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Document 32014R0729

    Verordnung (EU) Nr. 729/2014 des Rates vom 24. Juni 2014 über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (Neufassung)

    ABl. L 194 vom 2.7.2014, p. 1–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/729/oj

    2.7.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 194/1


    VERORDNUNG (EU) Nr. 729/2014 DES RATES

    vom 24. Juni 2014

    über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen

    (Neufassung)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

    nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 975/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (1) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (2). Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung dieser Verordnung vorzunehmen.

    (2)

    Nach Artikel 128 Absatz 2 AEUV haben die Mitgliedstaaten das Recht zur Ausgabe von Euro-Münzen, wobei der Umfang dieser Ausgabe der Genehmigung durch die Europäische Zentralbank (EZB) bedarf. Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der EZB Maßnahmen erlassen, um die Stückelung und die technischen Merkmale aller für den Umlauf bestimmten Münzen so weit zu harmonisieren, wie dies für deren reibungslosen Umlauf innerhalb der Union erforderlich ist.

    (3)

    Euro-Banknoten reichen von 5 Euro bis 500 Euro. Mit den Stückelungen der Banknoten und Münzen müssen Barzahlungen von Euro- und Cent-Beträgen leicht möglich sein.

    (4)

    Das einheitliche Münzsystem der Union sollte das Vertrauen der Öffentlichkeit genießen und mit technologischen Innovationen einhergehen, die sicherstellen, dass es sich um ein sicheres, zuverlässiges und effizientes System handelt.

    (5)

    Die Akzeptanz des Systems durch die Öffentlichkeit ist eines der Hauptziele des Münzsystems der Union. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in das System hängt von den materiellen Eigenschaften der Euro-Münzen ab, die so benutzerfreundlich wie möglich sein sollten.

    (6)

    Verbraucherverbände, die Europäische Blinden-Union und Vertreter der Automatenindustrie wurden konsultiert, um den speziellen Anforderungen wichtiger Münzverwendergruppen gerecht zu werden. Um einen reibungslosen Übergang zum Euro zu gewährleisten und die Akzeptanz des neuen Münzsystems durch die Verwender zu erleichtern, musste gewährleistet sein, dass die Münzen anhand optischer und ertastbarer Kennzeichen leicht voneinander zu unterscheiden sind.

    (7)

    Die Unterscheidbarkeit der Euro-Münzen ist verbessert und die Gewöhnung daran erleichtert, weil ein Zusammenhang zwischen der Größe des Durchmessers und dem Nennwert der Münzen besteht.

    (8)

    Aufgrund des hohen Wertes der 1- und 2-Euro-Münzen sind hierbei besondere Sicherheitsmerkmale erforderlich, um die Fälschungsmöglichkeiten einzuschränken. Die Münzherstellung in drei Schichten und die Kombination von zwei verschiedenen Farben in einer Münze werden als die effizientesten bestehenden Sicherheitsmerkmale angesehen.

    (9)

    Die Richtlinie 94/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) beschränkt die Verwendung von Nickel in bestimmten Erzeugnissen, da Nickel unter bestimmten Umständen Allergien hervorrufen kann. Münzen fallen nicht unter jene Richtlinie. Dennoch scheint es wünschenswert zu sein, den Nickelgehalt der Münzen aus Gesundheitsgründen zu verringern.

    (10)

    Die Gestaltung einer gemeinsamen europäischen und einer eigenen nationalen Seite der Münzen ist ein angemessener Ausdruck des Gedankens der europäischen Währungsunion zwischen den Mitgliedstaaten. Auf den gemeinsamen europäischen Seiten der Euro-Münzen sind sowohl der Name der einheitlichen Währung als auch die Stückelung angegeben. Auf der nationalen Seite sollten weder der Name der Währung noch die Stückelung der Münze wiederholt werden.

    (11)

    Auf der nationalen Seite der Münzen sollte der Ausgabestaat deutlich angegeben und damit für interessierte Nutzer leicht erkennbar sein.

    (12)

    Die Randprägung der Euro-Münzen sollte als Bestandteil der nationalen Seite angesehen werden, weshalb darauf die Angabe der Stückelung nicht wiederholt werden sollte; dies gilt nicht für 2-Euro-Münzen, sofern nur die Zahl „2“ oder der Begriff „Euro“ oder beides in der Schreibweise des jeweiligen Alphabets verwendet werden.

    (13)

    Die Gestaltung auf der nationalen Seite der Euro-Münzen wird von jedem Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, festgelegt, wobei zu berücksichtigen ist, dass Euro-Münzen nicht nur im Ausgabemitgliedstaat, sondern im gesamten Euro-Währungsgebiet umlaufen. Um sicherzustellen, dass Euro-Münzen auch von ihrer nationalen Seite unmittelbar als Euro-Münzen erkennbar sind, sollte die Gestaltung vollständig von den zwölf Sternen der Flagge der Union umrahmt sein.

