Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32016R0403

    Verordnung (EU) 2016/403 der Kommission vom 18. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Einstufung schwerwiegender Verstöße gegen die Unionsvorschriften, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit der Kraftverkehrsunternehmer führen können, sowie zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2016/1593

    ABl. L 74 vom 19.3.2016, p. 8–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 23/05/2022

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/403/oj

    19.3.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 74/8


    VERORDNUNG (EU) 2016/403 DER KOMMISSION

    vom 18. März 2016

    zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Einstufung schwerwiegender Verstöße gegen die Unionsvorschriften, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit der Kraftverkehrsunternehmer führen können, sowie zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

    gestützt auf die Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Kommission muss gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 eine Liste der schwerwiegenden Verstöße gegen die Unionsvorschriften nach Kategorien, Art und Schweregrad erstellen, die zusätzlich zu den in Anhang IV der genannten Verordnung aufgeführten Verstößen zur Aberkennung der Zuverlässigkeit des Kraftverkehrsunternehmens oder des Verkehrsleiters führen können.

    (2)

    Zu diesem Zweck sollte die Kommission den Schweregrad der Verstöße nach der von ihnen ausgehenden Gefahr tödlicher oder schwerer Verletzungen definieren und die Zahl der Verstöße festlegen, bei deren Überschreiten wiederholte Verstöße als schwerwiegendere Verstöße eingestuft werden.

    (3)

    Die zu erstellende Liste von Kategorien, Art und Schweregrad der schwerwiegenden Verstöße sollte Verstöße gegen die Unionsvorschriften umfassen, die die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 genannten Bereiche betreffen.

    (4)

    Die Mitgliedstaaten sollten gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 bei der Festlegung von Prioritäten für die gezielte Kontrolle von Unternehmen, die als Unternehmen mit erhöhtem Risiko eingestuft sind, Informationen über solche Verstöße berücksichtigen.

    (5)

    Die zu treffenden Maßnahmen sind notwendig, um Transparenz, Fairness und Rechtssicherheit im Rahmen der Beurteilung des Schweregrads von Verstößen und ihrer Auswirkungen auf die Zuverlässigkeit des Verkehrsunternehmens oder des Verkehrsleiters zu gewährleisten.

    (6)

    Es obliegt jedoch den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, ein vollständiges nationales Verwaltungsverfahren durchzuführen, um festzustellen, ob der Verlust der Zuverlässigkeit im Einzelfall eine verhältnismäßige Reaktion darstellen würde. Ein solches nationales Prüfverfahren sollte erforderlichenfalls Kontrollen in den Räumlichkeiten des betreffenden Unternehmens einschließen. Bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit sollten die Mitgliedstaaten das Verhalten des Unternehmens, seiner Leiter und anderer relevanter Personen berücksichtigen.

    (7)

    Die harmonisierte Einstufung von schwerwiegenden Verstößen sollte die Grundlage bilden für die Ausweitung des nationalen Systems für die Risikoeinstufung, das jeder Mitgliedstaat gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2006/22/EG eingeführt hat, um alle in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 aufgeführten schwerwiegenden Verstöße gegen die Vorschriften für den Kraftverkehr abzudecken, die sich auf die Zuverlässigkeit des Verkehrsunternehmens oder des Verkehrsleiters auswirken können.

    (8)

    Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 sieht außerdem vor, dass die Mitgliedstaaten diese schwerwiegenden Verstöße spätestens ab dem 1. Januar 2016 in die einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen eingeben. Die harmonisierte Einstufung der Verstöße ist ein wichtiger Schritt zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs zwischen Unternehmen, einer stärker harmonisierten Durchsetzung und des wirksamen Funktionierens des Systems für den Informationsaustausch des europäischen Registers der Kraftverkehrsunternehmen.

    (9)

    Im Interesse der Transparenz und des fairen Wettbewerbs sollte eine gemeinsame Methode für die Berechnung der Zahl der Verstöße festgelegt werden, bei deren Überschreiten wiederholte Verstöße von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Niederlassung als schwerwiegendere Verstöße eingestuft werden. Diese wiederholten Verstöße können zur Einleitung des nationalen Verwaltungsverfahrens führen, das — nach dem Ermessen der zuständigen Behörde — den Verlust der Zuverlässigkeit für ein Verkehrsunternehmen zur Folge haben kann.

    (10)

    In der Regel sollte die Häufigkeit der Verstöße unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes, des Zeitpunkts und der durchschnittlichen Zahl der Fahrer festgelegt werden. Sie soll die Höchstschwelle bilden, wobei es den Mitgliedstaaten freisteht, niedrigere Schwellenwerte festzulegen, wie dies in ihren nationalen Verwaltungsverfahren für die Beurteilung der Zuverlässigkeit vorgesehen ist.

    (11)

    Zur Gewährleistung der rechtlichen Kohärenz und Transparenz ist es auch erforderlich, Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG zu ändern, indem der Schweregrad bestimmter darin aufgeführter Verstöße im Einklang mit der Liste der schwersten Verstöße nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 geändert wird.

    (12)

    Die Liste von Kategorien, Art und Schweregrad der schwerwiegenden Verstöße wurde in Absprache mit den Mitgliedstaaten und den Interessengruppen der Union festgelegt, wobei die Schwere des Verstoßes auf der Grundlage vorbildlicher Verfahren und der Erfahrungen bei der Durchsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten beurteilt wurde. Die schwersten in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 aufgeführten Verstöße bildeten die obere Schwelle für die Beurteilung des Schweregrads anderer relevanter Verstöße.

    (13)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des durch Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates (3) eingesetzten Ausschusses für den Straßenverkehr —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Mit dieser Verordnung wird eine gemeinsame Liste von Kategorien, Art und Schweregrad der Verstöße gegen die Unionsvorschriften im gewerblichen Straßenverkehr gemäß Anhang I dieser Verordnung erstellt, die ergänzend zu den Anforderungen in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur Aberkennung der Zuverlässigkeit von Kraftverkehrsunternehmern führen können.

    (2)   Gemäß dieser Verordnung wird die maximale Häufigkeit der Verstöße, bei deren Überschreiten wiederholte Verstöße als schwerwiegendere Verstöße eingestuft werden, unter Berücksichtigung der Zahl der Fahrer, die vom Verkehrsleiter für die Verkehrstätigkeit eingesetzt werden, nach Anhang II festgelegt.

    (3)   Die Mitgliedstaaten berücksichtigen Informationen über die schwerwiegenden Verstöße nach den Absätzen 1 und 2 bei der Durchführung der nationalen Verwaltungsverfahren zur Beurteilung der Zuverlässigkeit.

