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Document 32015D2433

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2433 der Kommission vom 18. Dezember 2015 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU betreffend die tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 9168) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 334 vom 22.12.2015, p. 46–60 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 21/04/2021

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2015/2433/oj

22.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 334/46


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2433 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2015

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU betreffend die tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 9168)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (3), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission (4) werden bestimmte tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in den im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführten Mitgliedstaaten oder Gebieten von Mitgliedstaaten („betroffene Mitgliedstaaten“) festgelegt. Zu diesen Maßnahmen zählen Verbote der Versendung von lebenden Schweinen, Schweinesamen, -eizellen und -embryonen, Schweinefleisch, Schweinefleischzubereitungen, Schweinefleischerzeugnissen und allen anderen Erzeugnissen, die Schweinefleisch enthalten, sowie von Sendungen mit tierischen Nebenprodukten vom Schwein aus bestimmten Gebieten der betroffenen Mitgliedstaaten („Erzeugnisse“). In diesem Anhang sind bestimmte Gebiete abgegrenzt und aufgeführt, die nach ihrem Risikoniveau in Bezug auf die Seuchenlage in den betroffenen Mitgliedstaaten eingestuft wurden.

(2)

Um die im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU festgelegten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen an die Entwicklung der epidemiologischen Situation in den einzelnen Gebieten der betroffenen Mitgliedstaaten anzupassen und den unterschiedlichen Risikoniveaus, die von der Art des jeweiligen Erzeugnisses abhängen, Rechnung zu tragen, sollten für bestimmte Arten von Erzeugnissen aus den in den einzelnen Teilen des Anhangs des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführten Gebieten bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden. Diese Ausnahmeregelungen sollten außerdem im Einklang mit den Risikominderungsmaßnahmen für die Einfuhr in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest stehen, die im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (5) angegeben sind. Mit dem vorliegenden Durchführungsbeschluss sollten auch die für die Anwendung dieser Ausnahmeregelungen erforderlichen zusätzlichen Schutzmaßnahmen und tierseuchenrechtlichen Anforderungen festgelegt werden.

(3)

Das Verbot der Versendung lebender Schweine aus den in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführten Gebieten ist besonders streng und kann daher logistische und tierschutzrechtliche Probleme aufwerfen, wenn es nicht möglich ist, die Schweine in den betreffenden Gebieten zu schlachten, insbesondere weil es keinen geeigneten Schlachthof gibt oder die Schlachtkapazitäten in den in Teil III des genannten Anhangs aufgeführten Gebieten entweder innerhalb desselben Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines anderen in diesem Anhang aufgeführten Mitgliedstaats beschränkt sind.

(4)

Die Verbringung lebender Schweine zur unmittelbaren Schlachtung birgt weniger Risiken als andere Arten der Verbringung lebender Schweine, sofern Maßnahmen zur Risikominderung angewandt werden. Es ist daher angezeigt, es den betroffenen Mitgliedstaaten unter den in Erwägungsgrund 3 beschriebenen Umständen zu gestatten, für die Versendung lebender Schweine aus den in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebieten zur unmittelbaren Schlachtung in einen außerhalb des betreffenden Gebiets gelegenen Schlachthof in demselben Mitgliedstaat oder im Hoheitsgebiet eines anderen in diesem Anhang aufgeführten Mitgliedstaats ausnahmsweise Ausnahmen zu gewähren, sofern Maßnahmen zur Risikominderung angewendet werden, damit die Seuchenbekämpfung nicht gefährdet wird.

(5)

Was das Risiko der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest anbelangt, so ist die Verbringung unterschiedlicher Erzeugnisse vom Schwein mit unterschiedlich hohen Risiken behaftet. Als allgemeine Regel gilt, dass die Verbringung von Schweinesamen aus Sperrgebieten mit erheblichen Risiken hinsichtlich Exposition und Auswirkungen verbunden ist. Jedoch können durch die Anwendung zusätzlicher Maßnahmen zur Risikominderung, wie Tests und verstärkte Biosicherheit, Ausnahmeregelungen für Samen zulässig sein, der in Teil II und Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführten Gebieten entnommen wurde. Artikel 9 des genannten Durchführungsbeschlusses sollte daher geändert werden.

(6)

Die Ausnahmeregelungen für die Versendung lebender Schweine aus den in Teil II und Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführten Gebieten in andere in Teil II oder Teil III des genannten Anhangs aufgeführte Gebiete eines anderen Mitgliedstaats mit einem ähnlichen Gesundheitsstatus sind gerechtfertigt, sofern spezifische Maßnahmen zur Risikominderung getroffen werden. Die durch diese neuen Maßnahmen eingeräumte Flexibilität ist wichtig, um die ordnungsgemäße Umsetzung der Maßnahmen mittel- und langfristig sicherzustellen. Dies erfordert die Einrichtung eines sicheren Kanalisierungsverfahrens unter der strengen Aufsicht der zuständigen Behörden des Durchfuhr- und Bestimmungsmitgliedstaats. Artikel 3 und 4 des genannten Durchführungsbeschlusses sollten daher geändert werden.

