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Document 32013L0015

Richtlinie 2013/15/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich des freien Warenverkehrs aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien

ABl. L 158 vom 10.6.2013, p. 172–183 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/15/oj

10.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 158/172


RICHTLINIE 2013/15/EU DES RATES

vom 13. Mai 2013

zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich des freien Warenverkehrs aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 50,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Erfordern vor dem Beitritt erlassene Rechtsakte der Organe aufgrund des Beitritts eine Anpassung und sind die erforderlichen Anpassungen in der Akte über den Beitritt Kroatiens oder ihren Anhängen nicht vorgesehen, so erlässt nach Artikel 50 der Akte über den Beitritt Kroatiens der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die erforderlichen Rechtsakte, sofern nicht die Kommission den ursprünglichen Rechtsakt erlassen hat,.

(2)

In der Schlussakte der Konferenz, auf der der Vertrag über den Beitritt Kroatiens abgefasst und angenommen wurde, wird festgestellt, dass die Hohen Vertragsparteien eine politische Einigung über einige Anpassungen der Rechtsakte der Organe erzielt haben, die aufgrund des Beitritts erforderlich geworden sind, und den Rat und die Kommission ersuchen, diese Anpassungen vor dem Beitritt anzunehmen, wobei erforderlichenfalls eine Ergänzung und Aktualisierung erfolgt, um der Weiterentwicklung des Unionsrechts Rechnung zu tragen.

(3)

Die in dieser Richtlinie aufgeführten Richtlinien Bereich des freien Warenverkehrs sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die folgenden Richtlinien werden gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert:

1.

Im Bereich des freien Warenverkehrs von Motorfahrzeugen:

Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (1);

Richtlinie 70/221/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Behälter für flüssigen Kraftstoff und den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (2);

Richtlinie 70/388/EWG des Rates vom 27. Juli 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Vorrichtungen für Schallzeichen von Kraftfahrzeugen (3);

Richtlinie 71/320/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern (4);

Richtlinie 72/245/EWG des Rates vom 20. Juni 1972 über von Fahrzeugen verursachte Funkstörungen (elektromagnetische Verträglichkeit) (5);

Richtlinie 74/61/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benützung von Kraftfahrzeugen (6);

Richtlinie 74/408/EWG des Rates vom 22. Juli 1974 über Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Sitze, ihrer Verankerungen und Kopfstützen (7);

Richtlinie 74/483/EWG des Rates vom 17. September 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die vorstehenden Außenkanten bei Kraftfahrzeugen (8);

Richtlinie 76/114/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Schilder, vorgeschriebene Angaben, deren Lage und Anbringungsart an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (9);

Richtlinie 76/757/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Rückstrahler für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (10);

Richtlinie 76/758/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Umrissleuchten, Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten, Leuchten für Tagfahrlicht und Seitenmarkierungsleuchten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (11);

Richtlinie 76/759/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (12);

Richtlinie 76/760/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (13);

Richtlinie 76/761/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kraftfahrzeugscheinwerfer für Fernlicht und/oder Abblendlicht und über Lichtquellen (Glühlampen und sonstige) zur Verwendung in genehmigten Leuchtenbaugruppen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (14);

Richtlinie 76/762/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge (15);

Richtlinie 77/538/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nebelschlussleuchten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (16);

Richtlinie 77/539/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (17);

Richtlinie 77/540/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Parkleuchten für Kraftfahrzeuge (18);

Richtlinie 77/541/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge (19);

Richtlinie 78/318/EWG des Rates vom 21. Dezember 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Scheibenwischer und die Scheibenwascher von Kraftfahrzeugen (20);

Richtlinie 78/764/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Führersitz von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (21);

Richtlinie 78/932/EWG des Rates vom 16. Oktober 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kopfstützen für Sitze von Kraftfahrzeugen (22);

Richtlinie 86/298/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 über hinten angebrachte Umsturzschutzvorrichtungen an land- oder forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern (23);

Richtlinie 87/402/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 über vor dem Führersitz angebrachte Umsturzvorrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern (24);

Richtlinie 94/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über mechanische Verbindungseinrichtungen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie ihre Anbringung an diesen Fahrzeugen (25);

Richtlinie 95/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 über das Brennverhalten von Werkstoffen der Innenausstattung bestimmter Kraftfahrzeugklassen (26);

Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2000 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Motoren, die für den Antrieb von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bestimmt sind (27);

Richtlinie 2000/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den vorderen Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen (28);

Richtlinie 2001/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über Heizanlagen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (29);

Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (30);

Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (31);

Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge (32);

Richtlinie 2003/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Typgenehmigung von Einrichtungen für indirekte Sicht und von mit solchen Einrichtungen ausgestatteten Fahrzeugen (33);

Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (34);

Richtlinie 2009/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über Umsturzschutzvorrichtungen für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (35);

Richtlinie 2009/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen (36);

Richtlinie 2009/75/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über Umsturzschutzvorrichtungen für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (37);

Richtlinie 2009/144/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über bestimmte Bauteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (38);

2.

