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Document 32015R0062

    Delegierte Verordnung (EU) 2015/62 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Verschuldungsquote Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 11 vom 17.1.2015, p. 37–43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/62/oj

    17.1.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 11/37


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/62 DER KOMMISSION

    vom 10. Oktober 2014

    zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Verschuldungsquote

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 456 Absatz 1 Buchstabe j,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die gemäß Artikel 429 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete Verschuldungsquote ist von den Instituten ab dem 1. Januar 2015 offenzulegen, und vor diesem Zeitpunkt hat die Kommission die Befugnis, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um die Risiko- und Kapitalmessgröße zur Berechnung der Verschuldungsquote zu ändern und damit etwaige aufgrund der Meldungen der Institute festgestellte Mängel zu korrigieren.

    (2)

    Bei den gemeldeten Verschuldungsquoten nach Artikel 429 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wurden Differenzen festgestellt, die auf die unterschiedliche Auslegung der Aufrechnung von Sicherheiten bei Wertpapierfinanzierungs- und -pensionsgeschäften durch die Institute zurückgehen. Diese Unterschiede bei der Auslegung und Meldung wurden durch den am 4. März 2014 von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) veröffentlichten Analysebericht offenkundig.

    (3)

    Da die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 jene der Baseler Standards widerspiegeln, können die in den Basel-Vorschriften ausgemachten Lösungen zur Korrektur der Mängel auch zur Korrektur der entsprechenden Mängel in den einschlägigen Bestimmungen der genannten Verordnung herangezogen werden.

    (4)

    Der Baseler Ausschuss verabschiedete am 14. Januar 2014 einen Text mit geänderten Bestimmungen zur Verschuldungsquote, der insbesondere zusätzliche Mess- und Netting-Vereinbarungen für Pensionsgeschäfte und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte enthielt. Mit der Anpassung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Berechnung der Verschuldungsquote an die international vereinbarten Regelungen sollen abweichende Auslegungen der Aufrechnung von Sicherheiten bei Wertpapierfinanzierungs- und Pensionsgeschäften durch die Institute vermieden und gleichzeitig die internationale Vergleichbarkeit erhöht und gleiche Wettbewerbsbedingungen für Institute geschaffen werden, die in der Union niedergelassen und international tätig sind.

    (5)

    Das Clearing über eine zentrale Gegenpartei nach dem in der Union üblichen Modell führt zu einer Doppelzählung der Verschuldung bei der Risikomessgröße eines Instituts, das als Clearingmitglied auftritt.

    (6)

    Mit dem Clearing von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, insbesondere von Pensionsgeschäften, über qualifizierte zentrale Gegenparteien (ZGP) können Vorteile wie multilaterale Aufrechnung und robuste Sicherheitenmanagementprozesse erzielt werden, die die Finanzstabilität erhöhen. Die Aufrechnung von Barforderungen und -verbindlichkeiten für Pensionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte über ein und dieselbe qualifizierte ZGP sollte daher gestattet sein.

    (7)

    Pensionsgeschäfte, die im Rahmen einer vereinbarten Rückruffrist jederzeit beendet werden können, sollten gegenüber Pensionsgeschäften mit eindeutigem Fälligkeitstermin, der dieser Rückruffrist entspricht, als gleichwertig betrachtet werden, und die Bedingung „dasselbe explizite endgültige Erfüllungsdatum“ sollte als erfüllt gelten, sodass bei solchen Geschäften die Aufrechnung von Barforderungen und -verbindlichkeiten im Rahmen von Pensionsgeschäften und umgekehrten Pensionsgeschäften mit derselben Gegenpartei zulässig wäre.

    (8)

    Die überarbeitete Verschuldungsquote sollte zu einer genaueren Messung der Verschuldung führen und als angemessene Begrenzung der Verschuldungshöhe von in der Union niedergelassenen Instituten dienen.

    (9)

    Mit der Meldung der Verschuldungsquote zu einem bestimmten Zeitpunkt am Ende des vierteljährlichen Berichtszeitraums anstelle der Meldung auf Grundlage eines Dreimonatsdurchschnitts wird die Verschuldungsquote besser mit der Solvabilitätsmeldung in Einklang gebracht.