(7)

Als zusätzliche Maßnahme zur Risikominderung sollte ein Kanalisierungsverfahren eingerichtet werden, um Tiere aus Gebieten mit einem höheren Risiko für die Afrikanische Schweinepest zu isolieren. Daher müssen die Verfahren für die Versendung, die Durchfuhr und die Ablieferung lebender Schweine festgelegt und eindeutig definiert werden.

(8)

Die im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU vorgesehenen Ausnahmeregelungen für die Versendung von lebenden Schweinen und von Schweinesamen zwischen Gebieten mit vergleichbarem Risiko für die Afrikanische Schweinepest sollten nur dann angewendet werden, wenn diese von den zuständigen Behörden der Durchfuhr- und Bestimmungsmitgliedstaaten vor einer solchen Verbringung genehmigt worden sind.

(9)

Gemäß der Richtlinie 64/432/EWG des Rates (6) müssen bei der Verbringung lebender Tiere Gesundheitsbescheinigungen mitgeführt werden. Werden die Ausnahmen vom Verbot der Versendung lebender Schweine aus den im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführten Gebieten auf lebende Schweine angewendet, die für den Handel innerhalb der Union bestimmt sind, so sollten diese Gesundheitsbescheinigungen einen Verweis auf den genannten Durchführungsbeschluss enthalten, damit sichergestellt ist, dass die jeweiligen Bescheinigungen zweckdienliche und sachlich richtige Gesundheitsinformationen enthalten.

(10)

Die Geltungsdauer der im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU vorgesehenen tierseuchenrechtlichen Maßnahmen sollte der Epidemiologie der Afrikanischen Schweinepest sowie den Bedingungen für die Wiedergewinnung des Status als frei von der Afrikanischen Schweinepest gemäß dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit Rechnung tragen. Die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU sollte daher bis zum 31. Dezember 2019 verlängert werden.

(11)

Mehrere Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Estland und Lettland sind in Gebieten aufgetreten, die in Teil II und Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt sind. Diese Fälle sind in unmittelbarer Nähe zu den in Teil I des genannten Anhangs aufgeführten Gebieten aufgetreten.

(12)

Die Afrikanische Schweinepest ist in den nördlichsten Gebieten Polens, die derzeit in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt sind, bislang nicht gemeldet worden.

(13)

Bei der Bewertung des Risikos, das von der Tierseuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Estland, Lettland und Polen ausgeht, sollte die aktuelle epidemiologische Situation hinsichtlich dieser Seuche in der Union berücksichtigt werden. Um gezielte tierseuchenrechtliche Maßnahmen durchführen und die weitere Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest verhindern zu können sowie jede unnötige Störung des Handels innerhalb der Union und die Errichtung ungerechtfertigter Handelsschranken durch Drittländer zu vermeiden, sollte die Unionsliste der Gebiete, die tierseuchenrechtlichen Maßnahmen gemäß Teil I und Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU unterliegen, unter Berücksichtigung der derzeitigen Tierseuchenlage in Bezug auf die genannte Seuche in diesen drei Mitgliedstaaten geändert werden.

(14)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss 2014/709/EU wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 2 Buchstabe a können die betroffenen Mitgliedstaaten die Versendung lebender Schweine aus in den in Teil II des Anhangs aufgeführten Gebieten gelegenen Haltungsbetrieben in andere Gebiete des Hoheitsgebiets desselben Mitgliedstaats oder in die in Teil II oder Teil III des Anhangs aufgeführten Gebiete eines anderen Mitgliedstaats genehmigen, sofern Folgendes zutrifft:“

b)

Der folgende Absatz 4 wird hinzugefügt:

„4.