    Artikel 2

    Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG wird gemäß Anhang III dieser Verordnung geändert.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2017.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 18. März 2016

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51.

    (2)  ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35.

    (3)  Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8).


    ANHANG I

    Einstufung von schwerwiegenden Verstößen

    (nach Artikel 1)

    In der folgenden Tabelle sind die Kategorien und Arten von schwerwiegenden Verstößen gegen die Unionsvorschriften für den gewerblichen Straßenverkehr aufgeführt, unterteilt in drei Kategorien je nach Schweregrad entsprechend der von ihnen ausgehenden potenziellen Gefahr tödlicher oder schwerer Verletzungen.

    1.   Gruppen von Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates  (1) (Lenk- und Ruhezeiten)

    Nr.

    RECHTSGRUNDLAGE

    ART DES VERSTOSSES

    SCHWEREGRAD (2)

    MSI

    VSI

    SI

    Fahrpersonal

    1.

    Artikel 5 Absatz 1

    Nichteinhaltung des Mindestalters für Schaffner

     

     

    X

    Lenkzeiten

    2.

    Artikel 6 Absatz 1

    Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Std., sofern die Verlängerung auf 10 Std. nicht gestattet ist

    10 Std. ≤ … < 11 Std.

     

     

    X

    3.

    11 Std. ≤ …

     

    X

     

    4.

    Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Std. um mindestens 50 % ohne Fahrtunterbrechung oder Ruhezeit von mindestens 4,5 Stunden

    13,5 Std. ≤ …

    und keine Fahrtunterbrechung/Ruhezeit

    X

     

     

    5.

    Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von 10 Std., sofern die Verlängerung gestattet ist

    11 Std. ≤ … < 12 Std.

     

     

    X

    6.

    12 Std. ≤ …

     

    X

     

    7.

    Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 10 Std. um mindestens 50 % ohne Fahrtunterbrechung oder Ruhezeit von mindestens 4,5 Stunden

    15 Std. ≤ …

    und keine Fahrtunterbrechung/Ruhezeit

    X

     

     

    8.

    Artikel 6 Absatz 2

    Überschreitung der wöchentlichen Lenkzeit

    60 Std. ≤ … < 65 Std.

     

     

    X

    9.

    65 Std. ≤ … < 70

     

    X

     

    10.

    Überschreitung der wöchentlichen Lenkzeit um mindestens 25 %

    70 Std. ≤ …

    X

     

     

    11.

    Artikel 6 Absatz 3

    Überschreitung der maximalen Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen

    100 Std. ≤ … < 105 Std.

     

     

    X

    12.

    105 Std. ≤ … < 112,5 Std.

     

    X

     

    13.

    Überschreitung der maximalen Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen um mindestens 25 %

    112, 5 Std. ≤ …

    X

     

     

    Fahrtunterbrechungen

    14.

    Artikel 7

    Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit von 4,5 Std. vor Fahrtunterbrechung

    5 Std. ≤ … < 6Std.

     

     

    X

    15.

    6 Std. ≤ …

     

    X

     

    Ruhezeiten

    16.

    Artikel 8 Absatz 2

    Unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Std., sofern keine reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist

    8,30 Std. ≤ … < 10 Std.

     

     

    X

    17.

    … < 8,5 Std.

     

    X

     

    18.

    Unzureichende reduzierte tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Std., sofern die reduzierte Ruhezeit gestattet ist

    7 Std. ≤ … < 8 Std.

     

     

    X

    19.

    … < 7 Std.

     

    X

     

    20.

    Unzureichende aufgeteilte tägliche Ruhezeit von weniger als 3 Std. + 9 Std.

    3 Std. + [7 Std. ≤ … < 8 Std.]

     

     

    X

    21.

    3 Std. + [… < 7 Std.]

     

    X

     

    22.

    Artikel 8 Absatz 5

    Unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Std. bei Mehrfahrerbetrieb

    7 Std. ≤ … < 8 Std.

     

     

    X

    23.

    … < 7 Std.

     

    X

     

    24.

    Artikel 8 Absatz 6

    Unzureichende reduzierte wöchentliche Ruhezeit von weniger als 24 Std.

    20 Std. ≤ … < 22 Std.

     

     

    X

    25.

    … < 20 Std.

     

    X

     

    26.

    Unzureichende wöchentliche Ruhezeit von weniger als 45 Std., sofern keine reduzierte wöchentliche Ruhezeit gestattet ist

    36 Std. ≤ … < 42 Std.

     

     

    X

    27.

    … < 36 Std.

     

    X

     

    28

    Artikel 8 Absatz 6

    Überschreitung von sechs aufeinanderfolgenden 24-Stunden-Zeiträumen nach der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit

    3 Std. ≤ … < 12 Std.

     

     

    X

    12 Std. ≤ …

     

    X

     

    12-Tage-Ausnahmeregelung

    29.

    Artikel 8 Absatz 6a

    Überschreitung von zwölf aufeinanderfolgenden 24-Stunden-Zeiträumen nach Ende e vorangegangenen regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit

    3 Std. ≤ … < 12 Std.

     

     

    X

    12 Std. ≤ …

     

    X

     

    30.

    Artikel 8 Absatz 6a Buchstabe b Ziffer ii

    Wöchentliche Ruhezeit nach zwölf aufeinanderfolgenden 24-Stunden-Zeiträumen

    65 Std. < … ≤ 67 Std.

     

     

    X

    … ≤ 65 Std.

     

    X

     

    31.

    Artikel 8 Absatz 6a Buchstabe d

    Lenkdauer von mehr als 3 Std. zwischen 22.00 und 6.00 Uhr vor der Pause, sofern das Fahrzeug nicht mit mehreren Fahrern besetzt ist

    3 Std. < … < 4,5 Std.

     

     

    X

    4,5 Std. ≤ …

     

    X

     

    Arbeitsorganisation

    32.

    Artikel 10 Absatz 1

    Verknüpfung von Lohn und zurückgelegter Strecke bzw. Menge der beförderten Güter

     

    X

     

    33.

    Artikel 10 Absatz 2

    Keine oder mangelhafte Organisation der Arbeit des Fahrers, keine Anweisungen für den Fahrer, um ihm die Einhaltung der Rechtsvorschriften zu ermöglichen, oder fehlerhafte Anweisungen

     

    X

     

    2.   Gruppen von Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates  (3) (Fahrtenschreiber)

    Nr.

    RECHTSGRUNDLAGE

    ART DES VERSTOSSES

    SCHWEREGRAD

    MSI

    VSI

    SI

    Einbau des Fahrtenschreibers

    1.

    Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 22

    Fehlen bzw. Nichtbenutzung eines typgenehmigten Fahrtenschreibers (z. B.: Fahrtenschreiber nicht von Einbaubetrieben, Werkstätten und Fahrzeugherstellern eingebaut, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten dafür zugelassen sind, Verwendung eines Fahrtenschreibers, dem die erforderliche, von einem zugelassenen Einbaubetrieb, einer zugelassenen Werkstatt oder einem zugelassenen Fahrzeughersteller vorgenommene oder ersetzte Plombierung fehlt, oder Verwendung eines Fahrtenschreibers ohne Einbauplakette)

    X

     

     

    Benutzung von Fahrtenschreibern, Fahrerkarten oder Schaublättern

    2.

    Artikel 23 Absatz 1

    Verwendung eines nicht durch eine zugelassene Werkstatt nachgeprüften Fahrtenschreibers

     

    X

     

    3.

    Artikel 27

    Fahrer besitzt und/oder benutzt mehr als eine eigene Fahrerkarte

     

    X

     

    4.

    Verwendung einer gefälschten Fahrerkarte (gilt als Fahren ohne Fahrerkarte)

    X

     

     

    5.

    Verwendung einer Fahrerkarte durch einen Fahrer, der nicht der Inhaber ist (gilt als Fahren ohne Fahrerkarte)

    X

     

     

    6.

    Verwendung einer Fahrerkarte, die aufgrund falscher Erklärungen und/oder gefälschter Dokumente erwirkt wurde (gilt als Fahren ohne Fahrerkarte)

    X

     

     

    7.

    Artikel 32 Absatz 1

    Fahrtenschreiber funktioniert nicht einwandfrei (z. B.: Fahrtenschreiber nicht ordnungsgemäß nachgeprüft, kalibriert und verplombt)

     

    X

     

    8.

    Artikel 32 Absatz 1 und Artikel 33 Absatz 1

    Fahrtenschreiber wird nicht ordnungsgemäß verwendet (z. B.: absichtlicher, freiwilliger oder erzwungener Missbrauch, mangelnde Anweisungen zur richtigen Verwendung usw.)

     

    X

     

    9.

    Artikel 32 Absatz 3

    Verwendung einer betrügerischen Vorrichtung, durch die die Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers verändert werden können

    X

     

     

    10.

    Verfälschung, Verschleierung, Unterdrückung oder Vernichtung der auf dem Schaublatt aufgezeichneten Daten oder der im Fahrtenschreiber und/oder auf der Fahrerkarte gespeicherten oder von diesen heruntergeladenen Daten

    X

     

     

    11.

    Artikel 33 Absatz 2

    Unternehmen bewahrt Schaublätter, Ausdrucke und heruntergeladenen Daten nicht auf

     

    X

     

    12.

    Aufgezeichnete und gespeicherte Daten sind nicht mindestens ein Jahr lang verfügbar

     

    X

     

    13.

    Artikel 34 Absatz 1

    Falsche Benutzung von Schaublättern/Fahrerkarten

     

    X

     

    14.

    Unerlaubte Entnahme von Schaublättern oder der Fahrerkarte, die sich auf die Aufzeichnung der einschlägigen Daten auswirkt

     

    X

     

    15.

    Schaublatt oder Fahrerkarte wurde über den Zeitraum, für den es/sie bestimmt ist, hinaus verwendet, mit Datenverlust

     

    X

     

    16.

    Artikel 34 Absatz 2

    Benutzung angeschmutzter oder beschädigter Schaublätter oder Fahrerkarten, Daten nicht lesbar

     

    X

     

    17.

    Artikel 34 Absatz 3

    Keine Eingabe von Hand, wenn vorgeschrieben

     

    X

     

    18.

    Artikel 34 Absatz 4

    Verwendung eines falschen Schaublatts oder Fahrerkarte nicht im richtigen Steckplatz eingeschoben (Mehrfahrerbetrieb)

     

     

    X

    19.

    Artikel 34 Absatz 5

    Falsche Betätigung der Schaltvorrichtung

     

    X

     

    Vorlegen von Angaben

    20.

    Artikel 36

    Verweigerung der Kontrolle

     

    X

     

    21.

    Artikel 36

    Aufzeichnungen für den laufenden Tag und die vorherigen 28 Tage können nicht vorgelegt werden

     

    X

     

    22.

    Aufzeichnungen der Fahrerkarte (falls der Fahrer Inhaber einer solchen Karte ist) können nicht vorgelegt werden

     

    X

     

    23.

    Artikel 36

    Am Tag der Kontrolle und an den vorherigen 28 Tagen erstellte handschriftliche Aufzeichnungen und Ausdrucke können nicht vorgelegt werden

     

    X

     

    24.

    Artikel 36

    Fahrerkarte (falls der Fahrer Inhaber einer solchen Karte ist) kann nicht vorgelegt werden

     

    X

     

    Fehlfunktion

    25.

    Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 1

    Reparatur des Fahrtenschreibers nicht von einem zugelassenen Einbaubetrieb oder einer zugelassenen Werkstatt durchgeführt

     

    X

     

    26.

    Artikel 37 Absatz 2

    Fahrer vermerkt nicht alle vom Fahrtenschreiber während einer Betriebsstörung oder Fehlfunktion nicht mehr einwandfrei aufgezeichneten Angaben

     

    X

     

    3.   Gruppen von Verstößen gegen die Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  (4) (Arbeitszeitvorschriften)

    Nr.

    RECHTSGRUNDLAGE

    ART DES VERSTOSSES

    SCHWEREGRAD

    MSI

    VSI

    SI

    Wöchentliche Höchstarbeitszeit

    1.

    Artikel 4

    Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Std., sofern von der Möglichkeit zur Erhöhung auf 60 Std. bereits Gebrauch gemacht wurde

    56 Std. ≤ … 60 Std.

     

     

    X

    2.

    60 Std. ≤ …

     

    X

     

    3.

    Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 60 Std., wenn keine Ausnahme nach Artikel 8 gewährt wird

    65 ≤ … < 70 Std.

     

     

    X

    4.

    70 Std. ≤ …

     

    X

     

    Ruhepausen

    5.

    Artikel 5 Absatz 1

    Unzureichende obligatorische Ruhepause bei einer Arbeitszeit von 6 bis 9 Stunden

    10 < … ≤ 20 Min.

     

     

    X

    6.

    … ≤ 10 Min

     

    X

     

    7.

    Unzureichende obligatorische Ruhepause bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden

    20 < … ≤ 30 Min

     

     

    X

    8.