    (10)

    Durch die Verwendung der Bruttonominalwerte für die durch ein Institut ausgestellte Kreditbesicherung wird die Verschuldung besser dargestellt, als wenn für diese Instrumente die Marktbewertungsmethode verwendet würde.

    (11)

    Der Konsolidierungskreis für die Berechnung der Verschuldungsquote sollte mit dem aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis in Einklang gebracht werden, der für die Bestimmung der risikogewichteten Kapitalquoten verwendet wird.

    (12)

    Die mit dieser Verordnung eingeführten Änderungen sollten die Vergleichbarkeit der von den Instituten veröffentlichten Verschuldungsquoten erhöhen und dazu beitragen, eine Irreführung der Marktteilnehmer hinsichtlich der wahren Verschuldung von Instituten zu vermeiden. Diese Verordnung sollte daher so bald wie möglich in Kraft treten.

    (13)

    Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 429 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 429

    Berechnung der Verschuldungsquote

    (1)   Die Institute berechnen ihre Verschuldungsquote gemäß der in den Absätzen 2 bis 13 erläuterten Methodik.

    (2)   Die Verschuldungsquote ist der Quotient aus der Kapitalmessgröße eines Instituts und seiner Gesamtrisikopositionsmessgröße und wird als Prozentsatz angegeben.

    Die Institute berechnen die Verschuldungsquote am Berichtsstichtag.

    (3)   Für die Zwecke von Absatz 2 ist die Kapitalmessgröße das Kernkapital.

    (4)   Die Gesamtrisikopositionsmessgröße ist die Summe folgender Risikopositionswerte:

    a)

    in Absatz 5 genannte Aktiva, die bei der Ermittlung der in Absatz 3 genannten Kapitalmessgröße nicht abgezogen werden;

    b)

    Derivate gemäß Absatz 9;

    c)

    Zuschläge für das Gegenparteiausfallrisiko von in Artikel 429 Buchstabe b genannten Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften einschließlich außerbilanzieller Geschäfte;

    d)

    in Absatz 10 genannte außerbilanzielle Geschäfte.

    (5)   Die Institute ermitteln den Risikopositionswert von Aktiva, ausgenommen der in Anhang II genannten Geschäfte sowie Kreditderivate, nach folgenden Grundsätzen:

    a)

    Die Risikopositionswerte der Aktiva sind die Risikopositionswerte im Sinne des Artikels 111 Absatz 1 Satz 1;

    b)

    physische oder finanzielle Sicherheiten, Garantien oder Kreditrisikominderungen, die erworben wurden, werden nicht zur Verringerung des Risikopositionswerts von Aktiva verwendet;

    c)

    Darlehen dürfen nicht gegen Einlagen aufgerechnet werden;

    d)

    Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäfte dürfen nicht aufgerechnet werden.

    (6)   Die Institute dürfen von der in Absatz 4 genannten Risikomessgröße die gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d von den Posten des harten Kernkapitals abgezogenen Beträge abziehen.

    (7)   Die zuständigen Behörden können einem Institut gestatten, in die Risikomessgröße keine Risikopositionen einzubeziehen, die nach Artikel 113 Absatz 6 behandelt werden dürfen. Die zuständigen Behörden dürfen dies nur gestatten, wenn alle in Artikel 113 Absatz 6 Buchstaben a bis e genannten Bedingungen erfüllt sind und sie ihre Genehmigung gemäß Artikel 113 Absatz 6 erteilt haben.

    (8)   Abweichend von Absatz 5 Buchstabe d dürfen Institute den Forderungswert von Barforderungen und -verbindlichkeiten von Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften mit derselben Gegenpartei auf Nettobasis berechnen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    a)

    Die Transaktionen haben dasselbe explizite endgültige Erfüllungsdatum;

    b)

    das Recht, den der Gegenpartei geschuldeten Betrag mit dem von der Gegenpartei geschuldeten Betrag zu verrechnen, ist in allen folgenden Situationen rechtlich durchsetzbar:

    i)

    im normalen Geschäftsverlauf;

    ii)

    im Falle eines Ausfalls, einer Insolvenz oder eines Konkurses;

    c)

    die Parteien beabsichtigen, die Geschäfte netto und gleichzeitig abzuwickeln, oder für die Geschäfte gilt ein Abrechnungsmechanismus, der funktional auf eine Nettoabwicklung hinausläuft.

    Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c läuft ein Abrechnungsmechanismus funktional auf eine Nettoabwicklung hinaus, wenn das Nettoergebnis der Zahlungsströme der Geschäfte gemäß diesem Mechanismus am Erfüllungsdatum faktisch dem einzigen Nettobetrag gemäß der Nettoabwicklung entspricht.

    (9)   Institute ermitteln den Risikopositionswert der in Anhang II genannten Geschäfte und der Kreditderivate, einschließlich solcher, die nicht in der Bilanz ausgewiesen sind, gemäß Artikel 429a.

    (10)   Die Institute ermitteln den Risikopositionswert von außerbilanziellen Geschäften, ausgenommen der in Anhang II aufgeführten Verträge, Kreditderivate, Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäfte, gemäß Artikel 111 Absatz 1. Die Institute reduzieren jedoch nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen den Nominalwert dieser Posten.

    Hat eine Zusage die Verlängerung einer anderen Zusage zum Gegenstand, so wird gemäß Artikel 166 Absatz 9 von den für die einzelnen Zusagen geltenden Umrechnungsfaktoren der niedrigere verwendet. Für den Risikopositionswert außerbilanzieller Geschäfte mit niedrigem Risiko gemäß Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe d gilt eine Untergrenze von 10 % ihres Nominalwerts.

    (11)   Ein Institut, das Clearingmitglied einer qualifizierten ZGP ist, darf bei der Berechnung der Risikomessgröße Handelsrisikopositionen der folgenden Posten ausschließen, sofern diese Handelsrisikopositionen mit dieser qualifizierten ZGP abgerechnet werden und gleichzeitig die Bedingungen des Artikels 306 Absatz 1 Buchstabe c erfüllen:

    a)

    Aufträge gemäß Anhang II;

    b)

    Kreditderivate;

    c)

    Pensionsgeschäfte;

    d)

    Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte;

    e)

    Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist;

    f)

    Lombardgeschäfte.

    (12)   Garantiert ein Institut, das Clearingmitglied einer qualifizierten ZGP ist, gegenüber der qualifizierten ZGP die Erfüllung eines Derivatgeschäfts durch einen Kunden, der direkt mit der qualifizierten ZGP Derivatgeschäfte abschließt, so rechnet das Institut in seine Risikomessgröße die aus der Garantie erwachsende Risikoposition als Derivateposition gegenüber dem Kunden gemäß Artikel 429a ein.

    (13)   Wird Treuhandvermögen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 86/635/EWG nach nationalen allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen bilanziell erfasst, darf es bei der Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote unberücksichtigt bleiben, sofern die Vermögenswerte die Ausbuchungskriterien des internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 39 nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 und gegebenenfalls die Entkonsolidierungskriterien des internationalen Rechnungslegungsstandards IFRS 10 nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 erfüllen.

    (14)   Die zuständigen Behörden dürfen einem Institut erlauben, in seinen Risikomessgrößen Risikopositionen unberücksichtigt zu lassen, die folgende Anforderungen erfüllen:

    a)

    Es handelt sich um Risikopositionen gegenüber einer öffentlichen Stelle.

    b)

    Sie werden in Übereinstimmung mit Artikel 116 Absatz 4 behandelt.

    c)

    Sie stammen aus Einlagen, zu deren Übertragung an die unter Punkt a erwähnte öffentliche Stelle das Institut rechtlich verpflichtet ist, um Investitionen im allgemeinen Interesse zu finanzieren.“

    2.