Im Bereich des freien Warenverkehrs von Schuherzeugnissen: Richtlinie 94/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kennzeichnung von Materialien für die Hauptbestandteile von Schuherzeugnissen zum Verkauf an den Verbraucher (39).

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens zum Tag des Beitritts Kroatiens zur Union die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem Tag des Beitritts Kroatiens zur Union an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt vorbehaltlich und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages über den Beitritt Kroatiens in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 13. Mai 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. COVENEY


(1)  ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 16.

(2)  ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 23.

(3)  ABl. L 176 vom 10.8.1970, S. 12.

(4)  ABl. L 202 vom 6.9.1971, S. 37.

(5)  ABl. L 152 vom 6.7.1972, S. 15.

(6)  ABl. L 38 vom 11.2.1974, S. 22.

(7)  ABl. L 221 vom 12.8.1974, S. 1.

(8)  ABl. L 266 vom 2.10.1974, S. 4.

(9)  ABl. L 24 vom 30.1.1976, S. 1.

(10)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 32.

(11)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 54.

(12)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 71.

(13)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 85.

(14)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 96.

(15)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 122.

(16)  ABl. L 220 vom 29.8.1977, S. 60.

(17)  ABl. L 220 vom 29.8.1977, S. 72.

(18)  ABl. L 220 vom 29.8.1977, S. 83.

(19)  ABl. L 220 vom 29.8.1977, S. 95.

(20)  ABl. L 81 vom 28.3.1978, S. 49.

(21)  ABl. L 255 vom 18.9.1978, S. 1.

(22)  ABl. L 325 vom 20.11.1978, S. 1.

(23)  ABl. L 186 vom 8.7.1986, S. 26.

(24)  ABl. L 220 vom 8.8.1987, S. 1.

(25)  ABl. L 195 vom 29.7.1994, S. 1.

(26)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 1.

(27)  ABl. L 173 vom 12.7.2000, S. 1.

(28)  ABl. L 203 vom 10.8.2000, S. 9.

(29)  ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 21.

(30)  ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1.

(31)  ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1.

(32)  ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1.

(33)  ABl. L 25 vom 29.1.2004, S. 1.

(34)  ABl. L 263 vom 9.10.2007, S.. 1.

(35)  ABl. L 261 vom 3.10.2009, S. 1.

(36)  ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 1.

(37)  ABl. L 261 vom 3.10.2009, S. 40.

(38)  ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 33.

(39)  ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 37.


ANHANG

TEIL A

MOTORFAHRZEUGE

1.

In Anhang II der Richtlinie 70/157/EWG wird in die Liste unter Nummer 4.2 nach dem Eintrag für Irland folgender Eintrag eingefügt:

„ ‚25‘ für Kroatien“.

2.

In Anhang II der Richtlinie 70/221/EWG wird in die Liste unter Nummer 6.2 nach dem Eintrag für Griechenland folgender Eintrag eingefügt:

„25 für Kroatien“.

3.

In Anhang I der Richtlinie 70/388/EWG wird an den Text in Klammern unter Nummer 1.4.1 folgender Eintrag angefügt:

„25 für Kroatien“.

4.

In Anhang XV der Richtlinie 71/320/EWG wird an die Liste unter Nummer 4.4.2 nach dem Eintrag für Griechenland folgender Eintrag eingefügt:

„25 für Kroatien“.

5.

In Anhang I der Richtlinie 72/245/EWG wird in die Liste unter Nummer 5.2 nach dem Eintrag für Irland folgender Eintrag eingefügt:

„25 für Kroatien“.

6.

In Anhang I der Richtlinie 74/61/EWG wird in die Liste unter Nummer 5.1.1 nach dem Eintrag für Irland folgender Eintrag eingefügt:

„—

‚25‘ für Kroatien“.

7.

In Anhang I der Richtlinie 74/408/EWG wird in die Liste unter Nummer 6.2.1 nach dem Eintrag für Griechenland folgender Eintrag eingefügt:

„25 für Kroatien“.

8.

In Anhang I der Richtlinie Richtlinie 74/483/EWG wird in Fußnote 1 zu Nummer 3.2.2.2 folgender Eintrag angefügt:

„25 für Kroatien“.

