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Document 32013R0780

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 780/2013 der Kommission vom 14. August 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 219 vom 15.8.2013, p. 1–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0692

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/780/oj

    15.8.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 219/1


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 780/2013 DER KOMMISSION

    vom 14. August 2013

    zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2, Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 7 Buchstabe e, Artikel 8 Buchstabe c und Artikel 13 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission (2) sind die Anforderungen an das Verbringen von – unter anderem – bestimmten Huftieren in die Union festgelegt. Die genannte Verordnung findet keine Anwendung auf nicht domestizierte Tiere, die für eine amtlich zugelassene Einrichtung, ein amtlich zugelassenes Institut oder ein amtlich zugelassenes Zentrum gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/65/EWG vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (3), bestimmt sind.

    (2)

    Das Fehlen spezifischer Tiergesundheitsvorschriften für das Verbringen von Huftieren, die für eine amtlich zugelassene Einrichtung, ein amtlich zugelassenes Institut oder ein amtlich zugelassenes Zentrum bestimmt sind, in die Union, führt zu praktischen Problemen für derartige Einrichtungen und zu einer erheblichen Einschränkung ihrer Aktivitäten, da sie auf die Verbringung solcher Tiere in die Union angewiesen sind.

    (3)

    Es sollten Tiergesundheitsvorschriften für das Verbringen von Huftieren, die für eine amtlich zugelassene Einrichtung, ein amtlich zugelassenes Institut oder ein amtlich zugelassenes Zentrum bestimmt sind, in die Union erlassen werden, die der besonderen Situation solcher Tiere Rechnung tragen. Im Interesse der Vereinfachung des Unionsrechts ist es angezeigt, solche Vorschriften in der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 festzulegen. Der Anwendungsbereich der genannten Verordnung sollte daher entsprechend geändert werden.

    (4)

    Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 dürfen Sendungen mit Huftieren nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus den Drittländern, Gebieten oder Teilen davon kommen, die in Anhang I Teil 1 der genannten Verordnung aufgeführt sind.

    (5)

    Die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (4) sieht vor, dass die Kommission Listen von Drittländern oder Teilen von Drittländern festlegt, aus denen bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs eingeführt werden dürfen.

    (6)

    Gemäß der Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (5) dürfen Equiden nur aus Drittländern in die Union eingeführt werden, die in einer Liste erscheinen, die nach dem in der genannten Richtlinie festgelegten Verfahren erstellt oder geändert wurde.

    (7)

    Gemäß der Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (6) müssen in die Union eingeführtes Geflügel und in die Union eingeführte Bruteier aus einem Drittland oder Teil eines Drittlandes stammen, das bzw. der in einer Liste aufgeführt ist, die von der Kommission nach dem in der genannten Richtlinie festgelegten Verfahren erstellt wurde.

    (8)

    Das Verbringen von Huftieren, die für eine amtlich zugelassene Einrichtung, ein amtlich zugelassenes Institut oder ein amtlich zugelassenes Zentrum bestimmt sind, in die Union sollte insbesondere den allgemeinen Anforderungen an das Verbringen lebender Tiere in die Union sowie weiteren spezifischen Tiergesundheitsanforderungen entsprechen und zudem besondere Garantien dahingehend umfassen, dass die in die Union verbrachten Tiere den Tiergesundheitsstatus der Union nicht gefährden.

    (9)

    Die allgemeinen Anforderungen an das Verbringen lebender Tiere in die Union, bestehend aus einem effektiven System tierärztlicher Dienste, die für die Kontrolle der Tiergesundheit zuständig sind, werden derzeit von den Drittländern, Gebieten und Teilen von Drittländern umgesetzt, die gemäß den Richtlinien 2002/99/EG, 2009/156/EG und 2009/158/EG gelistet sind.

    (10)

    Die allgemeinen Anforderungen an das Verbringen lebender Tiere in die Union gewährleisten jedoch nicht, dass Huftiere frei von Krankheiten sind. Einzelne Tiere können dennoch an einer Infektionskrankheit leiden, die in die Union eingeschleppt werden und damit ein Risiko für die Tiergesundheit in der Union bergen könnte. Für eine amtlich zugelassene Einrichtung, ein amtlich zugelassenes Institut oder ein amtlich zugelassenes Zentrum bestimmte Huftiere sollten daher nur auf direktem Wege aus Einrichtungen, Instituten oder Zentren in die Union verbracht werden, die bestimmten Anforderungen genügen und von der zuständigen Behörde des Drittlandes, Gebiets oder Teils eines Drittlandes, in dem sich die Einrichtung, das Institut oder das Zentrum befindet, zugelassen sind.

