This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32014L0056
Directive 2014/56/EU of the European Parliament and of the Council of 16 April 2014 amending Directive 2006/43/EC on statutory audits of annual accounts and consolidated accounts Text with EEA relevance
Richtlinie 2014/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen Text von Bedeutung für den EWR
Richtlinie 2014/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 158 vom 27.5.2014, p. 196–226
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
27.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 158/196 |
RICHTLINIE 2014/56/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 16. April 2014
zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 50,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sind die Bedingungen für die Zulassung und Registrierung von Personen, die Abschlussprüfungen durchführen, die Vorschriften über deren Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Berufsgrundsätze sowie Regelungen für die einschlägige öffentliche Aufsicht niedergelegt. Dennoch ist es notwendig, diese Vorschriften auf Unionsebene weiter zu harmonisieren, um so die Anforderungen an diese Personen klarer und vorhersehbarer zu gestalten und mehr Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewährleisten. Zudem ist es wichtig, dass das Mindestmaß der Angleichung bei den Prüfungsstandards, nach denen die Abschlussprüfungen durchgeführt werden, erhöht wird. Ferner ist es im Interesse des Anlegerschutzes wichtig, die öffentliche Aufsicht über die Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften zu stärken, indem die Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden der Union ausgebaut und ihnen angemessene Befugnisse eingeräumt werden, darunter Ermittlungs- und Sanktionsbefugnisse, um Verstöße im Bereich der von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften erbrachten Prüfungsleistungen aufzudecken, von ihnen abzuhalten und sie zu verhindern. |
(2) |
Aufgrund der erheblichen öffentlichen Bedeutung, die Unternehmen von öffentlichem Interesse wegen des Umfangs, der Komplexität und der Art ihrer Geschäftstätigkeit zukommt, muss die Glaubwürdigkeit ihrer geprüften Abschlüsse erhöht werden. Daher wurden die in der Richtlinie 2006/43/EG festgelegten besonderen Bestimmungen über Abschlussprüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse in der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) weiterentwickelt. Die in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen über die Abschlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interessen sollten nur insoweit auf Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften anwendbar sein, als sie Abschlussprüfungen bei solchen Unternehmen durchführen. |
(3) |
Gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) umfasst der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie die Niederlassungsfreiheit gewährleistet sind. Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sollten in die Lage versetzt werden, ihre Prüftätigkeit in der Union auszubauen, indem es ihnen ermöglicht wird, ihre Tätigkeit auch in einem anderen Mitgliedstaat als in dem ausüben zu können, in dem sie zugelassen sind. Erhalten sie die Möglichkeit, unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaates in einem Aufnahmemitgliedstaat Abschlussprüfungen durchzuführen, so trägt dies insbesondere dem Bedarf von Konzernen Rechnung, die aufgrund des zunehmenden Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt Abschlüsse in mehreren Mitgliedstaaten erstellen und diese aufgrund des Unionsrechts prüfen lassen müssen. Die Beseitigung von Hindernissen zwischen den Mitgliedstaaten für die Erbringung von Prüfungsdienstleistungen würde zur Integration des Unionsmarktes für Abschlussprüfungen beitragen. |
(4) |
Abschlussprüfungen erfordern angemessene Kenntnisse in Bereichen wie Gesellschaftsrecht, Steuerrecht und Sozialrecht, die je nach Mitgliedstaat unterschiedlich geregelt sein können. Um die Qualität der in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführten Abschlussprüfungen sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten eine Ausgleichsmaßnahme vorschreiben können, wenn sich ein Abschlussprüfer, der in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, in ihrem Hoheitsgebiet dauerhaft niederlassen möchte und hierfür die Zulassung benötigt. Eine solche Maßnahme sollte der Berufserfahrung des betreffenden Abschlussprüfers Rechnung tragen. Sie sollte weder zu unverhältnismäßigen Belastungen für den Abschlussprüfer führen, noch die Erbringung von Prüfungsleistungen in dem Mitgliedstaat behindern oder weniger attraktiv machen, der eine Ausgleichsmaßnahme vorschreibt. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, Abschlussprüfer, welche die Zulassung beantragen, entweder auf der Grundlage einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs gemäß Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) zuzulassen. Am Ende des Anpassungslehrgangs sollte der Abschlussprüfer in der Lage sein, seine Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat aufzunehmen, nachdem eine Bewertung ergeben hat, dass er über einschlägige Berufserfahrung in diesem Mitgliedstaat verfügt. |
(5) |
Während die Hauptverantwortung für die Bereitstellung von Finanzinformationen bei der Unternehmensleitung der geprüften Unternehmen verbleiben sollte, besteht die Rolle der Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften darin, das Management aus Sicht der Abschlussadressaten zu hinterfragen. Zur Verbesserung der Prüfungsqualität müssen die Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften deshalb ihre kritische Grundhaltung gegenüber dem geprüften Unternehmen verstärken. Ungeachtet ihrer bisherigen Erfahrungen mit der Aufrichtigkeit und Integrität der Unternehmensleitung des geprüften Unternehmens sollten die Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften die Möglichkeit einer durch Betrug oder Irrtümer bedingten wesentlichen falschen Darstellung in Betracht ziehen. |
(6) |
Es gilt insbesondere, die Unabhängigkeit als ein wesentliches Element bei der Durchführung von Abschlussprüfungen zu stärken. Damit Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften bei der Durchführung von Abschlussprüfungen von den geprüften Unternehmen noch unabhängiger sind, sollten ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft sowie jede natürliche Person, die mittelbar oder unmittelbar in der Lage ist, das Ergebnis der Abschlussprüfung zu „beeinflussen“ von dem geprüften Unternehmen unabhängig und nicht in dessen Entscheidungsprozesse eingebunden sein. Um diese Unabhängigkeit zu wahren, sollten Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften alle Fälle aufzeichnen, in denen ihre Unabhängigkeit gefährdet ist, und auch die Schutzmaßnahmen protokollieren, die zur Verminderung dieser Gefahren getroffen werden. Wenn die Gefahren für ihre Unabhängigkeit selbst nach Anwendung solcher Schutzmaßnahmen zu bedeutsam sind, sollten sie zudem von dem Prüfungsmandat zurücktreten bzw. es nicht annehmen. |
(7) |
Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sollten bei der Abschlussprüfung von geprüften Unternehmen unabhängig sein und Interessenkonflikte vermeiden. Bei der Bestimmung der Unabhängigkeit eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft ist der Struktur des Netzwerks, innerhalb dessen der Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft handelt, Rechnung zu tragen. Die Unabhängigkeitsanforderung sollte mindestens während des Zeitraums, auf den sich der Bestätigungsvermerk bezieht, eingehalten werden — also sowohl während des Zeitraums, auf den sich die zu prüfenden Abschlüsse beziehen als auch für die Dauer der Abschlussprüfung. |
(8) |
Abschlussprüfer, Prüfungsgesellschaften und deren Mitarbeiter sollten insbesondere davon absehen, die Abschlussprüfung bei einem Unternehmen durchzuführen, an denen sie ein geschäftliches oder finanzielles Interesse haben, und mit Finanzinstrumenten zu handeln, die von einem geprüften Unternehmen emittiert, garantiert oder in anderer Weise abgesichert werden und bei denen es sich nicht um Anteile an diversifizierten Organismen für gemeinsame Anlagen handelt. Der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft sollte nicht an den internen Entscheidungsprozessen des geprüften Unternehmens teilnehmen. Abschlussprüfern, Prüfungsgesellschaften und ihren Mitarbeitern, die unmittelbar an dem Prüfungsauftrag beteiligt sind, sollte es für einen angemessenen Zeitraum nach Ablauf des Prüfungsauftrags untersagt sein, eine Funktion in der Geschäftsführung oder im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan des geprüften Unternehmens zu übernehmen. |
