den Aufbau, die Periodizität und die Indikatoren für die Bewertung der Qualitätsberichte über die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates übermittelten Daten (Text von Bedeutung für den EWR )
C/2016/8505
ABl. L 345 vom 20.12.2016, p. 27–36
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
20.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 345/27 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2304 DER KOMMISSION
vom 19. Dezember 2016
über die Modalitäten, den Aufbau, die Periodizität und die Indikatoren für die Bewertung der Qualitätsberichte über die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates übermittelten Daten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 wird das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (im Folgenden „ESVG 2010“) eingeführt und damit ein Programm festgelegt, in dem die Fristen angegeben sind, innerhalb deren die Mitgliedstaaten die Konten und Tabellen an die Kommission übermitteln müssen, die nach der in dieser Verordnung enthaltenen Methodik zu erstellen sind. |
(2) |
Nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 gelten für die im Einklang mit dieser Verordnung stehenden Daten die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegten Qualitätskriterien. Die Mitgliedstaaten legen der Kommission einen Bericht über die Qualität der übermittelten Daten zu nationalen und regionalen Konten vor. |
(3) |
Befristete Ausnahmeregelungen wurden den Mitgliedstaaten nach dem Durchführungsbeschluss 2014/403/EU der Kommission (3) gewährt. Der Inhalt der Qualitätsberichte, deren Vorlage die Kommission von den Mitgliedstaaten verlangt, sollte daher diesen Ausnahmeregelungen entsprechend angepasst werden. Die Anforderung, Qualitätsberichte vorzulegen, sollte bis 2021 schrittweise eingeführt werden, damit alle Mitgliedstaaten Zeit haben, die wichtigsten Änderungen vorzunehmen, die für die Einführung des ESVG 2010 in die nationalen statistischen Systeme erforderlich sind. |
(4) |
Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 und für die Zwecke der Anwendung der Qualitätskriterien nach Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung sollte die Kommission die Modalitäten, den Aufbau, die Periodizität und die Indikatoren für die Bewertung der von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Qualitätsberichte mittels Durchführungsrechtsakten festlegen. |
(5) |
Da die Informationen in den Qualitätsberichten über nationale und regionale Konten auf den von der Kommission (Eurostat) veröffentlichten Standards für Qualitätsberichte des Europäischen Statistischen Systems beruhen sollten, sollte der Anhang dieser Verordnung im Einklang mit diesen Standards erstellt werden. Von den Mitgliedstaaten über die Umsetzung des ESVG 2010 bereits vorgelegte Informationen sollten von der Kommission wiederverwendet und nicht in den Qualitätsberichten verlangt werden. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Mit dem in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 aufgeführten Qualitätsbericht über nationale und regionale Konten werden die Daten abgedeckt, die die Mitgliedstaaten gemäß dem in Anhang B der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 festgelegten Übermittlungsprogramm in dem Jahr übermitteln, das dem Bericht vorausgeht.
Die Mitgliedstaaten legen den Qualitätsbericht auf jährlicher Basis vor.
Artikel 2
Die Modalitäten, der Aufbau und die Indikatoren für die Bewertung der Qualitätsberichte über nationale und regionale Konten nach Artikel 1 sind im Anhang aufgeführt.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Dezember 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 174 vom 21.5.2013, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
(3) Durchführungsbeschluss 2014/403/EU der Kommission vom 26. Juni 2014 zur Gewährung von Ausnahmeregelungen bezüglich der Übermittlung von Statistiken gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 195 vom 2.7.2014, S. 1).
ANHANG
Modalitäten, Aufbau und Indikatoren für die Bewertung der von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Qualitätsberichte
1. Einleitung
Der Qualitätsbericht über nationale und regionale Konten muss sowohl quantitative Indikatoren als auch qualitätsbezogene Beschreibungen der Qualität der im Vorjahr übermittelten Daten enthalten. Die Kommission (Eurostat) stellt den Mitgliedstaaten die Ergebnisse der quantitativen Indikatoren zur Verfügung, die auf der Grundlage der vorgelegten Daten berechnet werden. Die Mitgliedstaaten interpretieren und kommentieren die Ergebnisse unter Berücksichtigung ihrer Erfassungsmethodik und des statistischen Produktionsprozesses.
2. Modalitäten
— |
Vor dem 15. Februar 2017 und danach jährlich stellt die Kommission (Eurostat) den Mitgliedstaaten Entwürfe von teilweise ausgefüllten Qualitätsberichten zur Verfügung, in die bereits alle in Abschnitt 4 angegebenen quantitativen Indikatoren für die Bewertung eingetragen sind. |
— |
Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) jedes Jahr bis spätestens 31. Mai den ausgefüllten Qualitätsbericht vor. |
3. Aufbau
Jeder Mitgliedstaat legt einen einzigen Qualitätsbericht vor, der alle Tabellen des Übermittlungsprogramms für das ESVG 2010 gemäß Anhang B der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 umfasst.
