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Document 32014D0270

    Beschluss 2014/270/GASP des Rates vom 12. Mai 2014 zur Änderung des Beschlusses 2010/231/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Somalia

    ABl. L 138 vom 13.5.2014, p. 106–107 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/270/oj

    13.5.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 138/106


    BESCHLUSS 2014/270/GASP DES RATES

    vom 12. Mai 2014

    zur Änderung des Beschlusses 2010/231/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Somalia

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat am 26. April 2010 den Beschluss 2010/231/GASP (1) angenommen.

    (2)

    Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 5. März 2014 die Resolution 2142 (2014) über die Situation in Somalia verabschiedet, mit der er das Waffenembargo gegen Somalia und seinen Entschluss bekräftigt hat, dass das Waffenembargo gegen Somalia bis zum 25. Oktober 2014 keine Anwendung auf Lieferungen von Waffen, Munition oder militärischem Gerät oder die Bereitstellung von Beratung, Hilfe oder Ausbildung findet, die ausschließlich zum Aufbau der Sicherheitskräfte der Bundesregierung Somalias und zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt sind, außer in Bezug auf die Lieferung der in der Anlage der Resolution 2111 (2013) genannten Gegenstände, für die eine im Voraus einzuholende Genehmigung des gemäß der Resolution 751 (1992) eingesetzten Sanktionsausschusses erforderlich ist.

    (3)

    Mit der Resolution 2142 (2014) werden die Meldeauflagen für die Lieferungen von Waffen, Munition oder militärischem Gerät oder die Bereitstellung von Beratung, Hilfe oder Ausbildung für die somalischen Sicherheitskräfte sowie das Ausnahmeverfahren für die Lieferungen der in der Anlage der Resolution 2111 (2013) genannten Gegenstände geändert.

    (4)

    Der Beschluss 2010/231/GASP sollte daher entsprechend geändert werden.

    (5)

    Weitere Maßnahmen der Union sind erforderlich, damit bestimmte Maßnahmen durchgeführt werden können —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Beschluss 2010/231/GASP wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben f und g erhalten folgende Fassung:

    „f)

    die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art und auf die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten, die ausschließlich zum Aufbau der Sicherheitskräfte der Bundesregierung Somalias zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt sind, außer im Zusammenhang mit der Lieferung der in Anhang II aufgeführten Gegenstände, sofern der Sanktionsausschuss nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels benachrichtigt worden ist;

    g)

    die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art gemäß Anlage II an die Bundesregierung Somalias, soweit der Sanktionsausschuss dazu im Einzelfall im Voraus seine Genehmigung nach Absatz 4a des vorliegenden Artikels erteilt hat.“

    2.

    Artikel 1 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4)   Die Bundesregierung Somalias trägt die Hauptverantwortung dafür, dass der Sanktionsausschuss im Voraus über alle Lieferungen von Waffen, Munition oder militärischem Gerät oder die Bereitstellung von Beratung, Hilfe oder Ausbildung an ihre Sicherheitskräfte nach Absatz 3 Buchstabe f benachrichtigt wird. Alternativ können die Mitgliedstaaten, die Hilfe bereitstellen, in Abstimmung mit der Bundesregierung Somalias mindestens fünf Tage im Voraus den Sanktionsausschuss gemäß den Nummern 3 und 4 der Resolution 2142 (2014) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen entsprechend benachrichtigen. Entscheidet sich ein Mitgliedstaat dafür, den Sanktionsausschuss zu benachrichtigen, so müssen alle diese Benachrichtigungen Folgendes beinhalten: genaue Angaben zum Hersteller und zum Lieferanten der Waffen und Munition, eine Beschreibung der Waffen und der Munition, einschließlich des Typs, des Kalibers und der Menge, den vorgesehenen Liefertermin und -ort sowie alle sachdienlichen Informationen darüber, welche Einheit innerhalb der Nationalen Sicherheitskräfte Somalias die Lieferung erhalten oder wo sie gelagert werden soll. Ein Mitgliedstaat, der Waffen oder Munition liefert, kann in Zusammenarbeit mit der Bundesregierung Somalias dem Sanktionsausschuss spätestens 30 Tage nach Lieferung dieser Gegenstände den Abschluss der Lieferung schriftlich bestätigen, einschließlich Seriennummern der gelieferten Waffen und Munition, Lieferinformationen, Frachtbrief, Ladungsverzeichnissen oder Versandlisten sowie des genauen Lagerorts.“

    3.

    In Artikel 1 wird folgender Absatz eingefügt:

    „(4a)   Die Bundesregierung Somalias trägt die Hauptverantwortung dafür, dass im Voraus die Genehmigung des Sanktionsausschusses für jede Lieferung der in Anhang II aufgeführten Gegenstände nach Absatz 3 Buchstabe g eingeholt wird. Alternativ können die Mitgliedstaaten in Abstimmung mit der Bundesregierung Somalias im Voraus die Genehmigung des Sanktionsausschusses nach Nummer 3 der Resolution 2142 (2014) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen einholen.“

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 12. Mai 2014.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    C. ASHTON


    (1)  Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/GASP (ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 17).


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