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Document 32015R2333

    Durchführungsverordnung (EU) 2015/2333 der Kommission vom 14. Dezember 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance

    ABl. L 329 vom 15.12.2015, p. 1–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2022; Stillschweigend aufgehoben durch 32022R1173

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/2333/oj

    15.12.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 329/1


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2333 DER KOMMISSION

    vom 14. Dezember 2015

    zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 58 Absatz 4, Artikel 62 Absatz 2 Buchstaben a bis d, g und h und Artikel 78 Buchstaben a bis d und f,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission (2) enthält Vorschriften für die Gewährung von Vorschüssen für Direktzahlungen, wenn die Haushaltsdisziplin gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) für das betreffende Antragsjahr angewendet wird. Um sicherzustellen, dass diese Vorschriften in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewendet werden, sollte klargestellt werden, dass die Haushaltsdisziplin bei der Berechnung der Vorschüsse für Direktzahlungen nicht berücksichtigt werden sollte, da der bis zum 1. Dezember festzusetzende endgültige Anpassungssatz zum Zeitpunkt der Vorschusszahlung möglicherweise noch nicht feststeht.

    (2)

    Um für korrektere Beihilfe- oder Zahlungsanträge zu sorgen, sollte ausdrücklich festgelegt werden, dass die Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis ein System von Vorabprüfungen einführen können, über das Begünstigte über mögliche Verstöße informiert werden, so dass sie ihre Beihilfe- und Zahlungsanträge rechtzeitig ändern und somit Kürzungen und Verwaltungssanktionen vermeiden können. Dennoch müssen vollständige Verwaltungskontrollen vorgenommen werden, bevor die Zahlung erfolgt. Um eine unterschiedliche Behandlung von Betriebsinhabern in demselben Mitgliedstaat zu vermeiden, sollte dieses System auf Ebene des Mitgliedstaats und nicht auf Ebene des Betriebs angewendet werden. Da dieses System auf dem geografischen Beihilfeantrag beruht, kann es erst angewendet werden, wenn dieser in dem betreffenden Mitgliedstaat in vollem Umfang eingeführt ist. Da weiterhin der Begünstigte dafür verantwortlich ist, dass er einen korrekten Beihilfe- oder Zahlungsantrag vorlegt, sollten die Ergebnisse von Vorabprüfungen keinerlei Auswirkungen auf die späteren Ergebnisse der administrativen Gegenkontrollen haben. Ein solches System kann auf regionaler Ebene angewendet werden, sofern das vordefinierte Formular und die entsprechenden kartografischen Unterlagen gemäß Artikel 72 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, die über eine auf einem geografischen Informationssystem (GIS) basierende Schnittstelle verfügbar gemacht werden, über die die geografischen und alphanumerischen Daten der gemeldeten Flächen verarbeitet werden können, auf regionaler Ebene bereitgestellt werden.

    (3)

    Die Möglichkeit, eine Gruppe von Betriebsinhabern, die im Rahmen einiger Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums eine Förderung beantragen, als einen Begünstigten zu betrachten (im Folgenden das „Kollektiv“), ist insbesondere bei Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) relevant, die auf der Ebene der Lebensräume umgesetzt werden, z. B. Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und Naturschutzmaßnahmen. Daher sollte ein Rechtsrahmen für die Verwaltung und Kontrolle solcher Kollektive geschaffen werden. Um diesen Begünstigten mehr Flexibilität einzuräumen und so einen ergebnisorientierten Ansatz zu fördern, sollte den Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit gegeben werden, dieses System mit einem System der sofortigen Mitteilung von Verpflichtungen zu kombinieren, bei dem die Begünstigten geplante Verpflichtungen spätestens 14 Tage vor deren tatsächlicher Ausführung mitteilen würden. Dieser Mechanismus könnte durch maßgeschneiderte Prüfungen vervollständigt werden.