    (11)

    Die Liste solcher Einrichtungen, Institute oder Zentren sollte – nach einer Bewertung aller relevanten Informationen – vom Bestimmungsmitgliedstaat erstellt werden.

    (12)

    Zum Schutz der Tiergesundheit in der Union ist es unerlässlich, dass Sendungen mit Huftieren, die in die Union verbracht werden und für amtlich zugelassene Einrichtungen, Institute oder Zentren bestimmt sind, auf direktem Wege und unverzüglich in verplombten Containern an ihren Bestimmungsort verbracht werden, und dass die weitere Verbringung solcher Tiere innerhalb der Union beschränkt wird.

    (13)

    Um außergewöhnlichen Umständen – wie etwa Problemen im Zusammenhang mit dem Tierschutz, der Erhaltung gefährdeter Arten, plötzlichen Naturkatastrophen oder politischen Unruhen – Rechnung zu tragen, unter denen es nicht möglich ist, alle Tiergesundheitsanforderungen, insbesondere solche im Zusammenhang mit der Zulassung von Herkunftseinrichtung, -institut oder -zentrum, zu erfüllen, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, bestimmte Huftiere, die für eine amtlich zugelassene Einrichtung, ein amtlich zugelassenes Institut oder ein amtlich zugelassenes Zentrum bestimmt sind, unter besonderen Bedingungen in ihr Hoheitsgebiet zu verbringen. Allerdings sollte auch in solchen Fällen eine Genehmigung vorgeschrieben sein, damit eine ausreichende Senkung des Risikos für die Tiergesundheit sichergestellt ist.

    (14)

    Die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (15)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 wird wie folgt geändert:

    (1)

    In Artikel 1 wird Absatz 3 gestrichen.

    (2)

    Folgender Artikel 3a wird eingefügt:

    „Artikel 3a

    Bedingungen für das Verbringen von Huftieren, die für eine amtlich zugelassene Einrichtung, ein amtlich zugelassenes Institut oder ein amtlich zugelassenes Zentrum bestimmt sind, in die Union

    1.   Abweichend von Artikel 3 kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats das Verbringen von Sendungen mit Huftieren der in den Tabellen 1, 2 und 3 von Anhang VI Teil 1 aufgeführten Arten in ihr Hoheitsgebiet genehmigen, wenn diese Sendungen für eine amtlich zugelassene Einrichtung, ein amtlich zugelassenes Institut oder ein amtlich zugelassenes Zentrum bestimmt sind, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

    a)

    Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats hat eine Bewertung der Tiergesundheitsrisiken vorgenommen, die jede einzelne dieser Sendungen für die Union bergen kann;

    b)

    die betreffenden Sendungen kommen aus einem Drittland, Gebiet oder Teil eines Drittlandes, das bzw. der in einer der folgenden Listen aufgeführt ist:

    i)

    Liste in Anhang I Teil 1 oder in Anhang II Teil 1 der vorliegenden Verordnung,

    ii)

    Liste in der Entscheidung 2004/211/EG (7), der Entscheidung 2007/777/EG (8), der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 (9), der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 (10) oder der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 (11);

    c)

    die Huftiere stammen aus einer Einrichtung, einem Institut oder einem Zentrum in einem Drittland, Gebiet oder Teil eines Drittlandes gemäß Buchstabe a, wie in einer nach Artikel 3c erstellten Liste aufgeführt;

    d)

    die Huftiere wurden in vektorgeschützten Räumlichkeiten am Standort der Einrichtung, des Instituts oder des Zentrums gemäß Buchstabe c während des in den einschlägigen Bescheinigungen vorgeschriebenen Zeitraums in Quarantäne gehalten;

    e)

    die Huftiere werden auf direktem Wege zu einer amtlich zugelassenen Einrichtung, einem amtlich zugelassenen Institut oder einem amtlich zugelassenen Zentrum im Bestimmungsmitgliedstaat befördert;

    f)

    den Huftieren liegt eine geeignete Veterinärbescheinigung bei, die gemäß der entsprechenden Musterbescheinigung in den Tabellen 1, 2 und 3 von Anhang VI Teil 1 erstellt wurde und in Teil 2 des genannten Anhangs enthalten ist;

    g)

    die Huftiere erfüllen die Anforderungen der unter Buchstabe f genannten Musterveterinärbescheinigung.