(9) |
Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften müssen das Recht ihrer Mandanten auf Privatsphäre und Datenschutz achten. Sie sollten deshalb einer strikten Verschwiegenheitspflicht und einem strikten Berufsgeheimnis unterliegen, was allerdings — vorausgesetzt dass die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingehalten wird — die ordnungsgemäße Durchsetzung dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 oder die Zusammenarbeit mit dem Konzernabschlussprüfer bei der Prüfung der konsolidierten Abschlüsse in Fällen, in denen die Muttergesellschaft ihren Sitz in einem Drittland hat, nicht behindern sollte. Außerhalb der in Kapitel XI der Richtlinie 2006/43/EG vorgesehenen Kooperationswege sollte ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft allerdings solchen Bestimmungen zufolge nicht mit Drittlandsbehörden zusammenarbeiten können. Dieser Verschwiegenheitspflicht sollten auch Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften unterliegen, die nicht mehr an einer bestimmten Prüfungsaufgabe beteiligt sind. |
(10) |
Eine angemessene interne Organisation von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften sollte dazu beitragen, möglichen Gefährdungen für ihre Unabhängigkeit vorzubeugen. So sollten weder die Eigentümer oder Anteilseigner einer Prüfungsgesellschaft noch die Unternehmensleitung in einer Weise in eine laufende Abschlussprüfung eingreifen, die die Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit des Abschlussprüfers, der die Prüfung im Auftrag der Prüfungsgesellschaft durchführt, beeinträchtigt. Zusätzlich dazu sollten Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften in Bezug auf Mitarbeiter und andere Personen, die unmittelbar an der Prüfungstätigkeit beteiligt sind, geeignete interne Grundsätze und Verfahren aufstellen, um zu gewährleisten, dass diese ihren gesetzlichen Pflichten nachkommen. Diese Grundsätze und Verfahren sollten insbesondere darauf gerichtet sein, jeder Gefährdung der Unabhängigkeit vorzubeugen und zu begegnen und die Qualität, Integrität und Sorgfalt der Abschlussprüfung zu gewährleisten. Diese Grundsätze und Verfahren sollten dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeit des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft angemessen sein. |
(11) |
Am Ende der Abschlussprüfung steht die Beurteilung, ob der Abschluss des geprüften Unternehmens ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Einklang mit dem maßgeblichen Regelwerk der Rechnungslegung vermittelt. Interessenträger sind sich aber möglicherweise nicht der Grenzen einer Prüfung bewusst, z. B. hinsichtlich der Wesentlichkeit, von Stichprobenverfahren, der Rolle des Prüfers bei der Aufdeckung von Betrug und der Verantwortlichkeit des Managements, was zu Erwartungslücken führen kann. Um diese Erwartungslücke zu verkleinern, muss der Umfang einer Abschlussprüfung deutlicher gemacht werden. |
(12) |
Für Abschlussprüfungen innerhalb der Union sollte eine hohe Qualität gewährleistet sein. Alle Abschlussprüfungen sollten deshalb nach den von der Kommission angenommenen internationalen Prüfungsstandards durchgeführt werden. Da internationale Prüfungsstandards so konzipiert sind, dass sie für Unternehmen jeder Größe und jeder Art sowie in jedem Rechtsraum genutzt werden können, sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Beurteilung des Anwendungsbereichs internationaler Prüfungsstandards dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte von kleinen Unternehmen Rechnung tragen. Diesbezügliche Bestimmungen oder Maßnahmen eines Mitgliedstaats sollten nicht dazu führen, dass der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft eine Abschlussprüfung nicht im Einklang mit internationalen Prüfungsstandards durchführen kann. Die Mitgliedstaaten sollten nur dann zusätzliche nationale Prüfverfahren vorschreiben oder Anforderungen stellen dürfen, wenn diese sich aus spezifischen, durch den Umfang der Abschlussprüfung von Jahresabschlüssen oder konsolidierten Abschlüssen bedingten nationalen rechtlichen Anforderungen ergeben, d. h. wenn diese Anforderungen durch die bestehenden internationalen Prüfungsstandards nicht abgedeckt werden, oder wenn diese die Glaubwürdigkeit und Qualität der Jahresabschlüsse und konsolidierten Abschlüsse erhöhen. Die Kommission sollte auch weiterhin in die Beobachtung des Inhalts der internationalen Prüfungsstandards und des Verfahrens zu ihrer Annahme durch den Internationalen Wirtschaftsprüferverband (IFAC) eingebunden sein. |
(13) |
Bei der Prüfung eines konsolidierten Abschlusses ist es wichtig, die Zuständigkeiten der Abschlussprüfer der einzelnen Unternehmen des Konzerns klar voneinander abzugrenzen. Zu diesem Zweck sollte der Konzernabschlussprüfer die volle Verantwortung für den Bestätigungsvermerk tragen. |
(14) |
Zur Stärkung der Glaubwürdigkeit und Transparenz der in der Union durchgeführten Qualitätssicherungsprüfungen sollten die nationalen Qualitätssicherungssysteme durch die von den Mitgliedstaaten für die öffentliche Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften bestimmten Behörden geleitet werden. Mit den Qualitätssicherungsprüfungen sollen mögliche Mängel bei der Durchführung von Abschlussprüfungen vermieden oder behoben werden. Um sicherzustellen, dass Qualitätssicherungsprüfungen umfassend genug sind, sollten die zuständigen Behörden bei ihren Prüfungen Umfang und Komplexität der Tätigkeit der Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften berücksichtigen. |
(15) |
Um die Einhaltung dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zu verbessern, sollten im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 8. Dezember 2010 mit dem Titel „Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor“ die Befugnisse der zuständigen Behörden zum Erlass von Aufsichtsmaßnahmen und zur Verhängung von Sanktionen verstärkt werden. Für Abschlussprüfer, Prüfungsgesellschaften und Unternehmen von öffentlichem Interesse sollten bei festgestellten Verstößen verwaltungsrechtliche finanzielle Sanktionen vorgesehen werden. Die zuständigen Behörden sollten hinsichtlich der von ihnen verhängten Sanktionen und Maßnahmen Transparenz walten lassen. Bei der Verhängung und Bekanntmachung von Sanktionen sollten die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgeschriebenen Grundrechte geachtet werden, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das Recht auf Schutz personenbezogener Daten und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht. |
(16) |
Die zuständigen Behörden sollten verwaltungsrechtliche finanzielle Sanktionen verhängen können, die tatsächlich abschreckend wirken, beispielsweise in Höhe von bis zu 1 Mio. EUR oder mehr im Falle von natürlichen Personen und bis zu einem bestimmten Prozentsatz des jährlichen Gesamtumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres im Falle von juristischen Personen oder sonstigen Unternehmen. Dieses Ziel lässt sich leichter erreichen, wenn die finanzielle Sanktion an die finanzielle Situation der den Verstoß begehenden Person geknüpft ist. Unbeschadet der Möglichkeit, den betreffenden Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften ihre Zulassung zu entziehen, sollten andere Arten von Sanktionen mit angemessener abschreckender Wirkung in Betracht gezogen werden. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Festlegung der zu verhängenden Sanktion in jedem Fall identische Kriterien zugrunde legen. |
(17) |