    (4)

    Hinsichtlich der Einhaltung der Ökologisierungsverpflichtungen müssen die Begünstigten die Art der Nutzung landwirtschaftlicher Parzellen spätestens bis zu dem in Artikel 13 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 genannten Termin für die Einreichung des Sammelantrags oder des Beihilfeantrags melden. Während der Vegetationsperiode kann es jedoch sein, dass der Begünstigte den Anbauplan hinsichtlich der Anbaupflanzen oder deren Standort ändern muss. Daher sollte den Begünstigten die Möglichkeit eingeräumt werden, in hinreichend begründeten Fällen und ausschließlich zum Zwecke der Ökologisierung ihre Erklärung der gemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen zu ändern. Diese Möglichkeit sollte bestehen, wenn der Stand der Einhaltung der Ökologisierungsverpflichtungen im Vergleich zu der ursprünglichen Meldung dadurch nicht beeinträchtigt wird.

    (5)

    Die Stichprobe der einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehenden Begünstigten, die von den Ökologisierungsanforderungen ausgenommen sind, wird derzeit nicht gemäß dem in Artikel 34 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 dargelegten „Kaskadenmechanismus“ zur Ziehung von Stichproben ausgewählt. Folglich wird die genannte Stichprobe im Gegensatz zu der Stichprobe der Begünstigten, für die die Ökologisierungsanforderungen gelten, nicht auf die Stichprobe der Begünstigten angerechnet, die einen Antrag im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung stellen. Um die Auswahl der Stichprobe effizienter zu gestalten und die Zahl der vor Ort zu kontrollierenden Begünstigten zu verringern, sollte bei der Auswahl dieser Stichprobe dieselbe Methode zugrunde gelegt werden.

    (6)

    Die im Rahmen von Beihilferegelungen für Tiere einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehende Stichprobe wird derzeit nicht gemäß dem in Artikel 34 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 dargelegten „Kaskadenmechanismus“ zur Ziehung von Stichproben ausgewählt. Um die Auswahl der Stichprobe noch effizienter zu gestalten und die Zahl der vor Ort zu kontrollierenden Begünstigten zu minimieren, sollte festgelegt werden, dass bei der Auswahl dieser Stichprobe dieselbe Methode zugrunde gelegt werden kann.

    (7)

    Um den Verwaltungsaufwand zu verringern und die Auswahl von Stichproben für Vor-Ort-Kontrollen effizienter zu gestalten, sollte den Mitgliedstaaten ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt werden, die Stichprobenauswahl für Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen der Regelungen für Direktzahlungen und einiger Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums, die unter das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (im Folgenden „integriertes System“) fallen, zu kombinieren. Da die Grundgesamtheiten bei den Direktzahlungen und der Entwicklung des ländlichen Raums nicht vollständig deckungsgleich sind, müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die gezogenen Stichproben repräsentativ sind.

    (8)

    Die derzeitigen Vorschriften zur Auswahl von Kontrollstichproben für Vor-Ort-Kontrollen innerhalb des integrierten Systems enthalten keine Bestimmung dazu, welche Art der Stichprobenauswahl bei den zusätzlichen Begünstigten angewendet werden sollte, die in den Fällen auszuwählen sind, in denen die im Umweltinteresse genutzten Flächen nicht im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen erfasst sind. Es sollte festgelegt werden, dass diese zusätzliche Stichprobe anhand einer Risikoanalyse auszuwählen ist.

    (9)

    Werden die derzeitigen Vorschriften zur Verringerung des Kontrollsatzes bei Vor-Ort-Kontrollen innerhalb des integrierten Systems für die Antragsjahre 2015 und 2016 angewendet, darf nur denjenigen Mitgliedstaaten, die in den vergangenen Jahren ein freiwilliges System zur Bescheinigung der Fehlerquote durch ihre Bescheinigungsstelle eingeführt haben, eine mögliche Verringerung des Kontrollsatzes gewährt werden. Alle anderen Mitgliedstaaten haben erst ab dem Antragsjahr 2017 erstmals die Gelegenheit, den Kontrollsatz zu verringern. Aus diesem Grund sollte die Möglichkeit, die Kontrollsätze bei bestimmten Direktzahlungen zu verringern, anderen Mitgliedstaaten eingeräumt werden, die für das Antragsjahr 2016 ihre Fehlerquoten gemäß dem neuen auf Unionsebene festgelegten Verfahren bescheinigen und dabei ab dem Haushaltsjahr 2015 Artikel 7 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission (5) beachten.