Die Qualitätsberichte enthalten Informationen zu allen in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 223/2009 festgelegten Qualitätskriterien. Die Informationen sind wie folgt zu strukturieren:
— |
Relevanz |
— |
Genauigkeit und Zuverlässigkeit |
— |
Aktualität und Pünktlichkeit |
— |
Zugänglichkeit und Klarheit |
— |
Kohärenz und Vergleichbarkeit |
Von den Mitgliedstaaten über die Umsetzung des ESVG 2010 bereits vorgelegte Informationen werden von der Kommission wiederverwendet und in den Qualitätsberichten nicht verlangt.
4. Indikatoren für die Bewertung
4.1. Quantitative Indikatoren
Der Qualitätsbericht enthält folgende quantitativen Indikatoren:
Nr. |
Indikator |
Begriffsbestimmung (*1) |
Variable und/oder Tabelle des Übermittlungsprogramms für das ESVG 2010 |
Bezugszeitraum (*1) |
Qualitätskriterien |
Umsetzung ab |
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1. |
Datenvollständigkeitsrate |
Verhältnis der Zahl der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Datenzellen zu der Zahl der nach dem Übermittlungsprogramm für das ESVG 2010 erforderlichen, nicht unter Ausnahmeregelungen fallenden Datenzellen |
Alle Tabellen, vierteljährliche und jährliche Daten |
1995 bis zum letzten Jahr und Quartal |
Relevanz |
2017 |
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2. |
Revisionsraten von vierteljährlichen Daten |
Revisionsrate für wesentliche vierteljährliche Variablen zwischen den ersten und letzten Lieferungen und durchschnittliche Revisionsrate in nachfolgenden Lieferungen seit der ersten Übermittlung |
Saison- und kalenderbereinigtes Volumen des Bruttoinlandsprodukts (Tabelle 1) |
Verfügbare Quartale der drei letzten Jahre |
Genauigkeit und Zuverlässigkeit |
2019 |
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Saisonbereinigte Erwerbstätigkeit in 1 000 Personen (Tabelle 1) |
2019 |
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Nicht saisonbereinigtes verfügbares Bruttoeinkommen der Haushalte und privater Organisationen ohne Erwerbszweck (Tabelle 801) |
2021 |
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Nicht saisonbereinigte Konsumausgaben der privaten Haushalte und privater Organisationen ohne Erwerbszweck (Tabelle 801) |
2021 |
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Nicht saisonbereinigte Bruttowertschöpfung der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften (Tabelle 801) |
2021 |
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Nicht saisonbereinigte Bruttoanlageinvestitionen nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften (Tabelle 801) |
2021 |
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3. |
Revisionsraten von jährlichen Daten |
Durchschnittliche Revisionsraten für wesentliche jährliche Variablen in nachfolgenden Lieferungen seit der ersten Übermittlung |
Tabelle 1: Bruttoinlandsprodukt (jeweilige Preise und Volumen), Bruttowertschöpfung (jeweilige Preise) Tabelle 1 (jeweilige Preise) Arbeitnehmerentgelte, Bruttobetriebsüberschuss und Bruttoselbstständigeneinkommen Tabelle 1 (jeweilige Preise)
Tabelle 1 (1 000 Personen):
Tabelle 2 (jeweilige Preise):
Tabelle 7 (jeweilige Preise): Verbindlichkeiten des Finanzsektors insgesamt (nicht konsolidiert) Tabelle 7 (jeweilige Preise):
Tabelle 10:
Tabelle 13 (jeweilige Preise): Verfügbares Nettoeinkommen der Haushalte (NUTS 2) |
Letzte fünf Jahre |
Genauigkeit und Zuverlässigkeit |
2019 |
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4. |
Pünktlichkeit — Datenlieferung |
Datum der ersten Lieferung und Datum der Lieferung validierter Daten für jede Tabelle des Lieferprogramms für das ESVG 2010 für alle Lieferungen, die im letzten Jahr fällig sind |
Alle Tabellen, vierteljährliche und jährliche Daten |
Letztes Jahr |
Aktualität und Pünktlichkeit |
2017 |
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5. |
Kohärenz -innerhalb und zwischen den Tabellen |