    Der Bestimmungsmitgliedstaat informiert die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vor der Verbringung der Huftiere in sein Hoheitsgebiet über die gemäß Unterabsatz 1 erteilte Genehmigung.

    2.   Machen außergewöhnliche Umstände die Einhaltung der Bestimmungen in Absatz 1 Buchstaben c und d unmöglich, so kann die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats die Verbringung von Huftieren der in den Tabellen 1, 2 und 3 von Anhang VI Teil 1 gelisteten Arten aus anderen Betrieben, die den Anforderungen unter den genannten Buchstaben nicht entsprechen, in ihr Hoheitsgebiet genehmigen, sofern die Anforderungen in Absatz 1 Buchstaben a und b sowie e bis f erfüllt sind und folgende zusätzliche Bedingungen eingehalten werden:

    a)

    Der Besitzer oder eine natürliche Person, die diesen vertritt, hat vorab einen Antrag auf Genehmigung gestellt, und der Bestimmungsmitgliedstaat hat eine solche Genehmigung nach einer Risikobewertung erteilt, aus der hervorging, dass die Verbringung der betreffenden Huftiere in sein Hoheitsgebiet kein Tiergesundheitsrisiko für die Union birgt;

    b)

    die Huftiere wurden im Herkunftsdrittland, -gebiet oder -teil des Drittlandes unter amtlicher Aufsicht während des Zeitraums in Quarantäne gehalten, der zur Erfüllung der in der Musterveterinärbescheinigung gemäß Buchstabe f festgelegten Tiergesundheitsanforderungen nötig ist, und zwar

    i)

    an einem Ort, der von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlandes, -gebiets oder -teils des Drittlandes der Tiere zugelassen wurde,

    ii)

    gemäß den in der Genehmigung vorgeschriebenen Regelungen, die Garantien umfassen müssen, welche denen in Absatz 1 Buchstaben a und b sowie e bis g zumindest entsprechen müssen.

    Werden Huftiere nach Unterabsatz 1 in die Union verbracht, so sind sie ab dem Zeitpunkt ihrer Verbringung in die Union mindestens sechs Monate lang in einer amtlich zugelassenen Bestimmungseinrichtung, einem amtlich zugelassenen Bestimmungsinstitut oder einem amtlich zugelassenen Bestimmungszentrum in Quarantäne zu halten, und während dieses Zeitraums können die zuständigen Behörden die Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 90/425/EWG des Rates anwenden.

    Der Mitgliedstaat, der die Verbringung von Huftieren nach Unterabsatz 1 genehmigt, informiert die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vor der Verbringung der Huftiere in sein Hoheitsgebiet über die erteilte Genehmigung.

    (3)

    Folgender Artikel 3b wird eingefügt:

    „Artikel 3b

    Bedingungen für den Eingang und die Durchfuhr von Huftieren, die für eine amtlich zugelassene Einrichtung, ein amtlich zugelassenes Institut oder ein amtlich zugelassenes Zentrum bestimmt sind, durch das Hoheitsgebiet von anderen Mitgliedstaaten als dem Bestimmungsmitgliedstaat

    Die Durchfuhr der Huftiere gemäß Artikel 3a durch einen anderen Mitgliedstaat als den Bestimmungsmitgliedstaat ist nur dann gestattet, wenn sie von der zuständigen Behörde des Durchfuhrmitgliedstaats genehmigt wurde. Eine solche Genehmigung kann nur auf der Grundlage einer von dieser zuständigen Behörde vorgenommenen Risikobewertung – unter Berücksichtigung der ihr vom Bestimmungsmitgliedstaat vorgelegten Informationen – erteilt werden.

    Der Bestimmungsmitgliedstaat informiert die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vor der Durchfuhr, wenn er die Verbringung von Tieren unter den in Artikel 3a genannten Bedingungen genehmigt.“

    (4)

    Folgender Artikel 3c wird eingefügt:

    „Artikel 3c

    Liste der amtlich zugelassenen Einrichtungen, Institute oder Zentren in Drittländern, Gebieten und Teilen von Drittländern

    1.   Nach einer Überprüfung der Einhaltung der in Absatz 2 genannten Bedingungen kann jeder Mitgliedstaat eine Liste der Einrichtungen, Institute oder Zentren erstellen, aus denen das Verbringen von Huftieren in sein Hoheitsgebiet gemäß Artikel 3a Absatz 1 genehmigt werden kann.

