Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32013R0953

    Verordnung (EU) Nr. 953/2013 des Rates vom 26. September 2013 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

    ABl. L 263 vom 5.10.2013, p. 4–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/953/oj

    5.10.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 263/4


    VERORDNUNG (EU) Nr. 953/2013 DES RATES

    vom 26. September 2013

    zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die HS-Unterposition 852851 im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) umfasst Monitore, andere als Monitore mit Kathodenstrahlröhre, von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art. Monitore anderer Art als Monitore, die ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendet werden, sind in die HS-Unterposition 852859 eingereiht.

    (2)

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (2) muss die Einreihung von Monitoren in die HS-Unterpositionen 852851 oder 852859 auf Grundlage einer umfassenden Prüfung der objektiven Merkmale und Eigenschaften jedes einzelnen Monitors erfolgen.

    (3)

    Infolge der Konvergenz digitaler Technologien ist es sehr schwierig geworden, allein anhand der technischen Merkmale festzustellen, ob ein bestimmter Monitor von der hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art ist oder nicht. So ist die richtige und einheitliche Einreihung von Flachbildschirmen, die mit einem akzeptablen Funktionalitätsgrad Signale sowohl von automatischen Datenverarbeitungssystemen als auch von anderen Quellen darstellen können, technisch unmöglich geworden.

    (4)

    Um eine rationelle Entwicklung der Erzeugung sowie eine Ausweitung des Verbrauchs innerhalb der EU zu gewährleisten und den Handel zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern zu fördern, liegt die Befreiung der vorgenannten Monitore von Zollabgaben sowohl im Interesse der Verbraucher als auch der Wirtschaft in der Union.

    (5)

    Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    (2)   Die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen von Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur gelten bis zum 31. Dezember 2013 als TARIC-Unterpositionen.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 26. September 2013.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    E. GUSTAS


    (1)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

    (2)  Urteil des Gerichtshofs vom 19. Februar 2009, C-376/07, Staatssecretaris van Financiën/Kamino International Logistics BV (Slg. 2009 I-1167).


    ANHANG

    In Anhang I Teil II Abschnitt XVI Kapitel 85 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erhalten die Reihen für die KN-Codes 8528 59, 8528 59 10, 8528 59 40 und 8528 59 80 folgende Fassung:

    „8528 59

    – – andere:

     

     

     

    – – – Flachbildschirme, die mit einem akzeptablen Funktionalitätsgrad Signale von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen darstellen können:

     

     

    8528 59 20 (1)

    – – – – für einfarbiges Bild

    14 (5)

    p/st

     

    – – – – für mehrfarbiges Bild:

     

     

    8528 59 31 (2)

    – – – – – mit einem Bildschirm mit Flüssigkristallanzeige (LCD)

    14 (5)

    p/st

    8528 59 39 (3)

    – – – – – andere

    14 (5)

    p/st

    8528 59 70 (4)

    – – – andere

    14

    p/st


    (1)  TARIC-Code 8528591020.

    (2)  TARIC-Code 8528594091.

    (3)  TARIC-Code 8528598091.

    (4)  TARIC-Codes 8528591090, 8528594099 und 8528598099.

    (5)  Autonomer Zollsatz: frei.“


    Top