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Document 32015D1009

    Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1009 der Kommission vom 24. Juni 2015 über die Änderung von Anhang I der Entscheidungen 92/260/EWG und 93/195/EWG hinsichtlich der Einträge zu Israel, Libyen und Syrien, von Anhang II der Entscheidung 93/196/EWG hinsichtlich des Eintrags zu Israel, von Anhang I der Entscheidung 93/197/EWG hinsichtlich der Einträge zu Israel und Syrien sowie von Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG hinsichtlich der Einträge zu Brasilien, Israel, Libyen und Syrien (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 4183) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 161 vom 26.6.2015, p. 22–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2018; Stillschweigend aufgehoben durch 32018R0659

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2015/1009/oj

    26.6.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 161/22


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1009 DER KOMMISSION

    vom 24. Juni 2015

    über die Änderung von Anhang I der Entscheidungen 92/260/EWG und 93/195/EWG hinsichtlich der Einträge zu Israel, Libyen und Syrien, von Anhang II der Entscheidung 93/196/EWG hinsichtlich des Eintrags zu Israel, von Anhang I der Entscheidung 93/197/EWG hinsichtlich der Einträge zu Israel und Syrien sowie von Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG hinsichtlich der Einträge zu Brasilien, Israel, Libyen und Syrien

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 4183)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a,

    gestützt auf die Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 12 Absätze 1 und 4, Artikel 15 Buchstabe a, Artikel 16 und Artikel 19 einleitender Satz sowie Buchstaben a und b,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Da in Libyen und Syrien eine besondere Situation vorliegt und diese Drittländer keine Tierkrankheiten an die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) melden, können sie die erforderlichen Garantien nicht leisten, was die Erfüllung der einschlägigen tierseuchenrechtlichen Bedingungen für die Einfuhr von Equiden in die Union gemäß der Richtlinie 2009/156/EG bzw. die Gleichwertigkeit mit den genannten Vorschriften anbelangt. Daher ist es notwendig, die Einträge zu Libyen und Syrien in der Liste von Drittländern in Anhang I der Entscheidungen 92/260/EWG (3) und 93/195/EWG (4) der Kommission sowie den Eintrag zu Syrien in der Liste von Drittländern in Anhang I der Entscheidung 93/197/EWG der Kommission (5) zu streichen.

    (2)

    Israel ist ebenfalls in der Liste von Drittländern in Anhang I der Entscheidungen 92/260/EWG, 93/195/EWG und 93/197/EWG sowie in der Liste von Ländern in Fußnote 3 des Anhangs II der Entscheidung 93/196/EWG der Kommission (6) aufgeführt. Im Interesse der Markttransparenz und im Einklang mit dem Völkerrecht sollte klargestellt werden, dass der territoriale Geltungsbereich der Bescheinigungen auf das Hoheitsgebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) beschränkt ist.

    (3)

    Da es sich bei der Änderung des Eintrags zu Israel in Anhang I der Entscheidungen 92/260/EWG, 93/195/EWG und 93/197/EWG bzw. in Anhang II der Entscheidung 93/196/EWG nicht um eine Regionalisierung handelt, sollte die geänderte geografische Bezeichnung für Israel in einer neuen Fußnote erläutert werden, die den betreffenden Listen von Drittländern in den Anhängen der genannten Entscheidungen angefügt wird.

    (4)

    Die Entscheidungen 92/260/EWG, 93/195/EWG, 93/196/EWG und 93/197/EWG sollten daher entsprechend geändert werden.

    (5)

    Gemäß der Richtlinie 2009/156/EG dürfen Equiden nur aus solchen Drittländern bzw. — im Fall einer Regionalisierung — Teilen von Drittländern in die Union eingeführt werden, die seit sechs Monaten frei von Rotz sind.

    (6)

    Die Liste von Drittländern und — falls eine Regionalisierung festgelegt ist — Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen, ist in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG der Kommission (7) festgelegt.

    (7)

    Brasilien ist derzeit in dieser Liste von Drittländern aufgeführt. Da Rotz in Teilen des brasilianischen Hoheitsgebiets auftritt, ist die Einfuhr von Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen lediglich aus der Region BR-1 des Hoheitsgebiets dieses Drittlands, wie in Spalte 4 des Anhangs I der Entscheidung 2004/211/EG beschrieben, zugelassen. Derzeit umfasst die brasilianische Region BR-1 die Bundesstaaten Rio Grande do Sul, Santa Catarina, Mato Grosso do Sul, Goiás, Distrito Federal und Rio de Janeiro.

    (8)

    Mit Schreiben vom 20. November 2014 meldete Brasilien der Kommission die Bestätigung eines Falls von Rotz im Bundesstaat Goiás. Brasilien hat daraufhin für die gesamte Gruppe der als Region BR-1 zusammengefassten Bundesstaaten keine Tiergesundheitsbescheinigungen gemäß der Richtlinie 2009/156/EG mehr ausgestellt.