Für lebende Schweine, die in die in Teil II oder Teil III des Anhangs aufgeführten Gebiete eines anderen Mitgliedstaats versandt werden, gelten die folgenden zusätzlichen Anforderungen:

a)

die Schweine entsprechen anderen geeigneten Tiergesundheitsgarantien, die auf einem positiven Ergebnis einer Risikobewertung von Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest beruhen, die von der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats vorgeschrieben und von den zuständigen Behörden des Durchfuhr- und des Bestimmungsmitgliedstaats vor der Verbringung solcher Tiere genehmigt werden;

b)

der Ursprungsmitgliedstaat informiert die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über die Tiergesundheitsgarantien sowie die Genehmigung durch die zuständigen Behörden gemäß Buchstabe a;

c)

ein Kanalisierungsverfahren gemäß Artikel 16a wird unter der Aufsicht der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten (Ursprung-, Durchfuhr und Bestimmung) eingerichtet, um zu gewährleisten, dass die Tiere im Einklang mit den zusätzlichen Anforderungen gemäß Buchstabe a auf sichere Weise befördert und nicht anschließend in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden.

d)

Für lebende Schweine, die die zusätzlichen Anforderungen von Absatz 4 dieses Artikels erfüllen, wird folgender Wortlaut in das entsprechende Gesundheitszeugnis für Schweine gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 64/432/EWG eingefügt:

‚Schweine entsprechend Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU der Kommission‘.“

(2)

Folgender Artikel 3a wird eingefügt:

„Artikel 3a

Ausnahme vom Verbot der Versendung lebender Schweine aus den in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebieten

Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 2 Buchstabe a können die betroffenen Mitgliedstaaten die Versendung lebender Schweine aus den in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebieten in andere in Teil II aufgeführte Gebiete des Hoheitsgebiets desselben Mitgliedstaats oder in die in Teil II oder Teil III des Anhangs aufgeführten Gebiete eines anderen Mitgliedstaats genehmigen, sofern Folgendes zutrifft:

1.

Die Schweine stammen aus einem Betrieb mit einem geeigneten Niveau an Biosicherheit, das von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, der Betrieb steht unter der Aufsicht der zuständigen Behörde, und die Schweine entsprechen den Anforderungen gemäß Artikel 3 Nummer 1 sowie Artikel 3 Nummer 2 bzw. Artikel 3 Nummer 3;

2.

die Schweine befinden sich im Zentrum eines Gebiets mit einem Radius von mindestens drei km, in dem alle Tiere in Schweinehaltungsbetrieben den Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 sowie Artikel 3 Absatz 2 bzw. Artikel 3 Absatz 3 entsprechen;

3.

die für den Versendebetrieb zuständige Behörde informiert die für den Bestimmungsbetrieb zuständige Behörde rechtzeitig über die anstehende Versendung der Schweine, und die für den Bestimmungsbetrieb zuständige Behörde informiert die für den Versendebetrieb zuständige Behörde über die Ankunft der Schweine;

4.

die Beförderung der Schweine innerhalb von Gebieten/durch Gebiete, die außerhalb der in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebiete liegen, erfolgt entlang vorgegebener Beförderungsrouten, und die zur Beförderung dieser Schweine verwendeten Fahrzeuge werden nach dem Entladen schnellstmöglich gereinigt, erforderlichenfalls entwest, und desinfiziert.

5.

Für lebende Schweine, die in die in Teil II oder Teil III des Anhangs aufgeführten Gebiete eines anderen Mitgliedstaats versandt werden, gelten die folgenden zusätzlichen Anforderungen:

a)

Die Schweine entsprechen anderen geeigneten Tiergesundheitsgarantien, die auf einem positiven Ergebnis einer Risikobewertung von Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest beruhen, die von der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats vorgeschrieben und von den zuständigen Behörden der Durchfuhr- und Bestimmungsmitgliedstaaten vor der Verbringung solcher Tiere genehmigt werden;

b)

der Ursprungsmitgliedstaat informiert die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über die Tiergesundheitsgarantien sowie die Genehmigung durch die zuständigen Behörden gemäß Buchstabe a und genehmigt eine Liste der Betriebe, die die Tiergesundheitsgarantien erfüllen;

c)

ein Kanalisierungsverfahren gemäß Artikel 16a wird unter der Aufsicht der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten (Ursprung, Durchfuhr und Bestimmung) eingerichtet, um zu gewährleisten, dass die Tiere im Einklang mit den zusätzlichen Anforderungen gemäß Buchstabe a auf sichere Weise befördert und nicht anschließend in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden;

d)

für lebende Schweine, die die zusätzlichen Anforderungen dieses Artikels erfüllen, wird folgender Wortlaut in das entsprechende Gesundheitszeugnis für Schweine gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 64/432/EWG eingefügt:

‚Schweine entsprechend Artikel 3a des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU der Kommission‘.“

(3)

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 2 Buchstaben a und c können die betroffenen Mitgliedstaaten die Versendung lebender Schweine zur unmittelbaren Schlachtung aus den in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebieten in andere Gebiete des Hoheitsgebiets desselben Mitgliedstaats oder in die in Teil II oder Teil III des Anhangs aufgeführten Gebiete eines anderen Mitgliedstaats genehmigen, wenn die Schlachtkapazitäten der von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 12 zugelassenen Schlachthöfe, die innerhalb der in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebiete liegen, in Bezug auf die Logistik beschränkt sind, vorausgesetzt die folgenden Bedingungen sind erfüllt:“

b)

Die folgende Nummer 10 wird hinzugefügt:

„10.