    … ≤ 20 Min

     

    X

     

    Nachtarbeit

    9.

    Artikel 7 Absatz 1

    Tägliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von jeweils 24 Std., wenn Nachtarbeit geleistet und keine Ausnahme nach Artikel 8 gewährt wird

    11 Std. ≤ … < 13 Std.

     

     

    X

    10.

    13 Std. ≤ …

     

    X

     

    Aufzeichnungen

    11.

    Artikel 9

    Arbeitgeber fälschen Aufzeichnungen über Arbeitszeiten oder verweigern gegenüber dem Kontrollbeamten die Vorlage von Aufzeichnungen

     

    X

     

    12.

    Angestellte/selbständige Kraftfahrer fälschen Aufzeichnungen oder verweigern gegenüber dem Kontrollbeamten die Vorlage von Aufzeichnungen

     

    X

     

    4.   Gruppen von Verstößen gegen die Richtlinie 96/53/EG des Rates  (5) (Vorschriften für Gewicht und Abmessungen)

    Nr.

    RECHTSGRUNDLAGE

    ART DES VERSTOSSES

    SCHWEREGRAD

    MSI

    VSI

    SI

    Gewichte

    1.

    Artikel 1

    Überschreitung des höchstzulässigen Gewichts bei Fahrzeugen der Klasse N3

    5 % ≤ … < 10 %

     

     

    X

    2.

    10 % ≤ … < 20 %

     

    X

     

    3.

    20 % ≤ …

    X

     

     

    4.

    Überschreitung des höchstzulässigen Gewichts bei Fahrzeugen der Klasse N2

    5 % ≤ … < 15 %

     

     

    X

    5.

    15 % ≤ … < 25 %

     

    X

     

    6.

    25 % ≤ …

    X

     

     

    Längen

    7.

    Artikel 1

    Überschreitung der höchstzulässigen Länge

    2 % < … < 20 %

     

     

    X

    8.

    20 % ≤ ….

     

    X

     

    Breite

    9.

    Artikel 1

    Überschreitung der höchstzulässigen Breite

    2,65 ≤ … < 3,10 Meter

     

     

    X

    10.

    3,10 Meter ≤ …

     

    X

     

    5.   Gruppen von Verstößen gegen die Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates  (6) (Regelmäßige technische Überwachung) und die Richtlinie 2014/47/EU des Europäischen Parlaments und des Rates  (7) (Technische Unterwegskontrolle)

    Nr.

    RECHTSGRUNDLAGE

    ART DES VERSTOSSES

    SCHWEREGRAD

    MSI

    VSI

    SI

    Technische Überwachung

    1.

    Artikel 8 und 10 der Richtlinie 2014/45/EU und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2014/47/EU

    Fahren ohne gültigen, nach EU-Recht vorgeschriebenen Prüfnachweis

    X

     

     

    2.

    Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2014/47/EU

    Nichtaufrechterhaltung des sicheren und verkehrs- und betriebssicheren Zustands eines Fahrzeugs, was zu sehr schweren Mängeln an Bremssystem, Lenkanlage, Rädern/Reifen, Federung oder Fahrgestell oder anderer Ausrüstung führt, wodurch eine unmittelbare Gefahr für die Straßenverkehrssicherheit gegeben ist, derentwegen das Fahrzeug stillgelegt werden muss

    X

     

     

    In Anhang II der Richtlinie 2014/47/EU über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die am Straßenverkehr teilnehmen, werden die technischen Mängel detailliert je nach Schweregrad als geringe Mängel, erhebliche Mängel und gefährliche Mängel eingestuft. Artikel 12 Absatz 2 dieser Richtlinie enthält folgende Begriffsbestimmungen:

    a)

    geringe Mängel ohne bedeutende Auswirkung auf die Fahrzeugsicherheit oder auf die Umwelt sowie andere geringfügige Unregelmäßigkeiten;

    b)

    erhebliche Mängel, die die Fahrzeugsicherheit oder die Umwelt beeinträchtigen oder andere Verkehrsteilnehmer gefährden können, oder andere bedeutendere Unregelmäßigkeiten;

    c)

    gefährliche Mängel, die eine direkte und unmittelbare Gefahr für die Straßenverkehrssicherheit darstellen oder die Umwelt beeinträchtigen.

    Der Grad des Verstoßes gegen die Bestimmungen der Richtlinien zur technischen Überwachung entspricht der Einstufung der Mängel in Anhang II der Richtlinie 2014/47/EU: SI = erhebliche Mängel, VSI = gefährliche Mängel, MSI = Fahren mit Mängeln, wodurch eine unmittelbare Gefahr für die Straßenverkehrssicherheit gegeben ist. Geringe Mängel entsprechen geringfügigen Verstößen.

    6.   Gruppen von Verstößen gegen die Richtlinie 92/6/EWG des Rates  (8) (Geschwindigkeitsbegrenzer)

    Nr.

    RECHTSGRUNDLAGE

    ART DES VERSTOSSES

    SCHWEREGRAD

    MSI

    VSI

    SI

    1.

    Artikel 2 und 3

    Geschwindigkeitsbegrenzer nicht eingebaut

    X

     

     

    2.

    Artikel 5

    Geschwindigkeitsbegrenzer entspricht nicht den geltenden technischen Vorschriften

     

    X

     

    3.

    Artikel 5

    Geschwindigkeitsbegrenzer nicht von einer zugelassenen Werkstatt eingebaut

     

     

    X

    4.

     

    Verwendung einer betrügerischen Vorrichtung, durch die Daten des Geschwindigkeitsbegrenzers verfälscht werden können, oder Verwendung eines betrügerischen Geschwindigkeitsbegrenzers

    X

     

     

    7.   Gruppen von Verstößen gegen die Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  (9) (Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer)

    Nr.

    RECHTSGRUNDLAGE

    ART DES VERSTOSSES

    SCHWEREGRAD

    MSI

    VSI

    SI

    Ausbildung und Führerschein

    1.

    Artikel 3

    Beförderung von Gütern oder Personen ohne obligatorische Grundqualifikation und/oder obligatorische Weiterbildung

     

    X

     

    2.

    Artikel 10 und Anhang II

    Fahrer kann keinen gültigen Qualifizierungsnachweis oder Führerschein mit dem entsprechenden Vermerk wie nach nationalem Recht vorgeschrieben vorweisen (z. B.: verloren' vergessen, beschädigt oder unleserlich)

     

     

    X

    8.   Gruppen von Verstößen gegen die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  (10) (Vorschriften zum Führerschein)

    Nr.