    (9)

    Am 21. April 2015 informierte Brasilien die Kommission über seine Maßnahmen zur Verhütung der Einschleppung von Rotz in diejenigen Gebiete dieses Drittlandes, die in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG geführt werden dürfen, und übermittelte eine Liste der Bundesstaaten, die nicht von der Seuche betroffen sind. Brasilien bestätigte außerdem, dass der Bundesstaat Rio de Janeiro seit dem letzten Fall von Rotz, der am 16. Juli 2012 gemeldet wurde, frei von dieser Seuche ist.

    (10)

    Da die Bundesstaaten Goiás und — laut der von Brasilien vorgelegten Liste rotzfreier Bundesstaaten — Santa Catarina nicht mehr rotzfrei sind und Brasilien Garantien hinsichtlich der Rotzfreiheit der übrigen Bundesstaaten, von denen einige derzeit zur Region BR-1 gehören, geleistet hat, sollte der Eintrag zu dieser Region in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG dahingehend geändert werden, dass die Bundesstaaten Goiás und Santa Catarina aus der Liste gestrichen werden und der Bundesstaat Paraná wieder aufgenommen wird.

    (11)

    Die Pferdesportveranstaltungen im Rahmen der Olympischen Sommerspiele vom 5. bis 21. August 2016 und der Paralympischen Sommerspiele vom 7. bis 21. September 2016 sowie der vorolympischen Probeveranstaltung vom 7. bis 9. August 2015 werden im Reitzentrum „Deodoro“ in Rio de Janeiro stattfinden, das als separate, von Pferdekrankheiten freie Zone innerhalb des Bundesstaates Rio de Janeiro verwaltet wird.

    (12)

    Daher sollte dem Eintrag zu Brasilien in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG vorübergehend eine separate Region „BR-2“ hinzugefügt werden, die das Reitzentrum „Deodoro“ in Rio de Janeiro im Bundesstaat Rio de Janeiro und die Verbindungsstraße zum internationalen Flughafen Galeão umfasst.

    (13)

    Wie in den Erwägungsgründen 2 und 3 dargelegt, sollte der Eintrag zu Israel in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG dahingehend geändert werden, dass eine neue Fußnote angefügt wird.

    (14)

    Des Weiteren sieht die Entscheidung 2004/211/EG vor, dass die Mitgliedstaaten nur die Einfuhr von Equiden zulassen, die den Tiergesundheitsanforderungen der jeweiligen Musterbescheinigungen in den Entscheidungen 92/260/EWG, 93/195/EWG, 93/196/EWG und 93/197/EWG in Bezug auf die betreffende Equidenkategorie, die Art der Einfuhr und die Statusgruppe gemäß Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG, der das Ausfuhrdrittland bzw. der Teil des Ausfuhrdrittlandes zugeordnet wurde, genügen. Daher müssen sich die in diesen Entscheidungen vorgenommenen Änderungen der Einträge zu Libyen und Syrien dementsprechend auch in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG widerspiegeln.

    (15)

    Im Gegensatz zu anderen Fällen, in denen die Einfuhr von Equiden durch Streichung der Kreuze in den Spalten 6 bis 14 der Tabelle in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG aus tierseuchenrechtlichen Gründen ausgesetzt wird, ist die Streichung von Libyen und Syrien aus dieser Liste von Drittländern bzw. Teilen von Drittländern notwendig, da diese Liste als Referenzliste für die Einfuhr anderer Waren in die Union — darunter bestimmte tierische Nebenprodukte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (8) sowie Hunde, Katzen und Frettchen gemäß dem Durchführungsbeschluss 2013/519/EU der Kommission (9) — verwendet wird.

    (16)

    Die Entscheidungen 92/260/EWG, 93/195/EWG, 93/196/EWG, 93/197/EWG und 2004/211/EG sollten deshalb entsprechend geändert werden.

    (17)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I der Entscheidung 92/260/EWG wird gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert.

    Artikel 2

    Anhang I der Entscheidung 93/195/EWG wird gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert.

    Artikel 3

    Anhang II der Entscheidung 93/196/EWG wird gemäß Anhang III des vorliegenden Beschlusses geändert.

    Artikel 4

    Anhang I der Entscheidung 93/197/EWG wird gemäß Anhang IV des vorliegenden Beschlusses geändert.

    Artikel 5

    Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG wird gemäß Anhang V des vorliegenden Beschlusses geändert.

    Artikel 6

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 24. Juni 2015

    Für die Kommission

    Vytenis ANDRIUKAITIS

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

    (2)  ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1.

    (3)  Entscheidung 92/260/EWG der Kommission vom 10. April 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde (ABl. L 130 vom 15.5.1992, S. 67).