Informanten („whistleblowers“) können den zuständigen Behörden neue Erkenntnisse liefern und so bei der Aufdeckung und Sanktionierung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, helfen. Doch könnten die Angst vor Repressalien oder mangelnde Anreize solche Personen von einer Anzeige abhalten. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb dafür sorgen, dass angemessene Regelungen geschaffen werden, die Informanten dazu ermutigen, auf mögliche Verstöße gegen diese Richtlinie oder die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 aufmerksam zu machen, und diese Informanten vor Repressalien schützen. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit haben, ihnen Anreize hierfür zu bieten; doch sollte es diese Anreize nur dann geben, wenn solche Informanten neue Informationen liefern, zu deren Meldung sie nicht ohnehin schon rechtlich verpflichtet sind, und diese Informationen zu einer Sanktion wegen Verstoßes gegen diese Richtlinie oder die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 führen. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch auch gewährleisten, dass die von ihnen geschaffenen Anzeigeregelungen Vorkehrungen enthalten, die der angezeigten Person angemessenen Schutz bieten, was insbesondere für deren Recht auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten sowie für Verfahren gilt, die das Recht dieser Person auf Verteidigung und Anhörung vor einer sie betreffenden Entscheidung, sowie das Recht, gegen eine solche Entscheidung Rechtsmittel einzulegen, gewährleisten. Die geschaffenen Regelungen sollten auch einen angemessenen Schutz für die Informanten gewährleisten, nicht nur was deren Recht auf den Schutz personenbezogener Daten anbelangt, sondern auch indem dafür gesorgt wird, dass sie nicht ungebührlichen Repressalien ausgesetzt sind. |
(18) |
Die öffentliche Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften umfasst die Zulassung und Registrierung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die Festlegung von Berufsgrundsätzen und von Standards für die interne Qualitätssicherung von Prüfungsgesellschaften, die kontinuierliche Fortbildung und die Qualitätssicherungssysteme sowie Untersuchungen und Sanktionen betreffend Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften. Um die Aufsicht über die Abschlussprüfer transparenter zu gestalten und die Rechenschaftspflicht zu stärken, sollte jeder Mitgliedstaat eine einzige Behörde benennen, die für die öffentliche Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften zuständig ist. Die Unabhängigkeit dieser Behörde vom Berufsstand der Prüfer ist dabei Grundvoraussetzung für Integrität, Effizienz und ordnungsgemäßes Funktionieren dieser öffentlichen Aufsicht. Daher sollten die Aufsichtsbehörden von Personen geleitet werden, die nicht als Abschlussprüfer tätig sind, und die Mitgliedstaaten sollten unabhängige und transparente Verfahren für deren Auswahl festlegen. |
(19) |
Die Mitgliedstaaten sollten Ausnahmen von den Anforderungen an Prüfungstätigkeiten vorsehen können, sofern diese Leistungen für Genossenschaften und Sparkassen erbracht werden. |
(20) |
Den Mitgliedstaaten sollte es möglich sein, Aufgaben der zuständigen Behörden auf andere Behörden oder per Gesetz zugelassene oder benannte Stellen zu übertragen oder es zuständigen Behörden zu erlauben, eine solche Übertragung vorzunehmen. Eine solche Übertragung von Aufgaben sollte jedoch an verschiedene Bedingungen geknüpft sein, und die Letztverantwortung für die Aufsicht sollte bei der zuständigen Behörde liegen. |
(21) |
Die Aufsichtsbehörden sollten mit ausreichenden Befugnissen ausgestattet sein, um ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen können. Darüber hinaus sollten die Aufsichtsbehörden über genügend Personal und finanzielle Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen. |
(22) |
Um eine angemessene Aufsicht über grenzüberschreitend tätige oder in einem Netzwerk organisierte Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sicherzustellen, müssen die nationalen Aufsichtsbehörden Informationen austauschen. Damit die Vertraulichkeit der betreffenden Informationen gewährleistet ist, sollten die Mitgliedstaaten nicht nur die Bediensteten der Aufsichtsbehörden zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichten, sondern alle Personen, denen sie Aufgaben übertragen. |
(23) |
Der Prüfungsausschuss, die Anteilseigner, die für die Beaufsichtigung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften zuständigen Behörden oder — sofern nach nationalem Recht vorgesehen — die für die Aufsicht über das Unternehmen von öffentlichem Interesse zuständigen Behörden sollten für den Fall, dass triftige Gründe für eine Abberufung vorliegen, befugt sein, zur Abberufung des Abschlussprüfers den Rechtsweg vor einem nationalen Gericht zu beschreiten. |
(24) |
Prüfungsausschüsse oder Gremien innerhalb des geprüften Unternehmens von öffentlichem Interesse, die eine ähnliche Funktion erfüllen, tragen entscheidend zu einer Abschlussprüfung von hoher Qualität bei. Da vor allem die Unabhängigkeit und fachliche Kompetenz des Prüfungsausschusses gestärkt werden muss, sollte verlangt werden, dass die Mehrheit seiner Mitglieder unabhängig ist und zumindest ein Mitglied des Ausschusses über Sachverstand im Bereich der Abschlussprüfung und/oder Rechnungslegung verfügt. In der Empfehlung der Kommission vom 15. Februar 2005 zu den Aufgaben von nicht geschäftsführenden Direktoren oder Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften sowie zu den Ausschüssen des Verwaltungs- oder Aufsichtsrats (7) wird dargelegt, wie Prüfungsausschüsse gebildet werden und arbeiten sollten. Angesichts der Größe dieser Gremien in Unternehmen mit geringer Marktkapitalisierung und in kleinen und mittleren Unternehmen von öffentlichem Interesse sollten die Aufgaben, die dem Prüfungsausschuss dieser Unternehmen oder einem Gremium mit ähnlichen Funktionen übertragen wurden, auch vom Verwaltungs- oder Aufsichtsrat als Ganzem wahrgenommen werden können. Handelt es sich bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse um einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren oder einen alternativen Investmentfonds, so sollte auch dieses Unternehmen von der Pflicht zur Einsetzung eines Prüfungsausschusses ausgenommen werden. Diese Ausnahmeregelung trägt der Tatsache Rechnung, dass in Fällen, in denen die Funktion dieser Fonds ausschließlich in der Zusammenlegung von Vermögenswerten besteht, die Einsetzung eines Prüfungsausschusses nicht angebracht ist. Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und alternative Investmentfonds sowie ihre Verwaltungsgesellschaften operieren in einem fest definierten Regulierungsumfeld und unterliegen besonderen Führungsmechanismen, wie den durch ihre Verwahrstelle durchgeführten Kontrollen. |
(25) |
In dem von der Kommission am 25. Juni 2008 durch ihre Mitteilung „Vorfahrt für KMU in Europa — der ‚Small Business Act‘ für Europa“ angenommenen „Small Business Act“, der mit der Kommissionsmitteilung „Überprüfung des ‚Small Business Act‘ für Europa“ vom 23. Februar 2011 überarbeitetet worden ist, wird die zentrale Rolle anerkannt, die kleinen und mittleren Unternehmen für die Wirtschaft der Union zukommt, und das Ziel festgelegt, das Gesamtkonzept für das Unternehmertum zu verbessern und das Prinzip „Vorfahrt für KMU“ („Think Small First“) fest in der Politik zu verankern. Auch die im März 2010 angenommene Strategie Europa 2020 zielt auf die Verbesserung des Unternehmensumfelds insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen ab, u. a. durch die Reduzierung der Transaktionskosten für Geschäfte in der EU. Artikel 34 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (8)enthält für kleine Unternehmen keine Verpflichtung, ihre Abschlüsse prüfen zu lassen. |
(26) |
Im Hinblick auf die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit den zuständigen Behörden von Drittländern beim Austausch von Arbeitspapieren oder anderen relevanten Dokumenten zur Bewertung der Qualität der Prüfung sollten die Mitgliedstaaten zur Wahrung der Rechte der Betroffenen sicherstellen, dass die einschlägigen Arbeitsregelungen ihrer zuständigen Behörden einen ausreichenden Schutz des Geschäftsgeheimnisses und der wirtschaftlichen Interessen der geprüften Unternehmen, einschließlich ihrer Rechte an gewerblichem und geistigem Eigentum, gewährleisten. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass diese Regelungen der Richtlinie 95/46/EG entsprechen und mit ihr vereinbar sind. |
(27) |
Die in Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG festgelegte Obergrenze von 50 000 EUR wurde angepasst an Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben c und d der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9). Die in der Richtlinie 2003/71/EG genannten Obergrenzen wurden mit Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2010/73/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (10) auf 100 000 EUR angehoben. Daher sollte die in Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG genannte Obergrenze entsprechend angepasst werden. |
(28) |
