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Document 32013R0601

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 601/2013 der Kommission vom 24. Juni 2013 zur Zulassung von Cobalt(II)acetat-Tetrahydrat, Cobalt(II)carbonat, Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat, Cobalt(II)sulfat-Heptahydrat und gecoatetem Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat-Granulat als Futtermittelzusatzstoffe Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 172 vom 25.6.2013, pp. 14–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 04/03/2014

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/601/oj

25.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/14


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 601/2013 DER KOMMISSION

vom 24. Juni 2013

zur Zulassung von Cobalt(II)acetat-Tetrahydrat, Cobalt(II)carbonat, Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat, Cobalt(II)sulfat-Heptahydrat und gecoatetem Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat-Granulat als Futtermittelzusatzstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung vor und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht die Neubewertung der gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassenen Zusatzstoffe vor.

(2)

Cobalt(II)acetat, basisches Cobalt(II)carbonat und Cobalt(II)sulfat wurden mit der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit zugelassen In der Folge wurden diese Produkte gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Gemeinschaftsregister der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3)

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung von Cobalt(II)acetat, basischem Cobalt(II)carbonat und Cobalt(II)sulfat als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten gestellt. Zusätzlich wurde ein Antrag auf der Grundlage von Artikel 10 Absatz 2 für die Neubewertung von basischem Cobalt(II)carbonat in Form von gecoatetem Granulat für alle Tierarten gestellt. Drittens wurde im Einklang mit Artikel 7 der genannten Verordnung ein Antrag auf Zulassung von Cobaltcarbonat für Wiederkäuer, Pferde und Kaninchen gestellt. Für alle fünf Cobalt-Verbindungen wurde die Einordnung in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ beantragt. Den drei Anträgen waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) kam in ihren Gutachten vom 12. Juni 2012 (3) (4) und 22. Mai 2012 (5) zu dem Schluss, dass Cobalt(II)acetat-Tetrahydrat, Cobalt(II)carbonat, Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat, Cobalt(II)sulfat-Heptahydrat und gecoatetes Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat-Granulat unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt haben und dass sie als wirksame Cobaltquelle für alle Tierarten angesehen werden können. Ferner kam die Behörde zu dem Schluss, dass für die Verwender keine Sicherheitsbedenken bestehen, sofern geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden, um eine Inhalation zu vermeiden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung von Cobalt(II)acetat-Tetrahydrat, Cobalt(II)carbonat, Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat, Cobalt(II)sulfat-Heptahydrat und gecoatetem Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat-Granulat hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte ihre Verwendung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Da es nicht erforderlich ist, die Änderungen bei den bereits zugelassenen Cobaltverbindungen aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, ist es angemessen, den Beteiligten eine Übergangsfrist einzuräumen, damit sie sich darauf vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergebenden neuen Anforderungen zu erfüllen.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zulassung

Die im Anhang genannten Stoffe, die der Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Verbindungen von Spurenelementen“ angehören, werden unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Übergangsmaßnahmen

Die im Anhang beschriebenen Stoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG zugelassen wurden, und die diese Stoffe enthaltenden Futtermittel, die vor dem 15. Juni 2013 hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juni 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)   ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1.

(3)  The EFSA Journal 2012; 10 (7):2791.

(4)  The EFSA Journal 2012; 10 (7):2782.

(5)  The EFSA Journal 2012; 10 (6):2727.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Gehalt des Elements (Co) in mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verbindungen von Spurenelementen.

3b801

Cobalt(II)acetat-Tetrahydrat

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Cobalt(II)acetat-Tetrahydrat als Kristalle/Granulat, mit einem Mindestgehalt von 23 % Cobalt

Partikel < 50 μm: unter 1 %

 

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Chemische Formel: Co(CH3COO)2 × 4H2O

CAS-Nummer: 6147-53-1

 

Analysemethoden  (1):

 

Zur Identifizierung von Acetat im Zusatzstoff:

Monografie des Europäischen Arzneibuchs 01/2008:20301

 

Zur kristallographischen Charakterisierung des Zusatzstoffs:

Röntgendiffraktion

 

Zur Bestimmung von Gesamt-Cobalt im Zusatzstoff, in Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln:

EN 15510: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)

oder

CEN/TS 15621: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) nach Druckaufschluss

 

Zur Bestimmung der Korngrößenverteilung:

ISO 13320:2009: Partikelmessung durch Laserlichtbeugung

Wiederkäuer mit voll entwickeltem Pansen, Equiden, Hasentiere, Nagetiere, herbivore Reptilien und Zoosäuger

1 (insgesamt)

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

Schutzmaßnahmen sind nach nationalen Vorschriften zur Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, u. a. den Richtlinien 89/391/EWG (2), 89/656/EWG (3), 92/85/EWG (4) und 98/24/EG (5) des Rates, zu ergreifen. Bei der Handhabung sind Hände, Atemwege und Augen gemäß der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (6) zu schützen.

