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Document 32015L1480
Commission Directive (EU) 2015/1480 of 28 August 2015 amending several annexes to Directives 2004/107/EC and 2008/50/EC of the European Parliament and of the Council laying down the rules concerning reference methods, data validation and location of sampling points for the assessment of ambient air quality (Text with EEA relevance)
Richtlinie (EU) 2015/1480 der Kommission vom 28. August 2015 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Referenzmethoden, Datenvalidierung und Standorte für Probenahmestellen zur Bestimmung der Luftqualität (Text von Bedeutung für den EWR)
Richtlinie (EU) 2015/1480 der Kommission vom 28. August 2015 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Referenzmethoden, Datenvalidierung und Standorte für Probenahmestellen zur Bestimmung der Luftqualität (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 226 vom 29.8.2015, p. 4–11
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
29.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 226/4 |
RICHTLINIE (EU) 2015/1480 DER KOMMISSION
vom 28. August 2015
zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Referenzmethoden, Datenvalidierung und Standorte für Probenahmestellen zur Bestimmung der Luftqualität
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 15,
gestützt auf die Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (2), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 4 Absatz 15 der Richtlinie 2004/107/EG in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 219/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist die Kommission befugt, bestimmte Vorschriften der Anhänge IV und V zu ändern. |
(2) |
In Anhang IV der Richtlinie 2004/107/EG sind Datenqualitätsziele festgelegt, die genauer präzisiert und folglich aktualisiert werden müssen. |
(3) |
Anhang V der Richtlinie 2004/107/EG enthält die Referenzmethoden für die Messung von Konzentrationen; diese Methoden sollten aktualisiert werden, um der Weiterentwicklung der maßgeblichen Normen Rechnung zu tragen. |
(4) |
Gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Richtlinie 2008/50/EG ist die Kommission befugt, bestimmte Vorschriften der Anhänge I, III, VI und IX zu ändern. |
(5) |
Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2008/50/EG enthält Kriterien für die Qualitätssicherung bei der Beurteilung der Luftqualität, die unter Berücksichtigung der von der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission aufgestellten Qualitätssicherungsprogramme präzisiert und um die Auflage der Überprüfung des Qualitätskontrollsystems ergänzt werden müssen, damit eine kontinuierliche Genauigkeit der Überwachungsgeräte gewährleistet ist. |
(6) |
Anhang III Abschnitte C und D der Richtlinie 2008/50/EG enthalten Kriterien für die Ortbestimmung der Probenahmestellen, die anhand der Erfahrungen bei der Durchführung der Richtlinie präzisiert und ergänzt werden müssen. |
(7) |
In Anhang VI Abschnitt A der Richtlinie 2008/50/EG ist die Referenzmethode für die Messung bestimmter Schadstoffe festgelegt, die angepasst werden muss, um die im Zuge der Durchführung der Richtlinie gewonnenen Erfahrungen und die aktuellsten Normen für die Entnahme und Messung von Feinstaubproben zu berücksichtigen. |
(8) |
Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten vom 28. September 2011 (4) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. |
(9) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Luftqualität — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge IV und V der Richtlinie 2004/107/EG werden gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 2
Die Anhänge I, III, VI und IX der Richtlinie 2008/50/EG werden gemäß Anhang II der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 3
Die Vorschriften dieser Richtlinie sollten in Verbindung mit den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) gelesen werden, insbesondere was die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen angelangt; sie dienen nicht der Einführung von Abweichungen oder Ausnahmen von der genannten Verordnung.
Artikel 4
1. Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis spätestens 31. Dezember 2016 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 5
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 6
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 28. August 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 3.
(2) ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1.
(3) Verordnung (EG) Nr. 219/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle — Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle — Zweiter Teil.
(4) ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.
(5) Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).