Damit der im AEUV vorgesehene neue Rechtsrahmen seine volle Wirkung entfalten kann, müssen die Durchführungsbefugnisse im Sinne von Artikel 202 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angepasst und durch geeignete Bestimmungen gemäß den Artikeln 290 und 291 AEUV ersetzt werden. |
(29) |
Die Anpassung der Verfahren zum Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten durch die Kommission an den AEUV, insbesondere an die Artikel 290 und 291, sollte auf Einzelfallbasis erfolgen. Um den Entwicklungen im Prüfungswesen und im Berufsstand der Prüfer Rechnung zu tragen und die Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften zu erleichtern, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des AEUV übertragen werden. Im Hinblick auf die Aufsicht über die Abschlussprüfer bedarf es delegierter Rechtsakte zur Weiterentwicklung der Verfahren der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit den entsprechenden Behörden von Drittländern. Insbesondere muss die Kommission bei ihren Vorarbeiten angemessene Konsultationen auch auf Ebene von Sachverständigen durchführen. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. |
(30) |
Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Erklärungen über die Gleichwertigkeit der Aufsichtsregelungen von Drittländern oder über die Angemessenheit der in Drittländern zuständigen Behörden in Bezug auf einzelne Drittländer oder einzelne zuständige Behörden in Drittländern zu gewährleisten, sollten der Kommission entsprechende Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (11), ausgeübt werden. |
(31) |
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Stärkung des Vertrauens der Anleger in die Ordnungsgemäßheit und Zuverlässigkeit der von Unternehmen veröffentlichten Abschlüsse durch eine weitere qualitative Verbesserung der in der Union durchgeführten Abschlussprüfungen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
(32) |
Die Richtlinie 2006/43/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden. |
(33) |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) angehört und hat am 23. April 2012 eine Stellungnahme abgegeben (13). |
(34) |
Gemäß der gemeinsamen politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten (14) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in dem bzw. denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt — |
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinie 2006/43/EG wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt: „Artikel 29 dieser Richtlinie findet auf Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen von Unternehmen von öffentlichem Interesse keine Anwendung, sofern in der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) nichts anderes festgelegt ist. (15) Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77).“" |
2. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
|
4. |
Der folgende Artikel wird eingefügt: „Artikel 3a Anerkennung von Prüfungsgesellschaften (1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 ist eine Prüfungsgesellschaft mit Zulassung in einem Mitgliedstaat berechtigt, Abschlussprüfungen in einem anderen Mitgliedstaat durchzuführen, wenn der verantwortliche Prüfungspartner, der die Abschlussprüfung im Namen der Prüfungsgesellschaft durchführt, die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 4 Buchstabe a im Aufnahmemitgliedstaat erfüllt. (2) Eine Prüfungsgesellschaft, die Abschlussprüfungen in einem anderen als ihrem Herkunftsmitgliedstaat durchführen möchte, muss sich gemäß den Artikeln 15 und 17 bei der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats registrieren lassen. (3) Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats registriert die Prüfungsgesellschaft, wenn sie sich vergewissert hat, dass die Prüfungsgesellschaft bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats registriert ist. Beabsichtigt der Aufnahmemitgliedstaat, sich auf eine Bescheinigung über die Registrierung der Prüfungsgesellschaft im Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, kann die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats verlangen, dass die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung nicht älter als drei Monate ist. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats informiert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats über die Registrierung der Prüfungsgesellschaft.“ |
5. |
Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Wird einem Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft aus irgendeinem Grund die Zulassung entzogen, teilt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, in dem die Zulassung entzogen wird, diesen Umstand und die Gründe für den Entzug den entsprechenden zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten mit, in denen der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft gemäß Artikel 3a, Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe i auch registriert ist.“ |
6. |
In Artikel 6 wird folgender Absatz angefügt: „Die in Artikel 32 genannten zuständigen Behörden arbeiten im Hinblick auf eine Angleichung der in diesem Artikel genannten Anforderungen zusammen. Bei der Aufnahme dieser Zusammenarbeit tragen diese zuständigen Behörden den Entwicklungen im Prüfungswesen und im Berufsstand der Prüfer und insbesondere der Angleichung Rechnung, die bereits in dem Berufsstand erreicht wurde. Sie arbeiten mit dem Ausschuss der Europäischen Aufsichtsstellen für Abschlussprüfer (im Folgenden ‚Ausschuss der Aufsichtsstellen‘) und den in Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten zuständigen Behörden zusammen, sofern es bei dieser Angleichung um die Abschlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse geht.“ |
7. |
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
|
8. |
Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Um die Fähigkeit zur praktischen Anwendung der in der Eignungsprüfung getesteten theoretischen Kenntnisse zu gewährleisten, wird eine mindestens dreijährige praktische Ausbildung durchgeführt, die unter anderem die Prüfung von Jahresabschlüssen, konsolidierten Abschlüssen oder ähnlichen Abschlüssen zum Gegenstand hat. Diese praktische Ausbildung wird zu mindestens zwei Dritteln bei einem in einem Mitgliedstaat zugelassenen Abschlussprüfer oder einer in einem Mitgliedstaat zugelassenen Prüfungsgesellschaft absolviert.“ |
9. |
Artikel 13 erhält folgende Fassung: „Artikel 13 Kontinuierliche Fortbildung Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abschlussprüfer sich im Rahmen angemessener Programme kontinuierlich fortbilden müssen, um ihre theoretischen Kenntnisse und ihr berufliches Können und ihre beruflichen Wertmaßstäbe auf einem ausreichend hohen Stand zu halten, und dass ein Missachten dieser Anforderung angemessene Sanktionen gemäß Artikel 30 nach sich zieht.“ |
10. |
Artikel 14 erhält folgende Fassung: „Artikel 14 Zulassung von Abschlussprüfern aus anderen Mitgliedstaaten (1) Die zuständigen Behörden legen Verfahren für die Zulassung von Abschlussprüfern, die in anderen Mitgliedstaaten zugelassen sind, fest. Im Rahmen dieser Verfahren darf dem Abschlussprüfer höchstens ein Anpassungslehrgang im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (18) oder eine Eignungsprüfung im Sinne von Buchstabe h der genannten Bestimmung auferlegt werden. (2) Der Aufnahmemitgliedstaat beschließt, ob dem Antragsteller für die Zulassung ein Anpassungslehrgang gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2005/36/EG oder eine Eignungsprüfung gemäß Buchstabe h der genannten Bestimmung auferlegt wird. Der Anpassungslehrgang darf nicht länger als drei Jahre dauern und der Antragsteller wird einer Bewertung unterworfen. Die Eignungsprüfung erfolgt in einer nach der in dem betreffenden Aufnahmemitgliedstaat geltenden Sprachenregelung zugelassenen Sprache. Sie erstreckt sich ausschließlich darauf, ob der Abschlussprüfer über angemessene Kenntnisse der Rechtsvorschriften des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats verfügt, soweit diese Kenntnisse für Abschlussprüfungen relevant sind. (3) Die zuständigen Behörden arbeiten im Rahmen des Ausschusses der Aufsichtsstellen im Hinblick auf eine Angleichung der Anforderungen in Bezug auf den Anpassungslehrgang und die Eignungsprüfung zusammen. Sie sorgen für transparentere und vorhersehbarere Anforderungen. Sie arbeiten mit dem Ausschuss der Aufsichtsstellen und den in Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten zuständigen Behörden zusammen, sofern diese Angleichung Abschlussprüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse betrifft. (18) Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22).“" |
