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Document 32015D1208

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1208 des Rates vom 14. Juli 2015 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/463/EU zur Genehmigung des makroökonomischen Anpassungsprogramms für Zypern

ABl. L 196 vom 24.7.2015, p. 10–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2015/1208/oj

24.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/10


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1208 DES RATES

vom 14. Juli 2015

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/463/EU zur Genehmigung des makroökonomischen Anpassungsprogramms für Zypern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind (1), insbesondere auf Artikel 7 Absätze 2 und 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 gilt für Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits eine Finanzhilfe, unter anderem vom Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM), erhalten.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 legt die Bestimmungen für die Billigung der makroökonomischen Anpassungsprogramme für Mitgliedstaaten fest, die eine Finanzhilfe erhalten; diese Bestimmungen müssen im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrags zur Errichtung des ESM stehen.

(3)

Nachdem Zypern am 25. Juni 2012 eine Finanzhilfe vom ESM beantragt hatte, entschied der Rat am 25. April 2013 mit Beschluss 2013/236/EU (2), dass Zypern konsequent ein makroökonomisches Anpassungsprogramm umzusetzen hat.

(4)

Am 24. April 2013 beschloss der ESM-Gouverneursrat, Zypern grundsätzlich eine Stabilitätshilfe zu gewähren, und billigte die Vereinbarung über spezifische wirtschafts-politische Auflagen und ihre Unterzeichnung durch die Kommission im Namen des ESM.

(5)

Mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 wurde das makroökonomische Anpassungsprogramm in Form eines Durchführungsbeschlusses des Rates (3) angenommen. Aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit wurde das Programm auf der Grundlage von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 erneut verabschiedet. Inhaltlich blieb das Programm gegenüber dem durch den Beschluss 2013/236/EU gebilligten Programm unverändert; darüber hinaus flossen jedoch die Ergebnisse der nach Artikel 1 Absatz 2 jenes Beschlusses durchgeführten Überprüfung ein. Gleichzeitig wurde der Beschluss 2013/236/EU aufgehoben.

(6)

Der Durchführungsbeschluss 2013/463/EU des Rates wurde bereits mit dem Beschluss 2014/169/EU und dem Beschluss 2014/919/EU geändert. Angesichts der jüngsten Entwicklungen sollte er erneut geändert werden.

(7)

Gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses 2013/463/EU hat die Kommission im Benehmen mit der Europäischen Zentralbank (EZB) und dem Internationalen Währungsfonds (IWF) zum sechsten Mal die Fortschritte bei der Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen sowie die Wirksamkeit und wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen dieser Maßnahmen überprüft. Infolge dieser Überprüfung sollten bei der Reform des Finanzsektors, bei der Haushaltspolitik und bei den Strukturreformen unter Berücksichtigung der von den zyprischen Behörden bis zum ersten Quartal 2015 getroffenen Maßnahmen Änderungen vorgenommen werden, und zwar insbesondere im Hinblick auf: i) Fortsetzung der sorgfältigen Überwachung der Liquiditätslage im Bankensektor; ii) Straffung der Regulierung und Aufsicht für Versicherungsgesellschaften und Pensionsfonds; iii) weitere Maßnahmen zur Stärkung der Verwaltung notleidender Kredite durch Banken und zur Gewährleistung langfristig tragfähiger Umstrukturierungen; u. a. Ziele für die Sanierung notleidender Kredite und Untersuchung der auf Strategien von Kreditnehmern zurückgehenden Ausfälle; iv) Vorlegung eines Legislativvorschlags, der den Verkauf von Kreditforderungen ermöglicht; v) Vorlegung eines Legislativvorschlag, der die unverzügliche Übertragung ausgestellter Eigentumsurkunden sicherstellt und gleichzeitig Missbrauch verhindert; vi) kontinuierliche Überwachung der Umsetzung und Wirksamkeit der Insolvenz- und Zwangsvollstreckungsvorschriften, um deren Beitrag zu ihren Zielen und Grundsätzen sicherzustellen; vii) Korrektur nach oben des Ziels für den Primärsaldo im Jahr 2015 bis zu einem Überschuss von mindestens 264 Mio. EUR (1,5 % des BIP) und Anpassung des Primärüberschussziels für den Zeitraum 2016-2018, um der Finanzlage im ersten Quartal 2015 Rechnung zu tragen und den durch den Stabilitäts- und Wachstumspakt vorgegebenen Anpassungspfad weiterzuverfolgen; viii) vollständige Umsetzung eines nationalen Gesundheitssystems bis 2017; ix) Aufbau eines einheitlichen Registrierungsverfahrens und Verabschiedung einer neuen Steuerverfahrensordnung, damit die neue integrierte Steuerbehörde ihre Arbeit aufnehmen kann; x) Verabschiedung eines Plans für die Reform der öffentlichen Verwaltung, mit dem der Lohnfestsetzungsmechanismus verbessert, ein neues Beurteilungs- und Beförderungssystem eingeführt und die Mobilität der Bediensteten gefördert wird; xi) Konsolidierung von Leistungen für Menschen mit Behinderungen und Leistungen für Studierende; xii) Einbeziehung von weiteren Anforderungen in die Regulierung des Wohnimmobilienmarkts, um die Ausstellung von Eigentumsurkunden zu beschleunigen; xiii) Vorbereitung einer Studie im Rahmen des Aktionsplans für Wachstum als Beitrag zur nationalen Tourismusstrategie; xiv) Auswahl eines Regulierungs- und Marktorganisationskonzepts für den Energiesektor und Erzielung weiterer Fortschritte bei der Entflechtung des staatlichen Stromversorgers EAC (Electricity Authority of Cyprus).

(8)

Die Kommission sollte Zypern während der gesamten Umsetzung seines umfassenden Maßnahmenpakets mit weiterem politischen Rat und technischer Hilfe in spezifischen Bereichen zur Seite stehen. Ein Mitgliedstaat, für den ein makroökonomisches Anpassungsprogramm festgelegt wurde und dessen Verwaltungskapazität unzureichend ist, kann die Kommission um technische Hilfe ersuchen; die Kommission kann zu diesem Zweck Expertengruppen einsetzen.

(9)

Die zyprischen Behörden sollten im Einklang mit den geltenden nationalen Regelungen und Praktiken bei der Vorbereitung, Umsetzung, Überwachung und Evaluierung des makroökonomischen Anpassungsprogramms Stellungnahmen der Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft einholen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses 2013/463/EU wird wie folgt geändert:

1.

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Um die Solidität seines Finanzsektors wiederherzustellen, führt Zypern die Umstrukturierung von Banken und genossenschaftlichen Kreditinstituten fort, baut die Beaufsichtigung und Regulierung unter Berücksichtigung der Rolle des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (EAM) weiter aus und führt eine Reform des Umschuldungsrahmens unter Wahrung der Finanzstabilität durch.

Das Programm sieht folgende Maßnahmen und Ergebnisse vor:

a)

Gewährleistung der sorgfältigen Überwachung der Liquiditätslage im Bankensektor solange dies unbedingt erforderlich ist, um schwerwiegende Risiken für die Stabilität des Finanzsystems zu mindern. Die Finanzierungs- und Kapitalpläne inländischer Banken, die auf Finanzierungen der Zentralbank angewiesen sind oder staatliche Beihilfen erhalten, spiegeln die geplante Verringerung des Fremdkapitalanteils im Bankensektor realistisch wider und verringern die Abhängigkeit von der Kreditaufnahme bei den Zentralbanken unter Vermeidung von Notverkäufen von Vermögenswerten und einer Kreditklemme;

b)

Anpassung der Kapitalmindestanforderungen unter Berücksichtigung der Parameter der Bilanzprüfung und der umfassenden Bewertung;

c)