    2.   Eine Einrichtung, ein Institut oder ein Zentrum in einem Drittland, Gebiet oder Teil eines Drittlands darf nur dann in die Liste gemäß Absatz 1 aufgenommen werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

    a)

    Die Einrichtung, das Institut oder das Zentrum entspricht den Anforderungen gemäß Anhang VI Teil 3;

    b)

    die Einrichtung, das Institut oder das Zentrum ist von der zuständigen Behörde des Drittlandes, Gebiets oder Teils des Drittlandes, in dem sich die Einrichtung, das Institut oder das Zentrum befindet, zugelassen;

    c)

    die zuständige Behörde des Drittlandes, Gebiets oder Teils des Drittlandes leistet ausreichende Garantien dafür, dass die in Anhang VI Teil 4 genannten Bedingungen hinsichtlich der Zulassung von Einrichtungen, Instituten oder Zentren erfüllt sind.

    3.   Ein Mitgliedstaat kann in die Liste gemäß Unterabsatz 1 Einrichtungen, Institute oder Zentren in Drittländern aufnehmen, die bereits in einer entsprechenden, von einem anderen Mitgliedstaat erstellten Liste aufgeführt sind, ohne zuvor die Einhaltung der in Absatz 2 genannten Bedingungen zu überprüfen.

    4.   Die Mitgliedstaaten halten die Listen gemäß Absatz 1 auf dem aktuellen Stand, wobei sie insbesondere berücksichtigen, ob von der zuständigen Behörde eines Drittlandes, Gebiets oder Teils eines Drittlandes für dort befindliche und in diesen Listen aufgeführte Einrichtungen, Institute oder Zentren erteilte Zulassungen ausgesetzt oder widerrufen wurden.

    5.   Die Mitgliedstaaten machen die in Absatz 1 genannten Listen der Öffentlichkeit auf Webseiten zugänglich und halten diese stets auf dem aktuellen Stand.

    6.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die jeweilige Internetadresse ihrer Informationsseiten mit.“

    (5)

    Artikel 4 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 4

    Bedingungen für Sammelstellen bei bestimmten Sendungen mit Huftieren

    1.   Sendungen mit Huftieren, die lebende Tiere aus mehr als einem Betrieb umfassen, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere in Sammelstellen zusammengeführt wurden, die die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlandes, -gebiets oder -teils des Drittlandes gemäß den Bedingungen in Anhang I Teil 5 zugelassen hat.

    2.   Sendungen mit Huftieren, die gemäß Artikel 3a oder Artikel 6 in die Union verbracht werden, dürfen nicht aus mehr als einem Betrieb stammen und nicht in Sammelstellen zusammengeführt werden.“

    (6)

    Artikel 8 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „b)

    in einem Drittland, einem Gebiet oder einem Teil davon abgeladen werden oder, im Fall der Beförderung per Flugzeug, auf ein anderes Flugzeug verladen bzw. auf der Straße oder der Schiene oder zu Fuß durch ein Drittland, ein Gebiet oder einen Teil davon verbracht werden, das bzw. der nicht zur Einfuhr der betreffenden Tiere in die Union zugelassen ist.“

    (7)

    Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „1.   Sendungen mit anderen als den in Artikel 3a genannten Huftieren werden nach ihrer Verbringung in die Union in einem vektorgeschützten Transportmittel unverzüglich zum Bestimmungsbetrieb befördert.

    Die Huftiere werden mindestens 30 Tage lang in diesem Betrieb gehalten, es sei denn, sie werden unmittelbar zu einem Schlachthof gebracht.“

    (8)

    Folgender Artikel 13a wird eingefügt:

    „Artikel 13a

    Bedingungen, die nach dem Verbringen von Sendungen mit Huftieren gelten, die für amtlich zugelassene Einrichtungen, Institute oder Zentren bestimmt sind

    1.   Sendungen mit Huftieren, die für amtlich zugelassene Einrichtungen, Institute oder Zentren bestimmt sind, werden nach ihrer Verbringung in die Union unverzüglich zu der amtlich zugelassenen Bestimmungseinrichtung, dem amtlich zugelassenen Bestimmungsinstitut oder dem amtlich zugelassenen Bestimmungszentrum befördert, und zwar in vektorgeschützten Transportmitteln, die so konstruiert sind, dass beim Transport kein Entweichen von Tieren möglich ist und Kot, Urin, Einstreu, Futter, Abfall oder sonstiges Material nicht aus dem Fahrzeug oder Container ausfließen bzw. herausfallen können.

