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Document 32014D0169

2014/169/EU: Durchführungsbeschluss des Rates vom 24. März 2014 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/463/EU zur Genehmigung des makroökonomischen Anpassungsprogramms für Zypern

ABl. L 91 vom 27.3.2014, p. 40–42 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2014/169/oj

27.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 91/40


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 24. März 2014

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/463/EU zur Genehmigung des makroökonomischen Anpassungsprogramms für Zypern

(2014/169/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind (1), insbesondere auf Artikel 7 Absätze 2 und 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 gilt für Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits eine Finanzhilfe, unter anderem vom Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM), erhalten.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 legt Bestimmungen fest für die Billigung makroökonomischer Anpassungsprogramme für Mitgliedstaaten, die eine Finanzhilfe erhalten; diese Bestimmungen müssen im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrags zur Einrichtung des ESM stehen.

(3)

Nachdem Zypern am 25. Juni 2012 eine Finanzhilfe vom ESM beantragt hatte, entschied der Rat am 25. April 2013 mit Beschluss 2013/236/EU (2), dass Zypern konsequent ein makroökonomisches Anpassungsprogramm umzusetzen hat.

(4)

Am 24. April 2013 beschloss der ESM-Gouverneursrat, Zypern grundsätzlich eine Stabilitätshilfe zu gewähren, und billigte die Vereinbarung über spezifische wirtschaftspolitische Auflagen (Memorandum of Understanding on Specific Economic Policy Conditionality — im Folgenden „Vereinbarung“) und ihre Unterzeichnung durch die Kommission im Namen des ESM.

(5)

Gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses 2013/463/EU (3) des Rates hat die Kommission in Abstimmung mit der Europäischen Zentralbank (EZB) und, soweit angezeigt, mit dem Internationalen Währungsfond (IWF) zum dritten Mal die Fortschritte bei der Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen sowie die Wirksamkeit und wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen dieser Maßnahmen überprüft.

(6)

Auf dieser Grundlage sollte der Durchführungsbeschluss 2013/463/EU in Bezug auf die Finanzsektorreform, Haushaltspolitik und Strukturreformen aktualisiert werden, insbesondere im Hinblick auf i) die Ausarbeitung einer Kommunikationsstrategie zum Fahrplan für die Lockerung der Kapitalkontrolle sowie zur Umsetzung der Bankensektorstrategie durch eine gemeinsame Taskforce der Central Bank of Cyprus (CBC) und des Finanzministeriums; ii) die zeitnahe Übermittlung der Einschätzung der Banken zu den potenziellen Auswirkungen von neu verabschiedeten und künftigen Unionsbestimmungen über Eigenkapitalanforderungen und notleidende Kredite auf Kapital, Rentabilität und Deckungsquote; iii) die Einrichtung einer Taskforce zur Beurteilung der Anzahl an registrierten Grundstückskaufverträgen, für die jedoch keine Eigentumsurkunde ausgestellt wurde, und Abgabe von Empfehlungen in dieser Frage; iv) die Reform der Insolvenzverfahren für juristische und natürliche Personen; v) die Anpassung der Zivilprozessordnung und der Gerichtsordnung zur Gewährleistung des reibungslosen und effektiven Funktionierens der überarbeiteten Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzverfahren; vi) die Änderung des angestrebten gesamtstaatlichen Primärdefizits für 2014 auf 1,8 % des BIP; vii) die Einführung einer ersten Stufe des nationalen Gesundheitssystems nach vorheriger Festlegung und Verabschiedung eines entsprechenden Fahrplans; viii) die Überarbeitung der Preis- und Rückerstattungspolitik in Bezug auf medizinische Produkte und Dienstleistungen, auch in Hinblick auf die Arzneimittelausgaben; ix) die Schaffung einer Stelle für Privatisierungen; x) die Vorlage eines Aktionsplans in Reaktion auf die Mängel, die in Phase 2 der Bewertung (Peer Review) durch das OECD-Weltforum zu Transparenz und Informationsaustausch für steuerliche Zwecke aufgezeigt wurden; xi) die Erarbeitung einer Wachstumsstrategie auf Basis von Zyperns Wettbewerbsvorteilen zur Unterstützung der zyprischen Behörden bei der Ankurbelung der Wirtschaft. Zur Sicherstellung der mittelfristigen Tragfähigkeit des öffentlichen Schuldenstands Zyperns sind umfassende und ehrgeizige Reformen im Finanzsektor, bei den öffentlichen Finanzen und im Bereich der Strukturpolitik notwendig.