11. |
Artikel 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften gemäß den Artikeln 16 und 17 in ein öffentliches Register eingetragen sind. Unter besonderen Umständen können die Mitgliedstaaten von den Anforderungen dieses Artikels und des Artikels 16 hinsichtlich der Offenlegung abweichen; dies ist aber nur in dem Ausmaß möglich, das notwendig ist, um eine absehbare und ernst zu nehmende Gefahr für die persönliche Sicherheit einer Person zu verringern.“ |
12. |
In Artikel 17 Absatz 1 wird der folgende Buchstabe angefügt:
|
13. |
Artikel 21 wird wie folgt geändert:
|
14. |
Artikel 22 wird wie folgt geändert:
|
15. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 22a Einstellung von früheren Abschlussprüfern oder Mitarbeitern von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften bei geprüften Unternehmen (1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ein Abschlussprüfer oder ein verantwortlicher Prüfungspartner, der eine Abschlussprüfung im Auftrag einer Prüfungsgesellschaft durchführt, vor Ablauf von mindestens einem Jahr bzw. bei Abschlussprüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse vor Ablauf von mindestens zwei Jahren, nachdem er die Tätigkeit als Abschlussprüfer oder verantwortlicher Prüfungspartner im Zusammenhang mit dem Prüfungsauftrag eingestellt hat,
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Mitarbeiter und Partner — mit Ausnahme der verantwortlichen Prüfungspartner — eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft, der bzw. die eine Abschlussprüfung durchführt, sowie alle anderen natürlichen Personen, deren Leistungen dieser Abschlussprüfer bzw. diese Prüfungsgesellschaft in Anspruch nehmen oder kontrollieren kann, für den Fall, dass sie selbst zugelassene Abschlussprüfer sind, mindestens ein Jahr nach ihrer unmittelbaren Beteiligung an dem Prüfungsauftrag keine der in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Aufgaben übernehmen.“ |
16. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 22b Vorbereitung auf die Abschlussprüfung und Beurteilung der Gefährdungen für die Unabhängigkeit Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ein Abschlussprüfer bzw. eine Prüfungsgesellschaft, bevor er bzw. sie einen Auftrag für eine Abschlussprüfung annimmt oder fortsetzt, Folgendes beurteilt und dokumentiert:
Die Mitgliedstaaten können vereinfachte Anforderungen für die Prüfungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c vorsehen.“ |
17. |
Artikel 23 wird wie folgt geändert:
|
18. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 24a Interne Organisation von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften (1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften die folgenden organisatorischen Anforderungen erfüllen:
Die in Unterabsatz 1 genannten Grundsätze und Verfahren werden dokumentiert und den Mitarbeitern des Abschlussprüfers bzw. der Prüfungsgesellschaft zur Kenntnis gebracht. Die Mitgliedstaaten können vereinfachte Anforderungen für die Prüfungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c vorsehen. Die Verantwortung des Abschlussprüfers bzw. der Prüfungsgesellschaft gegenüber dem geprüften Unternehmen bleibt von einer Auslagerung von Prüfungstätigkeiten gemäß Buchstabe d dieses Absatzes unberührt. (2) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften tragen bei der Einhaltung dieser Anforderungen gemäß Absatz 1 dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten Rechnung. Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften müssen der zuständigen Behörde gegenüber darlegen können, dass die Grundsätze und Verfahren angesichts des Umfangs und der Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessen sind, um die Anforderungen zu erfüllen.“ |
19. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 24b Arbeitsorganisation (1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine Prüfungsgesellschaft, die die Abschlussprüfung durchführt, zumindest einen verantwortlichen Prüfungspartner benennt. Die Prüfungsgesellschaft stellt dem verantwortlichen Prüfungspartner oder den verantwortlichen Prüfungspartnern die zur angemessenen Wahrnehmung seiner bzw. ihrer Aufgaben notwendigen Mittel und Personal mit der notwendigen Kompetenz und den notwendigen Fähigkeiten zur Verfügung. Die Hauptkriterien, nach denen die Prüfungsgesellschaft den oder die zu benennenden verantwortlichen Prüfungspartner bestimmt, sind Sicherstellung der Prüfungsqualität, Unabhängigkeit und Kompetenz. Der verantwortliche oder die verantwortlichen Prüfungspartner ist bzw. sind aktiv an der Durchführung der Abschlussprüfung beteiligt. (2) Der Abschlussprüfer wendet bei der Durchführung der Abschlussprüfung ausreichend Zeit für das Prüfungsmandat auf und sieht die zur angemessenen Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Ressourcen vor. (3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft Aufzeichnungen über alle Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie und gegebenenfalls der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 führt. Die Mitgliedstaaten können Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften bezüglich geringfügiger Verstöße von dieser Verpflichtung befreien. Der Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft zeichnet ebenfalls alle aus Verstößen erwachsenden Konsequenzen auf, einschließlich der zur Behebung dieser Verstöße und zur Änderung seines bzw. ihres internen Qualitätssicherungssystems getroffenen Maßnahmen. Der Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft erstellt jährlich einen Bericht über alle getroffenen Maßnahmen und leitet diesen intern weiter. Holt der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft den Rat externer Sachverständiger ein, dokumentiert er bzw. sie sowohl die Anfrage als auch die erhaltene Antwort. (4) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften führen eine Mandantendatei. Diese Datei enthält für jeden Mandanten die folgenden Angaben:
(5) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften legen für jede Abschlussprüfung eine Prüfungsakte an. Der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft dokumentiert zumindest die gemäß Artikel 22b Absatz 1 dieser Richtlinie und gegebenenfalls gemäß den Artikeln 6 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 aufgezeichneten Daten. Der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft bewahrt alle anderen Daten und Unterlagen, die zur Begründung des in Artikel 28 dieser Richtlinie und gegebenenfalls in den Artikeln 10 und 11 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten Vermerks bzw. Berichts und zur Beobachtung der Einhaltung dieser Richtlinie und anderer geltender rechtlicher Anforderungen von Bedeutung sind, auf. Die Prüfungsakte wird spätestens 60 Tage nach Unterzeichnung des in Artikel 28 dieser Richtlinie und gegebenenfalls in Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten Bestätigungsvermerks geschlossen. (6) Der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft bewahrt alle etwaigen schriftlichen Beschwerden über die Durchführung der Abschlussprüfungen auf. (7) Die Mitgliedstaaten können vereinfachte Anforderungen hinsichtlich der Absätze 3 und 6 für die Prüfungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c vorsehen.“ |
20. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 25a Umfang der Abschlussprüfung Unbeschadet der in Artikel 28 dieser Richtlinie und gegebenenfalls in den Artikeln 10 und 11 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten Berichtspflichten umfasst eine Abschlussprüfung keine Zusicherung über den künftigen Fortbestand des geprüften Unternehmens oder die Effizienz oder Wirksamkeit, mit der das Leitungs- oder Verwaltungsorgan des Unternehmens dessen Geschäfte bisher geführt hat oder zukünftig führen wird.“ |
21. |