Durchschnittliche und maximale absolute Differenz, die zeigt, in welchem Maße Statistiken innerhalb eines bestimmten Datensatzes konsistent sind, d. h., alle angemessenen arithmetischen und saldenmechanischen Identitäten werden eingehalten, keine nicht erklärten Änderungen und Einhaltung der Integritätsvorschriften |
Bruttoinlandsprodukt, jeweilige Preise (vierteljährliche und jährliche Daten): In Tabelle 1 (Bruttoinlandsprodukt nach Produktions-, Ausgaben- und Einkommensansatz) Bruttowertschöpfung, jeweilige Preise (jährliche Daten): Zwischen den Tabellen 1 und 3 Arbeitnehmerentgelte, jeweilige Preise (jährliche Daten): Zwischen den Tabellen 1 und 3 Bruttoanlageinvestitionen, jeweilige Preise (jährliche Daten): Zwischen den Tabellen 1 und 3 und den Tabellen 1 und 22 Exporte von Waren und Dienstleistungen, jeweilige Preise (vierteljährliche und jährliche Daten): In Tabelle 1 (entnommen aus den Ausgabenkomponenten des Bruttoinlandsprodukts und aus der genauen Aufschlüsselung der Exporte) Importe von Waren und Dienstleistungen, jeweilige Preise (vierteljährliche und jährliche Daten): In Tabelle 1 (entnommen aus den Ausgabenkomponenten des Bruttoinlandsprodukts und aus der genauen Aufschlüsselung der Importe) Erwerbstätigkeit, Arbeitnehmer und Selbstständige (jährliche Daten, in 1 000 Personen): Zwischen den Tabellen 1 und 3 |
Letzte fünf Jahre |
Kohärenz und Vergleichbarkeit |
2017 |
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6. |
Kohärenz — jährliche Daten und Summe der Vierteljährlichen Daten |
Der Grad der Vereinbarkeit jährlicher und vierteljährlicher Statistiken |
(Für alle Variablen außer Erwerbstätigkeit wird die Vereinbarkeit der jährlichen Daten und der Summe der vier Quartale geprüft; für die Erwerbstätigkeit jene der jährlichen Daten und des Durchschnitts der vier Quartale) Bruttoinlandsprodukt, jeweilige Preise, nicht saisonbereinigt (Tabelle 1) Erwerbstätigkeit insgesamt in 1 000 Personen, nicht saisonbereinigt (Tabelle 1) Bruttobetriebsüberschuss für den Sektor nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (Tabellen 8/801, jeweilige Preise) Verfügbares Bruttoeinkommen der Sektoren Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck (Tabellen 8/801, jeweilige Preise) |
Letzte fünf Jahre |
Kohärenz und Vergleichbarkeit |
2017 |
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7. |
Kohärenz — Gesamtsummen und Summe der Komponenten |
Der Grad, in dem die Summe der Teilkomponenten einer Gesamtsumme entspricht |
Bruttoinlandsprodukt, jeweilige Preise, nicht saisonbereinigt, Gesamtsumme und Summe der Ausgabenkomponenten (vierteljährliche und jährliche Daten), Tabelle 1 Bruttowertschöpfung, jeweilige Preise, Gesamtsumme und Aufschlüsselungen nach der NACE Rev. 2 (2), Untergliederung A*10 (vierteljährliche und jährliche Daten), Tabelle 1 Erwerbstätigkeit in 1 000 Personen, nicht saisonbereinigt, Gesamtsumme und Summe der Beschäftigten und Selbstständigen (vierteljährliche und jährliche Daten), Tabelle 1 Erwerbstätigkeit, in 1 000 Personen, Gesamtsumme und Summe der Aufschlüsselungen nach der NACE Rev. 2, Untergliederung A*10 (jährliche Daten), Tabelle 1 |
Letzte fünf Jahre |
Kohärenz und Vergleichbarkeit |
2017 |
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8. |
Kohärenz — Hauptaggregate und nichtfinanzielle Konten nach Sektor |
Unterschiede zwischen den Daten für die Hauptaggregate und den entsprechenden Daten in den nichtfinanziellen Konten nach Sektor |
Bruttoinlandsprodukt, jeweilige Preise, nicht saisonbereinigt (vierteljährliche und jährliche Daten): Zwischen den Tabellen 1 und 8/801 Konsumausgaben der Sektoren private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck, jeweilige Preise, nicht saisonbereinigt (vierteljährliche und jährliche Daten): Zwischen den Tabellen 1 und 8/801 Bruttoanlageinvestitionen, jeweilige Preise (jährliche Daten): Zwischen den Tabellen 1 und 8 Arbeitnehmerentgelte, jeweilige Preise (jährliche Daten): Zwischen den Tabellen 1 und 8 |
Letzte fünf Jahre |
Kohärenz und Vergleichbarkeit |
2021 |
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9. |
Kohärenz — Hauptaggregate und regionale Konten |