    Folgende Artikel 429a und 429b werden eingefügt:

    „Artikel 429a

    Risikopositionswert von Derivatgeschäften

    (1)   Institute ermitteln den Risikopositionswert der in Anhang II genannten Geschäfte und von Kreditderivaten, einschließlich solcher, die nicht in der Bilanz ausgewiesen sind, gemäß der Methode nach Artikel 274. Zur Ermittlung des potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswerts von Kreditderivaten wenden Institute Artikel 299 Absatz 2 Buchstabe a an.

    Bei der Ermittlung des potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswerts von Kreditderivaten wenden Institute die Grundsätze des Artikels 299 Absatz 2 Buchstabe a nicht nur auf die im Handelsbuch gehaltenen, sondern auf alle ihre Kreditderivate an.

    Bei der Ermittlung des Risikopositionswerts dürfen die Institute Schuldumwandlungsverträge und sonstige Nettingvereinbarungen im Einklang mit Artikel 295 berücksichtigen. Produktübergreifendes Netting kommt nicht zur Anwendung. Institute dürfen aber innerhalb der in Artikel 272 Absatz 25 Buchstabe c genannten Produktkategorie sowie Kreditderivate aufrechnen, wenn diese produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen nach Artikel 295 Buchstabe c unterliegen.

    (2)   Wird durch die Bereitstellung von Sicherheiten im Zusammenhang mit Derivatkontrakten die Summe der Vermögenswerte im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens reduziert, so machen die Institute diese Reduzierung rückgängig.

    (3)   Für die Zwecke des Absatzes 1 dürfen Institute von der Gegenpartei bar erhaltene Nachschüsse von dem aktuellen Wiederbeschaffungswert entsprechenden Anteil des Forderungswerts abziehen, sofern der Nachschuss gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen nicht bereits als Abzug vom Forderungswert erfasst wurde und sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    a)

    Für Geschäfte, die nicht über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei abgewickelt werden, werden die von der Empfängerpartei hereingenommenen Barmittel nicht abgetrennt;

    b)

    der Nachschuss wird täglich aufgrund einer Bewertung der Derivatpositionen zu Marktpreisen neu berechnet und ausgetauscht;

    c)

    der erhaltene Barnachschuss lautet auf dieselbe Währung, in der auch die Abwicklung des Derivatkontrakts erfolgt;

    d)

    der ausgetauschte Nachschuss entspricht dem vollen Betrag, der erforderlich wäre, um die marktbewertete Derivatposition vorbehaltlich der Schwellenwerte und Mindesttransferbeträge, die für die Gegenpartei gelten, vollständig aufzuheben;

    e)

    der Derivatkontrakt und der Nachschuss zwischen dem Institut und der Gegenpartei bei diesem Kontrakt unterliegen einer einzigen Nettingvereinbarung, die das Institut gemäß Artikel 295 als risikomindernd behandeln darf.

    Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c bedeutet Währung, in der die Abwicklung erfolgt, im Falle von Derivatkontrakten, die einer qualifizierten Netting-Rahmenvereinbarung unterliegen, jede Währung, die im Derivatkontrakt, in der geltenden qualifizierten Netting-Rahmenvereinbarung oder im Kreditsicherungsanhang der qualifizierten Netting-Rahmenvereinbarung als Abwicklungswährung genannt wird.

    Erfasst ein Institut den der Gegenpartei gezahlten Barnachschuss gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als Forderung, so kann es diesen von der Risikomessgröße ausnehmen, sofern die unter Buchstaben a bis e genannten Bedingungen erfüllt sind.

    (4)   Für die Zwecke des Absatzes 3 gilt Folgendes:

    a)

    Der Abzug des erhaltenen Nachschusses ist auf den positiven Teil des aktuellen Wiedereindeckungsaufwands am Forderungswert begrenzt;

    b)

    ein Institut verwendet einen erhaltenen Barnachschuss nicht zur Herabsetzung des potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswerts einschließlich für die in Artikel 298 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii genannten Zwecke.