Artikel 26 erhält folgende Fassung: „Artikel 26 Prüfungsstandards (1) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, Abschlussprüfungen unter Beachtung der von der Kommission nach Absatz 3 angenommenen internationalen Prüfungsstandards durchzuführen. Die Mitgliedstaaten können nationale Prüfungsstandards, Prüfverfahren oder Prüfungsanforderungen so lange anwenden, wie die Kommission keine internationalen Prüfungsstandards, die für denselben Bereich gelten, angenommen hat. (2) Für die Zwecke von Absatz 1 bezeichnet der Ausdruck ‚internationale Prüfungsstandards‘ die International Standards on Auditing (ISA), den International Standard on Quality Control 1 und andere damit zusammenhängende Standards, die vom Internationalen Wirtschaftsprüferverband (IFAC) über das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) herausgegeben wurden, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant sind. (3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 48a die in Absatz 1 genannten internationalen Prüfungsstandards in den Bereichen Prüfungsverfahren, Unabhängigkeit und interne Qualitätssicherung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften zum Zwecke der Anwendung jener Standards innerhalb der Union anzunehmen. Die Kommission darf die internationalen Prüfungsstandards nur annehmen, wenn sie
(4) Unbeschadet Absatz 1 Unterabsatz 2 dürfen die Mitgliedstaaten neben den von der Kommission angenommenen internationalen Prüfungsstandards zusätzliche Prüfverfahren oder Prüfungsanforderungen,
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Prüfverfahren oder Prüfungsanforderungen spätestens drei Monate vor deren Inkrafttreten oder — im Falle von Anforderungen, die zum Zeitpunkt der Annahme internationaler Prüfungsstandards bereits bestehen — spätestens binnen drei Monaten nach Annahme der einschlägigen internationalen Prüfungsstandards mit. (5) Verlangt ein Mitgliedstaat die Abschlussprüfung kleiner Unternehmen, so kann er vorsehen, dass die Anwendung der in Absatz 1 genannten Prüfungsstandards dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten dieser Unternehmen angemessen sein muss. Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen ergreifen, um die verhältnismäßige Anwendung der Prüfungsstandards auf Abschlussprüfungen von kleinen Unternehmen sicherzustellen.“ |
22. |
Artikel 27 erhält folgende Fassung: „Artikel 27 Abschlussprüfungen von konsolidierten Abschlüssen (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der Abschlussprüfung der konsolidierten Abschlüsse eines Konzerns
Die von dem Konzernabschlussprüfer aufbewahrten Unterlagen müssen so beschaffen sein, dass die entsprechende zuständige Behörde die Arbeit des Konzernabschlussprüfers überprüfen kann. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Absatzes verlangt der Konzernabschlussprüfer als Voraussetzung dafür, dass er sich auf die Arbeit von Prüfern aus einem Drittland, Abschlussprüfern, Prüfungsunternehmen aus einem Drittland oder Prüfungsgesellschaften stützen kann, dass die betreffenden Prüfer aus einem Drittland, Abschlussprüfer, Prüfungsunternehmen aus einem Drittland oder Prüfungsgesellschaften in die Weitergabe relevanter Unterlagen während der Prüfung des konsolidierten Abschlusses einwilligen. (2) Ist es dem Konzernabschlussprüfer nicht möglich, die Bestimmungen in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c zu erfüllen, ergreift er geeignete Maßnahmen und unterrichtet die jeweils zuständige Behörde entsprechend. Solche Maßnahmen umfassen gegebenenfalls zusätzliche Prüfungstätigkeiten bei der betreffenden Tochtergesellschaft, die entweder direkt oder im Wege einer Auslagerung durchgeführt werden. (3) Wird der Konzernabschlussprüfer in Bezug auf die Prüfung des konsolidierten Abschlusses eines Konzerns einer Qualitätssicherungsprüfung oder Untersuchung unterzogen, so stellt er der zuständigen Behörde auf Verlangen die relevanten ihm vorliegenden Unterlagen zur Verfügung, die die von den betreffenden Prüfern aus einem Drittland, Abschlussprüfern, Prüfungsunternehmen aus einem Drittland oder Prüfungsgesellschaft für die Zwecke der Konzernabschlussprüfung durchgeführten Prüfungstätigkeiten betreffen, wozu auch sämtliche für die Konzernabschlussprüfung relevanten Arbeitspapiere zählen. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass die jeweils zuständigen Behörden gemäß Artikel 36 zusätzliche Unterlagen zu den von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften für die Zwecke der Konzernabschlussprüfung durchgeführten Prüfungsarbeiten zur Verfügung stellen. Wird ein Mutter- oder Tochterunternehmen eines Konzerns von einem oder mehreren Prüfern oder Prüfungsunternehmen aus einem Drittland geprüft, so kann die zuständige Behörde verlangen, dass die jeweils zuständigen Drittlandsbehörden im Rahmen der in Artikel 47 genannten Vereinbarungen zur Zusammenarbeit zusätzliche Unterlagen zu den von Prüfern oder Prüfungsunternehmen aus einem Drittland durchgeführten Prüfungsarbeiten zur Verfügung stellen. Abweichend von Unterabsatz 3 trägt der Konzernabschlussprüfer für den Fall, dass ein Mutter- oder Tochterunternehmen eines Konzerns von einem oder mehreren Prüfern oder Prüfungsunternehmen aus einem Drittland geprüft wird, das nicht über eine Vereinbarung zur Zusammenarbeit gemäß Artikel 47 verfügt, zudem dafür Sorge, dass — sollte dies verlangt werden — die zusätzlichen Unterlagen zu den von diesem Prüfer oder Prüfungsunternehmen bzw. von diesen Prüfern oder Prüfungsunternehmen aus einem Drittland durchgeführten Prüfungsarbeiten samt der für die Konzernabschlussprüfung relevanten Arbeitspapiere ordnungsgemäß ausgehändigt werden. Zur Sicherstellung dieser Aushändigung bewahrt der Konzernabschlussprüfer eine Kopie dieser Unterlagen auf oder vereinbart andernfalls mit dem Prüfer oder Prüfungsunternehmen bzw. den Prüfern oder Prüfungsunternehmen aus einem Drittland, dass auf Antrag unbeschränkter Zugang gestattet wird, oder er trifft sonstige geeignete Maßnahmen. Verhindern rechtliche oder andere Hindernisse, dass die die Prüfung betreffenden Arbeitspapiere aus einem Drittland an den Konzernabschlussprüfer weitergegeben werden können, müssen die vom Konzernabschlussprüfer aufbewahrten Unterlagen Nachweise dafür enthalten, dass er die geeigneten Verfahren durchgeführt hat, um Zugang zu den Prüfungsunterlagen zu erhalten, und, im Fall anderer als durch die Rechtsvorschriften des betroffenen Drittlandes entstandener rechtlicher Hindernisse, Nachweise für das Vorhandensein eines solchen Hindernisses.“ |
23. |
Artikel 28 erhält folgende Fassung: „Artikel 28 Bestätigungsvermerk (1) Der oder die Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft oder -gesellschaften legt bzw. legen die Ergebnisse der Abschlussprüfung in einem Bestätigungsvermerk dar. Der Bestätigungsvermerk wird entsprechend den Anforderungen der von der Union oder dem betroffenen Mitgliedstaat gemäß Artikel 26 angenommenen Prüfungsstandards erstellt. (2) Der Bestätigungsvermerk wird in schriftlicher Form verfasst und
Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Anforderungen hinsichtlich des Inhalts des Bestätigungsvermerks festlegen. (3) Wurde die Abschlussprüfung von mehr als einem Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft durchgeführt, so einigen sich diese auf die Ergebnisse der Abschlussprüfung und erteilen sie einen gemeinsamen Vermerk und ein gemeinsames Urteil. Bei Uneinigkeit gibt jeder Abschlussprüfer bzw. jede Prüfungsgesellschaft ein eigenes Urteil das in einem gesonderten Absatz des Bestätigungsvermerks ab und legt die Gründe für die Uneinigkeit dar. (4) Der Bestätigungsvermerk ist vom Abschlussprüfer unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Wird eine Abschlussprüfung von einer Prüfungsgesellschaft durchgeführt, so wird der Bestätigungsvermerk zumindest von dem Abschlussprüfer oder den Abschlussprüfern, der bzw. die die Abschlussprüfung für die Prüfungsgesellschaft durchgeführt hat bzw. haben, unterzeichnet. Sind mehr als ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft gleichzeitig beauftragt worden, so wird der Bestätigungsvermerk von allen Abschlussprüfern oder zumindest von den Abschlussprüfern unterzeichnet, welche die Abschlussprüfung für jede Prüfungsgesellschaft durchgeführt haben. Unter besonderen Umständen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass diese Unterschrift bzw. Unterschriften nicht öffentlich bekannt gemacht zu werden braucht bzw. brauchen, weil eine solche Offenlegung zu einer absehbaren und ernst zu nehmenden Gefahr für die persönliche Sicherheit einer Person führen würde. In jedem Fall müssen die jeweils zuständigen Behörden die Namen der beteiligten Personen kennen. (5) Der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft zum konsolidierten Abschluss hat den Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 4 zu genügen. Bei der Beurteilung des Einklangs zwischen dem Lagebericht und dem Abschluss nach Absatz 2 Buchstabe e hat der Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft den konsolidierten Abschluss und den konsolidierten Lagebericht zu berücksichtigen. Wird der Jahresabschluss des Mutterunternehmens dem konsolidierten Abschluss beigefügt, so können die nach diesem Artikel erforderlichen Bestätigungsvermerke der Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften kombiniert werden.“ |