    RECHTSGRUNDLAGE

    ART DES VERSTOSSES

    SCHWEREGRAD

    MSI

    VSI

    SI

    1.

    Artikel 1 und 4 der Richtlinie 2006/126/EG

    Beförderung von Personen oder Gütern ohne gültigen Führerschein

    X

     

     

    2.

    Artikel 1

    Anhang I

    Verwendung eines Führerscheins, der beschädigt oder unleserlich ist oder nicht dem gemeinsamen Muster entspricht

     

     

    X

    9.   Gruppen von Verstößen gegen die Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  (11) (Beförderung von Gefahrgut auf der Straße)

    Nr.

    RECHTSGRUNDLAGE

    ART DES VERSTOSSES

    SCHWEREGRAD

    MSI

    VSI

    SI

    1.

    Anhang I Nummer I.1 der Richtlinie 2008/68/EG

    Beförderung gefährlicher Güter, deren Beförderung verboten ist

    X

     

     

    2.

    Beförderung gefährlicher Güter mit verbotenen oder nicht zugelassenen Mitteln zur Verwahrung, von der eine solche Gefahr für Menschenleben und Umwelt ausgeht, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird

    X

     

     

    3.

    Beförderung gefährlicher Güter ohne entsprechende Gefahrgutkennzeichnung am Fahrzeug, von der eine solche Gefahr für Menschenleben und Umwelt ausgeht, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird

    X

     

     

    4.

    Austreten gefährlicher Stoffe

     

    X

     

    5.

    Beförderung in loser Schüttung in einem in bautechnischer Hinsicht ungeeigneten Behälter

     

    X

     

    6.

    Beförderung in einem Fahrzeug ohne angemessene Zulassungsbescheinigung

     

    X

     

    7.

    Das Fahrzeug entspricht nicht mehr den Genehmigungsnormen und stellt eine unmittelbare Gefahr dar

     

    X

     

    8.

    Die Regeln für die Sicherung und Befestigung der Ladung wurden nicht eingehalten

     

    X

     

    9.

    Die Regeln für die Zusammenladung von Versandstücken wurden nicht eingehalten

     

    X

     

    10.

    Die Vorschriften zur Begrenzung der in einer Beförderungseinheit beförderten Mengen wurden nicht eingehalten, einschließlich des zulässigen Füllungsgrads von Tanks oder Versandstücken

     

    X

     

    11.

    Relevante Angaben zu dem beförderten Stoff, die die Feststellung des Schweregrads des Verstoßes ermöglichen, fehlen (z. B. UN-Nummer, offizielle Benennung, Verpackungsgruppe)

     

    X

     

    12.

    Der Fahrer ist nicht im Besitz einer ordnungsgemäßen Schulungsbescheinigung

     

    X

     

    13.

    Verwendung von Feuer oder offenem Licht

     

    X

     

    14.

    Das Rauchverbot wird nicht beachtet

     

    X

     

    15.

    Das Fahrzeug ist nicht ordnungsgemäß überwacht oder geparkt

     

     

    X

    16.

    Die Beförderungseinheit besteht aus mehr als einem Anhänger/Sattelanhänger

     

     

    X

    17.

    Das Fahrzeug entspricht nicht mehr den Genehmigungsnormen, stellt jedoch keine unmittelbare Gefahr dar

     

     

    X

    18.

    Im Fahrzeug befinden sich nicht die geforderten funktionsfähigen Feuerlöscher

     

     

    X

    19.

    Im Fahrzeug befindet sich nicht die im ADR oder in den schriftlichen Anweisungen vorgeschriebene Ausrüstung

     

     

    X

    20.

    Beförderung von Versandstücken mit beschädigter Verpackung, IBC oder Großpackmitteln oder beschädigten, ungereinigten leeren Verpackungen

     

     

    X

    21.

    Beförderung verpackter Güter in einem in bautechnischer Hinsicht ungeeigneten Behälter

     

     

    X

    22.

    Tanks/Tankcontainer (einschließlich leerer und ungereinigter) wurden nicht ordnungsgemäß verschlossen

     

     

    X

    23.

    Falsche Kennzeichnung, Bezettelung oder falsches Anbringen von Großzetteln (Placards) am Fahrzeug und/oder falsche Verwahrung

     

     

    X

    24.

    Keine schriftlichen Anweisungen gemäß ADR vorhanden oder die schriftlichen Anweisungen betreffen nicht die beförderten Güter

     

     

    X

    In Anhang II der Richtlinie 2004/112/EG der Kommission (12) zur Anpassung der Richtlinie 95/50/EG des Rates (13) über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße werden die Verstöße gegen die einschlägigen Bestimmungen detailliert je nach Schweregrad in drei Kategorien eingestuft: Gefahrenkategorie I, Gefahrenkategorie II, Gefahrenkategorie III.

    Der Grad des Verstoßes gegen die Bestimmungen entspricht den Gefahrenkategorien in Anhang II der Richtlinie 2004/112/EG, d. h. Gefahrenkategorie I = VSI (mit Ausnahme derjenigen Verstöße, die bereits in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 als MSI definiert sind), Gefahrenkategorie II = SI. Gefahrenkategorie III entspricht einem geringfügigen Verstoß.

    In dieser Tabelle sind nur die Verstöße aufgeführt, für die ein Verkehrsunternehmen in vollem Umfang oder teilweise haftet. Der Grad der Haftung eines Verkehrsunternehmens für den Verstoß wird nach den nationalen Durchsetzungsverfahren der Mitgliedstaaten bewertet.

    10.   Gruppen von Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates  (14) (Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs)

    Nr.

    RECHTSGRUNDLAGE

    ART DES VERSTOSSES

    SCHWEREGRAD

    MSI

    VSI

    SI

    Gemeinschaftslizenz

    1.

    Artikel 3

    Beförderung von Gütern ohne gültige Gemeinschaftslizenz (d. h. Lizenz nicht vorhanden, gefälscht, entzogen, abgelaufen usw.)

    X

     

     

    2.

    Artikel 4

    Das Verkehrsunternehmen oder der Fahrer ist nicht in der Lage, dem Kontrollbeamten eine gültige Gemeinschaftslizenz oder eine gültige beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz vorzulegen (d. h. Gemeinschaftslizenz oder beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz verloren, vergessen, beschädigt usw.)

     

    X

     

    Fahrerbescheinigung

    3.

    Artikel 3

    und 5

    Beförderung von Gütern ohne gültige Fahrerbescheinigung (d. h. Fahrerbescheinigung nicht vorhanden, gefälscht, entzogen, abgelaufen usw.)