Unterschiede zwischen den Daten für die Hauptaggregate und den entsprechenden Daten in regionalen Konten |
Bruttowertschöpfung, jeweilige Preise (jährliche Daten): Zwischen der Summe für Tabelle 1 und der Summe der NUTS-2-Regionen der Tabellen 10 und 12 Erwerbstätigkeit in 1 000 Personen (jährliche Daten): Zwischen der Summe für Tabelle 1 und der Summe der NUTS-2-Regionen der Tabellen 10 und 12 |
Letzte fünf Jahre |
Kohärenz und Vergleichbarkeit |
2021 |
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10. |
Kohärenz — Hauptaggregate und Aufkommens- und Verwendungstabellen |
Unterschiede zwischen den Daten für die Hauptaggregate und den entsprechenden Daten in den Aufkommens- und Verwendungstabellen |
(alle Daten in jeweiligen Preisen, jährlich) Bruttowertschöpfung: Zwischen den Tabellen 1 und 16 Gütersteuer abzüglich Gütersubventionen: Zwischen den Tabellen 1 und 15 Konsumausgaben, Konsumausgaben der privaten Haushalte, Konsumausgaben des Staates, Konsumausgaben von privaten Organisationen ohne Erwerbszweck: Zwischen den Tabellen 1 und 16 Bruttoinvestitionen, Bruttoanlageinvestitionen, Vorratsveränderungen, Nettozugang an Wertsachen: Zwischen den Tabellen 1 und 16 Exporte von Waren und Dienstleistungen: Zwischen den Tabellen 1 und 16 Importe von Waren und Dienstleistungen: Zwischen den Tabellen 1 und 15 Arbeitnehmerentgelt: Zwischen den Tabellen 1 und 16 Betriebsüberschuss und Bruttoselbstständigeneinkommen: Zwischen den Tabellen 1 und 16 |
Letzte fünf Jahre |
Kohärenz und Vergleichbarkeit |
2021 |
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11. |
Kohärenz — Hauptaggregate und Statistiken über die Staatsfinanzen |
Unterschiede zwischen den Daten für die Hauptaggregate und den entsprechenden Daten in den Statistiken über die Staatsfinanzen |
(alle Daten in jeweiligen Preisen, jährlich) Konsumausgaben für den Individualverbrauch (jährliche Daten): Zwischen den Tabellen 1 und 2 Konsumausgaben für den Kollektivverbrauch (jährliche Daten): Zwischen den Tabellen 1 und 2 Gütersteuern (jährliche Daten): Zwischen den Tabellen 1 und 9 |
Letzte fünf Jahre |
Kohärenz und Vergleichbarkeit |
2021 |
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12. |
Kohärenz — nichtfinanzielle Konten nach Sektor und Statistiken über die Staatsfinanzen |
Unterschiede zwischen den Daten für die Konten nach Sektor und den entsprechenden Daten in den Statistiken über die Staatsfinanzen |
Finanzierungssaldo, Sektor Staat, jeweilige Preise (jährliche Daten): Zwischen den Tabellen 8 und 2 |
Letzte fünf Jahre |
Kohärenz und Vergleichbarkeit |
2021 |
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13. |
Kohärenz — nichtfinanzielle Konten nach Sektor und Finanzierungskonten nach Sektor |
Unterschiede zwischen den Daten für die nichtfinanziellen Konten nach Sektor und den entsprechenden Daten in den Finanzierungskonten nach Sektor |
Finanzierungssaldo, alle Sektoren, jeweilige Preise (jährliche Daten): Zwischen den Tabellen 8 und 6 |
Letzte fünf Jahre |
Kohärenz und Vergleichbarkeit |
2019 |
4.2. Qualitätsbezogene Informationen
Der Qualitätsbericht enthält folgende qualitätsbezogenen Informationen:
Nr. |
Indikator |
Begriffsbestimmung |
Qualitätskriterien |
Umsetzung ab |
||||
1. |
Datenrevisionspolitik |
Metadaten über die nationale Datenrevisionspolitik mit
|
Genauigkeit und Zuverlässigkeit |
2017 |
||||
2. |
Dokumentation über die Methodik |
Liste der nationalen Veröffentlichungen über die verwendeten Datenquellen und die angewandte Methodik mit den Titeln dieser Veröffentlichungen sowie gegebenenfalls diesbezügliche Links |
Zugänglichkeit und Klarheit |
2017 |
||||
3. |
Länge der vergleichbaren Zeitreihen im zeitlichen Verlauf |
Metadaten zur Länge der vergleichbaren Zeitreihen im zeitlichen Verlauf mit:
|
Kohärenz und Vergleichbarkeit |
2021 |
(*1) Sofern nicht anders angegeben, werden quantitative Indikatoren auf der Grundlage der jüngsten Daten der Mitgliedstaaten berechnet, die auf der Eurostat-Website veröffentlicht werden.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).