Für lebende Schweine, die in die in Teil II oder Teil III des Anhangs aufgeführten Gebiete eines anderen Mitgliedstaats versandt werden, gelten die folgenden zusätzlichen Anforderungen:

a)

Die Schweine entsprechen anderen geeigneten Tiergesundheitsgarantien, die auf einem positiven Ergebnis einer Risikobewertung von Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest beruhen, die von der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats vorgeschrieben und von den zuständigen Behörden der Durchfuhr- und Bestimmungsmitgliedstaaten vor der Verbringung solcher Tiere genehmigt werden;

b)

der Ursprungsmitgliedstaat informiert die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über die Tiergesundheitsgarantien sowie die Genehmigung durch die zuständigen Behörden gemäß Buchstabe a und genehmigt eine Liste der Betriebe, die die Tiergesundheitsgarantien erfüllen;

c)

ein Kanalisierungsverfahren gemäß Artikel 16a wird unter der Aufsicht der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten (Ursprung, Durchfuhr und Bestimmung) eingerichtet, um zu gewährleisten, dass die Tiere im Einklang mit den zusätzlichen Anforderungen gemäß Buchstabe a auf sichere Weise befördert und nicht anschließend in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden;

d)

Für lebende Schweine, die die zusätzlichen Anforderungen dieses Artikels erfüllen, wird folgender Wortlaut in das entsprechende Gesundheitszeugnis für Schweine gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 64/432/EWG eingefügt:

‚Schweine entsprechend Artikel 4 des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU der Kommission‘.“

(4)

In Artikel 8 Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„1.   Unbeschadet der Artikel 3, 3a und 4 tragen die betroffenen Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass lebende Schweine aus ihrem Hoheitsgebiet nur unter der Bedingung in andere Mitgliedstaaten und Drittländer versandt werden, dass sie“

(5)

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Verbot der Versendung von Samen, Eizellen und Embryonen, die Schweinen aus den im Anhang aufgeführten Gebieten entnommen wurden, in andere Mitgliedstaaten und Drittländer

1.   Der betroffene Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass keine Sendungen mit folgenden Erzeugnissen aus seinem Hoheitsgebiet in andere Mitgliedstaaten und Drittländer versandt werden:

a)

Schweinesamen, es sei denn, er wurde Ebern in einer gemäß Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 90/429/EWG des Rates zugelassenen Besamungsstation entnommen (7), die außerhalb der in Teil II, Teil III und Teil IV des Anhangs des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Gebiete liegt;

b)

Schweineeizellen und -embryonen, es sei denn, die Eizellen und Embryonen stammen von Spendersauen, die in Betrieben gehalten werden, welche Artikel 8 Absatz 2 entsprechen und außerhalb der in Teil II, Teil III und Teil IV des Anhangs aufgeführten Gebiete liegen, und bei den Embryonen handelt es sich um durch künstliche Besamung in vivo erzeugte Embryonen oder durch Befruchtung mit Samen, der den Bedingungen gemäß Buchstabe a dieses Absatzes entspricht, in vitro erzeugte Embryonen.

2.   Abweichend von dem Verbot gemäß Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels und Artikel 2 Buchstabe b können die betroffenen Mitgliedstaaten die Versendung von Sendungen mit Schweinesamen — wenn der Samen Ebern in einer gemäß Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 90/429/EWG des Rates zugelassenen Besamungsstation entnommen wurde, die alle für Afrikanische Schweinepest relevanten Bestimmungen zur Biosicherheit befolgt und sich in den in Teil II und Teil III des Anhangs dieses Beschlusses aufgeführten Gebieten befindet — in die in Teil II oder Teil III des Anhangs aufgeführten Gebiete desselben Mitgliedstaats oder eines anderen Mitgliedstaats genehmigen, sofern Folgendes zutrifft:

a)

Die Sendungen mit Schweinesamen entsprechen anderen geeigneten Tiergesundheitsgarantien, die auf einem positiven Ergebnis einer Risikobewertung von Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest beruhen, die von der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats vorgeschrieben und von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats vor der Versendung der Sendung mit Samen genehmigt werden;

b)

der Ursprungsmitgliedstaat informiert die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über die in Buchstabe a aufgeführten Tiergesundheitsgarantien;

c)

die Eber genügen den Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 sowie Artikel 3 Absatz 2 bzw. Artikel 3 Absatz 3;

d)

die Eber wurden mit negativem Befund in den fünf Tagen vor der Entnahme des zu versendenden Samens einem individuellen Erregeridentifizierungstest unterzogen, und eine Kopie der Testergebnisse ist der Tiergesundheitsbescheinigung beigefügt, die die Sendung mit Samen begleitet;

e)

folgende zusätzliche Erklärung ist der entsprechenden Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 90/429/EWG beigefügt:

‚Schweinesamen entspricht Artikel 9 des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU.‘

(7)  Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62).“"

(6)

Folgender Artikel 16a wird eingefügt:

„Artikel 16a

Kanalisierungsverfahren

Die zuständige Behörde stellt sicher, dass das Kanalisierungsverfahren den folgenden Anforderungen genügt:

1.