Bereitstellung der Möglichkeit, dass — wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen — Banken mit einem Kapitaldefizit unter Einhaltung der Verfahren für staatliche Beihilfen um eine Rekapitalisierungsbeihilfe ersuchen können. Banken, für die Umstrukturierungspläne vorliegen, erstellen Berichte über ihre Fortschritte bei der Umsetzung der Pläne;

d)

Gewährleistung der vollständigen Einsatzfähigkeit des Kreditregisters;

e)

vollständige Umsetzung des Regulierungsrahmens im Hinblick auf Kreditvergabe, Wertminderung von Vermögenswerten und entsprechende Rückstellungen unter Berücksichtigung der Rolle des EAM;

f)

Gewährleistung der regelmäßigen Information der Behörden und Märkte durch die Banken über ihre Fortschritte bei der Umstrukturierung ihrer Geschäftstätigkeit;

g)

Gewährleistung der Überarbeitung der Governance-Richtlinie, in der unter anderem das Zusammenwirken der Innenrevision der Banken und der externen Bankenaufsicht festgelegt wird;

h)

Stärkung der guten Unternehmensführung in den Banken u. a. durch ein Verbot der Kreditvergabe an unabhängige Vorstandsmitglieder oder mit ihnen verbundene Parteien;

i)

Gewährleistung der angesichts der neuen Aufgaben der Zentralbank von Zypern (CBC) erforderlichen Personalressourcen und Anpassungen unter anderem für die Abwicklungs- und Aufsichtsfunktion sowie die Umsetzung des Einheitlichen Regelwerks einschließlich der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5);

j)

Straffung der Regulierung und Aufsicht für Versicherungsgesellschaften und Pensionsfonds;

k)

Stärkung der Verwaltung notleidender Kredite unter Berücksichtigung der Entwicklungen und Fristen des EAM. Dies umfasst insbesondere: die Überwachung und Veröffentlichung der von der CBC gesetzten Umstrukturierungsziele; Maßnahmen, auf deren Grundlage Kreditgeber angemessene Informationen über die finanzielle Situation von Kreditnehmern erhalten und eine Vermögens- und Lohnpfändung von Kreditnehmern im Zahlungsrückstand beantragen, erwirken und durchführen können; Maßnahmen, um die Übertragung bestehender Darlehen inklusive aller Garantien und Sicherheiten an Dritte durch Kreditgeber ohne die Zustimmung des Kreditnehmers zu ermöglichen und zu erleichtern.

l)

Erlass von Rechtsvorschriften, die die zügige Übertragung ausgestellter Eigentumsurkunden an Immobilienkäufer unter Verhinderung von Missbrauch gewährleisten;

m)

Gewährleistung der Lockerung der Einschränkungen für die Beschlagnahme von Sicherheiten insbesondere durch die reibungslose und effektive Anwendung der überarbeiteten Zwangsvollstreckungsvorschriften; gleichzeitig wird die umfassende Reform der Vorschriften für Unternehmens- und Privatinsolvenzen einschließlich der zusätzlich erforderlichen Verwaltungsakte und Rechtsvorschriften durchgeführt und ergänzt. Die Umsetzung und Wirksamkeit der neuen Insolvenzvorschriften wird kontinuierlich überwacht, um ihren Beitrag zu ihren Zielen und Grundsätzen sicherzustellen und bei Bedarf Änderungen vorzuschlagen. Ferner werden die Rechtsvorschriften für private Umschuldungen bis Anfang 2016 umfassend überprüft und es wird ein Aktionsplan aufgestellt, um etwaige Schwachstellen durch Änderungen zu korrigieren. Es werden Empfehlungen zur Zivilprozessordnung und zur Gerichtsordnung abgegeben, um die reibungslose und wirksame Anwendung der überarbeiteten Zwangsvollstreckungsvorschriften und der neuen Insolvenzvorschriften sicherzustellen, die Gerichtsverfahren zu beschleunigen und den Verfahrensrückstau an den Gerichten zu verringern;

n)