9.

Im Anhang der Richtlinie 76/114/EWG wird an den Text in Klammern unter Nummer 2.1.2 folgender Eintrag angefügt:

„25 für Kroatien“.

10.

In Anhang I der Richtlinie 76/757/EWG wird in die Liste unter Nummer 4.2.1 nach dem Eintrag für Griechenland folgender Eintrag eingefügt:

„25 für Kroatien“.

11.

In Anhang I der Richtlinie 76/758/EWG wird in die Liste unter Nummer 5.2.1 nach dem Eintrag für Griechenland folgender Eintrag eingefügt:

„25 für Kroatien“.

12.

In Anhang I der Richtlinie 76/759/EWG wird in die Liste unter Nummer 4.2.1 nach dem Eintrag für Griechenland folgender Text eingefügt:

„25 für Kroatien“.

13.

In Anhang I der Richtlinie 76/760/EWG wird in die Liste unter Nummer 4.2.1 nach dem Eintrag für Griechenland folgender Eintrag eingefügt:

„25 für Kroatien“.

14.

Anhang I der Richtlinie 76/761/EWG wird wie folgt geändert:

a)

in die Liste unter Nummer 5.2.1 wird nach dem Eintrag für Irland folgender Eintrag eingefügt:

„25 für Kroatien“;

b)

in die Liste unter Nummer 6.2.1 wird nach dem Eintrag für Irland folgender Eintrag eingefügt:

„25 für Kroatien“.

15.

In Anhang I der Richtlinie 76/762/EWG wird in die Liste unter Nummer 4.2.1 nach dem Eintrag für Griechenland folgender Eintrag eingefügt:

„25 für Kroatien“.

16.

In Anhang I der Richtlinie 77/538/EWG wird in die Liste unter Nummer 4.2.1 nach dem Eintrag für Griechenland folgender Eintrag eingefügt:

„25 für Kroatien“.

17.

In Anhang I der Richtlinie 77/539/EWG wird in die Liste unter Nummer 4.2.1 nach dem Eintrag für Griechenland folgender Eintrag eingefügt:

„25 für Kroatien“.

18.

In Anhang I der Richtlinie 77/540/EWG wird in die Liste unter Nummer 4.2.1 nach dem Eintrag für Griechenland folgender Eintrag eingefügt:

„25 für Kroatien“.

19.

In Anhang III der Richtlinie 77/541/EWG wird in die Liste unter Nummer 1.1.1 nach dem Eintrag für Griechenland folgender Eintrag eingefügt:

„25 für Kroatien“.

20.

In Anhang I der Richtlinie 78/318/EWG wird in die Liste unter Nummer 7.2 nach dem Eintrag für Griechenland folgender Eintrag eingefügt:

„25 für Kroatien“.

21.

In Anhang II der Richtlinie 78/764/EWG wird unter Nummer 3.5.2.1 folgender Eintrag angefügt:

„25 für Kroatien“.

22.

In Anhang VI der Richtlinie 78/932/EWG wird unter Nummer 1.1.1 folgender Eintrag angefügt:

„25 für Kroatien“.

23.

In Anhang VI der Richtlinie 86/298/EWG wird unter dem ersten Gedankenstrich folgender Eintrag angefügt:

„25 für Kroatien“.

24.

In Anhang VII der Richtlinie 87/402/EWG wird unter dem ersten Gedankenstrich nach dem Eintrag für Irland folgender Eintrag eingefügt:

„25 für Kroatien“.

25.

In Anhang I der Richtlinie 94/20/EG wird in die Liste unter Nummer 3.3.4 nach dem Eintrag für Portugal folgender Eintrag eingefügt:

„25 für Kroatien“.

26.

In Anhang I der Richtlinie 95/28/EG wird in die Liste unter Nummer 6.1.1 nach dem Eintrag für Griechenland der folgende Eintrag eingefügt:

„25 für Kroatien“.

27.

In Anhang I Anlage 4 der Richtlinie 2000/25/EG wird die in Liste unter Nummer 1 Abschnitt 1 nach dem Eintrag für Irland der folgende Eintrag eingefügt:

„ ‚25‘ für Kroatien“.

28.

In Anhang I der Richtlinie 2000/40/EG wird in die Liste unter Nummer 3.2 nach dem Eintrag für Irland der folgende Eintrag eingefügt:

„25 für Kroatien“.

29.

In Anhang I Anlage 5 der Richtlinie 2001/56/EG wird in die Liste unter Nummer 1.1.1 nach dem Eintrag für Irland der folgene Eintrag eingefügt:

„25 für Kroatien“.