Jeder Lastkraftwagen und jedes sonstige Fahrzeug, das zur Beförderung lebender Schweine verwendet wird, wurde

a)

einzeln von der zuständigen Behörde des Versandmitgliedstaats für die Beförderung lebender Schweine im Kanalisierungsverfahren registriert;

b)

nach dem Beladen vom amtlichen Tierarzt verplombt; nur der Bedienstete der zuständigen Behörde darf die Plombe aufbrechen und eine neue Plombe anbringen; jeder Ladevorgang und jedes Anbringen einer neuen Plombe muss der zuständigen Behörde gemeldet werden.

2.

Der Transport erfolgt

a)

direkt, ohne Zwischenhalt;

b)

auf der von der zuständigen Behörde genehmigten Strecke.

3.

Der für den Betrieb am Bestimmungsort zuständige amtliche Tierarzt muss jede Ankunft gegenüber der zuständigen Behörde am Ursprungsort bestätigen;

4.

nach dem Entladen der lebenden Schweine werden der Lastkraftwagen oder andere Fahrzeuge und alle sonstigen Ausrüstungen, die bei der Beförderung der genannten Schweine verwendet wurden, innerhalb des geschlossenen Bereichs des Bestimmungsorts unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes gereinigt und desinfiziert. Es gelten die Bestimmungen des Artikels 12 Buchstabe a der Richtlinie 2002/60/EG.

5.

Vor der ersten Versendung aus den in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebieten sorgt die zuständige Behörde des Ursprungsortes dafür, dass die erforderlichen Vorkehrungen mit den zuständigen Behörden im Sinne des Anhangs VI Buchstabe c der Richtlinie 2002/60/EG getroffen werden, um den Krisenplan, die Weisungskette und die umfassende Zusammenarbeit der Dienststellen bei einem Unfall während der Beförderung, einer schwerwiegenden Panne des Lastkraftwagens oder anderen Fahrzeugs oder einer betrügerischen Handlung seitens des Betreibers sicherzustellen. Die Lastkraftwagenunternehmer teilen der zuständigen Behörde unverzüglich jeden Unfall oder jede schwerwiegende Panne des Lastkraftwagens oder anderen Fahrzeugs mit.“

(7)

In Artikel 21 wird das Datum „31. Dezember 2018“ durch das Datum „31. Dezember 2019“ ersetzt.

(8)

Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Dezember 2015

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(4)  Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63).

(5)  Gesundheitskodex für Landtiere (Terrestrial Animal Health Code) der Weltorganisation für Tiergesundheit (http://www.oie.int/international-standard-setting/terrestrial-code/access-online/).

(6)  Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64).


ANHANG

„ANHANG

TEIL I

1.   Estland

Die folgenden Gebiete in Estland:

Keila linn,

Kunda linn,

Loksa linn,

Maardu linn,

Mustvee linn,

Pärnu linn,

Saue linn,

Tallinn linn,

Läänemaa maakond,

der nördlich der Straße Nr. 1 (E20) gelegene Teil der Kuusalu vald,

Are vald,

Audru vald,

Halinga vald,

Haljala vald,

Harku vald,

Jõelähtme vald,

Keila vald,

Kernu vald,

Kiili vald,

Koonga vald,

Lavassaare vald,

Nissi vald,

Padise vald,

Paikuse vald,

Raasiku vald,

Rae vald,

Rägavere vald,

Saku vald,

Saue vald,

Sauga vald,

Sindi vald,

Sõmeru vald,

Tootsi vald,

Tori vald,

Tõstamaa vald,

Varbla vald,

Vasalemma vald,

Vihula vald,

Viimsi vald,

Viru-Nigula vald.

2.   Lettland

Die folgenden Gebiete in Lettland:

im Ogres novads die pagasti Suntažu und Ogresgala,

Ādažu novads,

Amatas novads,

Carnikavas novads,

Garkalnes novads,

Ikšķiles novads,

Inčukalna novads,

Jaunjelgavas novads,

Ķeguma novads,

Līgatnes novads,

Mālpils novads,

Neretas novads,

Ropažu novads,

Salas novads,

Siguldas novads,

Vecumnieku novads,

Viesītes novads.