(7)

Die Kommission sollte Zypern während der gesamten Umsetzung seines umfassenden Maßnahmenpakets mit weiterem politischen Rat und technischer Hilfe in spezifischen Bereichen zur Seite stehen. Ein Mitgliedstaat, für den ein makroökonomisches Anpassungsprogramm festgelegt wurde und dessen Verwaltungskapazität unzureichend ist, muss die Kommission um technische Hilfe ersuchen; die Kommission kann zu diesem Zweck Expertengruppen einsetzen.

(8)

Die zyprischen Behörden sollten im Einklang mit den geltenden innerstaatlichen Regelungen und Praktiken bei der Vorbereitung, Umsetzung, Überwachung und Evaluierung des makroökonomischen Anpassungsprogramms Stellungnahmen der Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft einholen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses 2013/463/EU wird wie folgt geändert:

1.

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Um die Solidität seines Finanzsektors wiederherzustellen, wird Zypern die Umstrukturierung des Banken- und genossenschaftlichen Kreditsektors fortsetzen, die Beaufsichtigung und Regulierung weiter ausbauen, eine Reform des Umschuldungsrahmens durchführen und die Kapitalbeschränkungen in Übereinstimmung mit dem Fahrplan schrittweise lockern, dabei aber die Finanzstabilität erhalten. Das Programm sieht folgende Maßnahmen und Ergebnisse vor:

a)

Gewährleistung einer sorgfältigen Überwachung der Liquiditätslage im Bankensektor. Die befristeten Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs (u. a. Begrenzung von Barabhebungen, Zahlungen und Überweisungen) werden sorgfältig überwacht. Ziel ist es, die Kontrollen nur so lange durchzuführen, wie es unbedingt erforderlich ist, um schwerwiegende Risiken für die Stabilität des Finanzsystems zu mindern. Der Fahrplan für die schrittweise Lockerung der beschränkenden Maßnahmen wird auch unter Berücksichtigung der Liquiditätslage der Kreditinstitute weiter umgesetzt. Erarbeitung einer zielgerichteten Kommunikationsstrategie zur regelmäßigen Bereitstellung von Informationen über diesen Fahrplan und die Fortschritte bei der Umsetzung der Bankensektorstrategie;

Die Finanzierungs- und Kapitalpläne inländischer Banken, die auf Finanzierungen der Zentralbank angewiesen sind oder staatliche Beihilfen erhalten, spiegeln die geplante Verringerung des Fremdkapitalanteils im Bankensektor und die schrittweise Lockerung der restriktiven Maßnahmen realistisch wider und verringern die Abhängigkeit von der Kreditaufnahme bei den Zentralbanken unter Vermeidung von Notverkäufen von Vermögenswerten und einer Kreditklemme;

b)

Anpassung der Kapitalmindestanforderungen unter Berücksichtigung der Parameter der Bilanzprüfung und des unionsweiten Stresstests;

c)

Offizielle Genehmigung von Umstrukturierungsplänen gemäß den einschlägigen Beihilfevorschriften vor Bereitstellung staatlicher Beihilfen. Banken mit einem Kapitaldefizit können, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen, unter Einhaltung der Verfahren für staatliche Beihilfen um eine Rekapitalisierungshilfe ersuchen. Banken, für die eine Umstrukturierung geplant ist, erstellen Berichte über ihre Fortschritte bei der Umsetzung der Pläne;

d)

Schaffung und Einsatz eines Kreditregisters, Änderung des aktuellen Regulierungsrahmens in Bezug auf Wertminderungen von Vermögenswerten und entsprechende Rückstellungen sowie die Behandlung von Sicherheiten für Rückstellungen, und zeitnahe Umsetzung der Unionsbestimmungen über Eigenkapitalanforderungen und notleidende Kredite;

e)