    (10)

    Gemäß Artikel 42 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 müssen die Vor-Ort-Kontrollen bei Beihilfeanträgen für Tiere und Zahlungsanträgen im Rahmen tierbezogener Stützungsmaßnahmen während des Haltungszeitraums der Tiere durchgeführt werden. Durch diese Vorschriften soll sichergestellt werden, dass die Einhaltung der Verpflichtung bezüglich des Haltungszeitraums angemessen überprüft werden kann. Beginnt der Haltungszeitraum vor dem Zeitpunkt der Vorlage eines Beihilfeantrags oder eines Zahlungsantrags oder kann der Haltungszeitraum nicht im Voraus festgelegt werden, sollte den Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit gegeben werden zu beschließen, dass die Vor-Ort-Kontrollen zeitlich zu streuen sind.

    (11)

    Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (12)

    Die mit der vorliegenden Verordnung vorgenommenen Änderungen sollten für Beihilfeanträge, Anträge auf Fördermittel oder Zahlungsanträge gelten, die sich auf ab dem 1. Januar 2016 beginnende Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen. Da es sein kann, dass Begünstigte den Anbauplan hinsichtlich der Anbaupflanzen oder deren Standort im Antragsjahr 2015 ändern müssen, sollte die Bestimmung, wonach Mitgliedstaaten dem Begünstigten gestatten können, den Inhalt des Sammelantrags hinsichtlich der Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen zu ändern, jedoch ab dem 1. Januar 2015 gelten. Angesichts der Schwierigkeiten, auf die die Mitgliedstaaten, die einen Haltungszeitraum festgelegt haben, im Antragsjahr 2015 stießen, sollte auch die Bestimmung ab dem 1. Januar 2015 gelten, wonach die Vor-Ort-Kontrollen zeitlich gestreut werden können, wenn der Haltungszeitraum vor dem Zeitpunkt der Vorlage eines Beihilfeantrags oder eines Zahlungsantrags beginnt oder der Haltungszeitraum nicht im Voraus festgelegt werden kann.

    (13)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Direktzahlungen und des Ausschusses für die Entwicklung des ländlichen Raums —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014

    Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 10 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 10

    Vorschüsse für Direktzahlungen

    Gewährt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 75 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 Vorschüsse für Direktzahlungen, wird der Anpassungssatz für die Haushaltsdisziplin gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bei der Berechnung dieser Vorschusszahlungen nicht angewendet.

    Bei der ab dem 1. Dezember an die Begünstigten zu leistenden Restzahlung wird der für das betreffende Antragsjahr geltende Anpassungssatz für die Haushaltsdisziplin auf den Gesamtbetrag der Direktzahlungen für das genannte Jahr angewendet.“

    2.

    Dem Artikel 11 werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:

    „(4)   Werden im Rahmen des integrierten Systems das vordefinierte Formular und die entsprechenden kartografischen Unterlagen gemäß Artikel 72 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 über eine GIS-basierte Schnittstelle bereitgestellt, über die die geografischen und alphanumerischen Daten der gemeldeten Flächen verarbeitet werden können (im Folgenden ‚geografisches Beihilfeantragsformular‘), können die Mitgliedstaaten beschließen, ein System von Vorab-Gegenkontrollen (im Folgenden ‚Vorabprüfungen‘) einzuführen, das mindestens die Gegenkontrollen gemäß Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c umfassen muss. Die Ergebnisse werden dem Begünstigten innerhalb von 26 Kalendertagen nach dem in Artikel 13 der vorliegenden Verordnung genannten Termin für die Einreichung des Sammelantrags, des Beihilfeantrags oder der Zahlungsanträge mitgeteilt. Endet dieser Zeitraum von 26 Kalendertagen jedoch vor dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Termin für die Mitteilung von Änderungen, werden dem Begünstigten die Ergebnisse spätestens an dem Kalendertag mitgeteilt, der auf den Termin für die Mitteilung von Änderungen für das betreffende Jahr folgt.