24. |
Artikel 29 wird wie folgt geändert:
|
25. |
Kapitel VII erhält folgende Fassung: „KAPITEL VII UNTERSUCHUNGEN UND SANKTIONEN Artikel 30 Untersuchungen und Sanktionen (1) Die Mitgliedstaaten sorgen für wirksame Untersuchungen und Sanktionen, um eine unzureichende Durchführung von Abschlussprüfungen aufzudecken, zu berichtigen und zu verhindern. (2) Unbeschadet der zivilrechtlichen Haftungsvorschriften der Mitgliedstaaten sehen die Mitgliedstaaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften vor, die sich bei der Durchführung von Abschlussprüfungen nicht an die Vorschriften halten, die zur Umsetzung dieser Richtlinie und gegebenenfalls der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 angenommen wurden. Die Mitgliedstaaten können beschließen, für Verstöße, die bereits dem einzelstaatlichen Strafrecht unterliegen, keine Vorschriften für verwaltungsrechtliche Sanktionen festzulegen. In diesem Fall teilen sie der Kommission die einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften mit. (3) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Maßnahmen und Sanktionen gegen Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften in angemessener Weise öffentlich bekanntgemacht werden. Zu den Sanktionen sollte auch die Möglichkeit des Entzugs der Zulassung zählen. Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass diese Bekanntmachungen keine personenbezogenen Daten im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 95/46/EG beinhalten. (4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Absatz 2 genannten Vorschriften bis zum 17. Juni 2016 mit. Sie melden der Kommission unverzüglich jede nachfolgende Änderung dieser Vorschriften. Artikel 30a Sanktionsbefugnisse (1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die zuständigen Behörden befugt sind, bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie und gegebenenfalls der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zumindest folgende verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen zu ergreifen und/oder zu verhängen:
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden ihre Sanktionsbefugnisse im Einklang mit dieser Richtlinie und den nationalen Rechtsvorschriften sowie auf einem der folgenden Wege ausüben:
(3) Die Mitgliedstaaten können den zuständigen Behörden zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Befugnissen weitere Sanktionsbefugnisse übertragen. (4) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den Behörden, die über Unternehmen von öffentlichem Interesse die Aufsicht führen — wenn sie nicht als zuständige Behörde gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 benannt sind —, die Befugnis übertragen, Sanktionen bei Verstößen gegen die in jener Verordnung vorgesehenen Berichtspflichten zu verhängen. Artikel 30b Wirksame Anwendung von Sanktionen Bei der Festsetzung von Vorschriften nach Artikel 30 verlangen die Mitgliedstaaten, dass die zuständigen Behörden bei der Festlegung der Art und der Höhe der verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen allen relevanten Umständen Rechnung tragen, einschließlich gegebenenfalls
Die zuständigen Behörden können ergänzende Faktoren berücksichtigen, wenn solche Faktoren im nationalen Recht vorgesehen sind. Artikel 30c Bekanntmachung von Sanktionen und Maßnahmen (1) Die zuständigen Behörden veröffentlichen auf ihrer offiziellen Website mindestens alle verwaltungsrechtlichen Sanktionen, die wegen Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 verhängt wurden, bei denen alle Rechtsmittel ausgeschöpft oder die entsprechenden Rechtsmittelfristen abgelaufen sind, so bald wie praktisch möglich unmittelbar nachdem die belangte Person über diese Entscheidung informiert wurde, einschließlich von Angaben zur Art des Verstoßes und zur Identität der natürlichen oder juristischen Person, gegen die die Sanktion verhängt wurde. Wenn ein Mitgliedstaat die öffentliche Bekanntmachung anfechtbarer Sanktionen zulässt, veröffentlichen die zuständigen Behörden auf ihrer offiziellen Website auch so bald wie praktisch möglich Informationen über den Stand der jeweiligen Rechtsmittel und deren Ergebnisse. (2) Die zuständigen Behörden machen die Sanktionen in anonymisierter Form in einer Weise bekannt, die ihrem nationalen Recht entspricht, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:
(3) Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass jede öffentliche Bekanntmachung gemäß Absatz 1 von verhältnismäßiger Dauer ist und mindestens fünf Jahre, nachdem alle Rechtsmittel erschöpft oder abgelaufen sind, auf ihrer offiziellen Website zugänglich bleibt. Bei der Bekanntgabe der Sanktionen und Maßnahmen sowie bei allen öffentlichen Erklärungen ist den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegten Grundrechten Rechnung zu tragen, insbesondere dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass diese Bekanntmachungen oder öffentlichen Erklärungen keine personenbezogenen Daten im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 95/46/EG beinhalten. Artikel 30d Rechtsmittel Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen die von den zuständigen Behörden gemäß dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 getroffenen Entscheidungen Rechtsmittel eingelegt werden können. Artikel 30e Meldung von Verstößen (1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass wirksame Mechanismen geschaffen werden, um die Meldung von Verstößen gegen diese Richtlinie oder die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 an die zuständigen Behörden zu fördern. (2) Die in Absatz 1 genannten Mechanismen umfassen zumindest Folgendes:
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Prüfungsgesellschaften geeignete Verfahren schaffen, damit ihre Mitarbeiter potenzielle oder tatsächliche Verstöße gegen diese Richtlinie oder die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 intern über eigens dafür geschaffene Informationswege melden können. Artikel 30f Informationsaustausch (1) Die zuständigen Behörden übermitteln dem Ausschuss der Aufsichtsstellen jährlich aggregierte Informationen über alle gemäß diesem Kapitel verhängten verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und Sanktionen. Der Ausschuss der Aufsichtsstellen veröffentlicht diese Informationen in einem Jahresbericht. (2) Die zuständigen Behörden unterrichten den Ausschuss der Aufsichtsstellen unverzüglich über alle vorübergehenden Verbote gemäß Artikel 30a Absatz 1 Buchstaben c und e.“ |
26. |
Artikel 32 wird wie folgt geändert:
|
27. |
Artikel 34 erhält folgende Fassung:
|
28. |
Artikel 35 wird gestrichen. |
29. |
Artikel 36 wird wie folgt geändert:
|
30. |
In Artikel 37 wird folgender Absatz angefügt: „(3) Jegliche Vertragsklausel, die die Auswahlmöglichkeiten der Gesellschafterversammlung oder der Aktionärshauptversammlung des geprüften Unternehmens gemäß Absatz 1 in Bezug auf Ernennung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft zur Durchführung der Abschlussprüfung bei diesem Unternehmen auf bestimmte Kategorien oder Listen von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften beschränkt, ist untersagt. Jede bestehende Klausel dieser Art ist nichtig.“ |
31. |
In Artikel 38 wird folgender Absatz angefügt: „(3) Im Fall der Abschlussprüfung eines Unternehmens von öffentlichem Interesse stellen die Mitgliedstaat sicher, dass
vor einem nationalen Gericht die Abberufung des Abschlussprüfers bzw. der Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft bzw. -gesellschaften beantragen können, sofern triftige Gründe vorliegen.“ |
32. |