    (4)  Entscheidung 93/195/EWG der Kommission vom 2. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr (ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 1).

    (5)  Entscheidung 93/197/EWG der Kommission vom 5. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Einfuhr von registrierten Equiden sowie Zucht- und Nutzequiden (ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 16).

    (6)  Entscheidung 93/196/EWG der Kommission vom 5. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Einfuhr von Schlachtequiden (ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 7).

    (7)  Entscheidung 2004/211/EG der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen, und zur Änderung der Entscheidungen 93/195/EWG und 94/63/EG (ABl. L 73 vom 11.3.2004, S. 1).

    (8)  Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).

    (9)  Durchführungsbeschluss 2013/519/EU der Kommission vom 21. Oktober 2013 zur Festlegung der Liste der für die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen zugelassenen Gebiete und Drittländer sowie der Mustergesundheitsbescheinigung für eine solche Einfuhr (ABl. L 281 vom 23.10.2013, S. 20).


    ANHANG I

    Anhang I der Entscheidung 92/260/EWG wird wie folgt geändert:

    (1)

    Der Eintrag zur Statusgruppe E erhält folgende Fassung:

    Statusgruppe E (1)

    Vereinigte Arabische Emirate (AE), Bahrain (BH), Algerien (DZ), Israel (4) (IL), Jordanien (JO), Kuwait (KW), Libanon (LB), Marokko (MA), Oman (OM), Katar (QA), Saudi-Arabien (3) (SA), Tunesien (TN), Türkei (3) (TR)“.

    (2)

    Folgende Fußnote wird angefügt:

    „(4)

    Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.“.


    ANHANG II

    Anhang I der Entscheidung 93/195/EWG wird wie folgt geändert:

    (1)

    Der Eintrag zur Statusgruppe E erhält folgende Fassung:

    Statusgruppe E (1)

    Vereinigte Arabische Emirate (AE), Bahrain (BH), Algerien (DZ), Israel (4) (IL), Jordanien (JO), Kuwait (KW), Libanon (LB), Marokko (MA), Oman (OM), Katar (QA), Saudi-Arabien (3) (SA), Tunesien (TN), Türkei (3) (TR)“.

    (2)

    Folgende Fußnote wird angefügt:

    „(4)

    Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.“.


    ANHANG III

    In Anhang II der Entscheidung 93/196/EWG werden die Fußnoten wie folgt geändert:

    (1)

    In Fußnote (3) erhält der Wortlaut bezüglich der Statusgruppe E folgende Fassung:

    „Gruppe E

    Algerien (DZ), Israel (10) (IL), Marokko (MA), Tunesien (TN)“.

    (2)

    Folgende Fußnote wird angefügt:

    „(10)

    Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.“.


    ANHANG IV

    Anhang I der Entscheidung 93/197/EWG wird wie folgt geändert:

    (1)

    Der Eintrag zur Statusgruppe E erhält folgende Fassung:

    Statusgruppe E (1)

    Vereinigte Arabische Emirate (3) (AE), Bahrain (3) (BH), Algerien (DZ), Israel (4) (IL), Jordanien (3) (JO), Kuwait (3) (KW), Libanon (3) (LB), Marokko (MA), Mauritius (3) (MU), Oman (3) (OM), Katar (3) (QA), Saudi-Arabien (2) (3) (SA), Tunesien (TN), Türkei (2) (3) (TR)“.

    (2)

    Folgende Fußnote wird angefügt:

    „(4)

    Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.“.


    ANHANG V

    Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG wird wie folgt geändert:

    (1)

    Der Eintrag zu Brasilien erhält folgende Fassung:

    „BR

    Brasilien

    BR-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    D

     

    BR-1

    Die Bundesstaaten

    Rio Grande do Sul, Paraná, Mato Grosso do Sul, Distrito Federal und Rio de Janeiro mit Ausnahme der Region BR-2 bis zum 31. Oktober 2016

    D

    X

    X

    X

     

    BR-2

    Das ‚Centro Olimpico de Hipismo‘ in der brasilianischen Armee-Reitschule ‚Vila Militar‘ in Deodoro, Rio de Janeiro, im Bundesstaat Rio de Janeiro und die Verbindungsstraße zum internationalen Flughafen Galeão

    D

    X

    X

    X

    Gültig bis 31. Oktober 2016“

    (2)

    Der Eintrag zu Israel wird wie folgt geändert:

    a)

    Die Zeile betreffend Israel erhält folgende Fassung:

    „IL

    Israel (2)

    IL-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    E

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X“

     

    b)

    Unter der Tabelle mit Drittländern wird zwischen der Fußnote (1) und der Überschrift „Anmerkung:“ folgende Fußnote (2) eingefügt:

    „(2)

    Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.“.

    (3)

    Der Eintrag zu Libyen wird gestrichen.

    (4)

    Der Eintrag zu Syrien wird gestrichen.


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