3.   Litauen

Die folgenden Gebiete in Litauen:

im Jurbarkas rajono savivaldybė die seniūnijos Raudonės, Veliuonos, Seredžiaus und Juodaičių,

im Pakruojis rajono savivaldybė die seniūnijos Klovainių, Rozalimo und Pakruojo,

im Panevežys rajono savivaldybė die seniūnijos Krekenavos, Upytės, Naujamiesčio und Smilgių,

im Raseiniai rajono savivaldybė die seniūnijos Ariogalos, Ariogalos miestas, Betygalos, Pagojukų und Šiluvos,

im Šakiai rajono savivaldybė die seniūnijos Plokščių, Kriūkų, Lekėčių, Lukšių, Griškabūdžio, Barzdų, Žvirgždaičių, Sintautų, Kudirkos Naumiesčio, Slavikų und Šakių,

Pasvalys rajono savivaldybė,

Vilkaviškis rajono savivaldybė,

Radviliškis rajono savivaldybė,

Kalvarija savivaldybė,

Kazlų Rūda savivaldybė,

Marijampolė savivaldybė.

4.   Polen

Die folgenden Gebiete in Polen:

in der województwo podlaskie:

im powiat augustowski die gminy Augustów mit der Stadt Augustów, Nowinka, Płaska, Sztabin und Bargłów Kościelny,

im powiat białostocki die gminy Choroszcz, Juchnowiec Kościelny, Suraż, Turośń Kościelna, Tykocin, Łapy, Poświętne, Zawady, Dobrzyniewo Duże und ein Teil von Zabłudów (der südwestliche Teil der gmina, abgegrenzt durch die durch die Straße Nr. 19 gebildete und die Straße Nr. 685 verlängerte Linie),

im powiat hajnowski die gminy Czyże, Hajnówka mit der Stadt Hajnówka, Dubicze Cerkiewne, Kleszczele und Czeremcha,

im powiat siemiatycki die gminy Grodzisk, Dziadkowice und Milejczyce,

im powiat wysokomazowiecki die gminy Kobylin-Borzymy, Kulesze Kościelne, Sokoły, Wysokie Mazowieckie mit der Stadt Wysokie Mazowieckie, Nowe Piekuty, Szepietowo, Klukowo und Ciechanowiec,

powiat sejneński,

im powiat suwalski die gminy Rutka-Tartak, Szypliszki, Suwałki und Raczki,

im powiat zambrowski die gmina Rutki,

im powiat sokólski die gminy Suchowola und Korycin,

powiat bielski,

powiat M. Białystok,

powiat M. Suwałki,

powiat moniecki.

TEIL II

1.   Estland

Die folgenden Gebiete in Estland:

Kallaste linn,

Rakvere linn,

Tartu linn,

Vändra linn,

Viljandi linn,

IDA-Virumaa maakond,

Põlvamaa maakond,

Raplamaa maakond,

der südlich der Straße Nr. 1 (E20) gelegene Teil der Kuusalu vald,

der östlich der Bahnlinie Tallinn-Tartu gelegene Teil der Palamuse vald,

der westlich der Straße Nr. 24126 gelegene Teil der Pärsti vald,

der westlich der Straße Nr. 49 gelegene Teil der Suure-Jaani vald,

der östlich der Bahnlinie Tallinn-Tartu gelegene Teil der Tabivere vald,

der nordöstlich der Bahnlinie Tallinn-Tartu gelegene Teil der Tamsalu vald,

der östlich der Bahnlinie Tallinn-Tartu gelegene Teil der Tartu vald,

der Teil der Viiratsi vald, der westlich der Linie gelegen ist, die gebildet wird durch den westlichen Teil der Straße Nr. 92 bis zur Kreuzung mit der Straße Nr. 155, dann die Straße Nr. 155 bis zur Kreuzung mit der Straße Nr. 24156, dann die Straße Nr. 24156 bis zur Querung des Flusses Verilaske, dann den Fluss Verilaske bis zur südlichen Grenze der vald,

Abja vald,

Aegviidu vald,

Alatskivi vald,

Anija vald,

Häädemeeste vald,

Haaslava vald,

Halliste vald,

Kadrina vald,

Kambja vald,

Karksi vald,

Kasepää vald,

Kõpu vald,

Kose vald,

Kõue vald,

Laekvere vald,

Luunja vald,

Mäksa vald,

Meeksi vald,

Pala vald,

Peipsiääre vald,

Piirissaare vald,

Rakvere vald,

Saarde vald,

Saare vald,

Surju vald,

Tahkuranna vald,

Tapa vald,

Vändra vald,

Vara vald,

Vinni vald,

Võnnu vald.