30.

Anhang I der Richtlinie 2001/85/EG wird wie folgt geändert:

a)

unter Nummer 7.6.11.1 wird folgender Eintrag an die Liste angefügt:

„Izlaz u slučaju opasnosti“;

b)

unter Nummer 7.7.9.1 wird folgender Eintrag an die Liste angefügt:

„Autobus se zaustavlja“.

31.

Die Richtlinie 2002/24/EG wird wie folgt geändert:

a)

In Anhang IV Teil A erhält Nummer 47 auf Seite 2 des Modells folgende Fassung:

„47.

Gegebenenfalls Steuerleistung oder nationale Codenummer(n):

Belgien: …

Bulgarien: …

Tschechische Republik: …

Dänemark: …

Deutschland: …

Estland: …

Irland: …

Griechenland: …

Spanien: …

Frankreich: …

Kroatien: …

Italien: …

Zypern: …

Lettland: …

Litauen: …

Luxemburg: …

Ungarn: …

Malta: …

Niederlande: …

Österreich: …

Polen: …

Portugal: …

Rumänien: …

Slowenien: …

Slowakei: …

Finnland: …

Schweden: …

Vereinigtes Königreich: …“

 

 

b)

Anhang V wird wie folgt geändert:

i)

in Teil A wird in die Liste unter Nummer 1 Abschnitt 1 nach dem Eintrag für Irland der folgende Eintrag eingefügt:

„25 für Kroatien;“

ii)

in Teil B wird in die Liste unter Nummer 1.1 nach dem Eintrag für Irland der folgende Eintrag eingefügt:

„—

25 für Kroatien,“.

32.

Richtlinie 2003/37/EG wird wie folgt geändert:

a)

In Anhang II Kapitel C wird in Anlage 1 Nummer 1 erster Gedankenstrich nach dem Eintrag für Irland der folgende Eintrag eingefügt:

„25 für Kroatien,“.

b)

Anhang III wird wie folgt geändert:

i)

in Teil I erhält Nummer 16 unter „A — Vollständige/vervollständigte Zugmaschinen“ folgende Fassung:

„16.

Fiskalleistung(en) bzw. Steuerklasse(n)

Belgien: …

Bulgarien: …

Tschechische Republik: …

Dänemark: …

Deutschland: …

Estland: …

Irland: …

Griechenland: …

Spanien: …

Frankreich: …

Kroatien: …

Italien: …

Zypern: …

Lettland: …

Litauen: …

Luxemburg: …

Ungarn: …

Malta: …

Niederlande: …

Österreich: …

Polen: …

Portugal: …

Rumänien: …

Slowenien: …

Slowakei: …

Finnland: …

Schweden: …

Vereinigtes Königreich: …“

 

 

ii)

in Teil I erhält Nummer 16 unter „B — Vollständige/vervollständigte land- oder forstwirtschaftliche Anhänger“ folgende Fassung:

„16.

Fiskalleistung(en) bzw. Steuerklasse(n) (falls zutreffend)

Belgien: …

Bulgarien: …

Tschechische Republik: …

Dänemark: …

Deutschland: …

Estland: …

Irland: …

Griechenland: …

Spanien: …

Frankreich: …

Kroatien: …

Italien: …

Zypern: …

Lettland: …

Litauen: …

Luxemburg: …

Ungarn: …

Malta: …

Niederlande: …

Österreich: …

Polen: …

Portugal: …

Rumänien: …

Slowenien: …

Slowakei: …

Finnland: …

Schweden: …

Vereinigtes Königreich: …“

 

 

iii)

in Teil I erhält Nummer 16 unter „C – Vollständige/vervollständigte gezogene auswechselbare Maschinen“ folgende Fassung:

„16.

Fiskalleistung(en) bzw. Steuerklasse(n) (falls zutreffend)

Belgien: …

Bulgarien: …

Tschechische Republik: …

Dänemark: …

Deutschland: …

Estland: …

Irland: …

Griechenland: …

Spanien: …

Frankreich: …

Kroatien: …

Italien: …

Zypern: …

Lettland: …

Litauen: …

Luxemburg: …

Ungarn: …

Malta: …

Niederlande: …

Österreich: …

Polen: …

Portugal: …

Rumänien: …

Slowenien: …

Slowakei: …

Finnland: …

Schweden: …

Vereinigtes Königreich: …“

 

 

iv)

in Teil II erhält Nummer 16 unter „A — Unvollständige land- oder forstwirtschaftliche Anhänger“ folgende Fassung:

„16.