ANHANG I
Die Richtlinie 2004/107/EG wird wie folgt geändert:
(1) |
Anhang IV Abschnitt I wird wie folgt geändert:
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(2) |
Anhang V Abschnitte I bis IV erhalten folgende Fassung: „I. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse von Arsen, Kadmium und Nickel in der Luft Die Referenzmethode für die Probenahme von Arsen, Kadmium und Nickel in der Luft ist in der Norm EN 12341:2014 beschrieben. Referenzmethode für die Messung von Arsen, Kadmium und Nickel in der Luft ist die in der Norm EN 14902:2005 ‚Außenluftbeschaffenheit — Standardisiertes Verfahren zur Bestimmung von Pb/Cd/As/Ni als Bestandteil der PM10-Fraktion des Schwebstaubes‘ beschriebene Methode. Ein Mitgliedstaat kann auch jede andere Methode anwenden, mit der nachweislich gleichwertige Ergebnisse wie mit der vorstehend genannten Methode erzielt werden. II. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe in der Luft Die Referenzmethode für die Probenahme polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe in der Luft ist in der Norm EN 12341:2014 beschrieben. Referenzmethode für die Messung von Benzo(a)pyren in der Luft ist die in der Norm EN 15549:2008 ‚Luftbeschaffenheit — Messverfahren zur Bestimmung der Konzentration von Benzo[a]pyren in der Luft‘ beschriebene Methode. Solange keine genormte CEN-Methode für die Messung anderen in Artikel 4 Absatz 8 genannten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe vorliegt, können die Mitgliedstaaten genormte nationale Methoden oder genormte ISO-Methoden wie die ISO-Norm 12884 anwenden. Ein Mitgliedstaat kann auch jede andere Methode anwenden, mit der nachweislich gleichwertige Ergebnisse wie mit der vorstehend genannten Methode erzielt werden. III. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse von Quecksilber in der Luft Referenzmethode für die Messung des gesamten gasförmigen Quecksilbers in der Luft ist die in der Norm EN 15852:2010 ‚Außenluftbeschaffenheit — Standardisiertes Verfahren zur Bestimmung des gesamten gasförmigen Quecksilbers‘ beschriebene Methode. Ein Mitgliedstaat kann auch jede andere Methode anwenden, mit der nachweislich gleichwertige Ergebnisse wie mit der vorstehend genannten Methode erzielt werden. IV. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse der Ablagerung von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen Referenzmethode für die Bestimmung der Ablagerung von Arsen, Kadmium und Nickel ist die in der Norm EN 15841:2009 ‚Luftbeschaffenheit — Messverfahren zur Bestimmung von Arsen, Cadmium, Blei und Nickel in atmosphärischer Deposition‘ beschriebene Methode. Referenzmethode für die Bestimmung der Ablagerung von Quecksilber ist die in der Norm EN 15853:2010 ‚Außenluftbeschaffenheit — Standardisiertes Verfahren zur Bestimmung der Quecksilberdeposition‘ beschriebene Methode. Referenzmethode für die Bestimmung der Ablagerung von Benzo(a)pyren und den anderen polyzyklischen Kohlenwasserstoffen gemäß Artikel 4 Absatz 8 ist die in der Norm EN 15980:2011 ‚Luftqualität — Bestimmung der Deposition von Benz[a]anthracen, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[j]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen, Benzo[a]pyren, Dibenz[a,h]anthracen und Indeno[1,2,3-cd]pyren‘ beschriebene Methode.“ |
(1) Über das Jahr verteilt, um unterschiedlichen klimatischen und durch menschliche Aktivitäten bedingten Verhältnissen Rechnung zu tragen.
(2) Orientierende Messungen sind Messungen, die weniger häufig vorgenommen werden, jedoch die anderen Datenqualitätsziele erfüllen.“
ANHANG II
Die Richtlinie 2008/50/EG wird wie folgt geändert:
(1) |
Anhang I Abschnitt C erhält folgende Fassung: „C. Qualitätssicherung bei der Beurteilung der Luftqualität — Validierung der Daten
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(2) |
Anhang III wird wie folgt geändert:
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(3) |
Anhang VI wird wie folgt geändert:
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(4) |
Anhang IX Abschnitt A erhält folgende Fassung: „A. Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen von Ozonkonzentrationen Mindestzahl der Probenahmestellen für kontinuierliche ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung der Zielwerte, der langfristigen Ziele und der Informations- und Alarmschwellen, soweit solche Messungen die einzige Informationsquelle darstellen.
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(1) Mindestens eine Station in Gebieten, in denen die Bevölkerung voraussichtlich der höchsten Ozonkonzentration ausgesetzt ist. In Ballungsräumen müssen mindestens 50 % der Stationen in Vorstadtgebieten liegen.
(2) Eine Station je 25 000 km2 in orografisch stark gegliedertem Gelände wird empfohlen.“