    (14)

    Damit Umlaufmünzen leicht erkennbar sind und eine angemessene Kontinuität bei der Prägung sichergestellt ist, sollten die Mitgliedstaaten die auf den nationalen Seiten der regulären Umlaufmünzen verwendete Gestaltung nur alle 15 Jahre ändern können, außer bei einem Wechsel des auf der Münze abgebildeten oder genannten Staatsoberhaupts. Dies sollte jedoch unbeschadet etwaiger Änderungen gelten, die erforderlich sind, um Münzfälschungen zu verhindern. Über Änderungen der Gestaltung der gemeinsamen europäischen Seite der Umlaufmünzen sollte der Rat beschließen, wobei nur die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, über Stimmrechte verfügen sollten.

    (15)

    Es sollte den einzelnen Mitgliedstaaten gestattet sein, aus Anlass eines Ereignisses von großer nationaler oder europäischer Bedeutung Gedenkmünzen auszugeben, während von allen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gemeinsam ausgegebene Gedenkmünzen Ereignissen von höchster europäischer Bedeutung vorbehalten sein sollten. Die 2-Euro-Münze ist insbesondere aufgrund ihres großen Durchmessers, ihrer technischen Merkmale und der damit verbundenen Fälschungssicherheit für diesen Zweck am besten geeignet.

    (16)

    Angesichts der Tatsache, dass Euro-Münzen im gesamten Euro-Währungsgebiet umlaufen, und um zu verhindern, dass ungeeignete Gestaltungen Verwendung finden, sollten die Ausgabemitgliedstaaten einander und die Kommission vor dem geplanten Ausgabetermin über die Gestaltungsentwürfe für die nationale Seite der Euro-Münzen unterrichten. Die Kommission sollte die Übereinstimmung der Gestaltungen mit den technischen Anforderungen dieser Verordnung überprüfen. Gestaltungsentwürfe sollten rechtzeitig vor dem geplanten Ausgabetermin für Ausgabemitgliedstaaten der Kommission vorgelegt werden, um die Gestaltung erforderlichenfalls abzuändern.

    (17)

    Darüber hinaus sollten für die Genehmigung der Gestaltung der nationalen Seiten der Euro-Münzen einheitliche Bedingungen festgelegt werden, um zu verhindern, dass die Wahl auf Gestaltungen fällt, die in bestimmten Mitgliedstaaten als unangebracht betrachtet werden könnten. Da die Zuständigkeit für eine so heikle Frage wie die Gestaltung der nationalen Seiten der Euro-Münzen bei den Ausgabemitgliedstaaten liegt, sollten dem Rat diesbezüglich Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Jegliche auf dieser Grundlage vom Rat erlassenen Durchführungsbeschlüsse stünden in engem Zusammenhang mit den Rechtsakten, die der Rat auf der Grundlage des Artikels 128 Absatz 2 des Vertrags erlässt. Daher sollte gemäß Artikel 139 Absatz 4 des Vertrags das Stimmrecht der Ratsmitglieder, die Mitgliedstaaten vertreten, deren Währung nicht der Euro ist, beim Erlass der entsprechenden Beschlüsse durch den Rat ruhen. Das Verfahren sollte es ermöglichen, dass die Ausgabemitgliedstaaten erforderlichenfalls die Gestaltung rechtzeitig abändern können —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Serie von Euro-Münzen umfasst acht Stückelungen von 1 Cent bis 2 Euro, die die in Anhang I aufgeführten technischen Merkmale aufweisen.

    Artikel 2

    Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

    1.

    „Umlaufmünzen“ für den Umlauf bestimmte Euro-Münzen, deren Stückelungen und technische Merkmale in Artikel 1 genannt sind;

    2.

    „reguläre Münzen“ Umlaufmünzen mit Ausnahme von Gedenkmünzen;

    3.

    „Gedenkmünzen“ Umlaufmünzen, die gemäß Artikel 9 zum Gedenken an ein bestimmtes Ereignis ausgegeben werden.

    Artikel 3

    Umlaufmünzen haben eine gemeinsame europäische Seite und eine eigene nationale Seite.

    Artikel 4

    (1)   Die Stückelung der Münze wird auf der nationalen Seite der Umlaufmünzen weder ganz noch teilweise wiederholt. Auch wird der Name der einheitlichen Währung oder ihrer Untereinheit nicht wiederholt, außer wenn ein anderes Alphabet verwendet wird.

    (2)   Abweichend von Absatz 1 kann auf der Randprägung der 2-Euro-Münzen die Stückelung angegeben werden, sofern nur die Zahl „2“ oder der Begriff „Euro“ oder beides in der Schreibweise des jeweiligen Alphabets verwendet wird.

