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Document 32015L0653

    Richtlinie (EU) 2015/653 der Kommission vom 24. April 2015 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2015/2607

    ABl. L 107 vom 25.4.2015, p. 68–73 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/653/oj

    25.4.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 107/68


    RICHTLINIE (EU) 2015/653 DER KOMMISSION

    vom 24. April 2015

    zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (1), insbesondere auf Artikel 8,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die in Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG festgelegten Codes und Untercodes müssen angesichts des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts, insbesondere im Bereich der Fahrzeuganpassungen und der technischen Unterstützung für Fahrer mit Behinderungen, aktualisiert werden.

    (2)

    Um neuen technologischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, sollten die Codes und Untercodes funktionsorientiert sein. Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sollten einige Codes gestrichen, mit anderen Codes zusammengeführt oder gekürzt werden.

    (3)

    Um die Belastung für Fahrer mit Behinderungen gering zu halten, sollte diesen, soweit angezeigt, ermöglicht werden, ein Fahrzeug ohne technische Anpassung zu führen. Da die moderne Fahrzeugtechnik es ermöglicht, bestimmte standardmäßige Fahrzeuge mit begrenztem Kraftaufwand zu bedienen, z. B. beim Lenken oder Bremsen, und zur Verbesserung der Flexibilität für die Fahrer, bei gleichzeitiger Gewährleistung des sicheren Betriebs des Fahrzeugs, sollten Codes eingeführt werden, die das Führen von Fahrzeugen ermöglichen, die mit der maximalen durch den Fahrer aufzubringenden Kraft, betrieben werden können.

    (4)

    Einige gegenwärtig nur für einen bestimmten Gesundheitszustand geltende Codes könnten auch für andere Aspekte der Straßenverkehrssicherheit von Belang sein, indem sie zur Verringerung von Situationen mit hohem Risiko beitragen, z. B. im Fall von Fahranfängern und älteren Fahrern. Daher sollte für diese Codes mit begrenzter Verwendung auch ein Abschnitt erstellt werden.

    (5)

    Zur Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit sind in einigen Mitgliedstaaten Programme in Kraft oder geplant, mit denen die Fahrer dazu verpflichtet werden, nur Fahrzeuge zu führen, die mit einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre ausgerüstet sind. Um die Einführung von alkoholempfindlichen Wegfahrsperren zu erleichtern und deren Akzeptanz zu erhöhen sowie unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Studie über die Vermeidung von Alkohol am Steuer durch die Verwendung alkoholempfindlicher Wegfahrsperren (2) sollte für diesen Zweck ein harmonisierter Code eingeführt werden.

    (6)

    Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten vom 28. September 2011 (3) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird.

    (7)

    Die Richtlinie 2006/126/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden.

    (8)

    Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Führerschein —

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

    Artikel 2

    (1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 1. Januar 2017 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

    Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    (2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 24. April 2015

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18.

    (2)  Study on the prevention of drink-driving by the use of alcohol interlock devices (Studie über die Vermeidung von Alkohol am Steuer durch die Verwendung alkoholempfindlicher Wegfahrsperren) siehe: http://ec.europa.eu/transport/road_safety/pdf/behavior/study_alcohol_interlock.pdf

    (3)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.


    ANHANG

    In Anhang I Nummer 3 der Richtlinie 2006/126/EG betreffend Seite 2 des Führerscheins erhält Buchstabe a Nummer 12 folgende Fassung:

    „12.

    gegebenenfalls Zusatzangaben oder Einschränkungen in kodierter Form neben der betroffenen Klasse.