2.   Lettland

Die folgenden Gebiete in Lettland:

Krimuldas novads;

im Limbažu novads die pagasti Skultes, Vidridžu, Limbažu und Umurgas,

im Ogres novads die pagasti Krapes, Ķeipenes, Lauberes, Madlienas, Mazozolu, Menģeles und Taurupes,

Priekuļu novads,

im Salacgrīvas novads die pagasts Liepupes,

Aizkraukles novads,

Aknīstes novads,

Alūksnes novads,

Apes novads,

Baltinavas novads,

Balvi novads,

Cēsu novads,

Cesvaines novads,

Ērgļu novads,

Gulbenes novads,

Ilūkstes novads,

Jaunpiebalgas novads,

Jēkabpils novads,

Kocēnu novads,

Kokneses novads,

Krustpils novads,

Lielvārdes novads,

Līvānu novads,

Lubānas novads,

Madonas novads,

Pārgaujas novads,

Pļaviņu novads,

Raunas novads,

Rugāju novads,

Saulkrastu novads,

Sējas novads,

Skrīveru novads,

Smiltenes novads,

Varakļānu novads,

Vecpiebalgas novads,

Viļakas novads,

Jēkabpils republikas pilsēta,

Valmiera republikas pilsēta.

3.   Litauen

Die folgenden Gebiete in Litauen:

im Anykščiai rajono savivaldybė die seniūnijos Andrioniškis, Anykščiai, Debeikiai, Kavarskas, Kurkliai, Skiemonys, Traupis und Troškūnai sowie der südlich der Straße Nr. 118 gelegene Teil von Svėdasai,

im Jonava rajono savivaldybė die seniūnijos Šilų und Bukonių, in der seniūnija Žeimių die kaimai Biliuškiai, Drobiškiai, Normainiai II, Normainėliai, Juškonys, Pauliukai, Mitėniškiai, Zofijauka und Naujokai,

im Kaišiadorys rajono savivaldybė die seniūnijos Kaišiadorių apylinkės, Kruonio, Nemaitonių, Paparčių, Žąslių, Žiežmarių, Žiežmarių apylinkės sowie der südlich der Straße N. A1 gelegene Teil der seniūnija Rumšiškių,

im Kaunas rajono savivaldybė die seniūnijos Akademijos, Alšėnų, Babtų, Batniavos, Čekiškės, Domeikavos, Ežerėlio, Garliavos, Garliavos apylinkių, Kačerginės, Kulautuvos, Linksmakalnio, Raudondvario, Ringaudų, Rokų, Samylų, Taurakiemio, Užliedžių, Vilkijos, Vilkijos apylinkių und Zapyškio,

im Kėdainiai rajono savivaldybė die seniūnijos Josvainių, Pernaravos, Krakių, Dotnuvos, Gudžiūnų, Surviliškio, Vilainių, Truskavos, Šėtos und Kėdainių miesto,

im Panevėžys rajono savivaldybė die seniūnijos Karsakiškio, Miežiškių, Paįstrio, Panevėžio, Ramygalos, Raguvos, Vadoklių und Velžio,

im Šalčininkai rajono savivaldybė die seniūnijos Jašiūnų, Turgelių, Akmenynės, Šalčininkų, Gerviškių, Butrimonių, Eišiškių, Poškonių und Dieveniškių,

im Varėna rajono savivaldybė die seniūnijos Kaniavos, Marcinkonių und Merkinės,

Alytus miesto savivaldybė,

Kaišiadorys miesto savivaldybė,

Kaunas miesto savivaldybė,

Panevėžys miesto savivaldybė,

Vilnius miesto savivaldybė,

Alytus rajono savivaldybė,

Biržai rajono savivaldybė,

Druskininkai rajono savivaldybė,

Lazdijai rajono savivaldybė,

Prienai rajono savivaldybė,

Širvintos rajono savivaldybė,

Ukmergė rajono savivaldybė,

Vilnius rajono savivaldybė,

Birštonas savivaldybė,

Elektrėnai savivaldybė.

4.   Polen

Die folgenden Gebiete in Polen:

in der województwo podlaskie:

im powiat białostocki die gminy Czarna Białostocka, Supraśl, Wasilków und ein Teil von Zabłudów (der nordöstliche Teil der gmina, abgegrenzt durch die durch die Straße Nr. 19 gebildete und die Straße Nr. 685 verlängerte Linie),

im powiat sokólski die gminy Dąbrowa Białostocka, Janów, Nowy Dwór und Sidra,

im powiat augustowski die gmina Lipsk,

im powiat hajnowski die gminy Narew, Narewka und Białowieża.