    Artikel 5

    Auf der nationalen Seite aller Stückelungen der Umlaufmünzen wird der volle oder abgekürzte Name des Ausgabemitgliedstaats angegeben.

    Artikel 6

    (1)   Auf der nationalen Seite der Umlaufmünzen werden die nationale Gestaltung sowie die Jahreszahl und der Name des Ausgabemitgliedstaats vollständig von einem Kreis aus zwölf Sternen umrahmt. Dessen ungeachtet dürfen einzelne Elemente der Gestaltung in den Kreis aus Sternen hineinragen, solange alle Sterne deutlich und vollständig sichtbar bleiben. Die zwölf Sterne werden wie auf der Flagge der Union dargestellt.

    (2)   Bei der Auswahl der Gestaltung der nationalen Seite der Umlaufmünzen wird berücksichtigt, dass Euro-Münzen in allen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, umlaufen.

    Artikel 7

    (1)   Unbeschadet etwaiger Änderungen, die erforderlich sind, um Münzfälschungen zu verhindern, dürfen die auf den nationalen Seiten der regulären Münzen verwendeten Gestaltungen nur alle 15 Jahre geändert werden.

    (2)   Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen Änderungen der für die nationalen Seiten der regulären Münzen verwendeten Gestaltungen bei einem Wechsel des auf der Münze abgebildeten oder genannten Staatsoberhaupts vorgenommen werden. Ist die Position des Staatsoberhauptes jedoch vorübergehend nicht oder nur vorläufig besetzt, begründet dies kein zusätzliches Recht zu einer solchen Änderung.

    Artikel 8

    Die Ausgabemitgliedstaaten aktualisieren ihre nationalen Seiten der regulären Münzen bis 20. Juni 2062, damit sie vollständig mit dieser Verordnung im Einklang stehen.

    Artikel 9

    (1)   Gedenkmünzen haben eine von regulären Münzen abweichende nationale Gestaltung und werden nur zum Gedenken an ein Ereignis von großer nationaler oder europäischer Bedeutung ausgegeben. Gedenkmünzen, die von allen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gemeinsam ausgegeben werden, bleiben Themen von höchster europäischer Bedeutung vorbehalten, und ihre Gestaltung erfolgt unbeschadet etwaiger verfassungsrechtlicher Anforderungen dieser Mitgliedstaaten.

    (2)   Gedenkmünzen weisen die gleiche Randprägung auf wie reguläre Münzen.

    (3)   Gedenkmünzen dürfen nur einen Nennwert von 2 Euro haben.

    Artikel 10

    (1)   Die Mitgliedstaaten unterrichten einander über die Gestaltungsentwürfe für neue nationale Seiten der Umlaufmünzen einschließlich der Randprägung sowie — bei Gedenkmünzen — über die geschätzte Auflagenhöhe, bevor diese Gestaltungen förmlich genehmigt werden.

    (2)   Der Rat wird ermächtigt, die Gestaltung für neue oder geänderte nationale Seiten von Umlaufmünzen mit qualifizierter Mehrheit nach dem Verfahren zu genehmigen, das in den Absätzen 3 bis 7 geregelt ist.

    Bei der Annahme der in diesem Artikel genannten Beschlüsse ruht das Stimmrecht der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist.

    (3)   Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck unterbreitet der Ausgabemitgliedstaat dem Rat, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, die Gestaltungsentwürfe für die Umlaufmünzen grundsätzlich mindestens drei Monate vor dem geplanten Ausgabedatum.

    (4)   Jeder Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, kann binnen sieben Tagen nach Unterbreitung eines Gestaltungsentwurfs nach Absatz 3 in einer an den Rat und die Kommission gerichteten, mit Gründen versehenen Stellungnahme Einwände gegen den von dem Ausgabemitgliedstaat vorgeschlagenen Gestaltungsentwurf erheben, wenn zu erwarten ist, dass dieser unter seinen Bürgern negative Reaktionen hervorruft.

    (5)   Genügt der betreffende Gestaltungsentwurf nach Auffassung der Kommission nicht den technischen Anforderungen dieser Verordnung, so setzt sie den Rat binnen sieben Tagen nach Unterbreitung eines Gestaltungsentwurfs nach Absatz 3 von ihrer negativen Bewertung in Kenntnis.

    (6)   Gehen beim Rat binnen der Fristen nach den Absätzen 4 bzw. 5 weder mit Gründen versehene Stellungnahmen noch eine negative Bewertung ein, so gilt der Beschluss zur Genehmigung des Gestaltungsentwurfs als vom Rat an dem Tag angenommen, der auf den Ablauf der in Absatz 5 genannten Frist folgt.