3.

Obligatorischer Hinweis auf der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischung:

„Es wird empfohlen, den Zusatz von Cobalt auf 0,3 mg/kg Alleinfuttermittel zu beschränken. In diesem Zusammenhang sollte das Risiko eines Cobaltmangels aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der spezifischen Zusammensetzung des Futters berücksichtigt werden.“

15. Juli 2023

3b802

Cobalt(II)carbonat

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Cobalt(II)carbonat als Pulver, mit einem Mindestgehalt von 46 % Cobalt

Cobaltcarbonat mindestens 75 %

Cobalthydroxid: 3 % - 15 %

Wasser: höchstens 6 %

Partikel < 11 μm: unter 90 %

 

Charakterisierung der Wirkstoffe:

Chemische Formel: CoCO3

CAS-Nummer: 513-79-1

Chemische Formel: Co(OH)2

CAS-Nummer: 21041-93-0

 

Analysemethoden  (1):

 

Zur Identifizierung von Carbonat im Zusatzstoff

Monografie des Europäischen Arzneibuchs 01/2008:20301

 

Zur kristallographischen Charakterisierung des Zusatzstoffs:

Röntgendiffraktion

 

Zur Bestimmung von Gesamt-Cobalt im Zusatzstoff, in Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln:

EN 15510: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)

oder

CEN/TS 15621: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) nach Druckaufschluss

 

Zur Bestimmung der Korngrößenverteilung:

ISO 13320:2009: Partikelmessung durch Laserlichtbeugung

Wiederkäuer mit voll entwickeltem Pansen, Equiden, Hasentiere, Nagetiere, herbivore Reptilien und Zoosäuger

1 (insgesamt)

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. Diese Futtermittel müssen als Pellets in Verkehr gebracht werden.

2.

Schutzmaßnahmen sind nach nationalen Vorschriften zur Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, u. a. den Richtlinien 89/391/EWG, 89/656/EWG, 92/85/EWG, 98/24/EG und 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7), zu ergreifen. Bei der Handhabung sind Hände, Atemwege und Augen gemäß der Richtlinie 89/686/EWG zu schützen.

3.

Obligatorischer Hinweis auf der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischung:

„Es wird empfohlen, den Zusatz von Cobalt auf 0,3 mg/kg Alleinfuttermittel zu beschränken. In diesem Zusammenhang sollte das Risiko eines Cobaltmangels aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der spezifischen Zusammensetzung des Futters berücksichtigt werden.“

15. Juli 2023

3b803

Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat als Pulver, mit einem Mindestgehalt von 50 % Cobalt

Partikel < 50 μm: unter 98 %

 

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Chemische Formel: 2CoCO3 × 3Co(OH)2 × H2O

CAS-Nummer: 51839-24-8

 

Analysemethoden  (1):

 

Zur Identifizierung von Carbonat im Zusatzstoff:

Monografie des Europäischen Arzneibuchs 01/2008:20301

 

Zur kristallographischen Charakterisierung des Zusatzstoffs:

Röntgendiffraktion:

 

Zur Bestimmung von Gesamt-Cobalt im Zusatzstoff, in Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln:

EN 15510: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)

oder

CEN/TS 15621: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) nach Druckaufschluss

 

Zur Bestimmung der Korngrößenverteilung:

ISO 13320:2009: Partikelmessung durch Laserlichtbeugung

Wiederkäuer mit voll entwickeltem Pansen, Equiden, Hasentiere, Nagetiere, herbivore Reptilien und Zoosäuger

1 (insgesamt)

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. Diese Futtermittel müssen als Pellets in Verkehr gebracht werden.

2.

Schutzmaßnahmen sind nach nationalen Vorschriften zur Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, u. a. den Richtlinien 89/391/EWG, 89/656/EWG, 92/85/EWG, 98/24/EG und 2004/37/EG, zu ergreifen. Bei der Handhabung sind Hände, Atemwege und Augen gemäß der Richtlinie 89/686/EWG zu schützen.

3.