     

    X

     

    4.

    Der Fahrer oder das Verkehrsunternehmen ist nicht in der Lage, dem Kontrollbeamten eine gültige Fahrerbescheinigung oder eine gültige beglaubigte Kopie der Fahrerbescheinigung vorzulegen (d. h. Fahrerbescheinigung oder beglaubigte Kopie der Fahrerbescheinigung verloren, vergessen, beschädigt usw.)

     

     

    X

    11.   Gruppen von Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates  (15) (Zugang zum Personenkraftverkehrsmarkt)

    Nr.

    RECHTSGRUNDLAGE

    ART DES VERSTOSSES

    SCHWEREGRAD

    MSI

    VSI

    SI

    Gemeinschaftslizenz

    1.

    Artikel 4

    Beförderung von Personen ohne gültige Gemeinschaftslizenz (d. h. Lizenz nicht vorhanden, gefälscht, entzogen, abgelaufen usw.)

    X

     

     

    2.

    Artikel 4 Absatz 3

    Das Verkehrsunternehmen oder der Fahrer ist nicht in der Lage, dem Kontrollbeamten eine gültige Gemeinschaftslizenz oder eine gültige beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz vorzulegen (d. h. Gemeinschaftslizenz oder beglaubigte Kopie verloren, vergessen, beschädigt usw.)

     

    X

     

    Genehmigung für den Linienverkehr

    3.

    Artikel 5 und 6

    Betrieb von Linienverkehr ohne gültige Genehmigung (d. h. Genehmigung nicht vorhanden, gefälscht, entzogen, abgelaufen, missbräuchlich verwendet usw.)

     

    X

     

    4.

    Artikel 19

    Fahrer ist nicht in der Lage, dem Kontrollbeamten die Genehmigung vorzulegen (d. h. Genehmigung verloren, vergessen, beschädigt usw.)

     

     

    X

    5.

    Artikel 5 und 6

    Haltestellen der Liniendienste in einem Mitgliedstaat entsprechen nicht der ausgestellten Genehmigung

     

     

    X

    Fahrtenblatt für den Gelegenheitsverkehr und andere nicht genehmigungspflichtige Verkehrsdienste

    6.

    Artikel 12

    Fahren ohne das erforderliche Fahrtenblatt (d. h. Fahrtenblatt nicht vorhanden, gefälscht, enthält nicht die erforderlichen Angaben usw.)

     

     

    X

    12.   Gruppen von Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates  (16) (Tiertransporte)

    Nr.

    RECHTSGRUNDLAGE

    ART DES VERSTOSSES

    SCHWEREGRAD

    MSI

    VSI

    SI

    1.

    Anhang I Kapitel II

    Trennwände sind nicht fest genug, um dem Gewicht der Tiere standhalten zu können

     

    X

     

    2.

    Anhang I Kapitel III

    Benutzung von Ver- und Entladerampen mit rutschigen Oberflächen, die nicht über ein seitliches Schutzgeländer verfügen oder zu steil sind

     

     

    X

    3.

    Benutzung von Hebebühnen oder oberen Ladeflächen, die nicht mit einem Geländer gesichert sind, das verhindern würde, dass die Tiere während der Ver- und Entladevorgänge herausfallen oder entweichen können

     

     

    X

    4.

    Artikel 7

    Transportmittel, die nicht für lange Beförderungen oder nicht für die Art der beförderten Tiere zugelassen sind

     

     

    X

    5.

    Artikel 4, 5 und 6

    Beförderung ohne gültige erforderliche Unterlagen, Fahrtenbuch oder Zulassung als Transportunternehmen bzw. Befähigungsnachweis

     

     

    X


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1).

    (2)  MSI = schwerste Verstöße/VSI = sehr schwerwiegender Verstoß/SI = schwerwiegender Verstoß.

    (3)  Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1).

    (4)  Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 35).

    (5)  Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59). Diese Richtlinie wurde durch die Richtlinie (EU) 2015/719 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 115 vom 6.5.2015, S. 1) geändert, die von den Mitgliedstaaten bis zum 7. Mai 2017 umzusetzen ist.

    (6)  Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51).

    (7)  Richtlinie 2014/47/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/30/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 134).

    (8)  Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft (ABl. L 57 vom 2.3.1992, S. 27).

    (9)  Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4).

    (10)  Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18).

    (11)  Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13).

    (12)  Richtlinie 2004/112/EG der Kommission vom 13. Dezember 2004 zur Anpassung der Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße an den technischen Fortschritt (ABl. L 367 vom 14.12.2004, S. 23).

    (13)  Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße (ABl. L 249 vom 17.10.1995, S. 35).

    (14)  Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72).

    (15)  Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88).

    (16)  Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1).


    ANHANG II

    Häufigkeit des Auftretens von schwerwiegenden Verstößen

    1.

    In Anhang I aufgeführte schwerwiegende (SI) und sehr schwerwiegende (VSI) Verstöße werden bei wiederholtem Vorkommen von der zuständigen Behörde eines Niederlassungsmitgliedstaats als schwerwiegendere Verstöße angesehen. Bei der Berechnung der Häufigkeit des Auftretens wiederholter Verstöße berücksichtigen die Mitgliedstaaten folgende Faktoren:

    a)

    Schweregrad des Verstoßes (SI oder VSI);

    b)

    Zeit (mindestens ein rollierendes Jahr ab dem Tag der Kontrolle);

    c)

    Zahl der Fahrer, die für die vom Verkehrsleiter geleitete Fahrtätigkeit eingesetzt wurden (Jahresdurchschnitt).

    2.

    Unter Berücksichtigung der potenziellen Gefahr für die Straßenverkehrssicherheit wird die maximale Häufigkeit von schwerwiegenden Verstößen, nach deren Überschreiten sie als schwerwiegendere Verstöße angesehen werden sollten, wie folgt festgesetzt:

    3 SI/pro Fahrer/pro Jahr

    =

    1 VSI

    3 VSI/pro Fahrer/pro Jahr

    =

    Einleitung eines nationalen Verfahrens zur Beurteilung der Zuverlässigkeit.

    3.

    Die Zahl der Verstöße pro Fahrer pro Jahr ist ein Durchschnittswert, der berechnet wird, indem die Gesamtzahl aller Verstöße desselben Schweregrads (SI oder VSI) durch die durchschnittliche Zahl der im Laufe des Jahres beschäftigten Fahrer geteilt wird. Durch diese Häufigkeitsformel wird eine Höchstgrenze für schwerwiegende Verstöße festgelegt, bei deren Überschreiten sie als schwerwiegendere Verstöße angesehen werden. Die Mitgliedstaaten können in ihren nationalen Verwaltungsverfahren für die Bewertung der Zuverlässigkeit strengere Schwellenwerte festlegen.