    (7)   In allen übrigen Fällen beschließt der Rat unverzüglich über die Genehmigung des entsprechenden Gestaltungsentwurfs, sofern der Ausgabemitgliedstaat nicht binnen sieben Tagen nach Übermittlung einer mit Gründen versehenen Stellungnahme oder einer negativen Bewertung seinen Entwurf zurückzieht und den Rat von seiner Absicht unterrichtet, einen neuen Gestaltungsentwurf vorzulegen.

    (8)   Die Kommission veröffentlicht alle sachdienlichen Informationen über neue nationale Umlaufmünzgestaltungen im Amtsblatt der Europäischen Union.

    Artikel 11

    Artikel 4, 5 und 6 und Artikel 9 Absatz 2

    a)

    gelten nicht für Umlaufmünzen, die vor dem 19. Juni 2012 ausgegeben oder hergestellt wurden;

    b)

    gelten während eines Übergangszeitraums, der am 20. Juni 2062 endet, nicht für Gestaltungen, die am 19. Juni 2012 bereits rechtmäßig auf Umlaufmünzen verwendet wurden.

    Umlaufmünzen, die während des Übergangszeitraums ausgegeben oder hergestellt wurden, bleiben zeitlich unbegrenzt gesetzliche Zahlungsmittel.

    Artikel 12

    Die Verordnung (EG) Nr. 975/98 wird aufgehoben.

    Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

    Artikel 13

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

    Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 2014.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    E. VENIZELOS


    (1)  ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 6.

    (2)  Siehe Anhang II.

    (3)  Richtlinie 94/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 zur zwölften Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABl. L 188 vom 22.7.1994, S. 1).


    ANHANG I

    In Artikel 1 genannte technische Merkmale

    Nennwert (Euro)

    Durchmesser in mm

    Dicke in mm

    Gewicht in gr.

    Form

    Farbe

    Zusammensetzung

    Rändelung

    2

    25,75

    2,20

    8,5

    rund

    außen: weiß

    Kupfer-Nickel

    (Cu75Ni25)

    Schriftprägung auf dem Münzrand fein geriffelt

    innen: gelb

    dreischichtig

    Nickel-Messing/Nickel/Nickel-Messing

    CuZn20Ni5/Ni12/CuZn20Ni5

    1

    23,25

    2,33

    7,5

    rund

    außen: gelb

    Nickel-Messing

    (CuZn20Ni5)

    Gebrochen geriffelt

    innen: weiß

    dreischichtig

    Cu75Ni25/Ni7/Cu75Ni25

    0,50

    24,25

    2,38

    7,8

    rund

    gelb

    Nordisches Gold

    Cu89Al5Zn5Sn1

    Randprägung mit feiner Wellenstruktur

    0,20

    22,25

    2,14

    5,7

    „Spanische Blume“

    gelb

    Nordisches Gold

    Cu89Al5Zn5Sn1

    ohne Randprägung

    0,10

    19,75

    1,93

    4,1

    rund

    gelb

    Nordisches Gold

    Cu89Al5Zn5Sn1

    Randprägung mit feiner Wellenstruktur

    0,05

    21,25

    1,67

    3,9

    rund

    rot

    Stahl mit Kupferauflage

    glatt

    0,02

    18,75

    1,67

    3

    rund

    rot

    Stahl mit Kupferauflage

    glatt mit Einkerbung

    0,01

    16,25

    1,67

    2,3

    rund

    rot

    Stahl mit Kupferauflage

    glatt


    ANHANG II

    Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

    Verordnung (EG) Nr. 975/98 des Rates

    (ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 6).

    Verordnung (EG) Nr. 423/1999 des Rates

    (ABl. L 52 vom 27.2.1999, S. 2).

    Verordnung (EU) Nr. 566/2012 des Rates

    (ABl. L 169 vom 29.6.2012, S. 8).


    ANHANG III

    Entsprechungstabelle

    Verordnung (EG) Nr. 975/98

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1, einleitende Worte

    Artikel 1

    Artikel 1a

    Artikel 2

    Artikel 1b

    Artikel 3

    Artikel 1c

    Artikel 4

    Artikel 1d

    Artikel 5

    Artikel 1e

    Artikel 6

    Artikel 1f

    Artikel 7

    Artikel 1g

    Artikel 8

    Artikel 1h

    Artikel 9

    Artikel 1i

    Artikel 10

    Artikel 1j, einleitende Worte, Buchstabe a und erster Satz des Buchstaben b

    Artikel 11, Absatz 1

    Artikel 1j, zweiter Satz des Buchstaben b

    Artikel 11, Absatz 2

    Artikel 12

    Artikel 2

    Artikel 13

    Artikel 1, Tabelle

    Anhang I

    Anhang II

    Anhang III


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