TEIL III

1.   Estland

Die folgenden Gebiete in Estland:

Elva linn,

Jõgeva linn,

Põltsamaa linn,

Võhma linn,

Järvamaa maakond,

Valgamaa maakond,

Võrumaa maakond,

der westlich der Bahnlinie Tallinn-Tartu gelegene Teil der Palamuse vald,

der östlich der Straße Nr. 24126 gelegene Teil der Pärsti vald,

der östlich der Straße Nr. 49 gelegene Teil der Suure-Jaani vald,

der westlich der Bahnlinie Tallinn-Tartu gelegene Teil der Tabivere vald,

der südwestlich der Bahnlinie Tallinn-Tartu gelegene Teil der Tamsalu vald,

der westlich der Bahnlinie Tallinn-Tartu gelegene Teil der Tartu vald,

der Teil der Viiratsi vald, der östlich der Linie gelegen ist, die gebildet wird durch den westlichen Teil der Straße Nr. 92 bis zur Kreuzung mit der Straße Nr. 155, dann die Straße Nr. 155 bis zur Kreuzung mit der Straße Nr. 24156, dann die Straße Nr. 24156 bis zur Querung des Flusses Verilaske, dann den Fluss Verilaske bis zur südlichen Grenze der vald,

Jõgeva vald,

Kolga-Jaani vald,

Konguta vald,

Kõo vald,

Laeva vald,

Nõo vald,

Paistu vald,

Pajusi vald,

Põltsamaa vald,

Puhja vald,

Puurmani vald,

Rakke vald,

Rannu vald,

Rõngu vald,

Saarepeedi vald,

Tähtvere vald,

Tarvastu vald,

Torma vald,

Ülenurme vald,

Väike-Maarja vald.

2.   Lettland

Die folgenden Gebiete in Lettland:

im Limbažu novads die pagasti Viļķenes, Pāles und Katvaru,

im Salacgrīvas novads die pagasti Ainažu und Salacgrīvas,

Aglonas novads,

Alojas novads,

Beverīinas novads,

Burtnieku novads,

Ciblas novads,

Dagdas novads,

Daugavpils novads,

Kārsavas novads,

Krāslavas novads,

Ludzas novads,

Mazsalacas novads,

Naukšēnu novads,

Preiļu novads,

Rēzeknes novads,

Riebiņu novads,

Rūjienas novads,

Strenču novads,

Valkas novads,

Vārkavas novads,

Viļānu novads,

Zilupes novads,

Daugavpils republikas pilsēta,

Rēzekne republikas pilsēta.

3.   Litauen

Die folgenden Gebiete in Litauen:

im Anykščiai rajono savivaldybė die seniūnija Viešintos und der nördlich der Straße Nr. 118 gelegene Teil der seniūnija Svėdasai,

im Jonava rajono savivaldybė die seniūnijos Upninkų, Ruklos, Dumsių, Užusalių, Kulvos und in der seniūnija Žeimiai die kaimai Akliai, Akmeniai, Barsukinė, Blauzdžiai, Gireliai, Jagėlava, Juljanava, Kuigaliai, Liepkalniai, Martyniškiai, Milašiškiai, Mimaliai, Naujasodis, Normainiai I, Paduobiai, Palankesiai, Pamelnytėlė, Pėdžiai, Skrynės, Svalkeniai, Terespolis, Varpėnai, Žeimių gst., Žieveliškiai und Žeimių miestelis,

im Kaišiadorys rajono savivaldybė die seniūnijos Palomenės, Pravieniškių und der nördlich der Straße N. A1 gelegene Teil der seniūnija Rumšiškių,

im Kaunas rajono savivaldybė die seniūnijos Vandžiogalos, Lapių, Karmėlavos und Neveronių,

im Kėdainiai rajono savivaldybė die seniūnija Pelėdnagių,

im Šalčininkai rajono savivaldybė die seniūnijos Baltosios Vokės, Pabarės, Dainavos und Kalesninkų,

im Varėna rajono savivaldybė die seniūnijos Valkininkų, Jakėnų, Matuizų, Varėnos und Vydenių,

Jonava miesto savivaldybė,

Ignalina rajono savivaldybė,

Kupiškis rajono savivaldybė,

Molėtai rajono savivaldybė,

Rokiškis rajono savivaldybė,

Švencionys rajono savivaldybė,

Trakai rajono savivaldybė,

Utena rajono savivaldybė,

Zarasai rajono savivaldybė,

Visaginas savivaldybė.

4.   Polen

Die folgenden Gebiete in Polen:

in der województwo podlaskie:

im powiat białostocki die gminy Gródek und Michałowo,

im powiat sokólski die gminy Krynki, Kuźnica, Sokółka und Szudziałowo.

TEIL IV

Italien

Die folgenden Gebiete in Italien:

alle Gebiete Sardiniens.“


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