Fiskalleistung(en) bzw. Steuerklasse(n) (falls zutreffend)

Belgien: …

Bulgarien: …

Tschechische Republik: …

Dänemark: …

Deutschland: …

Estland: …

Irland: …

Griechenland: …

Spanien: …

Frankreich: …

Kroatien: …

Italien: …

Zypern: …

Lettland: …

Litauen: …

Luxemburg: …

Ungarn: …

Malta: …

Niederlande: …

Österreich: …

Polen: …

Portugal: …

Rumänien: …

Slowenien: …

Slowakei: …

Finnland: …

Schweden: …

Vereinigtes Königreich: …“

 

 

v)

in Teil II erhält Nummer 16 unter „B — Unvollständige gezogene auswechselbare Maschinen“ folgende Fassung:

„16.

Fiskalleistung(en) bzw. Steuerklasse(n) (falls zutreffend)

Belgien: …

Bulgarien: …

Tschechische Republik: …

Dänemark: …

Deutschland: …

Estland: …

Irland: …

Griechenland: …

Spanien: …

Frankreich: …

Kroatien: …

Italien: …

Zypern: …

Lettland: …

Litauen: …

Luxemburg: …

Ungarn: …

Malta: …

Niederlande: …

Österreich: …

Polen: …

Portugal: …

Rumänien: …

Slowenien: …

Slowakei: …

Finnland: …

Schweden: …

Vereinigtes Königreich: …“

 

 

33.

In Anhang I Anlage 5 der Richtlinie 2003/97/EG wird in die Liste unter Nummer 1.1. nach dem Eintrag zu Irland der folgende Eintrag eingefügt:

„25 für Kroatien,“.

34.

Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG wird wie folgt geändert:

a)

in die Liste unter Nummer 1 Abschnitt 1 wird nach dem Eintrag für Irland der folgende Eintrag eingefügt:

„25 für Kroatien;“;

b)

in der Anlage wird in die Liste unter Nummer 1.1 nach dem Eintrag für Irland der folgende Eintrag eingefügt:

„25 für Kroatien“.

35.

In Anhang VI der Richtlinie 2009/57/EG wird in die Liste in Absatz 1 nach dem Eintrag zu Irland der folgende Eintrag eingefügt:

„25 für Kroatien,“.

36.

In Anhang I der Richtlinie 2009/64/EG wird in die Liste der Kennziffern unter Nummer 5.2 nach dem Eintrag für Irland folgender Eintrag eingefügt:

„25 für Kroatien;“.

37.

In Anhang VI der Richtlinie 2009/75/EG wird in die Liste in Absatz 1 nach dem Eintrag für Irland der folgende Eintrag eingefügt:

„25. für Kroatien,“.

38.

Richtlinie 2009/144/EG wird wie folgt geändert:

a)

in Anhang III A wird in Fußnote 1 zu Nummer 5.4.1 nach dem Eintrag für Irland folgender Eintrag eingefügt:

„25 für Kroatien,“;

b)

in Anhang IV wird in Anlage 4 erster Gedankenstrich nach dem Eintrag für Irland folgender Eintrag eingefügt:

„25 für Kroatien,“;

c)

in Anhang V wird in die Liste der Kennbuchstaben und Kennziffern unter Nummer 2.1.3 nach dem Eintrag für Irland folgender Eintrag eingefügt:

„25 für Kroatien,“.

TEIL B

SCHUHERZEUGNISSE

Anhang I der Richtlinie 94/11/EG wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 wird wie folgt geändert:

i)

unter Buchstabe a wird an die Liste „Schriftliche Angaben“ folgender Eintrag angefügt:

„HR

Gornjište“;

ii)

unter Buchstabe b wird an die Liste „Schriftliche Angaben“ folgender Eintrag angefügt:

„HR

Podstava i uložna tabanica“;

iii)

unter Buchstabe c wird an die Liste „Schriftliche Angaben“ folgender Eintrag angefügt:

„HR

Potplat (donjište)“.

b)

Nummer 2 wird wie folgt geändert:

i)

unter Buchstabe a Ziffer i wird an die Liste „Schriftliche Angaben“ folgender Eintrag angefügt:

„HR

Koža“;

ii)

unter Buchstabe a Ziffer ii wird an die Liste „Schriftliche Angaben“ folgender Eintrag angefügt:

„HR

Koža korigiranog lica“;

iii)

unter Buchstabe b wird an die Liste „Schriftliche Angaben“ folgender Eintrag angefügt:

„HR

Tekstil“;

iv)

unter Buchstabe c wird an die Liste „Schriftliche Angaben“ folgender Eintrag angefügt:

„HR

Drugi materijali“.


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