Lockerung von Einschränkungen der Beschlagnahme von Sicherheiten. Diese geht mit der Vorbereitung von auf dem umfassenden Reformrahmen basierenden Rechtsvorschriften einher, mit denen geeignete Insolvenzverfahren für juristische und natürliche Personen eingeführt werden und die sicherstellen, dass die überarbeiteten Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzverfahren reibungslos und effektiv funktionieren. Der neue gesetzliche Rahmen für Umschuldungen im Privatsektor wird nach seiner Reformierung einer Prüfung unterzogen und bei Bedarf werden zusätzliche Maßnahmen festgelegt;

f)

Umsetzung der von der Central Bank of Cyprus in Abstimmung mit der Kommission, der EZB und dem IWF festgelegten Strategie für die künftige Struktur, Funktionsweise und Existenzfähigkeit des genossenschaftlichen Kreditsektors;

g)

Verstärkung der Überwachung der Verschuldung von Unternehmen und Privathaushalten und Schaffung eines Rahmens für gezielte Umschuldungen im Privatsektor zur Förderung der Vergabe neuer Kredite und zur Reduzierung von Kreditbeschränkungen. Prüfung der Grundsätze und Verfahrensweisen der Banken in Bezug auf Zahlungsrückständen und nach Bedarf Anpassung der Leitlinien für den Umgang mit Zahlungsrückständen sowie des Verhaltenskodex. Verwaltungsmaßnahmen, die sich störend auf die Festlegung von Kreditzinsen auswirken, sind nicht zulässig;

h)

Weitere Stärkung des Rahmens für die Bekämpfung von Geldwäsche und Umsetzung eines Aktionsplans für die Anwendung verbesserter Verfahren in Bezug auf die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und die Transparenz juristischer Personen im Einklang mit bewährten Praktiken;

i)

Einbeziehung von Stresstests in die regelmäßige externe Bankenaufsicht;

j)

Einführung verbindlicher Offenlegungsvorschriften, durch die gewährleistet wird, dass Banken ihre Fortschritte bei der Umstrukturierung ihrer Geschäftstätigkeit den Behörden und Märkten gegenüber regelmäßig offenlegen;

k)

Umsetzung von Umstrukturierungsmaßnahmen, die die Existenzfähigkeit des genossenschaftlichen Kreditsektors verbessern, nach vorheriger Festlegung des Rechtsrahmens für eine neue Governance-Struktur zur Verwaltung der staatlichen Beteiligungen an diesem Sektor;

l)

Überarbeitung der Governance-Richtlinie, in der unter anderem das Zusammenwirken der Innenrevision der Banken und der externen Bankenaufsicht festgelegt wird.“

2.

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Während des Jahres 2014 setzen die zyprischen Behörden die dauerhaften Maßnahmen gemäß dem Haushaltsgesetz 2014, die sich auf mindestens 270 Mio. EUR belaufen, vollständig um. Sie sorgen außerdem für eine uneingeschränkte Umsetzung der seit Dezember 2012 verabschiedeten Konsolidierungsmaßnahmen.“

3.

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(7a)   In ihrer Haushaltspolitik für 2015 und 2016 streben die zyprischen Behörden einen gesamtstaatlichen Haushaltssaldo an, der mit dem Anpassungspfad gemäß der Empfehlung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (VÜD) in Einklang steht.“

4.

Absatz 8 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

soweit erforderlich, weitere Reformen des allgemeinen Rentensystems und des Rentensystems im öffentlichen Sektor zur Gewährleistung der langfristigen Tragfähigkeit des Rentensystems bei gleichzeitiger Gewährleistung angemessener Renten;“

b)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

Ausarbeitung eines Programms für ein solides Corporate-Governance-System für staatliche und halbstaatliche Unternehmen und Umsetzung eines Privatisierungsplans zur Verbesserung der wirtschaftlichen Effizienz und für die Rückkehr zu einer finanzierbaren Schuldenlast;“

5.