    Für die verwendeten Codes gilt folgende Regelung:

    —   Codes 01 bis 99: harmonisierte Codes der Europäischen Union

    FAHRER (medizinische Gründe)

    01. Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz

    01.01. Brille

    01.02. Kontaktlinse(n)

    01.05. Augenschutz

    01.06. Brille oder Kontaktlinsen

    01.07. Spezifische optische Hilfe

    02. Hörprothese/Kommunikationshilfe

    03. Prothese/Orthese der Gliedmaßen

    03.01. Prothese/Orthese der Arme

    03.02. Prothese/Orthese der Beine

    FAHRZEUGANPASSUNGEN

    10. Angepasste Schaltung

    10.02. Automatische Wahl des Getriebegangs

    10.04. Angepasste Schalteinrichtung

    15. Angepasste Kupplung

    15.01. Angepasstes Kupplungspedal

    15.02. Handkupplung

    15.03. Automatische Kupplung

    15.04. Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Kupplungspedals zu verhindern

    20. Angepasste Bremsvorrichtungen

    20.01. Angepasstes Bremspedal

    20.03. Bremspedal, geeignet für Betätigung mit dem linken Fuß

    20.04. Bremspedal mit Gleitschiene

    20.05. Bremspedal (Kipppedal)

    20.06. Mit der Hand betätigte Bremse

    20.07. Bremsbetätigung mit maximaler Kraft von … N (*) (z. B.: ‚20.07(300N)‘)

    20.09. Angepasste Feststellbremse

    20.12. Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Bremspedals zu verhindern

    20.13. Mit dem Knie betätigte Bremse

    20.14. Durch Fremdkraft unterstützte Bremsanlage

    25. Angepasste Beschleunigungsvorrichtung

    25.01. Angepasstes Gaspedal

    25.03. Gaspedal (Kipppedal)

    25.04. Handgas

    25.05. Mit dem Knie betätigter Gashebel

    25.06. Durch Fremdkraft unterstützte Betätigung des Gaspedals/-hebels

    25.08. Gaspedal links

    25.09. Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gaspedals zu verhindern

    31. Anpassungen und Sicherungen der Pedale

    31.01. Extrasatz Parallelpedale

    31.02. Pedale auf der gleichen (oder fast gleichen) Ebene

    31.03. Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gas- und des Bremspedals zu verhindern, wenn Pedale nicht mit dem Fuß betätigt werden

    31.04. Bodenerhöhung

    32. Kombinierte Beschleunigungs- und Betriebsbremsvorrichtungen

    32.01. Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit einer Hand betätigte Vorrichtung

    32.02. Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit Fremdkraft betätigte Vorrichtung

    33. Kombinierte Betriebsbrems-, Beschleunigungs- und Lenkvorrichtungen

    33.01. Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit einer Hand betätigte Vorrichtung

    33.02. Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit zwei Händen betätigte Vorrichtung

    35. Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.)

    35.02. Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen

    35.03. Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der linken Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen

    35.04. Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der rechten Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen

    35.05. Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung und Beschleunigungs- und Bremsvorrichtungen loszulassen

    40. Angepasste Lenkung

    40.01. Lenkung mit maximaler Kraft von … N (*) (z. B.: ‚40.01(140N)‘)

    40.05. Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem/verstärktem Lenkradteil; verkleinertem Durchmesser usw.)

    40.06. Angepasste Position des Lenkrads

    40.09. Fußlenkung

    40.11. Assistenzeinrichtung am Lenkrad

    40.14. Andersartig angepasstes, mit einer Hand/einem Arm bedientes Lenksystem

    40.15. Andersartig angepasstes, mit zwei Händen/Armen bedientes Lenksystem

    42. Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten/zur Seite

    42.01. Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten

    42.03. Zusätzliche Innenvorrichtung zur Erweiterung der Sicht zur Seite

    42.05. Einrichtung für die Sicht in den toten Winkel

    43. Sitzposition des Fahrzeugführers

    43.01. Höhe des Führersitzes für normale Sicht und in normalem Abstand zum Lenkrad und zu den Pedalen

    43.02. Der Körperform angepasster Sitz

    43.03. Führersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Stabilität

    43.04. Führersitz mit Armlehne

    43.06. Angepasster Sicherheitsgurt

    43.07. Sicherheitsgurte mit Unterstützung zur Verbesserung der Stabilität

    44. Anpassungen an Krafträdern (obligatorische Verwendung von Untercodes)

    44.01. Einzeln gesteuerte Bremsen

    44.02. Angepasste Vorderradbremse

    44.03. Angepasste Hinterradbremse

    44.04. Angepasste Beschleunigungsvorrichtung

    44.08. Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig sowie das Balancieren des Kraftrades beim Anhalten und Stehen ermöglichen