    2.   Die Tiere werden in vektorgeschützten Räumlichkeiten am Standort der amtlich zugelassenen Einrichtung, des amtlich zugelassenen Instituts oder des amtlich zugelassenen Zentrums des Bestimmungsmitgliedstaats mindestens 30 Tage lang in Quarantäne gehalten. Nach der 30-tägigen Quarantäne dürfen die Tiere in eine andere amtlich zugelassene Einrichtung, ein anderes amtlich zugelassenes Institut oder ein anderes amtlich zugelassenes Zentrum verbracht werden.

    3.   Die in eine amtlich zugelassene Einrichtung, ein amtlich zugelassenes Institut oder ein amtlich zugelassenes Zentrum eingestellten Tiere dürfen nur dann an einen Bestimmungsort, bei dem es sich um keine amtlich zugelassene Einrichtung, kein amtlich zugelassenes Institut und kein amtlich zugelassenes Zentrum handelt, verbracht werden, wenn

    a)

    seit dem Zeitpunkt der Verbringung in die Union mindestens sechs Monate vergangen sind und

    b)

    die Verbringung gemäß Anhang C Nummer 4 der Richtlinie 92/65/EWG erfolgt.

    4.   Abweichend von Absatz 3 dürfen Tiere eine amtlich zugelassene Einrichtung, ein amtlich zugelassenes Institut oder ein amtlich zugelassenes Zentrum vor Ablauf der in dem genannten Absatz vorgeschriebenen Frist von sechs Monaten nur dann verlassen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

    a)

    Die Tiere werden in ein Drittland, ein Gebiet oder einen Teil eines Drittlandes ausgeführt;

    b)

    zum Zweck ihrer Ausfuhr gemäß Buchstabe a werden die Tiere in vektorgeschützten Transportmitteln befördert, die so konstruiert sind, dass beim Transport kein Entweichen von Tieren möglich ist und Kot, Urin, Einstreu, Futter, Abfall oder sonstiges Material nicht aus dem Fahrzeug oder Container ausfließen oder herausfallen können.“

    (9)

    Anhang VI, dessen Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegt ist, wird angefügt.

    Artikel 2

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 14. August 2013

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321.

    (2)  ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1.

    (3)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

    (4)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

    (5)  ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1.

    (6)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74.

    (7)  ABl. L 73 vom 11.3.2004, S. 1.

    (8)  ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 49.

    (9)  ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1.

    (10)  ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 12.

    (11)  ABl. L 175 vom 10.7.2010, S. 1.“


    ANHANG

    „ANHANG VI

    TEIL 1

    Tabelle 1

     

    „RUM-A“

    :

    Musterveterinärbescheinigung für Tiere der nachstehend aufgeführten Arten, die aus einer amtlich zugelassenen Einrichtung, einem amtlich zugelassenen Institut oder einem amtlich zugelassenen Zentrum stammen und für eine solche bzw. ein solches bestimmt sind

    Ordnung

    Familie

    Gattungen/Arten

    Artiodactyla

    Antilocapridae

    Antilocapra ssp.

    Bovidae

    Addax ssp., Aepyceros ssp., Alcelaphus ssp., Ammodorcas ssp., Ammotragus ssp., Antidorcas ssp., Antilope ssp., Bison ssp., Bos ssp. (einschließlich Bibos, Novibos, Poephagus), Boselaphus ssp., Bubalus ssp. (einschließlich Anoa), Budorcas ssp., Capra ssp., Cephalophus ssp., Connochaetes ssp., Damaliscus ssp. (einschließlich Beatragus), Dorcatragus ssp., Gazella ssp., Hemitragus ssp., Hippotragus ssp., Kobus ssp., Litocranius ssp., Madoqua ssp., Naemorhedus ssp. (einschließlich Nemorhaedus und Capricornis), Neotragus ssp., Oreamnos ssp., Oreotragus ssp., Oryx ssp., Ourebia ssp., Ovibos ssp., Ovis ssp., Patholops ssp., Pelea ssp., Procapra ssp., Pseudois ssp., Pseudoryx ssp., Raphicerus ssp., Redunca ssp., Rupicapra ssp., Saiga ssp., Sigmoceros-Alecelaphus ssp., Sylvicapra ssp., Syncerus ssp., Taurotragus ssp., Tetracerus ssp., Tragelaphus ssp. (einschließlich Boocerus)

    Camelidae

    Camelus ssp., Lama ssp., Vicugna ssp.

