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Document 32013R1018

Verordnung (EU) Nr. 1018/2013 der Kommission vom 23. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 282 vom 24.10.2013, p. 43–45 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 282 vom 24.10.2013, p. 15–17 (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1018/oj

24.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 282/43


VERORDNUNG (EU) Nr. 1018/2013 DER KOMMISSION

vom 23. Oktober 2013

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 die Verordnung (EU) Nr. 432/2012 vom 16. Mai 2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (2) angenommen.

(2)

Zum Zeitpunkt der Annahme der Liste der zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben war jedoch für eine Reihe gesundheitsbezogener Angaben die Bewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („Behörde“) oder die Prüfung durch die Kommission noch nicht abgeschlossen (3).

(3)

In Bezug auf diese eingetragenen Angaben hat die Behörde eine positive Bewertung für die gesundheitsbezogene Angabe über die Wirkung von Kohlenhydraten in Bezug auf die Aufrechterhaltung der Gehirnfunktion abgegeben und als adäquate Verwendungsbedingung für diese Angabe Folgendes vorgeschlagen: „es wird davon ausgegangen, dass eine tägliche Aufnahme von 130 g Kohlenhydraten den Glucosebedarf des Gehirns deckt (4).

(4)

Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sieht vor, dass zusammen mit den zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben alle erforderlichen Bedingungen (einschließlich Beschränkungen) für deren Verwendung festzulegen sind. Daher sollte die Liste der zulässigen Angaben gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 und den Gutachten der Behörde den Wortlaut der Angaben und spezielle Bedingungen für ihre Verwendung sowie gegebenenfalls Bedingungen bzw. Beschränkungen hinsichtlich ihrer Verwendung und/oder zusätzliche Erklärungen oder Warnungen enthalten.

(5)

Mehrere Mitgliedstaaten äußerten jedoch Bedenken dahingehend, dass durch eine solche Zulassung mit der genannten Verwendungsbedingung der Verzehr von Lebensmitteln gefördert und begünstigt würde, die andere Zucker als von Natur aus enthaltene Zucker enthalten. Außerdem würde ein widersprüchliches und irreführendes Signal an die Verbraucher gesendet, insbesondere angesichts der Tatsache, dass in nationalen Ernährungsempfehlungen zu einer Reduzierung des Zuckerverzehrs geraten wird. Es wird die Auffassung vertreten, dass bei dieser bestimmten gesundheitsbezogenen Angabe beide gegensätzlichen Ziele erreicht werden können, wenn die Angabe mit der spezifischen Verwendungsbedingung zugelassen wird, dass sie nur für Lebensmittel verwendet werden darf, die entweder zuckerarm sind oder denen kein Zucker zugesetzt wurde, die aber von Natur aus Zucker enthalten können.

(6)

Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung sollte sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten sein, damit sich die Lebensmittelunternehmer an die dort festgelegten Anforderungen anpassen können.

(7)

In Übereinstimmung mit Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sollte das Register der nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben, das alle zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben enthält, auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung aktualisiert werden.

(8)

Bei der Festlegung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen wurden Anmerkungen und Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der betroffenen Kreise gebührend berücksichtigt.

(9)

Die Verordnung (EU) Nr. 432/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 13. Mai 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Oktober 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9.

(2)  ABl. L 136 vom 25.5.2012, S. 1.

(3)  Entspricht 2232 Einträgen in der konsolidierten Liste.

(4)  http://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/doc/2226.pdf


ANHANG

Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 wird folgender Eintrag in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

Nährstoff, Substanz, Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie

Angabe

Bedingungen für die Verwendung der Angabe

Bedingungen und/oder Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung des Lebensmittels und/oder zusätzliche Erklärungen oder Warnungen

Nummer im EFSA Journal

Nummer des Eintrags in der konsolidierten Liste, die der EFSA zur Bewertung vorgelegt wurde

„Kohlenhydrate

Kohlenhydrate tragen zur Aufrechterhaltung einer normalen Gehirnfunktion bei

Damit die Angabe zulässig ist, sind die Verbraucher darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 130 g Kohlenhydraten aus allen Quellen einstellt.

Die Angabe darf verwendet werden für Lebensmittel, die mindestens 20 g vom Menschen verstoffwechselbare Kohlenhydrate außer Polyolen pro quantifizierter Portion enthalten und der nährwertbezogenen Angabe ZUCKERARM oder OHNE ZUCKERZUSATZ gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entsprechen.

Die Angabe darf nicht für Lebensmittel verwendet werden, die zu 100 % aus Zucker bestehen.

2011;9(6):2226

603,653“


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