    44.09. Maximale Betätigungskraft der Vorderradbremse … N (*) (z. B. ‚44.09(140N)‘)

    44.10. Maximale Betätigungskraft der Hinterradbremse … N (*) (z. B. ‚44.10(240N)‘)

    44.11. Angepasste Fußraste

    44.12. Angepasster Handgriff

    45. Kraftrad nur mit Seitenwagen

    46. Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge

    47. Beschränkt auf Fahrzeuge mit mehr als zwei Rädern, die vom Fahrer beim Anfahren, Anhalten und Stehen nicht im Gleichgewicht ausbalanciert werden müssen

    50. Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug/eine bestimmte Fahrgestellnummer (Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer)

    In Kombination mit den Codes 01 bis 44 für eine weitere Präzisierung verwendete Buchstaben:

    a links

    b rechts

    c Hand

    d Fuß

    e Mitte

    f Arm

    g Daumen

    CODES MIT BEGRENZTER VERWENDUNG

    61. Beschränkung auf Fahrten bei Tag (z. B. eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang)

    62. Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von … km vom Wohnsitz oder innerorts in …/innerhalb der Region …

    63. Fahren ohne Beifahrer

    64. Beschränkt auf Fahrten mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als … km/h

    65. Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins von mindestens der gleichwertigen Klasse sein muss

    66. Ohne Anhänger

    67. Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt

    68. Kein Alkohol

    69. Beschränkt auf Fahrzeuge mit einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre gemäß EN 50436. Angabe eines Ablaufdatums ist fakultativ (z. B. ‚69‘ oder ‚69(01.01.2016)‘)

    ANGABEN FÜR BEHÖRDLICHE ZWECKE

    70. Umtausch des Führerscheins Nummer …, ausgestellt durch … (EU/UN-Kennzeichnung im Falle eines Drittlandes, z. B. ‚70.0123456789.NL‘)

    71. Duplikat des Führerscheins Nummer … (EU/UN-Kennzeichnung im Falle eines Drittlandes, z. B. ‚71.987654321.HR‘)

    73. Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)

    78. Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe

    79. (…) Im Rahmen der Anwendung des Artikels 13 dieser Richtlinie nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen.

    79.01. Beschränkung auf zweirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne Beiwagen

    79.02. Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge der Klasse AM

    79.03. Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge

    79.04. Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von 750 kg

    79.05. Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg

    79.06. Fahrzeuge der Klasse BE, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse des Anhängers 3 500 kg übersteigt

    80. Beschränkung auf Inhaber eines Führerscheins, der zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A berechtigt ist und das 24. Lebensjahr nicht vollendet hat

    81. Beschränkung auf Inhaber eines Führerscheins, der zum Führen von zweirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A berechtigt ist und das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat

    95. Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht gemäß der Richtlinie 2003/59/EG bis zum … erfüllt (z. B. ‚95(01.01.12)‘)

    96. Fahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, wobei die höchstzulässige Gesamtmasse dieser Fahrzeugkombination mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt

    97. Berechtigt nicht zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C1, das in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates fällt (**)

    —   Codes 100 und darüber: nationale Codes mit ausschließlicher Geltung für den Verkehr auf dem Hoheitsgebiet des Staats, der den Führerschein ausgestellt hat.

    Gilt ein Code für alle Klassen, für die der Führerschein ausgestellt ist, so kann er unterhalb der Rubriken 9, 10 und 11 gedruckt werden;



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