    Die Mitgliedstaaten können beschließen, solche Vorabprüfungen auf regionaler Ebene vorzunehmen, sofern das System mit dem geografischen Beihilfeantragsformular auf regionaler Ebene besteht.

    (5)   Handelt es sich bei dem Begünstigten um eine Gruppe von Personen, die eine Förderung für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 beantragen (im Folgenden das ‚Kollektiv‘), kann der Mitgliedstaat beschließen, von der Anforderung gemäß Artikel 14 der vorliegenden Verordnung, wonach der Zahlungsantrag alle zur Feststellung der Förderfähigkeit erforderlichen Informationen enthalten muss, und der Einschränkung gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung abzuweichen, wonach alle notwendigen Angaben zur ordnungsgemäßen Bearbeitung und Zahlung der Förderung bis zu dem Termin für die Einreichung des Zahlungsantrags vorgelegt werden müssen, indem er einen vereinfachten jährlichen Zahlungsantrag (im Folgenden ‚Kollektivantrag‘) einführt, der von einem Kollektiv vorgelegt wird.

    Die Artikel 2, 3, 4, 9, 11, 13, 15 und 16, Artikel 17 Absätze 1 und 3 bis 9, Artikel 21, 24, 25, 27, 28, 29, 35, 38, 39, 40, 42, 43 und 45 der vorliegenden Verordnung sowie die Artikel 4, 12 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 gelten sinngemäß für die besonderen Vorschriften, die im Hinblick auf den Kollektivantrag festgelegt wurden.

    Bei Kollektiven nehmen die Mitgliedstaaten eine Beschreibung der Verwaltungsvereinbarungen in das Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums auf.“

    3.

    Dem Artikel 14 wird folgender Absatz 4 angefügt:

    „(4)   Für die Zwecke der Zahlung für dem Klima- und dem Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gemäß Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 können die Mitgliedstaaten dem Begünstigten erlauben, in hinreichend begründeten Fällen den Inhalt des Sammelantrags hinsichtlich der Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen zu ändern, sofern sich der Begünstigte dadurch für die Einhaltung der gemäß dem ursprünglichen Antrag bestehenden Ökologisierungsverpflichtungen keinen Vorteil verschafft. Die Mitgliedstaaten können beschließen, für die Mitteilung dieser Änderungen an die zuständige Behörde einen Termin festzulegen.

    Hat die zuständige Behörde den Begünstigten bereits auf einen Verstoß im Sammelantrag oder Zahlungsantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder wird bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Verstoß festgestellt, so sind Änderungen im Sinne von Unterabsatz 1 für die von dem Verstoß betroffenen landwirtschaftlichen Parzellen nicht zulässig.“

    4.

    Folgender Artikel 14a wird eingefügt:

    „Artikel 14a

    Kollektivanträge

    (1)   Beschließt ein Mitgliedstaat, Kollektivanträge zuzulassen, so gilt Artikel 14 nicht für solche Kollektivanträge.

    (2)   Das Kollektiv legt jedes Jahr einen Kollektivantrag vor.

    (3)   Der Kollektivantrag enthält alle zur Feststellung der Förderfähigkeit erforderlichen Informationen, mit Ausnahme der Angaben zu den Verpflichtungen im Rahmen der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013. Der Kollektivantrag enthält insbesondere folgende Angaben:

    a)

    die Identität des Kollektivs;

    b)

    die eindeutige Identifizierung jedes teilnehmenden Mitglieds des Kollektivs;

    c)

    einen Verweis auf den von dem Kollektiv vorgelegten Förderantrag;

    d)

    genaue Angaben zu den betreffenden Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen;

    e)

    zweckdienliche Angaben zur eindeutigen Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar auf zwei Dezimalstellen genau, ihre Lage und, wenn gefordert, genauere Angaben zur Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen;

    f)

    gegebenenfalls geeignete Angaben zur eindeutigen Identifizierung nichtlandwirtschaftlicher Flächen, für die Förderung im Rahmen der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums beantragt wird;

    g)

    gegebenenfalls die für die Überprüfung der Förderfähigkeit im Rahmen der betreffenden Maßnahme erforderlichen Belege;

    h)

    eine Erklärung des Kollektivs, dass die teilnehmenden Mitglieder von den für die betreffenden Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen und den finanziellen Auswirkungen im Falle von Verstößen Kenntnis genommen haben.