    (5)   Neben der in Absatz 1 beschriebenen Vorgehensweise beziehen Institute bei geschriebenen Kreditderivaten die in diesen referenzierten effektiven Nominalbeträge in den Forderungswert ein, herabgesetzt um etwaige negative Veränderungen des Zeitwerts, die in die Berechnung des Kernkapitals in Bezug auf das geschriebene Kreditderivat eingeflossen sind. Der resultierende Forderungswert kann weiter um den effektiven Nominalwert eines erworbenen Kreditderivats auf dieselbe Referenzadresse verringert werden, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    a)

    Im Falle von Einzeladressen-Kreditderivaten müssen die erworbenen Kreditderivate auf eine Referenzadresse lauten, die gegenüber der zugrunde liegenden Referenzverbindlichkeit des geschriebenen Kreditderivats gleich- oder nachrangig ist, und müsste ein Kreditereignis beim höherrangigen Referenzvermögenswert zu einem Kreditereignis beim nachrangigen Vermögenswert führen;

    b)

    erwirbt ein Institut eine Absicherung für einen Pool von Referenzadressen, so darf die erworbene Absicherung nur dann gegen verkaufte Absicherung für einen Pool von Referenzadressen aufgerechnet werden, wenn der Pool der Referenzadressen und die Rangfolge bei beiden Transaktionen identisch sind;

    c)

    die Restlaufzeit des erworbenen Kreditderivats ist gleich der Restlaufzeit des geschriebenen Kreditderivats oder länger;

    d)

    bei der Bestimmung des zusätzlichen Forderungswerts für geschriebene Kreditderivate wird der Nominalbetrag des erworbenen Kreditderivats um etwaige positive Veränderungen des Zeitwerts herabgesetzt, die in die Berechnung des Kernkapitals in Bezug auf das erworbene Kreditderivat eingeflossen sind;

    e)

    bei tranchierten Produkten hat das als Absicherung erworbene Kreditderivat eine Referenzverbindlichkeit, die der zugrunde liegenden Referenzverbindlichkeit des geschriebenen Kreditderivats gleichrangig ist.

    Wird der Nominalbetrag eines geschriebenen Kreditderivats nicht um den Nominalbetrag eines erworbenen Kreditderivats herabgesetzt, so dürfen die Institute den individuellen potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswert dieses geschriebenen Kreditderivats von dem gemäß Absatz 1 dieses Artikels in Verbindung mit Artikel 274 Absatz 2 bzw. Artikel 299 Absatz 2 Buchstabe a bestimmten potenziellen künftigen Wiederbeschaffungsgesamtwert abziehen. Soll der potenzielle künftige Wiederbeschaffungswert in Verbindung mit Artikel 298 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii bestimmt werden, so darf PCEgross um das individuelle potenzielle künftige Risiko geschriebener Kreditderivate herabgesetzt werden, ohne Anpassungen am NGR.

    (6)   Erwirbt ein Institut eine Kreditbesicherung in Form eines Gesamtrendite-Swaps und verbucht die Nettozahlungen aus dem Swap als Nettoertrag, erfasst jedoch nicht dem den Zahlungen gegenüberstehenden Wertverlust des geschriebenen Kreditderivats, der sich im Kernkapital niederschlägt, so setzen sie den effektiven Nominalbetrag des geschriebenen Kreditderivats nicht herab.

    (7)   Im Falle von erworbenen Kreditderivaten auf einen Pool von Referenzeinheiten dürfen Institute eine Herabsetzung gemäß Absatz 5 bei geschriebenen Kreditderivaten auf einzelne Referenzadressen nur dann erfassen, wenn die erworbene Absicherung dem getrennten Erwerb einer Absicherung für jede im Pool enthaltene Einzeladresse ökonomisch gleichwertig ist. Erwirbt ein Institut ein Kreditderivat auf einen Pool von Referenzadressen, so darf es eine Herabsetzung auf einen Pool von geschriebenen Kreditderivaten nur erfassen, wenn der Pool von Referenzeinheiten und die Rangfolge bei beiden Transaktionen identisch sind.

    (8)   Abweichend von Absatz 1 dürfen Institute die in Artikel 275 dargelegte Methode zur Ermittlung des Risikopositionswerts der in Anhang II Nummern 1 und 2 genannten Geschäfte nur verwenden, wenn sie diese Methode auch zur Ermittlung des Risikopositionswerts dieser Kontrakte für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 verwenden.