    Cervidae

    Alces ssp., Axis-Hyelaphus ssp., Blastocerus ssp., Capreolus ssp., Cervus-Rucervus ssp., Dama ssp., Elaphurus ssp., Hippocamelus ssp., Hydropotes ssp., Mazama ssp., Megamuntiacus ssp., Muntiacus ssp., Odocoileus ssp., Ozotoceros ssp., Pudu ssp., Rangifer ssp.

    Giraffidae

    Giraffa ssp., Okapia ssp.

    Moschidae

    Moschus ssp.

    Tragulidae

    Hyemoschus ssp., Tragulus-Moschiola ssp.


    Tabelle 2

     

    „SUI-A“

    :

    Musterveterinärbescheinigung für Tiere der nachstehend aufgeführten Arten, die aus einer amtlich zugelassenen Einrichtung, einem amtlich zugelassenen Institut oder einem amtlich zugelassenen Zentrum stammen und für eine solche bzw. ein solches bestimmt sind

    Ordnung

    Familie

    Gattungen/Arten

    Artiodactyla

    Suidae

    Babyrousa ssp., Hylochoerus ssp., Phacochoerus ssp., Potamochoerus ssp., Sus ssp.

    Tayassuidae

    Catagonus ssp., Pecari-Tayassu ssp.

     

    Hippopotamidae

    Hexaprotodon-Choeropsis ssp., Hippopotamus ssp.


    Tabelle 3

     

    „TRE-A“

    :

    Musterveterinärbescheinigung für Tiere der nachstehend aufgeführten Arten, die aus einer amtlich zugelassenen Einrichtung, einem amtlich zugelassenen Institut oder einem amtlich zugelassenen Zentrum stammen und für eine solche bzw. ein solches bestimmt sind

    Ordnung

    Familie

    Gattungen/Arten

    Perissodactyla

    Tapiridae

    Tapirus ssp.

     

    Rhinocerotidae

    Ceratotherium ssp., Dicerorhinus ssp., Diceros ssp., Rhinoceros ssp.

    Proboscidea

    Elephantidae

    Elephas ssp., Loxodonta ssp.

    TEIL 2

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    TEIL 3

    Anforderungen an Einrichtungen, Institute oder Zentren in Drittländern

    Einrichtungen, Institute oder Zentren in einem Drittland müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

    a)

    Sie sind eindeutig abgegrenzt und von ihrer Umgebung abgetrennt;

    b)

    sie verfügen über geeignete Mittel zum Einfangen, Gefangenhalten und Isolieren von Tieren sowie über angemessene Quarantäneeinrichtungen und genehmigte Standardverfahren für Tiere unbekannter Herkunft;

    c)

    sie verfügen über eine vektorgeschützte Struktur, die folgenden Anforderungen genügt:

    i)

    sie ist an den Ein- und Ausgängen mit geeigneten physischen Barrieren ausgestattet;

    ii)

    ihre Öffnungen sind vor Vektoren durch Maschendraht mit einer geeigneten Maschengröße abgeschirmt, der in regelmäßigen Abständen mit einem zugelassenen Insektizid entsprechend den Anweisungen des Herstellers imprägniert wird;

    iii)

    innerhalb und im Umkreis der vektorgeschützten Struktur werden Vektorüberwachungs- und -bekämpfungsmaßnahmen durchgeführt;

    iv)

    es werden Maßnahmen getroffen, um Brutstätten für Vektoren in der Nachbarschaft der vektorgeschützten Struktur zu begrenzen oder zu beseitigen;

    v)

    es gibt Standardverfahren, einschließlich Beschreibungen der Notfall- und Alarmsysteme, für den Betrieb der vektorgeschützten Struktur und den Abtransport der Tiere aus dieser Struktur zum Verladeort;

    d)

    sie bewahren mindestens zehn Jahre lang aktuelle Protokolle mit folgenden Informationen auf:

    i)

    Zahl und Identität (Alter, Geschlecht, Art und gegebenenfalls individuelle Kennnummer) der an ihrem Standort befindlichen Tiere, aufgeschlüsselt nach Arten;

    ii)