Kapitel X erhält folgende Fassung: „KAPITEL X PRÜFUNGSAUSSCHUSS Artikel 39 Prüfungsausschuss (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jedes Unternehmen von öffentlichem Interesse einen Prüfungsausschuss hat. Der Prüfungsausschuss ist entweder ein eigenständiger Ausschuss oder ein Ausschuss des Verwaltungsorgans oder des Aufsichtsorgans des geprüften Unternehmens. Der Prüfungsausschuss setzt sich aus nicht an der Geschäftsführung beteiligten Mitgliedern des Verwaltungsorgans und/oder Mitgliedern des Aufsichtsorgans des geprüften Unternehmens und/oder Mitgliedern, die von der Gesellschafterversammlung oder Aktionärshauptversammlung des geprüften Unternehmens bzw. bei Unternehmen ohne Gesellschafter oder Aktionäre von einem gleichwertigen Organ bestellt werden, zusammen. Mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses muss über Sachverstand im Bereich Rechnungslegung und/oder Abschlussprüfung verfügen. Die Ausschussmitglieder zusammen müssen mit dem Sektor, in dem das geprüfte Unternehmen tätig ist, vertraut sein. Die Mehrheit der Mitglieder des Prüfungsausschusses ist von dem geprüften Unternehmen unabhängig. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wird von den Ausschussmitgliedern oder dem Aufsichtsorgan des geprüften Unternehmens benannt und ist von dem geprüften Unternehmen unabhängig. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der Vorsitzende des Prüfungsausschusses alljährlich von der Gesellschaftsversammlung oder Aktionärshauptversammlung des geprüften Unternehmens gewählt wird. (2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass im Falle von Unternehmen von öffentlichem Interesse, die die Kriterien von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben f und t der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (20) erfüllen, die dem Prüfungsausschuss übertragenen Aufgaben vom Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan als Ganzem wahrgenommen werden, wobei der Vorsitzende eines solchen Gremiums, sofern er ein geschäftsführendes Mitglied ist, nicht als Vorsitzender handelt, solange dieses Gremium die Aufgaben des Prüfungsausschusses wahrnimmt. Ist der Prüfungsausschuss im Einklang mit Absatz 1 Teil des Verwaltungsorgans oder des Aufsichtsorgans des geprüften Unternehmens, so können die Mitgliedstaaten zulassen oder verlangen, dass das Verwaltungsorgan bzw. das Aufsichtsorgan für die Zwecke der Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 die Aufgaben des Prüfungsausschusses wahrnimmt. (3) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass die folgenden Unternehmen von öffentlichem Interesse nicht verpflichtet sind, einen Prüfungsausschuss einzusetzen:
Die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach Buchstabe c legen öffentlich die Gründe dar, weshalb sie es nicht für angebracht halten, einen Prüfungsausschuss einzurichten oder ihr Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan mit den Aufgaben eines Prüfungsausschusses zu betrauen. (4) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten verlangen oder zulassen, dass ein Unternehmen von öffentlichem Interesse keinen Prüfungsausschuss einsetzt, sofern es über ein oder mehrere Gremien verfügt, die einem Prüfungsausschuss obliegende Aufgaben wahrnehmen, und die im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das zu prüfende Unternehmen eingetragen ist, gebildet wurden und tätig sind. In einem solchen Fall gibt das Unternehmen an, welches Gremium diese Aufgaben wahrnimmt und wie es zusammengesetzt ist. (5) Sind alle Mitglieder des Prüfungsausschusses Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des geprüften Unternehmens, so kann der Mitgliedstaat vorsehen, dass der Prüfungsausschuss von den Unabhängigkeitsanforderungen nach Absatz 1 Unterabsatz 4 befreit wird. (6) Unbeschadet der Verantwortung der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans oder anderer Mitglieder, die von der Gesellschafterversammlung oder Aktionärshauptversammlung des geprüften Unternehmens bestellt werden, besteht die Aufgabe des Prüfungsausschusses unter anderem darin,
(20) Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64)." (21) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32)." (22) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1)." (23) Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Angaben sowie die Aufmachung, die Aufnahme von Angaben in Form eines Verweises und die Veröffentlichung solcher Prospekte sowie die Verbreitung von Werbung (ABl. L 149 vom 30.4.2004, S. 1).“" |
33. |
Artikel 45 wird wie folgt geändert:
|
34. |
Artikel 46 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung von Absatz 1 wird die Kommission ermächtigt, über die darin erwähnte Gleichwertigkeit im Wege von Durchführungsrechtsakten zu entscheiden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfungsverfahren erlassen. Sobald die Kommission die in Absatz 1 erwähnte Gleichwertigkeit festgestellt hat, können sich die Mitgliedstaaten entscheiden, sich ganz oder teilweise auf diese Gleichwertigkeit zu verlassen und dementsprechend von den Anforderungen gemäß Artikel 45 Absätze 1 und 3 ganz oder teilweise abzusehen oder abzuweichen. Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 erwähnte Gleichwertigkeit selbst beurteilen oder sich die durch einen anderen Mitgliedstaat durchgeführte Beurteilung zu eigen machen, bis die Kommission eine Entscheidung trifft. Entscheidet die Kommission, dass die Anforderung der Gleichwertigkeit im Sinne von Absatz 1 nicht erfüllt ist, so kann sie zulassen, dass die betroffenen Prüfer und Prüfungsunternehmen aus einem Drittland ihre Prüfungstätigkeit in Einklang mit den Anforderungen des betreffenden Mitgliedstaats während einer angemessenen Übergangsfrist weiterführen. Die Kommission wird zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 48a ermächtigt, um für die Beurteilung der Gleichwertigkeit allgemeine Kriterien auf der Grundlage der in den Artikeln 29, 30 und 32 niedergelegten Anforderungen zu erlassen, die bei der Beurteilung der Frage heranzuziehen sind, ob öffentliche Aufsicht, Qualitätssicherung sowie Untersuchungen und Sanktionen eines Drittlands den einschlägigen Systemen der Union gleichwertig sind. Hat die Kommission in Bezug auf das betreffende Drittland keine Entscheidung getroffen, so ziehen die Mitgliedstaaten bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit auf nationaler Ebene diese für alle Drittländer geltenden Kriterien heran.“ |
35. |
Artikel 47 wird wie folgt geändert:
|
36. |
In Artikel 48 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung: „(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss (nachstehend ‚Ausschuss‘) unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (25). (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (25) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“" |
37. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 48a Ausübung der Befugnisübertragung (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. (2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 26 Absatz 3, Artikel 45 Absatz 6, Artikel 46 Absatz 2 und Artikel 47 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 16. Juni 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. (3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 26 Absatz 3, Artikel 45 Absatz 6, Artikel 46 Absatz 2 und Artikel 47 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. (4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. (5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 26 Absatz 3, Artikel 45 Absatz 6, Artikel 46 Absatz 2 und Artikel 47 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Diese Frist wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert.“ |
38. |
Artikel 49 wird gestrichen. |
Artikel 2
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 17. Juni 2016 die erforderlichen Vorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab dem 17. Juni 2016 an.
(2) Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am 16. April 2014.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
M. SCHULZ
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. KOURKOULAS
(1) ABl. C 191 vom 29.6.2012, S. 61.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. April 2014.
(3) Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87.)
(4) Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (siehe Seite 77 dieses Amtsblatts).
(5) Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22).
(6) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).
(7) ABl. L 52 vom 25.2.2005, S. 51.
(8) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
(9) Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64).
(10) Richtlinie 2010/73/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind (ABl. L 327 vom 11.12.2010, S. 1).
(11) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(12) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
(13) ABl. C 336 vom 6.11.2012, S. 4.
(14) ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.