    Verwenden Institute die in Artikel 275 dargelegte Methode, so mindern sie die Risikomessgröße nicht um den Betrag des erhaltenen Barnachschusses.

    Artikel 429b

    Aufschlag auf das Gegenparteiausfallrisiko von Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften

    (1)   Zusätzlich zum Risikopositionswert von Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften einschließlich außerbilanzieller Geschäfte gemäß Artikel 429 Absatz 5 rechnen die Institute in die Risikomessgröße einen gemäß Absatz 2 oder 3 ermittelten Aufschlag für das errechnete Gegenparteiausfallsrisiko ein.

    (2)   Bei Geschäften mit einer Gegenpartei, die nicht unter eine Netting-Rahmenvereinbarung fallen, die die Anforderungen des Artikels 206 erfüllt, wird der Aufschlag (Ei*) für diese Geschäfte für die Zwecke des Absatzes 1 für jedes Geschäft einzeln nach folgender Formel berechnet:

    Formula

    Dabei gilt:

     

    Ei ist der beizulegende Zeitwert der bei Geschäft i an die Gegenpartei verliehenen Wertpapiere oder Barmittel;

     

    Ci ist der beizulegende Zeitwert der bei Geschäft i von der Gegenpartei erhaltenen Wertpapiere oder Barmittel.

    (3)   Bei Geschäften mit einer Gegenpartei, die unter eine Netting-Rahmenvereinbarung fallen, die die Anforderungen des Artikels 206 erfüllt, wird der Aufschlag (Ei*) für diese Geschäfte für die Zwecke des Absatzes 1 für jede Vereinbarung einzeln nach folgender Formel berechnet.

    Formula

    Dabei gilt:

     

    Ei ist der Zeitwert der an die Gegenpartei verliehenen Wertpapiere oder Barmittel im Rahmen der Geschäfte, die der Netting-Rahmenvereinbarung i unterliegen;

     

    Ci ist der Zeitwert der von der Gegenpartei erhaltenen Wertpapiere oder Barmittel, die der Netting-Rahmenvereinbarung i unterliegen.

    (4)   Abweichend von Absatz 1 dürfen die Institute, vorbehaltlich einer Untergrenze von 20 % für das anwendbare Risikogewicht, die in Artikel 222 dargelegte Methode verwenden, um den Aufschlag für Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäfte einschließlich außerbilanzieller Geschäfte zu ermitteln. Die Institute dürfen diese Methode nur verwenden, wenn sie diese auch zur Ermittlung des Risikopositionswerts dieser Geschäfte für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 verwenden.

    (5)   Wird ein Pensionsgeschäft nach dem dafür geltendem Rechnungslegungsrahmen als Verkauf verbucht, nimmt das Institut für alle verkaufsverbundenen Vorgänge Rückbuchungen vor.

    (6)   Tritt ein Institut zwischen zwei Parteien bei Pensions- und Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften einschließlich außerbilanzieller Geschäfte als Beauftragter auf, so gilt Folgendes:

    a)

    Gibt ein Institut einem Kunden oder einer Gegenpartei für eine etwaige Differenz zwischen dem Wert des Wertpapiers oder der Barmittel, die der Kunde verliehen, und dem Wert der Sicherheiten, die der Schuldner gestellt hat, eine Gewährleistung oder Garantie, rechnet es in die Risikomessgröße nur den gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ermittelten Aufschlag ein;

    b)

    gibt das Institut keinem Beteiligten eine Gewährleistung oder Garantie, wird das Geschäft nicht in die Risikomessgröße eingerechnet;

    c)

    trägt das Institut ein über das durch den Aufschlag gedeckte Risiko hinausgehendes wirtschaftliches Risiko bezüglich der zugrunde liegenden Wertpapiere oder Barmittel, rechnet es auch in die Risikomessgröße eine Risikoposition in Höhe des vollen Betrags des Wertpapiers oder der Barmittel ein.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 10. Oktober 2014.

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.


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