    Zahl und Identität (Alter, Geschlecht, Art und gegebenenfalls individuelle Kennnummer) der Tiere, die an ihrem Standort eintreffen oder diesen verlassen, zusammen mit Angaben zu deren Herkunfts- oder Bestimmungsort, den Transportmitteln und dem Gesundheitsstatus der Tiere;

    iii)

    die Ergebnisse der Bluttests oder sonstiger Diagnoseverfahren, denen die Tiere an ihrem Standort unterzogen wurden;

    iv)

    Krankheitsfälle, gegebenenfalls mit Angaben zur durchgeführten Behandlung;

    v)

    Obduktionsbefunde der Tiere, die an ihrem Standort verendet sind, einschließlich tot geborener Tiere;

    vi)

    Beobachtungen während der Isolation oder Quarantäne;

    e)

    sie waren zumindest die letzten drei Jahre frei von den in Anhang A der Richtlinie 92/65/EWG aufgeführten Krankheiten oder den in den Veterinärbescheinigungen in Anhang VI Teil 2 der vorliegenden Verordnung für die relevanten Arten genannten Krankheiten, wie die gemäß Buchstabe d geführten Protokolle und die Ergebnisse der klinischen Tests und Laboruntersuchungen an den Tieren ihres Standorts zeigen;

    f)

    sie haben entweder eine vertragliche Regelung mit einem von der zuständigen Behörde für Obduktionen zugelassenen Labor, oder sie verfügen über eine oder mehrere geeignete Einrichtungen, in denen diese Untersuchungen unter der Leitung des zugelassenen Tierarztes/der zugelassenen Tierärztin vorgenommen werden können;

    g)

    sie tragen Sorge für die Beseitigung der Körper von Tieren, die an einer Krankheit verenden oder eingeschläfert werden;

    h)

    sie gewährleisten – durch einen Vertrag oder ein Rechtsinstrument – die Dienstleistungen eines Tierarztes/einer Tierärztin, der/die von der zuständigen Behörde zugelassen wurde und unter deren Aufsicht handelt, wobei er/sie zumindest folgende Aufgaben wahrzunehmen hat:

    i)

    Er/sie stellt sicher, dass in der betreffenden Einrichtung, dem betreffenden Institut oder dem betreffenden Zentrum geeignete Seuchenüberwachungs- und -bekämpfungsmaßnahmen durchgeführt werden. Derartige Maßnahmen müssen von der zuständigen Behörde des Drittlandes, Gebiets oder Teils des Drittlandes, in dem sich die Einrichtung, das Institut oder das Zentrum befindet, unter Berücksichtigung der Seuchenlage genehmigt werden und mindestens folgende Elemente umfassen:

    einen Jahresplan zur Seuchenüberwachung einschließlich geeigneter Bekämpfungsmaßnahmen hinsichtlich Zoonosen der am Standort befindlichen Tiere,

    klinische Tests, Laboruntersuchungen und Obduktionen bei Tieren mit Verdacht auf übertragbare Krankheiten und Zoonosen,

    Impfung empfänglicher Tiere gegen Infektionskrankheiten und Zoonosen.

    ii)

    Er/sie stellt sicher, dass verdächtige Todesfälle oder etwaige andere Symptome, die darauf schließen lassen, dass Tiere von einer oder mehreren der in Anhang A der Richtlinie 92/65/EWG aufgeführten Krankheiten oder der in den Veterinärbescheinigungen in Anhang VI Teil 2 der vorliegenden Verordnung für die relevanten Arten genannten Krankheiten befallen sind, unverzüglich der zuständigen Behörde gemeldet werden, wenn die betreffende Krankheit in dem Drittland, Gebiet oder Teil eines Drittlands meldepflichtig ist.

    iii)

    Er/sie stellt sicher, dass eintreffende Tiere wie erforderlich, entsprechend den Anweisungen der zuständigen Behörde, unter Quarantäne gestellt wurden.

    iv)

    Er/sie stellt die Einhaltung der Gesundheitsanforderungen sicher, denen die Tiere entsprechen müssen, damit sie in die Union verbracht werden dürfen.

    TEIL 4

    Bedingungen hinsichtlich der amtlichen Zulassung von Einrichtungen, Instituten oder Zentren in Drittländern

    1.

    Eine amtliche Zulassung darf nur solchen Einrichtungen, Instituten oder Zentren erteilt werden, die den Anforderungen in Teil 3 entsprechen.