    Enthält der von dem Kollektiv vorgelegte Förderantrag die Angaben gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben b, d und h, kann anstelle dieser Angaben auf den Förderantrag verwiesen werden.

    (4)   Abweichend von Absatz 3 Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass der Kollektivantrag alle Angaben zu den Verpflichtungen im Rahmen der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen enthalten muss.

    (5)   Das Kollektiv informiert die zuständige Behörde spätestens 14 Kalendertage, bevor eine Verpflichtung im Rahmen der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen eingegangen wird, über jede solche Verpflichtung. Die Mitgliedstaaten legen geeignete Verfahren für diese Mitteilung fest.

    Enthält der Kollektivantrag gemäß Absatz 4 die genauen Angaben zu den Verpflichtungen im Rahmen der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, so müssen die Verpflichtungen nicht im Einklang mit Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes mitgeteilt werden, es sei denn, es wird hinsichtlich Art, zeitlichem Ablauf oder Ort der Verpflichtung eine Änderung vorgenommen.“

    5.

    Artikel 15 wird wie folgt geändert:

    a)

    Die Überschrift erhält folgende Fassung:

    „Artikel 15

    Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags und Änderungen nach Vorabprüfungen“;

    b)

    folgender Absatz 1a wird eingefügt:

    „(1a)   Wurden einem Begünstigten die Ergebnisse der Vorabprüfungen gemäß Artikel 11 Absatz 4 mitgeteilt, kann dieser Begünstigte den Sammelantrag oder den Zahlungsantrag ändern, um für einzelne Parzellen alle Korrekturen vorzunehmen, die aufgrund der Ergebnisse dieser Gegenkontrollen, falls diese potenzielle Verstöße ergeben haben, erforderlich sind.“;

    c)

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Änderungen gemäß Absatz 1 sind der zuständigen Behörde bis spätestens 31. Mai des betreffenden Jahres mitzuteilen, außer im Falle von Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden, wo sie bis spätestens 15. Juni des betreffenden Jahres mitzuteilen sind.

    Diese Mitteilungen erfolgen schriftlich oder über das geografische Beihilfeantragsformular.

    Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten einen früheren Termin für die Mitteilung solcher Änderungen festsetzen. Dieser Termin darf jedoch nicht weniger als 15 Kalendertage nach dem Termin für die Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Artikel 13 Absatz 1 liegen.“;

    d)

    folgender Absatz 2a wird eingefügt:

    „(2a)   Änderungen nach Vorabprüfungen gemäß Absatz 1a werden der zuständigen Behörde spätestens 35 Kalendertage nach dem in Artikel 13 genannten Termin für die Einreichung des Sammelantrags, des Beihilfeantrags oder der Zahlungsanträge mitgeteilt. Endet dieser Zeitraum von 35 Kalendertagen jedoch vor dem in Absatz 2 genannten Termin für die Mitteilung von Änderungen werden der zuständigen Behörde die Änderungen spätestens zehn Kalendertage nach dem Termin für die Mitteilung von Änderungen für das betreffende Jahr mitgeteilt.

    Diese Mitteilungen erfolgen schriftlich oder über das geografische Beihilfeantragsformular.“

    6.

    Artikel 17 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und/oder nichtlandwirtschaftlichen Flächen gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben d und e übermittelt die zuständige Behörde dem Begünstigten das geografische Beihilfeantragsformular.“

    7.

