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Document 32013R0107

Verordnung (EU) Nr. 107/2013 der Kommission vom 5. Februar 2013 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte für Melamin in Heimtierfutter in Dosen Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 35 vom 6.2.2013, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/107/oj

6.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 35/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 107/2013 DER KOMMISSION

vom 5. Februar 2013

zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte für Melamin in Heimtierfutter in Dosen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2002/32/EG ist die Verwendung von zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen, deren Gehalt an unerwünschten Stoffen über den in Anhang I der genannten Richtlinie festgelegten Höchstwerten liegt, verboten.

(2)

Es wurden Daten vorgelegt, denen zufolge Melamin zur Beschichtung von Dosen mit Heimtierfutter verwendet wird und an dieses Futter abgegeben werden kann. Für die Herstellung von Lebensmittelkonserven werden Dosen mit gleicher Beschichtung verwendet, und in Übereinstimmung mit dem wissenschaftlichen Gutachten über Melamin in Lebens- und Futtermitteln der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) (2) wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 10/2011 vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (3), geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1282/2011 (4), ein spezifischer Migrationsgrenzwert (SML) von 2,5 mg/kg für solche Lebensmittelkonserven festgelegt.

(3)

Die Codex-Alimentarius-Kommission hat Höchstgehalte für Melamin in Futter- und Lebensmitteln (5) festgelegt, die für im Handel erhältliche Futtermittel gelten, während die in der Richtlinie 2002/32/EG verankerten Höchstgehalte für Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % gelten.

(4)

Jüngst vorgelegte Daten haben gezeigt, dass Melamin bei Futtermitteln mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % von der Dosenbeschichtung zu mehr als 2,5 mg/kg, jedoch unter dem SML von 2,5 mg/kg an Nasstierfutter abgegeben werden kann. Angesichts dieser Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse sollte der Höchstgehalt von 2,5 mg/kg für Melamin für Nasstierfutter in Dosen auf der Grundlage des im Handel erhältlichen Futters und in Übereinstimmung mit den Vorgaben für Lebensmittelkonserven festgelegt werden.

(5)

Die Richtlinie 2002/32/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Februar 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10.

(2)  EFSA-Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM) und EFSA-Gremium für Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, Enzyme, Aromastoffe und Verarbeitungshilfsstoffe (CEF); Scientific Opinion on Melamine in Food and Feed. EFSA Journal 2010; 8(4):1573. [145 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2010.1573. Online abrufbar unter http://www.efsa.europa.eu/en/scdocs/doc/1573.pdf.

(3)  ABl. L 12 vom 15.1.2011, S. 1.

(4)  ABl. L 328 vom 10.12.2011, S. 22.

(5)  Bericht über die 33. Tagung des gemeinsamen Programms von FAO und WHO zur Aufstellung von Lebensmittelstandards, Codex-Alimentarius-Kommission, Genf, Schweiz, 5.-9. Juli 2010 (ALINORM 10/33/REP).


ANHANG

Anhang I Abschnitt I Zeile 7 der Entscheidung 2002/32/EG erhält folgende Fassung:

Unerwünschter Stoff

Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse

Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

„7.

Melamin (9)

Futtermittel

2,5

ausgenommen:

 

Heimtierfutter in Dosen

2,5 (1)

die folgenden Futtermittelzusatzstoffe:

 

- -

Guanidinoessigsäure,

- -

Harnstoff,

- -

Biuret.


(1)  Der Höchstgehalt gilt für im Handel erhältliches Heimtierfutter in Dosen.“


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