    ANHANG III

    Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG erhält folgende Fassung:

    „ANHANG III

    1.   Gruppen von Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006

    Nr.

    RECHTSGRUNDLAGE

    ART DES VERSTOSSES

    SCHWEREGRAD (1)

    MSI

    VSI

    SI

    MI

    A

    Fahrpersonal

    A1

    Artikel 5 Absatz 1

    Nichteinhaltung des Mindestalters für Schaffner

     

     

    X

     

    B

    Lenkzeiten

    B1

    Artikel 6 Absatz 1

    Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Std., sofern die Verlängerung auf 10 Std. nicht gestattet ist

    9 Std. < … < 10 Std.

     

     

     

    X

    B2

    10 Std. ≤ … < 11 Std.

     

     

    X

     

    B3

    11 Std. ≤ …

     

    X

     

     

    B4

    Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Std. um mindestens 50 % ohne Fahrtunterbrechung oder Ruhezeit von mindestens 4,5 Stunden

    13,5 Std. ≤ …

    und keine Fahrtunterbrechung/Ruhezeit

    X

     

     

     

    B5

    Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von 10 Std., sofern die Verlängerung gestattet ist

    10 Std. < … < 11 Std.

     

     

     

    X

    B6

    11 Std. ≤ … < 12 Std.

     

     

    X

     

    B7

    12 Std. ≤ …

     

    X

     

     

    B8

    Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 10 Std. um mindestens 50 % ohne Fahrtunterbrechung oder Ruhezeit von mindestens 4,5 Stunden

    15 Std. ≤ …

    und keine Fahrtunterbrechung/Ruhezeit

    X

     

     

     

    B9

    Artikel 6 Absatz 2

    Überschreitung der wöchentlichen Lenkzeit

    56 Std. < … < 60 Std.

     

     

     

    X

    B10

    60 Std. ≤ … < 65 Std.

     

     

    X

     

    B11

    65 Std. ≤ … < 70 Std.

     

    X

     

     

    B12

    Überschreitung der wöchentlichen Lenkzeit um mindestens 25 %

    70 Std. ≤ …

    X

     

     

     

    B13

    Artikel 6 Absatz 3

    Überschreitung der maximalen Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen

    90 Std. < … < 100 Std.

     

     

     

    X

    B14

    100 Std. ≤ … < 105 Std.

     

     

    X

     

    B15

    105 Std. ≤ … < 112,5 Std.

     

    X

     

     

    B16

    Überschreitung der maximalen Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen um mindestens 25 %

    112, 5 Std. ≤ …

    X

     

     

     

    C

    Fahrtunterbrechungen

    C1

    Artikel 7

    Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit von 4,5 Std. vor Fahrtunterbrechung

    4,5 Std. < … < 5 Std.

     

     

     

    X

    C2

    5 Std. ≤ … < 6 Std.

     

     

    X

     

    C3

    6 Std. ≤ …

     

    X

     

     

    D

    Ruhezeiten

    D1

    Artikel 8 Absatz 2

    Unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Std., sofern keine reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist

    10 Std. ≤ … < 11 Std.

     

     

     

    X

    D2

    8,5 Std. ≤ … < 10 Std.

     

     

    X

     

    D3

    … < 8,5 Std.

     

    X

     

     

    D4

    Unzureichende reduzierte tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Std., sofern die reduzierte Ruhezeit gestattet ist

    8 Std. ≤ … < 9 Std.

     

     

     

    X

    D5

    7 Std. ≤ … < 8 Std.

     

     

    X

     

    D6

    … < 7 Std.

     

    X

     

     

    D7

    Unzureichende aufgeteilte tägliche Ruhezeit von weniger als 3 Std. + 9 Std.

    3 Std. + [8 Std. ≤ … < 9 Std.]

     

     

     

    X

    D8

    3 Std. + [7 Std. ≤ … < 8 Std.]

     

     

    X

     

    D9

    3 Std. + [… < 7 Std.]

     

    X

     

     

    D10

    Artikel 8 Absatz 5

    Unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Std. bei Mehrfahrerbetrieb

    8 Std. ≤ … < 9 Std.

     

     

     

    X

    D11

    7 Std. ≤ … < 8 Std.

     

     

    X

     

    D12

    … < 7 Std.

     

    X

     

     

    D13

    Artikel 8 Absatz 6

    Unzureichende reduzierte wöchentliche Ruhezeit von weniger als 24 Std.

    22 Std. ≤ … < 24 Std.

     

     

     

    X

    D14

    20 Std. ≤ … < 22 Std.

     

     

    X

     

    D15

    … < 20 Std.

     

    X

     

     

    D16

    Unzureichende wöchentliche Ruhezeit von weniger als 45 Std., sofern keine reduzierte wöchentliche Ruhezeit gestattet ist

    42 Std. ≤ … < 45 Std.

     

     

     

    X

    D17

    36 Std. ≤ … < 42 Std.

     

     

    X

     

    D18

    … < 36 Std.

     

    X

     

     

    D19

    Artikel 8 Absatz 6

    Überschreitung von sechs aufeinanderfolgenden 24-Stunden-Zeiträumen nach der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit

    … < 3 Std.

     

     

     

    X

    D20

    3 Std. ≤ … < 12 Std.

     

     

    X

     

    D21

    12 Std. ≤ …

     

    X

     

     

    E

    12-Tage-Ausnahmeregelung

    E1

    Artikel 8 Absatz 6a

    Überschreitung von zwölf aufeinanderfolgenden 24-Stunden-Zeiträumen nach einer vorangegangenen regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit

    … < 3 Std.

     

     

     

    X

    E2

    3 Std. ≤ … < 12 Std.

     

     

    X

     

    E3

    12 Std. ≤ …

     

    X

     

     

    E4

    Artikel 8 Absatz 6a Buchstabe b Ziffer ii

    Wöchentliche Ruhezeit nach zwölf aufeinanderfolgenden 24-Stunden-Zeiträumen

    65 Std. < … ≤ 67 Std.

     

     

    X

     

    E5

    … ≤ 65 Std.