    Artikel 25 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Außer in hinreichend begründeten Ausnahmefällen dürfen Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen von Beihilfeanträgen für Tiere oder Zahlungsanträgen für tierbezogene Stützungsmaßnahmen oder gemäß Artikel 14a Absatz 5 mitgeteilten Verpflichtungen hingegen nicht mehr als 48 Stunden im Voraus angekündigt werden. Ist zudem in den Rechtsvorschriften betreffend die für die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen relevanten Anforderungen und Normen vorgesehen, dass die Vor-Ort-Kontrollen unangekündigt zu erfolgen haben, so gelten diese Bestimmungen auch im Falle von Vor-Ort-Kontrollen im Zusammenhang mit der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen.“

    8.

    Dem Artikel 26 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

    „Die Vor-Ort-Kontrollen von gemäß Artikel 14a Absatz 5 mitgeteilten Verpflichtungen werden innerhalb der Fristen durchgeführt, durch die eine wirksame Überprüfung der mitgeteilten Verpflichtung gewährleistet ist.“

    9.

    Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Sind im Umweltinteresse genutzte Flächen nicht im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ausgewiesen, so wird der Kontrollsatz gemäß Absatz 1 Buchstaben a und c bis e um 5 % aller Begünstigten der jeweiligen zu kontrollierenden Grundgesamtheit erhöht, die gemäß den Artikeln 43 und 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf ihren landwirtschaftlichen Flächen im Umweltinteresse genutzte Flächen ausweisen müssen.“

    10.

    Artikel 32 wird wie folgt geändert:

    a)

    Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

    „(2a)   Beschließt ein Mitgliedstaat, Kollektivanträge zuzulassen, so umfasst die Kontrollstichprobe für jährlich durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen abweichend von den Absätzen 1 und 2 mindestens

    a)

    5 % aller Kollektive, die einen Kollektivantrag vorgelegt haben; diese Stichprobe umfasst zudem mindestens 5 % der in dem Kollektivantrag gemäß Artikel 14a Absatz 3 gemeldeten Gesamtfläche; und

    b)

    5 % der gemäß Artikel 14a Absatz 5 mitgeteilten Verpflichtungen.“;

    b)

    dem Absatz 3 wird folgender Unterabsatz 3 angefügt:

    „Beschließt ein Mitgliedstaat, Kollektivanträge zuzulassen, so gilt dieser Absatz nicht für Kollektive.“

    11.

    Artikel 34 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    i)

    Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

    Dem Buchstaben a werden folgende Sätze angefügt:

    „Die nach Absatz 3 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Begünstigten können als Teil der Kontrollstichprobe gemäß Satz 1 dieses Buchstabens betrachtet werden. Die Zahl dieser Begünstigten in der Kontrollstichprobe darf nicht größer sein als ihr Anteil an der zu kontrollierenden Grundgesamtheit.“;

    folgender Buchstabe ba wird eingefügt:

    „ba)

    Zwischen 0,6 % und 0,75 % der zu kontrollierenden Grundgesamtheit gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b werden nach dem Zufallsprinzip aus allen Begünstigten ausgewählt, die gemäß Buchstabe a dieses Unterabsatzes bestimmt wurden. Ist es zum Erreichen dieses Prozentsatzes erforderlich, werden zusätzliche Begünstigte nach dem Zufallsprinzip aus der zu kontrollierenden Grundgesamtheit gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b ausgewählt.“;

    Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)

    Die noch fehlende Anzahl an Begünstigten für die Kontrollstichprobe gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben a und b wird auf der Grundlage einer Risikoanalyse ausgewählt.“;

    Buchstabe e erhält folgende Fassung:

    „e)

    Alle nach den Buchstaben a bis d ausgewählten Begünstigten sowie die auf der Grundlage einer Risikoanalyse gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 ausgewählten Begünstigten können als Teil der Kontrollstichprobe gemäß Artikel 30 Buchstabe a betrachtet werden. Ist es zur Einhaltung des Mindestkontrollsatzes erforderlich, werden zusätzliche Begünstigte nach dem Zufallsprinzip aus allen Begünstigten ausgewählt, die im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 einen Antrag gestellt haben.“;

    Buchstabe g wird gestrichen;

    Buchstabe h erhält folgende Fassung:

    „h)