Die Absätze 10 bis 13 erhalten folgende Fassung:

„(10)   Zypern sorgt für die Umsetzung der zur Beseitigung der festgestellten Defizite seiner Aktivierungspolitik vereinbarten Maßnahmen. Zypern trifft zeitnahe Maßnahmen, um im Einklang mit den Zielen der Empfehlung des Rates zur Einführung einer Jugendgarantie (4) Möglichkeiten für junge Menschen zu schaffen und deren Beschäftigungsfähigkeit zu fördern. Konzipierung, Verwaltung und Umsetzung der Maßnahmen für die Jugend werden in angemessener Weise in das umfassendere System der Aktivierungsmaßnahmen integriert und stehen im Einklang mit der Reform des sozialen Sicherungssystems und den vereinbarten Haushaltszielen.

(11)   Zypern nimmt bei Bedarf alle zusätzlich erforderlichen Änderungen sektorspezifischer Rechtsvorschriften an, die zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) erforderlich sind. Die zyprischen Behörden verbessern die Funktionsweise der reglementierten Berufe weiter. Die Rahmenbedingungen für den Wettbewerb werden durch Optimierung der Arbeitsweise der zuständigen Wettbewerbsbehörde und Stärkung der Unabhängigkeit und der Befugnisse der nationalen Regulierungsbehörden verbessert.

(12)   Zypern baut den Rückstand bei der Ausstellung von Eigentumsurkunden ab, trifft Maßnahmen zur Beschleunigung der Lastenfreistellung für die Käufer von Immobilien und legt Fristen für die Ausstellung von Gebäudezertifikaten und Eigentumsurkunden fest.

(13)   Zypern ändert die Bestimmungen für den Zwangsverkauf hypothekarisch belasteter Immobilien und ermöglicht private Versteigerungen innerhalb der kürzestmöglichen Fristen. Die Behandlung von Rechtssachen wird beschleunigt und der Rückstand bei den Gerichten bis zum Ende des Programms abgearbeitet. Zypern trifft Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit seiner Tourismusbranche durch Umsetzung des konkreten Aktionsplans zur Erreichung der quantitativen Ziele, die unter anderem in der überarbeiteten Tourismusstrategie 2011-2015 festgelegt sind. Zypern setzt eine Luftverkehrsstrategie um, mit der seine Luftfahrtaußenpolitik unter Berücksichtigung der Luftfahrtaußenpolitik und Luftverkehrsabkommen der Union angepasst wird und die gleichzeitig eine ausreichende Luftverkehrsanbindung gewährleistet.

6.

Absatz 14 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

ein umfassendes Regulierungs- und Marktorganisationskonzept für den restrukturierten Energie- und Gassektor, unter anderem auch für einen angemessenen Verkaufsrahmen für die Offshore-Erdgaslieferung zur Maximierung der Einnahmen;“

7.

Absatz 15 erhält folgende Fassung:

„(15)   Zypern übermittelt der Kommission einen aktualisierten Antrag auf technische Hilfe für die Dauer des Programmzeitraums. In dem Antrag wird dargelegt, in welchen Bereichen die zyprischen Behörden technische Hilfe oder Beratungsdienste für die Umsetzung ihres makroökonomischen Anpassungsprogramms für erforderlich halten.“

8.

Folgender Absatz wird angefügt:

„(16)   Zypern erarbeitet eine umfassende und kohärente Strategie zur Ankurbelung der Wirtschaft und setzt diese innerhalb seines nationalen institutionellen Rahmens so um, dass sie eine Hebelwirkung auf die laufenden Reformen der öffentlichen Verwaltung und Finanzverwaltung, auf weitere Verpflichtungen aus Zyperns makroökonomischem Anpassungsprogramm sowie auf relevante Unionsinitiativen im Rahmen der Partnerschaftsvereinbarung zur Anwendung der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds entfalten kann.“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Zypern gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 24. März 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. TSAFTARIS


(1)  ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 1.

(2)  Beschluss 2013/236/EU des Rates vom 25. April 2013, gerichtet an Zypern, über spezifische Maßnahmen zur Wiederherstellung von Finanzstabilität und nachhaltigem Wachstum (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 32).

(3)  Durchführungsbeschluss 2013/463/EU des Rates vom 13. September 2013 zur Genehmigung des makroökonomischen Anpassungsprogramms für Zypern und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/236/EU (ABl. L 250 vom 20.9.2013, S. 40).

(4)  Empfehlung des Rates vom 22. April 2013 zur Einführung einer Jugendgarantie (ABl. C 120 vom 26.4.2013, S. 1).

(5)  Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).“


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