Obligatorischer Hinweis auf der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischung:

„Es wird empfohlen, den Zusatz von Cobalt auf 0,3 mg/kg Alleinfuttermittel zu beschränken. In diesem Zusammenhang sollte das Risiko eines Cobaltmangels aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der spezifischen Zusammensetzung des Futters berücksichtigt werden.“

15. Juli 2023

3b804

Gecoatetes Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat-Granulat

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Gecoatetes Cobalt(II)carbonathydroxid (2:3)-Monohydrat-Granulat mit einem Cobaltgehalt von 1 % - 5 %

Überzugmittel (2,3 % - 3,0 %) und Dispergiermittel (Polyoxyethylen, Sorbitanmonolaurat, Glycerin-Polyethylenglyvolricinoleat, Polyethylenglycol 300, Sorbitol und Maltodextrin)

Partikel < 50 μm: unter 1 %

 

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Chemische Formel: 2CoCO3 × 3Co(OH)2 × H2O

CAS-Nummer: 51839-24-8

 

Analysemethoden  (1):

 

Zur Identifizierung von Carbonat im Zusatzstoff:

Monografie des Europäischen Arzneibuchs 01/2008:20301.

 

Zur kristallographischen Charakterisierung des Zusatzstoffs:

Röntgendiffraktion

 

Zur Bestimmung von Gesamt-Cobalt im Zusatzstoff, in Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln:

EN 15510: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)

oder

CEN/TS 15621: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) nach Druckaufschluss

 

Zur Bestimmung der Korngrößenverteilung:

ISO 13320:2009: Partikelmessung durch Laserlichtbeugung

Wiederkäuer mit voll entwickeltem Pansen, Equiden, Hasentiere, Nagetiere, herbivore Reptilien und Zoosäuger

1 (insgesamt)

1.

Schutzmaßnahmen sind nach nationalen Vorschriften zur Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, u. a. den Richtlinien 89/391/EWG, 89/656/EWG, 92/85/EWG und 98/24/EG, zu ergreifen. Bei der Handhabung sind Hände, Atemwege und Augen gemäß der Richtlinie 89/686/EWG zu schützen.

2.

Gegebenenfalls obligatorischer Hinweis auf der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischung:

„Es wird empfohlen, den Zusatz von Cobalt auf 0,3 mg/kg Alleinfuttermittel zu beschränken. In diesem Zusammenhang sollte das Risiko eines Cobaltmangels aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der spezifischen Zusammensetzung des Futters berücksichtigt werden.“

15. Juli 2023

3b805

Cobalt(II)sulfat-Heptahydrat

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Cobalt(II)sulfat-Heptahydrat als Pulver, mit einem Mindestgehalt von 20 % Cobalt

Partikel < 50 μm: unter 95 %

 

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Chemische Formel: CoSO4 × 7H2O

CAS-Nummer: 10026-24-1

 

Analysemethode  (1):

 

Zur Identifizierung von Sulfat im Zusatzstoff:

Monografie des Europäischen Arzneibuchs 01/2008:20301.

 

Zur kristallographischen Charakterisierung des Zusatzstoffs:

Röntgendiffraktion

 

Zur Bestimmung von Gesamt-Cobalt im Zusatzstoff, in Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln:

EN 15510: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)

oder

CEN/TS 15621: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) nach Druckaufschluss

 

Zur Bestimmung der Korngrößenverteilung:

ISO 13320:2009: Partikelmessung durch Laserlichtbeugung

Wiederkäuer mit voll entwickeltem Pansen, Equiden, Hasentiere, Nagetiere, herbivore Reptilien und Zoosäuger

1 (insgesamt)

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. Diese Futtermittel müssen als Pellets in Verkehr gebracht werden.

2.

Schutzmaßnahmen sind nach nationalen Vorschriften zur Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, u. a. den Richtlinien 89/391/EWG, 89/656/EWG, 92/85/EWG, 98/24/EG und 2004/37/EG, zu ergreifen. Bei der Handhabung sind Hände, Atemwege und Augen gemäß der Richtlinie 89/686/EWG zu schützen.

3.

Obligatorischer Hinweis auf der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischung:

„Es wird empfohlen, den Zusatz von Cobalt auf 0,3 mg/kg Alleinfuttermittel zu beschränken. In diesem Zusammenhang sollte das Risiko eines Cobaltmangels aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der spezifischen Zusammensetzung des Futters berücksichtigt werden.“

15. Juli 2023


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/Pages/index.aspx

(2)   ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1

(3)   ABl. L 393 vom 30.12.1989, S. 18

(4)   ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 1.

(5)   ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11.

(6)   ABl. L 399 vom 30.12.1989, S. 18.

(7)   ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50.


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