    Zwischen 20 % und 25 % der Mindestanzahl der in Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe c genannten Begünstigten werden nach dem Zufallsprinzip aus allen Begünstigten ausgewählt, die gemäß Buchstabe a dieses Unterabsatzes bestimmt wurden. Die noch fehlende Anzahl an Begünstigten gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe c wird auf der Grundlage einer Risikoanalyse aus allen Begünstigten ausgewählt, die gemäß Buchstabe e dieses Unterabsatzes bestimmt wurden. Ist es zur Einhaltung der Mindestkontrollsätze erforderlich, werden zusätzliche Begünstigte auf der Grundlage einer Risikoanalyse aus den jeweiligen zu kontrollierenden Grundgesamtheiten ausgewählt.“;

    folgender Buchstabe ha wird eingefügt:

    „ha)

    Zwischen 20 % und 25 % der Mindestanzahl der in Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben d und h genannten Begünstigten werden nach dem Zufallsprinzip aus allen Begünstigten ausgewählt, die gemäß Buchstabe b dieses Unterabsatzes bestimmt wurden. Ist es zum Erreichen dieses Prozentsatzes erforderlich, werden zusätzliche Begünstigte nach dem Zufallsprinzip aus allen Begünstigten ausgewählt, die gemäß Buchstabe a dieses Unterabsatzes bestimmt wurden. Die noch fehlende Anzahl an Begünstigten gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben d und h wird auf der Grundlage einer Risikoanalyse aus allen Begünstigten ausgewählt, die gemäß Buchstabe c dieses Unterabsatzes bestimmt wurden. Ist es zur Einhaltung der Mindestkontrollsätze erforderlich, werden zusätzliche Begünstigte auf der Grundlage einer Risikoanalyse aus den jeweiligen zu kontrollierenden Grundgesamtheiten ausgewählt.“;

    ii)

    die Unterabsätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

    „Die Vor-Ort-Kontrolle bei den gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben d, e, h und ha ausgewählten zusätzlichen Begünstigten sowie den gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe f ausgewählten Begünstigten kann sich auf die Beihilferegelung beschränken, für die sie ausgewählt wurden, sofern die Mindestkontrollsätze der anderen Beihilferegelungen, für die sie einen Antrag gestellt haben, bereits erfüllt sind.

    Die Vor-Ort-Kontrolle bei den gemäß Artikel 31 Absatz 3 ausgewählten zusätzlichen Begünstigten und den gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben h, ha und i des vorliegenden Absatzes ausgewählten Begünstigten kann sich auf die Ökologisierungsmethoden beschränken, für die sie ausgewählt wurden, sofern die Mindestkontrollsätze der anderen Beihilferegelungen und der anderen Ökologisierungsmethoden, die sie beachten müssen, bereits erfüllt sind.“;

    iii)

    folgender Unterabsatz 5 wird angefügt:

    „Die zusätzlichen Begünstigten, die zum Zwecke von Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 1 einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehen sind, werden auf der Grundlage einer Risikoanalyse ausgewählt.“;

    b)

    Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Für die Zwecke der Artikel 32 und 33 werden zunächst zwischen 20 % und 25 % der Mindestanzahl der Begünstigten, die einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehen sind, und im Falle der Anwendung von Artikel 32 Absatz 2a 100 % des Kollektivs und zwischen 20 % und 25 % der einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehenden Verpflichtungen nach dem Zufallsprinzip ausgewählt. Die noch fehlende Anzahl der einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehenden Begünstigten und Verpflichtungen wird auf der Grundlage einer Risikoanalyse ausgewählt.

    Für die Zwecke der Artikel 32 und 33 kann der zufallsbasierte Anteil der Stichprobe auch Begünstigte umfassen, die bereits gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a Satz 1 ausgewählt wurden. Die Zahl dieser Begünstigten in der Kontrollstichprobe darf nicht größer sein als ihr Anteil an der zu kontrollierenden Grundgesamtheit.

    Für die Zwecke des Artikels 32 können die Mitgliedstaaten als Ergebnis der Risikoanalyse bestimmte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums auswählen, die auf die Begünstigten zutreffen.“

    12.