    2.

    Ist ein Vektorschutz erforderlich, so darf die Zulassung einer Struktur als vektorgeschützt nur dann erteilt werden, wenn die Kriterien in Teil 3 Buchstabe c erfüllt sind. Zum Zweck der Erteilung der Zulassung überprüft die zuständige Behörde mindestens dreimal im vorgeschriebenen Schutzzeitraum (am Anfang, während und am Ende des Zeitraums) die Wirksamkeit der Vektorschutzmaßnahmen mit Hilfe einer innerhalb der vektorgeschützten Struktur angebrachten Vektorfalle.

    3.

    Jeder amtlich zugelassenen Einrichtung, jedem amtlich zugelassenen Institut und jedem amtlich zugelassenen Zentrum ist eine Zulassungsnummer zuzuteilen.

    4.

    Die Zulassung darf nur aufrechterhalten werden, solange folgende Bedingungen erfüllt sind:

    Der Standort unterliegt der Aufsicht eines amtlichen Tierarztes/einer amtlichen Tierärztin, der/die zumindest folgende Aufgaben wahrzunehmen hat:

    i)

    Er/sie inspiziert die Einrichtung, das Institut oder das Zentrum mindestens einmal jährlich;

    ii)

    er/sie überprüft die Tätigkeit des Tierarztes/der Tierärztin gemäß Teil 3 Buchstabe h und die Umsetzung des Jahresplans zur Seuchenüberwachung gemäß Buchstabe h Ziffer i erster Gedankenstrich;

    iii)

    er/sie trägt dafür Sorge, dass die Bestimmungen der Teile 3 und 4 erfüllt werden;

    iv)

    er/sie stellt sicher, dass

    die Gesundheitsanforderungen eingehalten werden, denen die Tiere entsprechen müssen, damit sie in die Union verbracht werden dürfen;

    bei den klinischen Tests, Laboruntersuchungen und Obduktionen an den Tieren keine der in Anhang A der Richtlinie 92/65/EWG aufgeführten Krankheiten oder der in den Veterinärbescheinigungen in Anhang VI Teil 2 der vorliegenden Verordnung für die relevanten Arten genannten Krankheiten nachgewiesen wurde.

    5.

    Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die Anforderungen des Teils 3 nicht mehr erfüllt sind.

    6.

    Wird ein Verdacht auf das Auftreten einer oder mehrerer der in Anhang A der Richtlinie 92/65/EWG aufgeführten Krankheiten oder der in den Veterinärbescheinigungen in Anhang VI Teil 2 der vorliegenden Verordnung für die relevanten Arten genannten Krankheiten gemeldet, so hat die zuständige Behörde die amtliche Zulassung der Einrichtung, des Instituts oder des Zentrums so lang auszusetzen, bis der Verdacht offiziell ausgeräumt ist. Je nach Krankheit und Übertragungsrisiko kann die Aussetzung die gesamte Einrichtung, das gesamte Institut oder das gesamte Zentrum oder nur bestimmte Kategorien seuchenempfänglicher Tiere betreffen. Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass die zur Bestätigung oder Ausräumung des Verdachts und zur Vermeidung einer Krankheitsausbreitung erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden.

    7.

    Wird der in Nummer 6 genannte Krankheitsverdacht bestätigt, so ist die amtliche Zulassung der Einrichtung, des Instituts oder des Zentrums zu widerrufen.

    8.

    Wurde die Zulassung einer Einrichtung, eines Instituts oder eines Zentrums widerrufen, so darf sie nur dann erneuert werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

    a)

    Die Krankheit und die Infektionsquelle wurden am Standort der Einrichtung, des Instituts oder des Zentrums getilgt;

    b)

    der Standort der Einrichtung, des Instituts oder des Zentrums wurde in geeigneter Weise gereinigt und desinfiziert;

    c)

    die Einrichtung, das Institut oder das Zentrum entspricht den Anforderungen gemäß Teil 3 Buchstaben a bis d und f bis h.

    9.

    Die zuständige Behörde, die der Einrichtung, dem Institut oder dem Zentrum eine amtliche Zulassung erteilt hat, informiert die Mitgliedstaaten, welche die Einrichtung, das Institut oder das Zentrum in ihre Listen der amtlich zugelassenen Einrichtungen, Institute oder Zentren aufgenommen haben, über die Aussetzung, den Widerruf oder die Erneuerung dieser Zulassung.“


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