     

    X

     

     

    E6

    Artikel 8 Absatz 6a Buchstabe d

    Lenkdauer von mehr als 3 Std. zwischen 22.00 und 6.00 Uhr vor der Pause, sofern das Fahrzeug nicht mit mehreren Fahrern besetzt ist

    3 Std. < … < 4,5 Std.

     

     

    X

     

    E7

    4,5 Std. ≤ …

     

    X

     

     

    F

    Arbeitsorganisation

    F1

    Artikel 10 Absatz 1

    Verknüpfung von Lohn und zurückgelegter Strecke bzw. Menge der beförderten Güter

     

    X

     

     

    F2

    Artikel 10 Absatz 2

    Keine oder mangelhafte Organisation der Arbeit des Fahrers, keine Anweisungen für den Fahrer, um ihm die Einhaltung der Rechtsvorschriften zu ermöglichen, oder fehlerhafte Anweisungen

     

    X

     

     

    2.   Gruppen von Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates  (2) (Fahrtenschreiber)

    Nr.

    RECHTSGRUNDLAGE

    ART DES VERSTOSSES

    SCHWEREGRAD

    MSI

    VSI

    SI

    MI

    G

    Einbau des Fahrtenschreibers

    G1

    Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 2

    Fehlen bzw. Nichtbenutzung eines typgenehmigten Fahrtenschreibers (z. B.: Fahrtenschreiber nicht von Einbaubetrieben, Werkstätten und Fahrzeugherstellern eingebaut, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten dafür zugelassen sind, Verwendung eines Fahrtenschreibers, dem die erforderliche, von einem zugelassenen Einbaubetrieb, einer zugelassenen Werkstatt oder einem zugelassenen Fahrzeughersteller vorgenommene oder ersetzte Plombierung fehlt, oder Verwendung eines Fahrtenschreibers ohne Einbauplakette)

    X

     

     

     

    H

    Benutzung von Fahrtenschreibern, Fahrerkarten oder Schaublättern

    H1

    Artikel 23 Absatz 1

    Verwendung eines nicht durch eine zugelassene Werkstatt nachgeprüften Fahrtenschreibers

     

    X

     

     

    H2

    Artikel 27

    Fahrer besitzt und/oder benutzt mehr als eine eigene Fahrerkarte

     

    X

     

     

    H3

    Verwendung einer gefälschten Fahrerkarte (gilt als Fahren ohne Fahrerkarte)

    X

     

     

     

    H4

    Verwendung einer Fahrerkarte durch einen Fahrer, der nicht der Inhaber ist (gilt als Fahren ohne Fahrerkarte)

    X

     

     

     

    H5

    Verwendung einer Fahrerkarte, die aufgrund falscher Erklärungen und/oder gefälschter Dokumente erwirkt wurde (gilt als Fahren ohne Fahrerkarte)

    X

     

     

     

    H6

    Artikel 32 Absatz 1

    Fahrtenschreiber funktioniert nicht ordnungsgemäß (z. B.: Fahrtenschreiber nicht ordnungsgemäß nachgeprüft, kalibriert und verplombt)

     

    X

     

     

    H7

    Artikel 32 Absatz 1 und Artikel 33 Absatz 1

    Fahrtenschreiber wird nicht ordnungsgemäß verwendet (z. B.: absichtlicher, freiwilliger oder erzwungener Missbrauch, mangelnde Anweisungen zur richtigen Verwendung usw.)

     

    X

     

     

    H8

    Artikel 32 Absatz 3

    Verwendung einer betrügerischen Vorrichtung, durch die die Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers verändert werden können

    X

     

     

     

    H9

    Verfälschung, Verschleierung, Unterdrückung oder Vernichtung der auf dem Schaublatt aufgezeichneten Daten oder der im Fahrtenschreiber und/oder auf der Fahrerkarte gespeicherten oder von diesen heruntergeladenen Daten

    X

     

     

     

    H10

    Artikel 33 Absatz 2

    Unternehmen bewahrt Schaublätter, Ausdrucke und heruntergeladene Daten nicht auf

     

    X

     

     

    H11

    Aufgezeichnete und gespeicherte Daten sind nicht mindestens ein Jahr lang verfügbar

     

    X

     

     

    H12

    Artikel 34 Absatz 1

    Falsche Benutzung von Schaublättern/Fahrerkarten

     

    X

     

     

    H13

    Unerlaubte Entnahme von Schaublättern oder der Fahrerkarte, die sich auf die Aufzeichnung der einschlägigen Daten auswirkt

     

    X

     

     

    H14

    Schaublatt oder Fahrerkarte wurde über den Zeitraum, für den es/sie bestimmt ist, hinaus verwendet, mit Datenverlust

     

    X

     

     

    H15

    Artikel 34 Absatz 2

    Benutzung angeschmutzter oder beschädigter Schaublätter oder Fahrerkarten, Daten nicht lesbar

     

    X

     

     

    H16

    Artikel 34 Absatz 3

    Keine Eingabe von Hand, wenn vorgeschrieben

     

    X

     

     

    H17

    Artikel 34 Absatz 4

    Verwendung eines falschen Schaublatts oder Fahrerkarte nicht im richtigen Steckplatz eingeschoben (Mehrfahrerbetrieb)

     

     

    X

     

    H18

    Artikel 34 Absatz 5

    Falsche Betätigung der Schaltvorrichtung

     

    X

     

     

    I

    Vorlegen von Angaben

    I1

    Artikel 36

    Verweigerung der Kontrolle

     

    X

     

     

    I2

    Artikel 36

    Aufzeichnungen für den laufenden Tag und die vorherigen 28 Tage können nicht vorgelegt werden

     

    X

     

     

    I3

    Aufzeichnungen der Fahrerkarte (falls der Fahrer Inhaber einer solchen Karte ist) können nicht vorgelegt werden

     

    X

     

     

    I4

    Artikel 36

    Am Tag der Kontrolle und an den vorherigen 28 Tagen erstellte handschriftliche Aufzeichnungen und Ausdrucke können nicht vorgelegt werden

     

    X

     

     

    I5

    Artikel 36

    Fahrerkarte (falls der Fahrer Inhaber einer solchen Karte ist) kann nicht vorgelegt werden

     

    X

     

     

    J

    Fehlfunktion

    J1

    Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 1

    Reparatur des Fahrtenschreibers nicht von einem zugelassenen Einbaubetrieb oder einer zugelassenen Werkstatt durchgeführt

     

    X

     

     

    J2

    Artikel 37 Absatz 2

    Fahrer vermerkt nicht alle vom Fahrtenschreiber während einer Betriebsstörung oder Fehlfunktion nicht mehr einwandfrei aufgezeichneten Angaben

     

    X“

     

     


    (1)  MSI = schwerste Verstöße/VSI = sehr schwerwiegender Verstoß/SI = schwerwiegender Verstoß/ MI = geringfügiger Verstoß.

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1).


    Top