    Artikel 36 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    i)

    Die Unterabsätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

    „Unterabsatz 1 gilt nur, wenn für alle Begünstigten ein System der grafischen Verschneidung aller Beihilfeanträge mit dem System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Artikel 17 Absatz 2 vorhanden ist.

    Für das Antragsjahr 2015 darf die bei der Vor-Ort-Kontrolle der Zufallsstichprobe ermittelte Fehlerquote in den vorhergehenden beiden Haushaltsjahren nicht mehr als 2 % betragen. Diese Fehlerquote wird von den Mitgliedstaaten nach dem auf Unionsebene festgelegten gängigen Verfahren bestätigt.“;

    ii)

    folgender Unterabsatz 4 wird angefügt:

    „Für das Antragsjahr 2016 darf die bei der Vor-Ort-Kontrolle der Zufallsstichprobe ermittelte Fehlerquote im vorhergehenden Haushaltsjahr nicht mehr als 2 % betragen. Diese Fehlerquote wird von den Mitgliedstaaten nach dem neuen auf Unionsebene festgelegten Verfahren unter Berücksichtigung von Artikel 7 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission (6) bestätigt.

    (6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59).“;"

    b)

    Absatz 3 Unterabsatz 7 erhält folgende Fassung:

    „Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 gelten entsprechend.“;

    c)

    Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Unterabsatz 1 gilt jedoch weder für Begünstigte, die gleichwertige Methoden gemäß Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anwenden, noch für gemäß Artikel 32 Absatz 2a der vorliegenden Verordnung ausgewählte Kollektive und Verpflichtungen.“;

    d)

    Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:

    „Die Absätze 2, 3 und 4 finden nur Anwendung, wenn die im Einklang mit Artikel 41 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 festgelegten allgemeinen Bedingungen für die Verringerung des Mindestsatzes von Vor-Ort-Kontrollen erfüllt sind.“;

    13.

    Dem Artikel 37 wird folgender Absatz 4 angefügt:

    „(4)   Bei gemäß Artikel 32 Absatz 2a Buchstabe a ausgewählten Kollektiven umfassen die Vor-Ort-Kontrollen die Flächenvermessung sowie die Überprüfung der Förderkriterien und anderer Verpflichtungen der in dem Kollektivantrag gemeldeten Fläche.

    Bei gemäß Artikel 32 Absatz 2a Buchstabe b ausgewählten Verpflichtungen umfasst die Vor-Ort-Kontrolle die Überprüfung der mitgeteilten Verpflichtung.“

    14.

    In Artikel 41 Absatz 2 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:

    „Beschließt ein Mitgliedstaat, Kollektivanträge zuzulassen, so kann er abweichend von Unterabsatz 1 vorsehen, dass dem Kollektiv keine Gelegenheit zur Unterzeichnung des Kontrollberichts gegeben wird, wenn bei der Kontrolle kein Verstoß festgestellt wurde. Falls durch solche Kontrollen ein Verstoß festgestellt wird, so ist Gelegenheit zur Unterzeichnung des Berichts zu geben, bevor die zuständige Behörde aus den Feststellungen ihre Schlussfolgerungen bezüglich etwaiger sich daraus ergebender Kürzungen, Ablehnungen, Rücknahmen und Sanktionen zieht.“

    15.

    Dem Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird folgender Satz angefügt:

    „Beginnt der Haltungszeitraum vor dem Zeitpunkt der Vorlage eines Beihilfeantrags oder eines Zahlungsantrags oder kann der Haltungszeitraum nicht im Voraus festgelegt werden, können die Mitgliedstaaten jedoch beschließen, dass die Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 32 oder 33 über den Zeitraum zu streuen sind, in dem für ein Tier ein Anspruch auf die Zahlung oder Förderung bestehen könnte.“

    Artikel 2

    Inkrafttreten und Anwendung

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt für Beihilfe-, Förder- oder Zahlungsanträge, die sich auf ab dem 1. Januar 2016 beginnende Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen.

    Artikel 1 Absätze 3 und 15 gelten jedoch ab dem 1. Januar 2015.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 14. Dezember 2015

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69).

    (3)  Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

    (4)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

    (5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59).


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