Gewährleistung der fristgerechten und vollständigen Umsetzung des vereinbarten Umstrukturierungsplans durch die Genossenschaftsgruppe, die weitere Maßnahmen ergreift, um ihre operativen Kapazitäten insbesondere im Hinblick auf die Vorgehensweise bei Zahlungsrückständen, das Management-Informationssystem, die Unternehmensführung und die Verwaltungskapazität zu verbessern;

o)

weitere Stärkung des Rahmens für die Bekämpfung von Geldwäsche und Umsetzung eines Aktionsplans für die Anwendung verbesserter Verfahren in Bezug auf die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und der Transparenz juristischer Personen im Einklang mit bewährten Praktiken.

(4)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190)."

(5)  Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149).“"

2.

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(7b)   In ihrer Haushaltspolitik für 2017 und 2018 streben die zyprischen Behörden einen gesamtstaatlichen Haushaltssaldo an, der die Finanzierbarkeit der Schuldenlast sicherstellt und mit dem durch den Stabilitäts- und Wachstumspakt vorgegebenen Anpassungspfad im Einklang steht.“

3.

Absatz 8 Buchstabe h erhält folgende Fassung:

„h)

Reform der öffentlichen Verwaltung zur Verbesserung ihrer Funktionsweise und Effizienz, insbesondere durch die Überprüfung von Größe und Aufbau des öffentlichen Dienstes, durch die Verbesserung des Lohnfestsetzungsmechanismus, durch die Einführung neuer Beurteilungs- und Beförderungssysteme sowie durch die Erhöhung der Mobilität der Bediensteten, um eine effiziente Nutzung öffentlicher Gelder und qualitativ hochwertige Dienstleistungen für die Bevölkerung zu gewährleisten;“

4.

Die Absätze 12 und 13 erhalten folgende Fassung:

„(12)   Zypern baut den Rückstand bei der Ausstellung von Eigentumsurkunden ab und strafft die Verfahren, sodass neue Gebäudezertifikate und Eigentumsurkunden zügig und effizient ausgestellt werden können.

(13)   Zypern ergreift im Rahmen des Aktionsplans für Wachstum Initiativen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit seines Tourismussektors, insbesondere indem es den Aktionsplan für den Tourismussektor umsetzt, Wettbewerbshindernisse im Tourismussektor ermittelt, eine neue nationale Tourismusstrategie verabschiedet und eine politische Luftverkehrsstrategie umsetzt, die den Abkommen der Union im Bereich des externen Luftverkehrs sowie des Luftverkehrs Rechnung trägt und eine ausreichende Luftverkehrsanbindung gewährleistet.“

5.

Absatz 16 erhält folgende Fassung:

„(16)   Zypern setzt den Aktionsplan für Wachstum unter angemessener Berücksichtigung der laufenden Reformen der öffentlichen Verwaltung und Finanzverwaltung, der weiteren Verpflichtungen aus Zyperns makroökonomischem Anpassungsprogramm sowie der relevanten Unionsinitiativen unter Berücksichtigung der Partnerschaftsvereinbarung zur Umsetzung der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds um. Der Aktionsplan für Wachstum wird von einer einzigen Stelle koordiniert und durchgesetzt.“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Zypern gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 14. Juli 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. GRAMEGNA


(1)  ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 1.

(2)  Beschluss 2013/236/EU des Rates vom 25. April 2013, gerichtet an Zypern, über spezifische Maßnahmen zur Wiederherstellung von Finanzstabilität und nachhaltigem Wachstum (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 32).

(3)  Durchführungsbeschluss 2013/463/EU des Rates vom 13. September 2013 zur Genehmigung des makroökonomischen Anpassungsprogramms für Zypern und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/236/EU (ABl. L 250 vom 20.9.2013, S. 40).


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